Personenbefoerderungsgesetz (PBefG)
PBefG

vom  21.03.1961



"Personenbefoerderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl.
I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S.
2246) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 8. 8.1990 I 1690;
           zuletzt geaendert durch Art. 27 G v. 7.9.2007 I 2246

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.10.1983       Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. PBefG Anhang EV

I.
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschaeftsmaessige
Befoerderung von Personen mit Strassenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und
mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die
mittelbar fuer die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise gefoerderten Erwerbstaetigkeit
erstrebt werden.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Befoerderungen
1. mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht
   uebersteigt;
2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbeduerftige
   Personen befoerdert werden, die waehrend der Fahrt einer medizinisch fachlichen
   Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens beduerfen oder bei
   denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.

§ 2 Genehmigungspflicht
(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1
1. mit Strassenbahnen,
2. mit Obussen,
3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43) oder
4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befoerdert, muss im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne
dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch
1. jede Erweiterung oder wesentliche Aenderung des Unternehmens,
2. die Uebertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten
   (Genehmigungsuebertragung) sowie
3. die Uebertragung der Betriebsfuehrung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 duerfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung
erwachsenden Rechte und Pflichten nur uebertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze
                                               -1-
      
                                                                              

Unternehmen oder wesentliche selbstaendige und abgrenzbare Teile des Unternehmens
uebertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehoerde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes
und bei Befoerderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-
Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgaeste erteilen, wenn dies im
oeffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Ruecksicht auf bestehende oeffentliche
Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum voruebergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen
bei Notstaenden und Betriebsstoerungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn-
oder Obusverkehr. Wenn die Stoerungen laenger als 72 Stunden dauern, haben die
Unternehmer der von der Stoerung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehoerde (§ 11)
Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen voruebergehenden Einsatzes von
Kraftfahrzeugen unverzueglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der
Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenueber den
Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Befoerderungen nicht von ihm
selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach
diesem Gesetz ist, durchgefuehrt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung
sein.

(6) Befoerderungen, die in besonders gelagerten Einzelfaellen nicht alle Merkmale
einer Verkehrsart oder Verkehrsform dieses Gesetzes erfuellen, koennen nach denjenigen
Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt werden, denen diese Befoerderungen am meisten
entsprechen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die
Genehmigungsbehoerde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses
Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften fuer die Dauer
von hoechstens vier Jahren genehmigen, soweit oeffentliche Verkehrsinteressen nicht
entgegenstehen.

§ 3 Unternehmer
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer fuer einen bestimmten Verkehr (§ 9) und fuer
seine Person (natuerliche oder juristische Person) erteilt.

(2) Der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsfuehrung uebertragen worden ist,
muss den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und fuer eigene Rechnung
betreiben. Die von der Landesregierung bestimmte Behoerde kann in Einzelfaellen Ausnahmen
zulassen.

(3) Sollen Strassenbahnbetriebsanlagen von einem anderen als dem Unternehmer gebaut
werden, kann die Genehmigung fuer ihren Bau und fuer die Linienfuehrung (§ 9 Abs. 1 Nr.
1) dem anderen erteilt werden; die fuer den Unternehmer geltenden Vorschriften des
Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend
anzuwenden.

§ 4 Strassenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge
(1) Strassenbahnen sind Schienenbahnen, die
1. den Verkehrsraum oeffentlicher Strassen benutzen und sich mit ihren baulichen
   und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des
   Strassenverkehrs anpassen oder
2. einen besonderen Bahnkoerper haben und in der Betriebsweise den unter Nummer 1
   bezeichneten Bahnen gleichen oder aehneln
und ausschliesslich oder ueberwiegend der Befoerderung von Personen im Orts- oder
Nachbarschaftsbereich dienen.

(2) Als Strassenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen,
Schwebebahnen oder aehnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt

                                             -2-
      
                                                                              

werden, ausschliesslich oder ueberwiegend der Befoerderung von Personen im Orts- oder
Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.

(3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elektrisch angetriebene, nicht an Schienen
gebundene Strassenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Strassenfahrzeuge, die durch eigene
Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein,
und zwar sind
1. Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur
   Befoerderung von nicht mehr als neun Personen (einschliesslich Fuehrer) geeignet und
   bestimmt sind,
2. Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur
   Befoerderung von mehr als neun Personen (einschliesslich Fuehrer) geeignet und
   bestimmt sind,
3. Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur
   Befoerderung von Guetern bestimmt sind.

(5) Anhaenger, die von den in Absatz 1 bis 4 genannten Fahrzeugen zur
Personenbefoerderung mitgefuehrt werden, sind den sie bewegenden Fahrzeugen
gleichgestellt. (6) Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrzeuge, die fuer
Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein
als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

§ 5 Dokumente
Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und Bescheinigungen oder deren Widerruf nach
diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
oder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind schriftlich zu erteilen. Die elektronische
Form ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 kann in den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vorgesehen
werden, dass Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und Bescheinigungen auch in
elektronischer Form mit einer dauerhaft ueberpruefbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden koennen.

§ 6 Umgehungsverbot
Die Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem Gesetz werden durch
rechtsgeschaeftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestaende, die zur
Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, nicht beruehrt.

§ 7 Befoerderung von Personen auf Lastkraftwagen und auf Anhaengern hinter
Lastkraftwagen und Zugmaschinen
(1) Zu einer Personenbefoerderung, die nach diesem Gesetz genehmigungspflichtig ist,
duerfen Lastkraftwagen sowie Anhaenger jeder Art hinter Lastkraftwagen oder hinter
Zugmaschinen nicht verwendet werden.

(2) Die Genehmigungsbehoerde kann in Einzelfaellen Ausnahmen zulassen.

§ 8 Foerderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen
im oeffentlichen Personennahverkehr
(1) Oeffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein
zugaengliche Befoerderung von Personen mit Strassenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen
im Linienverkehr, die ueberwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-
, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in
der Mehrzahl der Befoerderungsfaelle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50
Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht uebersteigt.

(2) Oeffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der
eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergaenzt oder verdichtet.

                                            -3-
      
                                                                              

(3) Die Genehmigungsbehoerde hat im Zusammenwirken mit dem Aufgabentraeger des
oeffentlichen Personennahverkehrs (Aufgabentraeger) und mit den Verkehrsunternehmen
im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevoelkerung mit Verkehrsleistungen im
oeffentlichen Personennahverkehr sowie einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung fuer
eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere fuer Verkehrskooperationen,
fuer die Abstimmung oder den Verbund der Befoerderungsentgelte und fuer die Abstimmung
der Fahrplaene, zu sorgen. Sie hat dabei einen vom Aufgabentraeger beschlossenen
Nahverkehrsplan zu beruecksichtigen, der vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet,
unter Mitwirkung der vorhandenen Unternehmer zustandegekommen ist und nicht zur
Ungleichbehandlung von Unternehmern fuehrt. Der Nahverkehrsplan hat die Belange
behinderter und anderer Menschen mit Mobilitaetsbeeintraechtigung mit dem Ziel zu
beruecksichtigen, fuer die Nutzung des oeffentlichen Personennahverkehrs eine moeglichst
weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen; im Nahverkehrsplan werden Aussagen ueber
zeitliche Vorgaben und erforderliche Massnahmen getroffen. Bei seiner Aufstellung
sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiraete der Aufgabentraeger soweit
vorhanden anzuhoeren. Dieser Nahverkehrsplan bildet den Rahmen fuer die Entwicklung
des oeffentlichen Personennahverkehrs. Die Aufstellung von Nahverkehrsplaenen sowie
die Bestimmung des Aufgabentraegers regeln die Laender. Fuer Vereinbarungen von
Verkehrsunternehmen und fuer Beschluesse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser
Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraenkungen nicht, soweit sie
den Zielen des Satzes 1 dienen. Sie beduerfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der
Genehmigungsbehoerde. Fuer Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschluesse
und Empfehlungen im Sinne von Satz 7 treffen, gilt § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschraenkungen entsprechend. Verfuegungen der Kartellbehoerde, die solche
Vereinbarungen, Beschluesse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der
zustaendigen Genehmigungsbehoerde.

