Postdienstleistungsverordnung (PDLV)
PDLV
vom 21.08.2001
"Postdienstleistungsverordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2178)"
Fussnote
Textnachweis ab: 25. 8.2001 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 67/97 (CELEX Nr: 397L0067)
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/67/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 15. Dezember 1997 ueber gemeinsame Vorschriften fuer die Entwicklung
des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der
Dienstequalitaet (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14).
Eingangsformel
Auf Grund des § 18 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) verordnet
die Bundesregierung:
Inhaltsuebersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Nichtdiskriminierung
§ 3 Kontrahierungszwang bei Universaldienstleistungen
§ 4 Veroeffentlichung von Kundeninformationen
§ 5 Abholung
§ 6 Ruecksendung
§ 7 Nachsendung und Lagerung
§ 8 Nachforschung
§ 9 Verjaehrung
§ 10 Schlichtung
§ 11 Inkrafttreten
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Anbieter von
Postdienstleistungen und derjenigen, die diese Leistungen als Endkunden, mit denen
keine Sondervereinbarungen bestehen, vertraglich in Anspruch nehmen oder begehren
(Kunden).
(2) Vereinbarungen, die zu Ungunsten des Kunden von dieser Verordnung abweichen, sind
unwirksam.
§ 2 Nichtdiskriminierung
Marktbeherrschende Anbieter von Postdienstleistungen haben die Leistungen auf diesem
Markt jedermann zu gleichen Bedingungen zur Verfuegung zu stellen, es sei denn, dass
unterschiedliche Bedingungen sachlich gerechtfertigt sind.
§ 3 Kontrahierungszwang bei Universaldienstleistungen
Soweit ein Unternehmen Postdienstleistungen aufgrund einer Verpflichtung zum
Universaldienst nach § 13 oder § 14 des Postgesetzes oder diese Leistungen nach §
56 des Postgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen dieses Unternehmen im Rahmen der
Gesetze und der Allgemeinen Geschaeftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der
entsprechenden Leistungen.
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§ 4 Veroeffentlichung von Kundeninformationen
(1) Anbieter von Postdienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der gemaess
§ 11 Abs. 2 des Postgesetzes erlassenen Verordnung erbringen, haben Informationen fuer
Kunden zu veroeffentlichen und in einer fuer alle Interessierten leicht zugaenglichen
Weise bereitzustellen. Hierzu zaehlen Informationen ueber Zugang, Nutzungsbedingungen,
Entgelte und Angaben ueber die Qualitaet der Leistungen. Die Voraussetzungen des Satzes
1 sind erfuellt, wenn diese Angaben in den Allgemeinen Geschaeftsbedingungen der Anbieter
enthalten sind.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anbieter haben die im Amtsblatt der Europaeischen
Gemeinschaften gemaess Artikel 20 der Richtlinie 97/67/EG des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 15. Dezember 1997 ueber gemeinsame Vorschriften fuer die Entwicklung des
Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalitaet
(ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) veroeffentlichten Normen anzuwenden und die Ergebnisse
gemaess Absatz 1 zu veroeffentlichen. Die Regulierungsbehoerde kann hiervon Ausnahmen
zulassen.
§ 5 Abholung
(1) Ein Anbieter von Postdienstleistungen kann mit dem Empfaenger die Abholung von
Postsendungen vereinbaren. Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen gemaess §
33 des Postgesetzes erbringt, darf mit dem Empfaenger die Abholung von Briefsendungen
nur dann vereinbaren, wenn dieser fuer die Faelle einer foermlichen Zustellung nach
Abschnitt 7 des Postgesetzes eine zustellfaehige Anschrift nachgewiesen hat.
(2) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen haben auf
diesem Markt befoerderte Briefsendungen, die nicht zugestellt werden konnten, fuer einen
Zeitraum von mindestens sieben Werktagen zur Abholung bereitzuhalten. Beim Empfaenger
ist eine Benachrichtigung zu hinterlassen.
(3) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen haben auf
diesem Markt befoerderte Briefsendungen mit der Abholangabe "Postlagernd" fuer einen
Zeitraum von mindestens sieben Werktagen zur Abholung bereitzuhalten.
§ 6 Ruecksendung
Nicht auslieferbare Briefsendungen, die marktbeherrschende Anbieter von
lizenzpflichtigen Postdienstleistungen auf diesem Markt befoerdern, sind - mit Ausnahme
von inhaltsgleichen Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stueck je
Einlieferungsvorgang voraussetzen - an den Absender zurueckzusenden, es sei denn, der
Absender oder der Empfaenger hat mit dem Anbieter solcher Postdienstleistungen etwas
anderes schriftlich vereinbart.
§ 7 Nachsendung und Lagerung
(1) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen muessen auf
diesem Markt befoerderte Briefsendungen auf schriftlichen Antrag des Empfaengers fuer
einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nachsenden.
(2) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen muessen
auf diesem Markt befoerderte Briefsendungen, ausgenommen Nachnahmesendungen, auf
schriftlichen Antrag des Empfaengers fuer einen Zeitraum von bis zu vier Wochen lagern.
§ 8 Nachforschung
Der Absender kann Nachforschungen nach dem Verbleib eingelieferter Briefsendungen,
die marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen auf
diesem Markt befoerdern, verlangen. Der Anbieter solcher Postdienstleistungen hat
Nachforschungsauftraege unverzueglich zu bearbeiten und den Absender ueber das Ergebnis
der Nachforschung zu unterrichten. Stellt sich heraus, dass ein Verschulden des
Anbieters ausgeschlossen werden kann, kann auf der Grundlage der Allgemeinen
Geschaeftsbedingungen ein Entgelt fuer die Nachforschung erhoben werden.
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§ 9 Verjaehrung
Ansprueche aus der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen verjaehren in einem Jahr,
bei Vorsatz oder einem diesem nach § 435 des Handelsgesetzbuches gleichstehenden
Verschulden in drei Jahren.
§ 10 Schlichtung
(1) Macht der Kunde eines Anbieters von Postdienstleistungen die Verletzung eigener
Rechte geltend, die ihm aufgrund dieser Verordnung zustehen, insbesondere bei Verlust,
Entwendung oder Beschaedigung von Postsendungen, kann er die Regulierungsbehoerde
zum Zwecke der Streitbeilegung anrufen. Voraussetzung hierfuer ist, dass eine
Streitbeilegung unmittelbar mit dem Anbieter zuvor erfolglos versucht worden ist.
(2) Die Regulierungsbehoerde stellt sicher, dass mittels dieses Verfahrens Streitfaelle
angemessen und zuegig geregelt werden koennen.
(3) Die Regulierungsbehoerde hoert die Beteiligten mit dem Ziel einer guetlichen Einigung
an. Das Verfahren endet mit einer Einigung der Parteien oder mit der Feststellung
der Regulierungsbehoerde, dass eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen ist.
Dieses Ergebnis ist den Parteien schriftlich mitzuteilen.
(4) Jede Partei traegt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten.
(5) Die Regulierungsbehoerde veroeffentlicht einmal jaehrlich in geeigneter Form eine
Statistik ueber die Anzahl der Beschwerden und die Art und Weise ihrer Erledigung.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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