Verordnung ueber die
Mindestbeitragsrueckerstattung bei
Pensionsfonds (PF-
Mindestzufuehrungsverordnung)
PF-MindestzufuehrungsV

vom  17.12.2008



"PF-Mindestzufuehrungsverordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2862)"

Fussnote

 Textnachweis ab: 25.12.2008   Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 4 V v. 17.12.2008 I 2862



Eingangsformel
Auf Grund des § 81c Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3248) geaendert worden ist, in Verbindung mit § 113 Absatz 2 Nummer 9 und § 118
des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die durch Artikel 10 Nummer 4 des Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefuegt worden sind und von denen § 113 Absatz 2
Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 10.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Finanzen:

§ 1 Anzurechnende Kapitalertraege
(1) Die anzurechnenden Kapitalertraege, die auf die ueberschussberechtigten
Versorgungsverhaeltnisse entfallen, ergeben sich aus dem mit dem Ergebnis aus
Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 810 Seite 1 Zeile 09 Spalte 04 abzueglich
Nachweisung 811 Seite 2 Zeile 21 Spalte 01 und 02 zuzueglich Nachweisung 811 Seite 2
Zeile 21 Spalte 03 und 04, erhoeht oder vermindert um die Teilbetraege in Nachweisung
811 Seite 1 Zeile 25, die dem Risikoergebnis oder dem uebrigen Ergebnis zuzuordnen sind)
vervielfachten Wert gemaess Absatz 2.

(2) Es ist das Verhaeltnis der mittleren zinstragenden Passiva gemaess Absatz 3, die auf
die ueberschussberechtigten Versorgungsverhaeltnisse entfallen, zu den anzurechnenden
mittleren Passiva gemaess Absatz 4 zu bilden.

(3) Die mittleren zinstragenden Passiva der ueberschussberechtigten
Versorgungsverhaeltnisse werden berechnet durch arithmetische Mittelung der
zinstragenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschaeftsjahre.
Die zinstragenden Passiva setzen sich zusammen aus den pensionsfondstechnischen
Brutto-Rueckstellungen (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 4 Zeile
10 Spalte 04) und den Verbindlichkeiten aus dem Pensionsfondsgeschaeft gegenueber
Versorgungsberechtigten (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 5 Zeile
06 Spalte 01) sowie gegenueber Arbeitgebern (entsprechender Teilbetrag in Formblatt
800 Seite 5 Zeile 05 Spalte 02, der auf Verbindlichkeiten aus gutgeschriebenen
Ueberschussanteilen entfaellt).

(4) Die anzurechnenden mittleren Passiva setzen sich zusammen aus der Summe der
mittleren zinstragenden Passiva des Pensionsfondsgeschaefts, dem mittleren Eigenkapital
(berechnet aus den Betraegen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 17 Spalte 04), dem mittleren

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Genussrechtskapital (berechnet aus den Betraegen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 18
Spalte 04), den mittleren nachrangigen Verbindlichkeiten (berechnet aus den Betraegen in
Formblatt 800 Seite 3 Zeile 20 Spalte 04), den mittleren Rueckstellungen fuer Pensionen
und aehnliche Verpflichtungen (berechnet aus den Betraegen in Formblatt 800 Seite 4
Zeile 16 Spalte 03), dem Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -
forderungen aus dem Rueckversicherungsgeschaeft (berechnet aus dem Saldo der Betraege
in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 09 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 05 Spalte 03) und
dem Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen gegenueber
Lebensversicherungsunternehmen (berechnet aus dem Saldo der Betraege in Formblatt 800
Seite 5 Zeile 10 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 06 Spalte 03). Dabei ist das noch nicht
eingezahlte Grundkapital (Betrag in Formblatt 800 Seite 1 Zeile 02 Spalte 04) nicht
zu beruecksichtigen. Fuer die jeweiligen mittleren zinstragenden Passiva gilt Absatz 3
sinngemaess. Fuer die mittleren uebrigen Posten gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemaess.

(5) Soweit die Absaetze 1, 3 und 4 Verweisungen auf Formblaetter und eine Nachweisung
enthalten, beziehen sich diese auf die Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom
25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3048) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Mindestzufuehrung zur Rueckstellung fuer Beitragsrueckerstattung
(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzufuehrung zur Rueckstellung
fuer Beitragsrueckerstattung muessen Pensionsfonds die ueberschussberechtigten
Versorgungsverhaeltnisse angemessen am Kapitalanlageergebnis, am Risikoergebnis und
am uebrigen Ergebnis beteiligen. Eine Beteiligung hat nur an positiven Ergebnisquellen
zu erfolgen. Die einzelnen Ergebnisse ergeben sich anteilig aus den Ertraegen und
Aufwendungen, die in der Summe folgender Betraege enthalten sind:
1. dem Jahresergebnis nach Steuern (Betrag in Formblatt 810 Seite 6 Zeile 22 Spalte
   04),
2. den Entnahmen aus der Ruecklage nach § 5 Absatz 5 Nummer 3 des
   Versicherungsaufsichtsgesetzes (Betrag in Formblatt 810 Seite 7 Zeile 02 Spalte
   03),
3. den Brutto-Aufwendungen fuer die erfolgsabhaengige Beitragsrueckerstattung (Betrag in
   Formblatt 810 Seite 3 Zeile 11 Spalte 04) und
4. der im Geschaeftsjahr gewaehrten Direktgutschrift (Summe der Betraege in Formblatt 810
   Seite 2 Zeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils Spalte 03).
Die Betraege des Kapitalanlageergebnisses, des Risikoergebnisses und des uebrigen
Ergebnisses fuer die ueberschussberechtigten Versorgungsverhaeltnisse sind im
Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemaess § 7 Absatz 1 Nummer 4
der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung im Einzelnen herzuleiten. Die
Mindestzufuehrung zur Rueckstellung fuer Beitragsrueckerstattung wird nach den Absaetzen 2
bis 5 berechnet.