(4) Verkehrsleistungen im oeffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich
zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand
gedeckt wird durch Befoerderungserloese, Ertraege aus gesetzlichen Ausgleichs- und
Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie sonstige Unternehmensertraege
im handelsrechtlichen Sinne. Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht
entsprechend Satz 1 moeglich ist, ist die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26.
Juni 1969 ueber das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des oeffentlichen
Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und
Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
massgebend. Wer zustaendige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist, richtet sich nach
Landesrecht; sie soll grundsaetzlich mit dem Aufgabentraeger nach Absatz 3 identisch
sein. Die Vorschrift des § 21 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberuehrt.

II.
Genehmigung

§ 9 Umfang der Genehmigung
(1) Die Genehmigung wird erteilt
1. bei einem Verkehr mit Strassenbahnen fuer den Bau, den Betrieb und die Linienfuehrung,
2. bei einem Verkehr mit Obussen fuer den Bau, den Betrieb und die Linienfuehrung,
3. bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen fuer die Einrichtung, die Linienfuehrung
   und den Betrieb,
4. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen fuer den Betrieb,
5. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen fuer die Form des
   Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe
   ihrer amtlichen Kennzeichen.

(2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Faellen des Absatzes 1
Nr. 1 bis 3 die Genehmigung fuer eine Linie oder fuer mehrere Linien gebuendelt erteilt
werden.

                                            -4-
      
                                                                              

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

§ 10 Entscheidung in Zweifelsfaellen
Entstehen Zweifel darueber, ob eine Personenbefoerderung den Vorschriften dieses Gesetzes
unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehoert oder wer
Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die fuer den Sitz des
Unternehmers zustaendige, von der Landesregierung bestimmte Behoerde.

§ 11 Genehmigungsbehoerden
(1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behoerde.

(2) Zustaendig ist
1. bei einem Strassenbahn-, Obusverkehr oder einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
   die Genehmigungsbehoerde, in deren Bezirk der Verkehr ausschliesslich betrieben
   werden soll,
2. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehoerde, in
   deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des
   Handelsrechts hat.

(3) Soll ein Strassenbahn-, Obusverkehr oder ein Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
in den Bezirken mehrerer Genehmigungsbehoerden desselben Landes betrieben werden,
so ist die Genehmigungsbehoerde zustaendig, in deren Bezirk die Linie ihren
Ausgangspunkt hat. Bestehen Zweifel ueber die Zustaendigkeit, so wird die zustaendige
Genehmigungsbehoerde von der von der Landesregierung bestimmten Behoerde benannt. Die
zustaendige Genehmigungsbehoerde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den an der
Linienfuehrung beteiligten Genehmigungsbehoerden; Genehmigungsbehoerden, deren Bezirke
im Transit durchfahren werden, sind nicht zu beteiligen. Kommt ein Einvernehmen nicht
zustande, so entscheidet die von der Landesregierung bestimmte Behoerde.

(4) Soll ein Strassenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
in mehreren Laendern betrieben werden, so ist Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend
anzuwenden. Bestehen zwischen den beteiligten Laendern Zweifel ueber die Zustaendigkeit
und kommt eine Einigung der obersten Landesverkehrsbehoerden darueber nicht zustande,
so entscheidet auf Antrag einer beteiligten obersten Landesverkehrsbehoerde das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Das gleiche gilt, wenn
ueber die Entscheidung eines Genehmigungsantrags zwischen den Genehmigungsbehoerden
der beteiligten Laender ein Einvernehmen nicht hergestellt und auch ein Einvernehmen
zwischen den obersten Landesverkehrsbehoerden darueber nicht erzielt werden kann.

§ 12 Antragstellung
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten
1. in allen Faellen
   a) Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natuerlichen Personen
      ausserdem Geburtstag und Geburtsort,
   b) Angaben darueber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung fuer eine
      Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
   c) eine Darstellung der Massnahmen zur Erreichung der moeglichst weitreichenden
      barrierefreien Nutzung des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im
      Nahverkehrsplan (§ 8 Abs. 3 Satz 3);

2. bei einem Strassenbahn- oder Obusverkehr
   a) eine Uebersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und
      alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien,
      Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr
      dienen, eingezeichnet sind,

                                            -5-
      
                                                                              

   b) Befoerderungsentgelte und Fahrplan,
   c) auf Verlangen der Genehmigungsbehoerde einen Bauplan mit Kostenanschlag
      sowie Beschreibung der Anlage, Angaben ueber die hoechste und tiefste Lage des
      Fahrdrahts, Laengs- und Querschnitte sowie Plaene fuer notwendige Aenderungen an
      oeffentlichen Strassen, Beschreibung der Fahrzeuge einschliesslich der Schaltplaene
      und der Betriebsweise;

3. bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
   a) eine Uebersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
   b) die Laenge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in
      Kilometern,
   c) Angaben ueber die Zahl, die Art und das Fassungsvermoegen (Sitz- und Stehplaetze)
      der zu verwendenden Fahrzeuge,
   d) Befoerderungsentgelte und Fahrplan;

4. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
   a) Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
   b) Angaben ueber die Zahl, die Art und das Fassungsvermoegen (Sitzplaetze) der zu
      verwendenden Fahrzeuge.


(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufuegen, die ein Urteil ueber die Zuverlaessigkeit des
Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfaehigkeit des Betriebs ermoeglichen.

(3) Die Genehmigungsbehoerde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage
eines polizeilichen Fuehrungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf
Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das
Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft ueber den Antragsteller zu ersuchen.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet
werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung fuer den Betrieb vorliegt.
Die Verfahren sind nach Moeglichkeit miteinander zu verbinden.

§ 13 Voraussetzung der Genehmigung
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. die Sicherheit und die Leistungsfaehigkeit des Betriebs gewaehrleistet sind,
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlaessigkeit des Antragstellers als
   Unternehmer oder der fuer die Fuehrung der Geschaefte bestellten Personen dartun,
3. der Antragsteller als Unternehmer oder die fuer die Fuehrung der Geschaefte bestellte
   Person fachlich geeignet ist und
4. der Antragsteller und die von ihm mit der Durchfuehrung von Verkehrsleistungen
   beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des
   Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Taetigkeit in einem
Unternehmen des Strassenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Pruefung nachgewiesen.

(2) Beim Strassenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die
Genehmigung zu versagen, wenn
1. der Verkehr auf Strassen durchgefuehrt werden soll, die sich aus Gruenden der
   Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfuer nicht eignen, oder
2. durch den beantragten Verkehr die oeffentlichen Verkehrsinteressen beeintraechtigt
   werden, insbesondere
   a) der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden
      kann,



                                            -6-
      
                                                                              

   b) der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung
      Verkehrsaufgaben uebernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder Eisenbahnen
      bereits wahrnehmen,
   c) die fuer die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmer oder
      Eisenbahnen die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der
      Genehmigungsbehoerde festzusetzenden angemessenen Frist und, soweit es sich um
      oeffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Abs.
      3 selbst durchzufuehren bereit sind.


