Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)
PEntgV
vom 22.11.1999
"Post-Entgeltregulierungsverordnung vom 22. November 1999 (BGBl. I S. 2386)"
Fussnote
Textnachweis ab: 11.12.1999
Eingangsformel
Auf Grund des § 21 Abs. 4 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294)
verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung
(1) Das Verfahren zur Genehmigung von Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen
der Allgemeinen Geschaeftsbedingungen nach § 19 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes kommt nur in Betracht, wenn die Dienstleistung nicht nach Absatz 2 mit einer
Mehrzahl von Dienstleistungen in einem Korb zusammengefasst werden kann.
(2) Im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung von Entgelten und entgeltrelevanten
Bestandteilen der Allgemeinen Geschaeftsbedingungen nach § 19 in Verbindung mit § 21
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes kann die Regulierungsbehoerde Dienstleistungen nur insoweit
in einem Korb zusammenfassen, als sich die erwartete Staerke des Wettbewerbs bei diesen
Dienstleistungen nicht wesentlich unterscheidet.
Abschnitt 1
Genehmigung auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes
§ 2 Umfang der Kostennachweise
(1) Mit einem Entgeltantrag nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes hat das beantragende
Unternehmen fuer die jeweilige Dienstleistung folgende Unterlagen vorzulegen:
1. eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschliesslich Angaben zur Qualitaet der
Leistungen und einen Entwurf der Allgemeinen Geschaeftsbedingungen,
2. Angaben ueber den erzielten Umsatz der fuenf zurueckliegenden Jahre sowie ueber den im
Antragsjahr und in den darauf folgenden vier Jahren erwarteten Umsatz,
3. Angaben ueber die Absatzmengen und, soweit moeglich, Angaben ueber die
Preiselastizitaet der Nachfrage im Zeitraum nach Nummer 2,
4. Angaben ueber die Entwicklung der einzelnen Kosten nach Absatz 2 (Kostennachweise)
und die Entwicklung der Deckungsbeitraege im Zeitraum nach Nummer 2,
5. Angaben zu den finanziellen Auswirkungen auf die Kunden, insbesondere im Hinblick
auf die Nachfragestruktur von Privat- und Geschaeftskunden, sowie auf Wettbewerber,
die die Leistung als Vorleistung beziehen, und
6. bei Entgeltdifferenzierungen Angaben zu den Auswirkungen auf die betroffenen
Kundengruppen, zwischen denen differenziert wird, sowie eine sachliche
Rechtfertigung fuer die beabsichtigte Differenzierung.
Bei Entgeltantraegen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sowie bei einer
regional begrenzten und zeitlich maximal auf ein Jahr befristeten Erprobung neuer
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Dienstleistungen (Betriebsversuch) kann die Regulierungsbehoerde den Umfang der
vorzulegenden Kostennachweise auf ein angemessenes Mass reduzieren.
(2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nr. 4 umfassen die Kosten, die sich der Leistung
unmittelbar zuordnen lassen (Einzelkosten), und die Kosten, die sich der Leistung
nicht unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten). Beim Nachweis der Gemeinkosten
ist anzugeben und zu erlaeutern, wie die Gemeinkosten der jeweiligen Dienstleistung
zugeordnet werden. Im Rahmen der Kostennachweise nach Satz 1 sind ausserdem darzulegen:
1. die Ermittlungsmethode der Kosten,
2. die Hoehe der Personalkosten, der Abschreibungen, der Zinskosten des eingesetzten
Kapitals, der Sachkosten,
3. die im Nachweiszeitraum erzielte und erwartete Kapazitaetsauslastung und
4. die der Kostenrechnung zugrunde liegenden Einsatzmengen fuer die Leistung
einschliesslich der dazugehoerenden Preise, insbesondere die fuer die Erstellung
der Leistung in Anspruch genommenen Teile der Befoerderungskette (§ 4 Nr. 3 des
Gesetzes), und die Kosten der Nutzung dieser Teile.
(3) Die Regulierungsbehoerde kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die
in den Absaetzen 1 und 2 genannten Unterlagen nicht vollstaendig vorlegt.