(2) Die Mindestzufuehrung zur Rueckstellung fuer Beitragsrueckerstattung in Abhaengigkeit
von den Kapitalertraegen fuer die ueberschussberechtigten Versorgungsverhaeltnisse
betraegt 90 vom Hundert der nach § 1 anzurechnenden Kapitalertraege abzueglich
der rechnungsmaessigen Zinsen ohne die anteilig auf die ueberschussberechtigten
Versorgungsverhaeltnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrueckstellungen (Summe der
entsprechenden Teilbetraege der Betraege in Formblatt 810 Seite 2 Zeile 19 Spalte 03 und
Seite 3 Zeile 05 Spalte 03 abzueglich der entsprechenden Teilbetraege in Formblatt 810
Seite 6 Zeile 04 Spalte 03). Die Betraege sind im Rahmen des versicherungsmathematischen
Gutachtens gemaess § 7 Absatz 1 Nummer 4 der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
im Einzelnen herzuleiten. Ist vertraglich vereinbart, dass die ueberschussberechtigten
Versorgungsverhaeltnisse an den anzurechnenden Kapitalertraegen zu mehr als 90 vom
Hundert beteiligt werden, ist die Mindestzufuehrung entsprechend zu erhoehen. Ergeben
sich rechnerisch negative Betraege fuer die Mindestzufuehrung zur Rueckstellung fuer
Beitragsrueckerstattung in Abhaengigkeit von den Kapitalertraegen, werden sie durch Null
ersetzt.

(3) Die Mindestzufuehrung zur Rueckstellung fuer Beitragsrueckerstattung in Abhaengigkeit
vom Risikoergebnis fuer die ueberschussberechtigten Versorgungsverhaeltnisse betraegt 75
vom Hundert des Risikoergebnisses gemaess Absatz 1.
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(4) Die Mindestzufuehrung zur Rueckstellung fuer Beitragsrueckerstattung aus dem uebrigen
Ergebnis fuer die ueberschussberechtigten Versorgungsverhaeltnisse betraegt 50 vom Hundert
des uebrigen Ergebnisses gemaess Absatz 1.

(5) Von der Summe der gemaess den Absaetzen 2 bis 4 ermittelten Betraege wird die auf die
ueberschussberechtigten Versorgungsverhaeltnisse entfallende Direktgutschrift (Summe der
Betraege in Formblatt 810 Seite 2 Zeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils Spalte
03) abgezogen.

(6) Fuer die Verweisung auf Formblaetter in den Absaetzen 1, 2 und 5 gilt § 1 Absatz 5
entsprechend.

§ 3 Reduzierung der Mindestzufuehrung
(1) Die Mindestzufuehrung gemaess § 2 kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehoerde in
Ausnahmefaellen reduziert werden
1. um den Solvabilitaetsbedarf fuer die ueberschussberechtigten Versorgungsverhaeltnisse
   oder
2. um unvorhersehbare Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis, dem Risikoergebnis oder
   dem uebrigen Ergebnis aus den ueberschussberechtigten Versorgungsverhaeltnissen, die
   auf eine allgemeine Aenderung der Verhaeltnisse zurueckzufuehren sind, oder
3. um den Erhoehungsbedarf in der Deckungsrueckstellung, wenn die Rechnungsgrundlagen
   aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur voruebergehenden Aenderung der
   Verhaeltnisse angepasst werden muessen.

(2) Die Mindestzufuehrung kann zur Deckung des Solvabilitaetsbedarfs oder
unvorhersehbarer Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis nur insoweit reduziert werden,
als der hierfuer erforderliche Betrag den folgenden, als Formel dargestellten Saldo
uebersteigt:

                         (aKE - Rz) - mKE + 0,25 x RE + 0,5 x ueE.

Dabei sind

aKE     =     die anzurechnenden Kapitalertraege,

Rz      =     die rechnungsmaessigen Zinsen ohne die anteilig auf die
              ueberschussberechtigten Versorgungsverhaeltnisse entfallenden Zinsen auf
              die Pensionsrueckstellungen,

mKE     =     die Mindestzufuehrung in Abhaengigkeit von den Kapitalertraegen gemaess § 2
              Absatz 2,

RE      =     das Risikoergebnis,

ueE      =     das uebrige Ergebnis.

Das Ergebnis in Klammern, das Risikoergebnis beziehungsweise das uebrige Ergebnis ist dabei
jeweils durch Null zu ersetzen, wenn es negativ ist. § 56a in Verbindung mit § 113 Absatz
1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberuehrt.

(3) Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines Zufuehrungsplans wird durch
eine Reduzierung der Mindestzufuehrung gemaess Absatz 1 grundsaetzlich nicht beruehrt.

§ 4 Uebergangsvorschrift
Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals fuer das nach dem 31. Dezember 2007
beginnende Geschaeftsjahr anzuwenden.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
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