(2a) Im oeffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der
beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 nicht
in Einklang steht.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem oeffentlichen
Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im
oeffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu
beruecksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die oeffentlichen
Verkehrsinteressen dadurch beeintraechtigt werden, dass durch die Ausuebung des
beantragten Verkehrs das oertliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfaehigkeit
bedroht wird. Hierbei sind fuer den Bezirk der Genehmigungsbehoerde insbesondere zu
beruecksichtigen
1. die Nachfrage nach Befoerderungsauftraegen im Taxenverkehr,
2. die Taxendichte,
3. die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4. die Anzahl und Ursachen der Geschaeftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen frueher erteilter Genehmigungen auf die oeffentlichen
Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehoerde vor der Entscheidung ueber neue Antraege
einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll hoechstens ein
Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen fuer den Taxenverkehr sind Neubewerber und
vorhandene Unternehmer angemessen zu beruecksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die
Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Antraege beruecksichtigt
werden. Ein Antragsteller wird unabhaengig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig
behandelt, wenn er
1. das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschaeftigung zu betreiben beabsichtigt,
2. sein Unternehmen nicht als Hauptbeschaeftigung betrieben hat oder innerhalb der
   letzten acht Jahre ganz oder teilweise veraeussert oder verpachtet hat oder
3. seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemaess nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr
Genehmigungen erteilt werden koennen, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung
ist Neubewerbern fuer die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung
erwachsenden Rechte und Pflichten duerfen waehrend dieses Zeitraums nicht uebertragen
werden.

(6) Bei juristischen Personen des oeffentlichen Rechts gelten die
Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Faellen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absaetze 2, 4
und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

§ 13a Voraussetzung der Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen
Verkehrsleistungen
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit diese fuer die Umsetzung einer
Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung
(EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist und dabei diejenige Loesung gewaehlt worden
                                          -7-
      
                                                                              

ist, die die geringsten Kosten fuer die Allgemeinheit mit sich bringt. § 13 Abs. 1
und 2 Nr. 1 sowie § 14 sind anzuwenden. Als geringste Kosten fuer die Allgemeinheit im
Sinne dieser Vorschrift gelten die von der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde nach
den Vorschriften einer vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
nach § 57 Abs. 1 Nr. 7 erlassenen Verordnung ermittelten Kosten der zu beurteilenden
Verkehrsleistung.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn fuer die Umsetzung der Verkehrsleistung im
Sinne des Absatzes 1 nicht diejenige Loesung gewaehlt worden ist, die die geringsten
Kosten fuer die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder
Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist.

§ 14 Anhoerverfahren
(1) Vor der Entscheidung ueber den Antrag auf Erteilung der Genehmigung fuer die
Befoerderung von Personen mit Strassenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im
Linienverkehr hat die Genehmigungsbehoerde
1. die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-,
   Strassenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu
   hoeren;
2. die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden
   Gemeinden, bei kreisangehoerigen Gemeinden auch der Landkreis, der oertlich
   zustaendigen Traeger der Strassenbaulast, der nach Landesrecht zustaendigen
   Planungsbehoerden und der fuer die Gewerbeaufsicht zustaendigen Behoerden sowie anderer
   Behoerden, deren Aufgaben durch den Antrag beruehrt werden, einzuholen;
3. die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und die
   Fachverbaende der Verkehrtreibenden gutachtlich zu hoeren; sie kann auch weitere
   Stellen hoeren.

(2) Vor der Entscheidung ueber den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung fuer
die Befoerderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die
Genehmigungsbehoerde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens
liegt, die nach Landesrecht fuer die Gewerbeaufsicht zustaendige Behoerde, die Industrie-
und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbaende gutachtlich zu hoeren.
Sie kann auch weitere Stellen hoeren.

(3) Die Genehmigungsbehoerde kann von der Durchfuehrung des Anhoerverfahrens absehen,
wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will
oder in den Faellen des § 2 Abs. 2 die Durchfuehrung des Anhoerverfahrens nicht zur
Sachverhaltsaufklaerung erforderlich ist. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit
Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.

(4) Die in den Absaetzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen koennen sich zu dem
Antrag schriftlich gegenueber der Genehmigungsbehoerde aeussern. Stellungnahmen sind zu
beruecksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die Behoerde die Vorgenannten
ueber den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der Behoerde eingehen.

(5) Bei Antraegen auf Erteilung einer Genehmigung fuer grenzueberschreitende
Gelegenheitsverkehre oder fuer Transitverkehre sind die Absaetze 1 bis 4 nicht
anzuwenden.

§ 15 Erteilung und Versagung der Genehmigung
(1) Die Entscheidung ueber den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern
und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2
genannten Personen und Stellen zuzustellen. Ueber den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten
nach Eingang bei der Genehmigungsbehoerde zu entscheiden. Kann die Pruefung des Antrags
in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem
den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlaengern, der
notwendig ist, um die Pruefung abschliessen zu koennen. Die Verlaengerung der in Satz 2
bezeichneten Frist darf hoechstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt,
wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.

                                            -8-
      
                                                                              

(2) Ist die Entscheidung ueber den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem
Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die
Genehmigungsurkunde erst ausgehaendigt werden, wenn die Eintragung in das Register
nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich
diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen halten.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorlaeufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt
werden.

(5) Die Genehmigungsbehoerde hat die zustaendige Berufsgenossenschaft von der Erteilung
der Genehmigung zu unterrichten. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 661 der
Reichsversicherungsordnung bleibt unberuehrt.

§ 16 Geltungsdauer der Genehmigung
(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung fuer Strassenbahn- und Obusverkehr ist so zu
bemessen, dass sie mindestens der gewoehnlichen Nutzungsdauer der Betriebsanlagen
entspricht. Bei Wiedererteilung der Genehmigung ist die Geltungsdauer so zu bemessen,
dass sie mit Vereinbarungen und Entscheidungen ueber die Benutzung oeffentlicher Strassen
nach § 31 Abs. 2 und 5 in Einklang steht; sie betraegt hoechstens 25 Jahre.

(2) Die Geltungsdauer der Genehmigung fuer Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter
Beruecksichtigung der oeffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen. Sie betraegt hoechstens
acht Jahre. Im oeffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Abs. 3 zu beachten.

(3) Die Geltungsdauer der Genehmigung fuer Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
betraegt hoechstens fuenf Jahre.

§ 17 Genehmigungsurkunde
(1) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten:
1. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2. Bezeichnung der Verkehrsart, fuer die die Genehmigung erteilt wird, im
   Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3. Geltungsdauer der Genehmigung,
4. etwaige Bedingungen und Auflagen,
5. Bezeichnung der Aufsichtsbehoerde,
6. bei Strassenbahn- oder Obusverkehr die Linienfuehrung und im Falle des § 28 Abs. 4
   einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7. bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienfuehrung,
8. bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der
   einzusetzenden Kraftfahrzeuge.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit
Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehoerde
zur Ergaenzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug
nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine
amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen
durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a der Verordnung
(EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. Maerz 1992 zur Einfuehrung gemeinsamer Regeln fuer den
grenzueberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG
1998 Nr. L 4 S. 1) geaendert worden ist, und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung
fuer die Befoerderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthaelt, nachgewiesen
werden.