§ 3 Massstaebe zur Ermittlung genehmigungsfaehiger Entgelte
(1) Die Regulierungsbehoerde hat die vom beantragenden Unternehmen vorgelegten Nachweise
dahin gehend zu pruefen, ob und inwieweit die beantragten Entgelte sich an den Kosten
der effizienten Leistungsbereitstellung im Sinne des Absatzes 2 orientieren und den
Anforderungen nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes entsprechen. Bei der Pruefung der Effizienz
der Leistungsbereitstellung werden die Entscheidungen des Unternehmens bezueglich seines
Dienstleistungsangebots beruecksichtigt.
(2) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den
langfristigen zusaetzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen
Zuschlag fuer leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschliesslich eines dem
unternehmerischen Risiko angemessenen Gewinnzuschlags, soweit diese Kosten jeweils fuer
die Leistungsbereitstellung notwendig sind.
(3) Im Rahmen des Absatzes 1 prueft die Regulierungsbehoerde insbesondere, ob bei
der Ermittlung, Berechnung und Zuordnung der Kosten des beantragenden Unternehmens
allgemein anerkannte betriebswirtschaftliche Grundsaetze zugrunde liegen. Im Uebrigen
kann die Regulierungsbehoerde Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die
entsprechende Leistungen auf vergleichbaren Maerkten im Wettbewerb anbieten. Dabei sind
die Besonderheiten der Vergleichsmaerkte zu beruecksichtigen.
(4) Soweit die nach § 2 Abs. 2 nachgewiesenen Kosten die Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung nach Absatz 2 uebersteigen, gelten sie als Aufwendungen, die fuer
die effiziente Leistungsbereitstellung nicht notwendig sind. Diese Aufwendungen sowie
andere neutrale Aufwendungen werden im Rahmen der Entgeltgenehmigung beruecksichtigt,
wenn hierfuer eine rechtliche Verpflichtung besteht oder eine sonstige sachliche
Rechtfertigung nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere die Kosten fuer die Einhaltung
der wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich ueblich sind, sowie die
Kosten einer flaechendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen und die Kosten aus
der Uebernahme von Versorgungslasten fuer die Beschaeftigten, die aus der Rechtsnachfolge
der Deutschen Bundespost entstanden sind, angemessen zu beruecksichtigen.
(5) Die Regulierungsbehoerde kann Entgeltermaessigungen oder Entgeltbefreiungen auch
aus sozialen Gruenden als sachlich gerechtfertigten Grund im Sinne des § 20 Abs. 2 des
Gesetzes anerkennen.
Abschnitt 2
Genehmigungen auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes
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§ 4 Bildung von Massgroessen
(1) Die Regulierungsbehoerde hat zunaechst das Ausgangsentgeltniveau der in einem Korb
zusammengefassten Dienstleistungen festzustellen.
(2) Die Massgroessen fuer die Genehmigung nach § 1 Abs. 2 umfassen
1. eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate,
2. die zu erwartende Produktivitaetsfortschrittsrate des regulierten Unternehmens und
3. Nebenbedingungen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der
Anforderungen nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes zu gewaehrleisten.
(3) Bei der Vorgabe von Massgroessen, insbesondere bei der Festlegung der
Produktivitaetsfortschrittsrate, ist das Verhaeltnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den
Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (§ 3 Abs. 2) zu beruecksichtigen.
(4) Bei der Vorgabe von Massgroessen sind die Produktivitaetsfortschrittsraten von
Unternehmen auf vergleichbaren Maerkten mit Wettbewerb zu beruecksichtigen.
(5) Die Regulierungsbehoerde hat neben dem Inhalt der Koerbe nach § 1 Abs. 2 insbesondere
zu bestimmen, fuer welchen Zeitraum die Massgroessen unveraendert bleiben, anhand welcher
Referenzzeitraeume der Vergangenheit die Einhaltung der Massgroessen geprueft wird und unter
welchen Voraussetzungen weitere Dienstleistungen in einen bestehenden Korb aufgenommen,
Dienstleistungen aus einem Korb herausgenommen oder Preisdifferenzierungen bei bereits
aus einem Korb herausgenommenen oder Preisdifferenzierungen bei bereits in einen Korb
aufgenommenen Dienstleistungen durchgefuehrt werden koennen.
(6) Zur Vorgabe der Massgroessen kann die Regulierungsbehoerde gegenueber dem betroffenen
Unternehmen anordnen, ihr die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Nachweise zur Verfuegung zu
stellen.
§ 5 Genehmigungsvoraussetzungen fuer Entgelte
(1) Mit einem Entgeltantrag nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes hat das beantragende
Unternehmen diejenigen Unterlagen vorzulegen, die es der Regulierungsbehoerde
ermoeglichen, die Einhaltung der nach § 4 vorgegebenen Massgroessen zu ueberpruefen. Diese
Unterlagen muessen Angaben ueber die anteiligen Umsaetze jeder Entgeltposition fuer den von
der Regulierungsbehoerde nach § 4 Abs. 5 festgelegten Referenzzeitraum enthalten.
(2) Die Regulierungsbehoerde kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die
in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht vollstaendig vorlegt.
(3) Sofern die nach § 4 vorgegebenen Massgroessen eingehalten werden, soll die
Regulierungsbehoerde die Genehmigung fuer einen Entgeltantrag im Rahmen der
Entgeltgenehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes innerhalb von zwei Wochen
erteilen.
Abschnitt 3
Sonstige Bestimmungen
§ 6 Nachtraegliche Ueberpruefung von Entgelten
(1) In den Faellen der §§ 24 und 25 des Gesetzes kann die Regulierungsbehoerde gegenueber
dem betroffenen Unternehmen anordnen, ihr Nachweise nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie
sonstige sachgerechte Nachweise vorzulegen.
(2) Die Regulierungsbehoerde stellt den Zeitpunkt der Einleitung der Ueberpruefung fest
und teilt dies dem betroffenen Unternehmen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 1 Satz
2 des Gesetzes mit.
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§ 7 Entgelte fuer das Angebot von Teilleistungen und Leistungen nach § 29
des Gesetzes
Entgelte fuer das Angebot von Teilleistungen nach § 28 und Leistungen nach §
29 des Gesetzes duerfen andere Unternehmen in ihren Wettbewerbsmoeglichkeiten
nicht unverhaeltnismaessig behindern. Eine unverhaeltnismaessige Behinderung ist
insbesondere bei solchen Entgeltmassnahmen zu vermuten, bei denen sich Aenderungen bei
Kostenbestandteilen, die sowohl fuer das Angebot von Teilleistungen nach § 28 oder
Leistungen nach § 29 des Gesetzes als auch fuer das Angebot anderer Postdienstleistungen
wesentlich sind, ausschliesslich oder ueberwiegend zu Lasten der Teilleistungen
auswirken. Das beantragende Unternehmen hat in seinem Antrag darzulegen, dass eine
Beeintraechtigung nicht zu erwarten ist oder dass es einen sachlich gerechtfertigten
Grund fuer die Beeintraechtigung gibt. Leistungsangebote nach den §§ 28 und 29 des
Gesetzes duerfen nicht mit anderen Dienstleistungen in einem Korb zusammengefasst
werden. § 3 gilt entsprechend.
§ 8 Beteiligungsrechte
(1) Die Regulierungsbehoerde veroeffentlicht beabsichtigte Entscheidungen zur
Zusammenfassung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 2 sowie zur Vorgabe der jeweiligen
Massgroessen nach § 4 in ihrem Amtsblatt. Vor der Veroeffentlichung nach Satz 1 soll sie
dem Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme
geben.
(2) Bei Entgeltantraegen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes veroeffentlicht die
Regulierungsbehoerde die beantragten Entgelte in ihrem Amtsblatt.
§ 9 Veroeffentlichung
Die Regulierungsbehoerde veroeffentlicht in ihrem Amtsblatt nach § 22 Abs. 4 des Gesetzes
die genehmigten Entgelte sowie die dazugehoerigen Leistungsbeschreibungen und die
Bestimmung ueber die Leistungsentgelte.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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