                                             -9-
       
                                                                               

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine
gekuerzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz
waehrend der Fahrt mitzufuehren und auf Verlangen den zustaendigen Personen zur Pruefung
auszuhaendigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die
Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthaelt.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungueltig geworden, ist die
Genehmigungsurkunde unverzueglich einzuziehen. Ist dies nicht moeglich, ist sie auf
Kosten des Unternehmers fuer kraftlos zu erklaeren.

§ 18
(weggefallen)

§ 19 Tod des Unternehmers
(1) Nach dem Tode des Unternehmers kann der Erbe den Betrieb vorlaeufig weiterfuehren
oder diese Befugnis auf einen Dritten uebertragen; das gleiche gilt fuer den
Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter waehrend einer
Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung.

(2) Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe oder der Dritte binnen drei Monaten nach
Ablauf der fuer die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in Absatz 1
zweiter Halbsatz genannten Personen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes
oder ihrer Bestellung die Genehmigung beantragt haben; ein in der Person des Erben
wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlassverwalter. Bei der Pruefung
des Genehmigungsantrages ist § 13 Abs. 2 und 4 nicht anzuwenden. Wird dem Antrag
stattgegeben, so ist als Zeitpunkt des Ablaufs der Genehmigung der Tag zu bestimmen, an
dem die Genehmigung des Rechtsvorgaengers abgelaufen sein wuerde.

(3) Bei Unternehmern mit Betriebspflicht nach § 21 hat die Genehmigungsbehoerde dafuer zu
sorgen, dass der Betrieb keine Unterbrechung erfaehrt. Wird der Betrieb von den in Absatz
1 genannten Personen nicht vorlaeufig weitergefuehrt, so kann die Genehmigungsbehoerde fuer
die Uebergangszeit zur Aufrechterhaltung des Betriebs eine einstweilige Erlaubnis nach §
20 an einen anderen erteilen.

(4) Im Falle der Erwerbs- oder Geschaeftsunfaehigkeit des Unternehmers oder der fuer die
Fuehrung der Geschaefte bestellten Person darf ein Dritter das Unternehmen bis zu einem
Jahr weiterfuehren. In ausreichend begruendeten Sonderfaellen kann diese Frist um sechs
Monate verlaengert werden.

§ 20 Einstweilige Erlaubnis
(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Aenderung eines
Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im oeffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann
die Genehmigungsbehoerde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem
Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen
des § 13 Abs. 1 muessen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1
genannten Unternehmern bekanntzugeben.

(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muss enthalten
1. den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, dass die einstweilige Erlaubnis
   einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begruendet,
2. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
3. Geltungsdauer,
4. etwaige Bedingungen und Auflagen,
5. Linienfuehrung.

(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher
widerrufen wird. Sie begruendet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15
Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

                                             - 10 -
        
                                                                                

(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 20a
(weggefallen)

§ 21 Betriebspflicht
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und
waehrend der Geltungsdauer der Genehmigung den oeffentlichen Verkehrsinteressen und dem
Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten.

(2) Die Genehmigungsbehoerde kann dem Unternehmer fuer die Aufnahme des Betriebs eine
Frist setzen.

(3) Die Genehmigungsbehoerde kann dem Unternehmer auferlegen, den von ihm betriebenen
Verkehr zu erweitern oder zu aendern, wenn die oeffentlichen Verkehrsinteressen es
erfordern und es dem Unternehmer unter Beruecksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage,
einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen
technischen Entwicklung zugemutet werden kann. Fuer das Verfahren gelten die §§ 14, 15
und 17 entsprechend.

(4) Die Genehmigungsbehoerde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der
Verpflichtung nach Absatz 1 fuer den gesamten oder einen Teil des von ihm betriebenen
Verkehrs voruebergehend oder dauernd entbinden, wenn dem Unternehmer die Erfuellung
der Betriebspflicht nicht mehr moeglich ist oder ihm unter Beruecksichtigung seiner
wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals
und der notwendigen technischen Entwicklung nicht mehr zugemutet werden kann. Steht
das oeffentliche Verkehrsinteresse einer Entbindung entgegen, so gilt § 8 Abs. 4
entsprechen. Bis zur Entscheidung ueber den Antrag hat der Unternehmer den Verkehr
aufrechtzuerhalten.

§ 22 Befoerderungspflicht
Der Unternehmer ist zur Befoerderung verpflichtet, wenn
1. die Befoerderungsbedingungen eingehalten werden,
2. die Befoerderung mit den regelmaessig eingesetzten Befoerderungsmitteln moeglich ist und
3. die Befoerderung nicht durch Umstaende verhindert wird, die der Unternehmer nicht
   abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.

§ 23 Haftung fuer Sachschaeden
Der Unternehmer kann die Haftung fuer Sachschaeden gegenueber jeder befoerderten Person nur
insoweit ausschliessen, als der Schaden 1.000 Euro uebersteigt und nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlaessigkeit beruht.

§ 24
(weggefallen)

§ 25 Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigungsbehoerde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr
alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. Die erforderliche
Zuverlaessigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem
Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden
Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die
dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die Genehmigungsbehoerde kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen
des § 13 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich
obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen
                                              - 11 -
      
                                                                              

ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfuellt oder in
schwerwiegender Weise dagegen verstossen hat.

(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehoerde hat der Unternehmer den Nachweis zu
fuehren, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 vorliegen und die sonst in
Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen erfuellt werden. Die Finanzbehoerden duerfen den
Genehmigungsbehoerden Mitteilung ueber die wiederholte Nichterfuellung der sich aus
dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung machen.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 sind auf den Widerruf der Genehmigung fuer die Uebertragung der
Betriebsfuehrung entsprechend anzuwenden.

§ 26 Erloeschen der Genehmigung
Die Genehmigung erlischt
1. bei einem Strassenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie
   einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer
   a) den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehoerde gesetzten Frist
      aufgenommen hat oder
   b) von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten
      Verkehrs dauernd entbunden wird,

2. beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde
   verlegt.

§ 27 Zwangsmassnahmen
Das Verwaltungszwangsverfahren richtet sich, soweit dieses Gesetz von Behoerden der
Laender ausgefuehrt wird, nach den landesrechtlichen Vorschriften.

III.
Sonderbestimmungen fuer die einzelnen Verkehrsarten

A.
Strassenbahnen

§ 28 Planfeststellung
(1) Betriebsanlagen fuer Strassenbahnen duerfen nur gebaut werden, wenn der Plan vorher
festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben beruehrten
oeffentlichen und privaten Belange einschliesslich der Umweltvertraeglichkeit im Rahmen
der Abwaegung zu beruecksichtigen.

(1a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt
werden, wenn
1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, fuer das nach dem Gesetz
   ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung eine Umweltvertraeglichkeitspruefung
   durchzufuehren ist,
2. mit den Traegern oeffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich beruehrt wird, das
   Benehmen hergestellt worden ist und
3. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeintraechtigt werden oder die
   Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts
   schriftlich einverstanden erklaert haben.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung
finden die Vorschriften ueber das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. § 75

                                            - 12 -
      
                                                                              

Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen
Bestimmungen gelten entsprechend. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage
bedarf es keiner Nachpruefung in einem Vorverfahren.

(2) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Aenderungen und Erweiterungen von
unwesentlicher Bedeutung. Faelle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn
1. es sich nicht um eine Aenderung oder Erweiterung handelt, fuer die nach dem
   Gesetz ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung eine Umweltvertraeglichkeitspruefung
   durchzufuehren ist,
2. andere oeffentliche Belange nicht beruehrt sind oder die erforderlichen behoerdlichen
   Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen
   entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(3) Bebauungsplaene nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach
Absatz 1 und die Plangenehmigung nach Absatz 1a, sofern darin Betriebsanlagen fuer
Strassenbahnen ausgewiesen sind. Ist eine Ergaenzung der Betriebsanlagen notwendig, ein
Bebauungsplan unvollstaendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen
werden, ist insoweit die Planfeststellung durchzufuehren. Es gelten die §§ 40 und 43
Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. § 29 Abs. 3 ist nicht
anzuwenden.

(4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden vorbehaltlich
einer nach den Absaetzen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder einer
Plangenehmigung oder vorbehaltlich einer nach Absatz 2 Nr. 2 gegebenen Zustimmung. Das
Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren durchgefuehrt
werden.

§ 28a Veraenderungssperre, Vorkaufsrecht
(1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen,
duerfen auf den vom Plan betroffenen Flaechen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich
wertsteigernde oder die geplanten Baumassnahmen erheblich erschwerende Veraenderungen
nicht vorgenommen werden (Veraenderungssperre). Veraenderungen, die in rechtlich
zulaessiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortfuehrung
einer bisher ausgeuebten Nutzung werden davon nicht beruehrt. Unzulaessige Veraenderungen
bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen und im Entschaedigungsverfahren
unberuecksichtigt.

(2) Dauert die Veraenderungssperre ueber vier Jahre, koennen die Eigentuemer fuer die
dadurch entstandenen Vermoegensnachteile Entschaedigung verlangen.

(3) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Unternehmer an den betroffenen
Flaechen ein Vorkaufsrecht zu.

§ 29 Planfeststellungsbehoerde
(1) Planfeststellungsbehoerde ist die Genehmigungsbehoerde nach § 11. Diese stellt den
Plan nach § 28 Abs. 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Abs. 1a oder trifft
die Entscheidung nach § 28 Abs. 2.

(1a) Fuer das Anhoerungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit
folgenden Massgaben:
1. Die Einholung der Stellungnahmen der Behoerden, deren Aufgabenbereich durch das
   Vorhaben beruehrt wird, sowie die Auslegung des Plans in den Gemeinden, in denen
   sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, veranlasst die Anhoerungsbehoerde
   innerhalb eines Monats, nachdem der Traeger des Vorhabens den Plan bei ihr
   eingereicht hat.
2. Die Behoerden, deren Aufgabenbereich beruehrt wird, haben ihre Stellungnahmen
   innerhalb einer von der Anhoerungsbehoerde zu setzenden Frist abzugeben, die drei
   Monate nicht uebersteigen darf.

                                            - 13 -
      
                                                                              

3. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang aus. Sie machen
   die Auslegung vorher ortsueblich bekannt.
4. Die Eroerterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
   hat die Anhoerungsbehoerde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der
   Einwendungsfrist abzuschliessen. Sie gibt ihre Stellungnahme nach § 73 Abs. 9 des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb eines Monats nach Abschluss der Eroerterung
   ab.
5. Bei der Aenderung einer Betriebsanlage fuer Strassenbahnen kann von einer foermlichen
   Eroerterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9
   Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung abgesehen werden.
   Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit
   zur Aeusserung zu geben. Die Stellungnahme der Anhoerungsbehoerde nach § 73 Abs. 9
   des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der
   Einwendungsfrist abzugeben.
Die Massgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein
Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begruendung erhoben, dass oeffentliche
Interessen im Bereich von Bundesbehoerden oder von Behoerden, die im Auftrag des
Bundes taetig werden, beeintraechtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der
Planfeststellungsbehoerde und den genannten Behoerden nicht zustande, entscheidet die
Planfeststellungsbehoerde im Benehmen mit dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung.

(3) Kommt eine Einigung ueber Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von
Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehoerde die Entscheidung
der von der Landesregierung bestimmten Behoerde einzuholen und der Planfeststellung
zugrunde zu legen.

(4) Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben
werden, sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der
Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Eroerterungstermin eingehende Stellungnahmen
der Behoerden muessen bei der Feststellung des Plans nicht beruecksichtigt werden;
dies gilt nicht, wenn spaeter von einer Behoerde vorgebrachte oeffentliche Belange der
Planfeststellungsbehoerde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder haetten bekannt sein
muessen.

(5) Der Planfeststellungsbeschluss ist denjenigen, ueber deren Einwendungen
entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ueber die Bekanntgabe bleiben im uebrigen unberuehrt.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen
Planfeststellungsbeschluss oder gegen eine Plangenehmigung fuer den Bau oder die
Aenderung von Betriebsanlagen fuer Strassenbahnen bedarf es keiner Nachpruefung in einem
Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine
Plangenehmigung fuer den Bau oder die Aenderung von Betriebsanlagen fuer Strassenbahnen
hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung
nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und
begruendet werden. Treten spaeter Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestuetzten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist
beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Klaeger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begruendung seiner
Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und § 128a der
Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.

(8) Maengel bei der Abwaegung der von dem Vorhaben beruehrten oeffentlichen und
privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das

                                            - 14 -
      
                                                                              

Abwaegungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Maengel bei der Abwaegung oder
eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften fuehren nur dann zur Aufhebung
des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch
Planergaenzung oder durch ein ergaenzendes Verfahren behoben werden koennen; die §§ 45
und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen
Bestimmungen bleiben unberuehrt.

§ 29a Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentuemer
oder Besitzer, den Besitz eines fuer den Bau oder die Aenderung einer Betriebsanlage
fuer Strassenbahnen benoetigten Grundstuecks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller
Entschaedigungsansprueche zu ueberlassen, so hat die Enteignungsbehoerde den Unternehmer
auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den
Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung muessen
vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehoerde hat spaetestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags
auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten muendlich zu verhandeln. Hierzu sind der
Unternehmer und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf
Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist betraegt drei Wochen. Mit der Ladung
sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der
muendlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehoerde einzureichen. Sie sind ausserdem
darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen ueber den Antrag auf Besitzeinweisung
und andere im Verfahren zu erledigende Antraege entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstuecks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehoerde
diesen bis zum Beginn der muendlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen
oder durch einen Sachverstaendigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine
Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu uebersenden.

(4) Der Beschluss ueber die Besitzeinweisung ist dem Unternehmer und den Betroffenen
spaetestens zwei Wochen nach der muendlichen Verhandlung zuzustellen. Die
Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehoerde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.
Dieser Zeitpunkt soll auf hoechstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung ueber die
vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die
Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Unternehmer Besitzer.
Der Unternehmer darf auf dem Grundstueck das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete
Bauvorhaben durchfuehren und die dafuer erforderlichen Massnahmen treffen.

(5) Der Unternehmer hat fuer die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden
Vermoegensnachteile Entschaedigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die
Verzinsung der Geldentschaedigung fuer die Entziehung oder Beschraenkung des Eigentums
oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Hoehe der Entschaedigung sind von
der Enteignungsbehoerde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die
vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz
einzuweisen. Der Unternehmer hat fuer alle durch die Besitzeinweisung entstandenen
besonderen Nachteile Entschaedigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende
Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1
der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begruendet werden.

§ 30 Enteignung
Die Enteignung ist zulaessig, soweit sie zur Ausfuehrung eines nach den §§ 28, 29
festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Der festgestellte Plan
oder die Plangenehmigung ist ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und fuer die
Enteignungsbehoerde bindend. Im uebrigen gelten die Enteignungsgesetze der Laender.

§ 31 Benutzung oeffentlicher Strassen
                                            - 15 -
      
                                                                              

(1) Der Unternehmer hat die Zustimmung des Traegers der der Strassenbaulast beizubringen,
wenn
1. eine oeffentliche Strasse von der Strassenbahn benutzt werden soll,
2. Betriebsanlagen von Strassenbahnen eine oeffentliche Strasse hoehengleich kreuzen.

(2) Vereinbarungen ueber die Hoehe eines Entgelts fuer die Benutzung einer oeffentlichen
Strasse beduerfen der Zustimmung der Genehmigungsbehoerde. Bestehende Vertraege zwischen
dem Unternehmer und dem Traeger der Strassenbaulast bleiben unberuehrt.

(3) Wird eine oeffentliche Strasse, die von einer Strassenbahn benutzt wird, erweitert
oder verlegt, kann der Traeger der Strassenbaulast von dem Unternehmer einen Beitrag
zu den Kosten der Erweiterung oder Verlegung der Strassen verlangen. Dabei ist zu
beruecksichtigen, ob und inwieweit die Erweiterung oder Verlegung der Strasse durch die
Strassenbahn, den sonstigen Strassenverkehr oder andere Gruende veranlasst ist. Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Auf Verlangen des Traegers der Strassenbaulast hat der Unternehmer bei Ablauf
der Genehmigung die Betriebsanlagen der Strassenbahn zu beseitigen und die Strasse
wiederherzustellen.

(5) Kommt in den Faellen der Absaetze 1 und 3 eine Einigung nicht zustande, entscheiden
die von der Landesregierung bestimmten Behoerden.

(6) Auf Vereinbarungen des Unternehmers mit dem Traeger der Strassenbaulast ueber
die Benutzung oeffentlicher Strassen ist im Planfeststellungsbeschluss oder in der
Plangenehmigung hinzuweisen.

§ 32 Duldungspflichten Dritter
(1) Eigentuemer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben
1. Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschliesslich der
   voruebergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten, die
   zur Planung von Betriebsanlagen und Strassenbahnen notwendig sind, zu dulden, wenn
   die Genehmigungsbehoerde diesen Arbeiten zustimmt,
2. das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen fuer elektrische Leitungen, von
   Signalen und Haltestellenzeichen durch den Unternehmer oder von ihm Beauftragte zu
   dulden. Arbeits-, Betriebs- oder Geschaeftsraeume duerfen vom Unternehmer oder von ihm
   Beauftragte nur waehrend der jeweiligen Arbeits- oder Geschaeftsstunden, Wohnungen
   nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Die Absicht, Vorarbeiten
   durchzufuehren, ist dem Eigentuemer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens
   2 Wochen vorher unmittelbar und in den Gemeinden, in deren Gebiet Vorarbeiten
   durchgefuehrt werden sollen, ortsueblich bekanntzugeben.

(2) Die Zustimmung der Genehmigungsbehoerde zu den Vorarbeiten begruendet keinen Anspruch
auf Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1.

(3) Ueber eine Verpflichtung zur Duldung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten
technischen Einrichtungen ist beim Bau neuer Betriebsanlagen fuer Strassenbahnen
im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden. Im uebrigen entscheidet die
Genehmigungsbehoerde.

(4) Fuer Schaeden, die durch Vorarbeiten, das Anbringen, Errichten oder
Entfernen technischer Einrichtungen verursacht worden sind, hat der Unternehmer
Entschaedigung zu leisten. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend. Fuer die Geltendmachung von
Entschaedigungsanspruechen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

§§ 33 bis 35
(weggefallen)

§ 36 Bau- und Unterhaltungspflicht

                                            - 16 -
       
                                                                               

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die ihm genehmigten Betriebsanlagen fuer
Strassenbahnen zu bauen und waehrend der Geltungsdauer der Genehmigung den oeffentlichen
Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend zu unterhalten.

(2) Die Genehmigungsbehoerde kann dem Unternehmer eine Frist setzen, innerhalb derer die
Betriebsanlagen zu bauen sind.

§ 37 Aufnahme des Betriebs
Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Strassenbahnen erteilt die
Genehmigungsbehoerde im Einvernehmen mit der fuer die technische Aufsicht zustaendigen
Behoerde.

§ 38
(weggefallen)

§ 39 Befoerderungsentgelte und -bedingungen
(1) Befoerderungsentgelte und deren Aenderung beduerfen der Zustimmung der
Genehmigungsbehoerde. Mit der Zustimmung sind die Befoerderungsentgelte allgemein
verbindlich.

(2) Die Genehmigungsbehoerde hat die Befoerderungsentgelte insbesondere daraufhin zu
pruefen, ob sie unter Beruecksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers,
einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen
technischen Entwicklung angemessen sind. Wird den Befoerderungsentgelten aus Gruenden des
oeffentlichen Verkehrsinteresses oder des Gemeinwohls nicht wie beantragt zugestimmt,
gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Befoerderungsentgelte duerfen nicht ueber- oder
unterschritten werden; sie sind gleichmaessig anzuwenden. Ermaessigungen, die nicht unter
gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Befoerderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehoerde
nach Anhoerung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die fuer die Bildung der
Befoerderungsentgelte massgebenden Umstaende sich wesentlich geaendert haben; in
diesem Falle kann die Genehmigungsbehoerde nach Anhoerung des Unternehmers die
Befoerderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhoehung der Befoerderungsentgelte tritt fruehestens am siebenten Tage nach der
Veroeffentlichung in Kraft.

(6) Die Befoerderungsbedingungen sind vor ihrer Einfuehrung der Genehmigungsbehoerde
zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Befoerderungsbedingungen
(§ 57 Abs. 1 Nr. 5) fuer das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere
Befoerderungsbedingungen). Das gleiche gilt fuer Aenderungen der Besonderen
Befoerderungsbedingungen. Die Genehmigungsbehoerde kann eine Aenderung der
Befoerderungsbedingungen verlangen, wenn die fuer ihre Festsetzung massgebenden Umstaende
sich wesentlich geaendert haben oder sich fuer die bessere Ausgestaltung des Verkehrs
in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Aenderung der Besonderen
Befoerderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann.

(7) Die Befoerderungsentgelte und die Besonderen Befoerderungsbedingungen sind vom
Unternehmer vor ihrer Einfuehrung ortsueblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in
den zum Aufenthalt der Fahrgaeste bestimmten Raeumen auszuhaengen.

§ 40 Fahrplaene
(1) Der Fahrplan muss die Fuehrung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die
Haltestellen und Fahrzeiten enthalten.

(2) Fahrplaene und deren Aenderungen beduerfen der Zustimmung der Genehmigungsbehoerde.
Ausgenommen sind Fahrplanaenderungen, die wegen voruebergehender Stoerungen des Betriebs
oder aus besonderen Anlaessen vorgenommen werden und fuer einen Zeitraum von nicht
                                             - 17 -
       
                                                                               

laenger als einen Monat gelten, sowie andere geringfuegige Fahrplanaenderungen. Werden
durch Fahrplanaenderungen die Interessen anderer Verkehrsunternehmen beruehrt, so sind
diese vor der Zustimmung zu hoeren. Die in Satz 2 genannten Fahrplanaenderungen sind
der Genehmigungsbehoerde anzuzeigen. Die Genehmigungsbehoerde kann den angezeigten
Fahrplanaenderungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen widersprechen, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorliegen; die Fahrplanaenderungen duerfen dann nicht
in Kraft treten.

(3) Die Genehmigungsbehoerde kann Aenderungen des Fahrplans verlangen, wenn die
massgebenden Umstaende sich wesentlich geaendert haben oder sich fuer die bessere
Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen
durch eine Aenderung des Fahrplans Rechnung getragen werden kann. § 8 Abs. 4 gilt
entsprechend.

(4) Fahrplaene und Fahrplanaenderungen sind vom Unternehmer ortsueblich bekanntzumachen.
Ferner sind die gueltigen Fahrplaene in den zum Aufenthalt der Fahrgaeste bestimmten
Raeumen anzubringen. An den Haltestellen sind mindestens die Abfahrtszeiten anzuzeigen.

B.
Verkehr mit Obussen

§ 41 Entsprechend anwendbare Vorschriften
(1) Die Vorschriften der §§ 28 bis 30 und der §§ 32, 36 und 37 sind auf die Errichtung
von Bau- und Betriebsanlagen fuer den Obusverkehr entsprechend anzuwenden.

(2) Zur Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen auf oeffentlichen Strassen bedarf der
Unternehmer der Zustimmung des Traegers der Strassenbaulast; § 31 Abs. 1, 2, 4 bis 6 ist
entsprechend anzuwenden.

(3) Im uebrigen sind auf den Obusverkehr die Vorschriften der §§ 39 und 40 entsprechend
anzuwenden.

C.
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

§ 42 Begriffsbestimmung Linienverkehr
Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete
regelmaessige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgaeste an bestimmten Haltestellen ein- und
aussteigen koennen. Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und
Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

§ 43 Sonderformen des Linienverkehrs
Als Linienverkehr gilt, unabhaengig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der
Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgaeste der regelmaessigen Befoerderung von
1. Berufstaetigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
2. Schuelern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schuelerfahrten),
3. Personen zum Besuch von Maerkten (Marktfahrten),
4. Theaterbesuchern
dient. Die Regelmaessigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ablauf der Fahrten
wechselnden Beduerfnissen der Beteiligten angepasst wird.

§ 44
(weggefallen)


                                             - 18 -
      
                                                                              

§ 45 Sonstige Vorschriften
(1) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist § 32, soweit diese Vorschrift
sich auf das Anbringen oder Errichten von Haltestellenzeichen bezieht, entsprechend
anzuwenden; ueber die Verpflichtung zur Duldung entscheidet die Genehmigungsbehoerde ohne
Planfeststellungsverfahren.

(2) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die §§ 39 und 40 entsprechend
anzuwenden.

(3) Die Genehmigungsbehoerde kann bei den Verkehrsformen nach § 43 auf die Einhaltung
der Vorschriften ueber die Betriebspflicht (§ 21), die Befoerderungspflicht (§ 22), die
Befoerderungsentgelte und -bedingungen (§ 39) sowie ueber die Fahrplaene (§ 40) ganz oder
teilweise verzichten. Bei den Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43) ist § 13 Abs. 2
Nr. 2 so anzuwenden, dass insbesondere den Belangen von Berufstaetigen und Arbeitgebern
sowie von Schuelern und Lehranstalten Rechnung getragen wird.

D.
Ausgleichszahlungen

§ 45a Ausgleichspflicht
(1) Im Verkehr mit Strassenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer fuer die Befoerderung von Personen mit
Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Massgabe des
Absatzes 2 zu gewaehren, wenn und soweit
1. der Ertrag aus den fuer diese Befoerderungen genehmigten Befoerderungsentgelten zur
   Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und
2. der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer
   Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Befoerderungsentgelte an die
   Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.

(2) Als Ausgleich werden gewaehrt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen
dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen fuer die Befoerderung
von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden
ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern
und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Als durchschnittliche
verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensaetze
je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch
Rechtsverordnung ermaechtigten Behoerden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten
einzelner repraesentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfaehig
sind, pauschal festgelegt werden; dabei koennen entsprechend betrieblichen und
verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensaetze fuer den schienengebundenen
und den nichtschienengebundenen Verkehr sowie fuer verschiedene Verkehrsregionen
festgelegt werden. Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird
fuer das Jahr 2004 um 4 vom Hundert, fuer das Jahr 2005 um 8 vom Hundert und vom Jahr
2006 an jeweils um 12 vom Hundert verringert.

(3) Den Ausgleich nach den Absaetzen 1 und 2 gewaehrt das Land, in dessen Gebiet der
Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen
Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem
jeweiligen Land erbracht wird.

(4) Ueber den Ausgleich entscheidet die Genehmigungsbehoerde oder die von der
Landesregierung bestimmte Behoerde. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden
werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der in den in Absatz
1 genannten Verkehrsformen erbrachten Leistungen zu verbessern. Kommt der Unternehmer
solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Umfange nach, so ist ein Ausgleich nur
insoweit zu gewaehren, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet haette.

(5)
                                            - 19 -
      
                                                                              


E.
Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen

§ 46 Formen des Gelegenheitsverkehrs
(1) Gelegenheitsverkehr ist die Befoerderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht
Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 ist.

(2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulaessig
1. Verkehr mit Taxen (§ 47),
2. Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48),
3. Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49).

(3) In Orten mit mehr als 50.000 Einwohnern oder in den von der hoeheren
Verwaltungsbehoerde bestimmten Orten unter 50.000 Einwohnern darf eine Genehmigung
fuer den Taxenverkehr und den Mietwagenverkehr nicht fuer denselben Personenkraftwagen
erteilt werden.

§ 47 Verkehr mit Taxen
(1) Verkehr mit Taxen ist die Befoerderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der
Unternehmer an behoerdlich zugelassenen Stellen bereithaelt und mit denen er Fahrten zu
einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausfuehrt. Der Unternehmer kann Befoerderungsauftraege
auch waehrend einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen duerfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer
seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung duerfen auch von anderen
Gemeinden aus durchgefuehrt werden. Die Genehmigungsbehoerde kann im Einvernehmen mit
anderen Genehmigungsbehoerden das Bereithalten an behoerdlich zugelassenen Stellen
ausserhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen groesseren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der
Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenstaenden sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs
zu regeln. Sie kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung uebertragen. In der
Rechtsverordnung koennen insbesondere Regelungen getroffen werden ueber
1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfaellen einschliesslich eines
   Bereitschaftsdienstes,
2. die Annahme und Ausfuehrung von fernmuendlichen Fahrauftraegen,
3. den Fahr- und Funkbetrieb,
4. die Behindertenbefoerderung und
5. die Krankenbefoerderung, soweit es sich nicht um Befoerderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2
   handelt.

(4) Die Befoerderungspflicht besteht nur fuer Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der
nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Befoerderungsentgelte
(Pflichtfahrbereich).

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

§ 48 Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
(1) Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder
Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem fuer
alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausfuehrt.
Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurueckfuehren. Die Fahrgaeste muessen im Besitz
eines fuer die gesamte Fahrt gueltigen Fahrscheins sein, der die Befoerderungsstrecke
und das Befoerderungsentgelt ausweist. Bei Ausflugsfahrten, die als Pauschalfahrten


                                            - 20 -
       
                                                                               

ausgefuehrt werden, genuegt im Fahrschein die Angabe des Gesamtentgelts an Stelle des
Befoerderungsentgelts.

(2) Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit
Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten
Plan zu einem Gesamtentgelt fuer Befoerderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung
anbietet und ausfuehrt. Es duerfen nur Rueckfahrscheine und diese nur auf den Namen des
Reisenden ausgegeben werden. Die Fahrgaeste sind zu einem fuer alle Teilnehmer gleichen
Reiseziel zu bringen und an den Ausgangspunkt der Reise zurueckzubefoerdern. Auf der
Rueckfahrt duerfen nur Reisende befoerdert werden, die der Unternehmer zum Reiseziel
gebracht hat.

(3) Es ist unzulaessig, unterwegs Fahrgaeste aufzunehmen. Dies gilt nicht fuer benachbarte
Orte oder in laendlichen Raeumen fuer bis zu 30 km voneinander entfernte Orte. Im uebrigen
kann die Genehmigungsbehoerde Ausnahmen gestatten, wenn dadurch die oeffentlichen
Verkehrsinteressen nicht beeintraechtigt werden.

(4) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

§ 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen
(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Befoerderung von Personen mit Kraftomnibussen,
die nur im ganzen zur Befoerderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer
Fahrten ausfuehrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer
muessen ein zusammengehoeriger Personenkreis und ueber Ziel und Ablauf der Fahrt einig
sein.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter
Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse duerfen nicht durch Bereitstellen
auf oeffentlichen Strassen oder Plaetzen angeboten werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Befoerderung von Personen mit Personenkraftwagen, die
nur im ganzen zur Befoerderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten
ausfuehrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr
mit Taxen nach § 47 sind. Mit Mietwagen duerfen nur Befoerderungsauftraege ausgefuehrt
werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach
Ausfuehrung des Befoerderungsauftrags hat der Mietwagen unverzueglich zum Betriebssitz
zurueckzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der
Wohnung oder waehrend der Fahrt fernmuendlich einen neuen Befoerderungsauftrages erhalten.
Der Eingang des Befoerderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der
Mietwagenunternehmer buchmaessig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren.
Annahme, Vermittlung und Ausfuehrung von Befoerderungsauftraegen, das Bereithalten
des Mietwagens sowie Werbung fuer Mietwagenverkehr duerfen weder allein noch in ihrer
Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu fuehren. Den Taxen
vorbehaltene Zeichen und Merkmale duerfen fuer Mietwagen nicht verwendet werden. Die §§
21 und 22 sind nicht anzuwenden.

Fussnote

§ 49 Abs. 4 Satz 3: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar, BVerfGE
v. 14.11.1989; 1990 I 108 - 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 -
§ 49 Abs. 4 Satz 4: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar, BVerfGE
v. 14.11.1989; 1990 I 108 - 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 -
§ 49 Abs. 4 Satz 5: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar, BVerfGE
v. 8.11.1983; 1984 I 105 - 1 BvL 8/81 -

§ 50
(weggefallen)

§ 51 Befoerderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr

                                             - 21 -
        
                                                                                

(1) Die Landesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung Befoerderungsentgelte
und -bedingungen fuer den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann
insbesondere Regelungen vorsehen ueber
1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise,
2. Zuschlaege,
3. Vorauszahlungen,
4. die Abrechnung,
5. die Zahlungsweise und
6. die Zulaessigkeit von Sondervereinbarungen fuer den Pflichtfahrbereich.
Die Landesregierung kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung uebertragen.

(2) Sondervereinbarungen fuer den Pflichtfahrbereich sind nur zulaessig, wenn
1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat
   festgelegt wird,
2. eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestoert wird,
3. die Befoerderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
4. in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.

(3) Bei der Festsetzung der Befoerderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und
3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die ermaechtigten Stellen koennen fuer einen Bereich, der ueber den
Zustaendigkeitsbereich einer die Befoerderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden
Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Befoerderungsentgelte und
-bedingungen vereinbaren.

(5) Fuer die Anwendung der Befoerderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3
entsprechend.

§ 51a
-

IV.
Auslandsverkehr

§ 52 Grenzueberschreitender Verkehr
(1) Fuer die Befoerderung von Personen im grenzueberschreitenden Verkehr mit
Kraftfahrzeugen durch Unternehmer, die ihren Betriebssitz im Inland oder Ausland haben,
gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes und die
hierzu erlassenen Rechtsverordnungen. § 13 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht fuer Unternehmen, die
ihren Betriebssitz im Ausland haben.

(2) Die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung eines grenzueberschreitenden
Linienverkehrs erteilt fuer die deutsche Teilstrecke die von der Landesregierung
bestimmte Behoerde im Benehmen mit dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung. § 11 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einer Genehmigung fuer den grenzueberschreitenden Gelegenheitsverkehr von
Unternehmern, die ihren Betriebssitz im Ausland haben, bedarf es nicht, soweit
entsprechende Uebereinkommen mit dem Ausland bestehen. Besteht ein solches Uebereinkommen
nicht oder soll abweichend von den Bedingungen des Uebereinkommens grenzueberschreitender
Gelegenheitsverkehr ausgefuehrt werden, so kann das Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen oder eine von ihm beauftragte Behoerde entsprechenden Antraegen
stattgeben. Die Genehmigung fuer grenzueberschreitende Ferienziel-Reisen erteilt fuer die
deutsche Teilstrecke die von der Landesregierung bestimmte Behoerde, in deren Gebiet

                                              - 22 -
      
                                                                              

die Ferienziel-Reise endet. Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 4 wird die Genehmigung fuer
den grenzueberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen auch fuer die Form des
Gelegenheitsverkehrs erteilt.

(4) Die Grenzpolizei und die Zollstellen an den Grenzen sind berechtigt, Kraftfahrzeuge
zurueckzuweisen, wenn nicht die erforderliche Genehmigung vorgelegt wird, deren
Mitfuehrung vorgeschrieben ist. Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung kann Unternehmen mit Betriebssitz ausserhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes bei wiederholten oder schweren Verstoessen gegen Vorschriften dieses
Gesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen sowie gegen Vorschriften der
Verordnungen der Europaeischen Gemeinschaften und internationalen Uebereinkommen ueber den
grenzueberschreitenden Verkehr dauernd oder voruebergehend vom Verkehr in oder durch die
Bundesrepublik Deutschland ausschliessen.

§ 53 Transit-(Durchgangs-)Verkehr
(1) Fuer die Befoerderung von Personen im Transit-(Durchgangs-)Verkehr mit
Kraftfahrzeugen, der das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes unter Ausschluss
innerdeutschen Zwischenverkehrs beruehrt, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist,
die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen. § 13
Abs. 1 Nr. 4 ist nicht anzuwenden.

(2) Die Genehmigung eines Transitlinienverkehrs erteilt die von der Landesregierung
bestimmte Behoerde, in deren Gebiet der erste Grenzuebergang bei der Einfahrt
stattfindet, im Benehmen mit dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung. § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) § 52 Abs. 3 ist auf den Gelegenheitsverkehr vom Ausland durch das Gebiet des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, jedoch ist bei Ferienziel-
Reisen die von der Landesregierung bestimmte Behoerde zustaendig, in deren Gebiet der
erste Grenzuebergang bei der Einfahrt stattfindet. § 52 Abs. 4 gilt entsprechend.

V.
Aufsicht, Pruefungsbefugnisse

§ 54 Aufsicht
(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfuellung der Vorschriften dieses
Gesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der durch
die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen (Bedingungen, Auflagen) der Aufsicht
der Genehmigungsbehoerde. Die von der Landesregierung bestimmte Behoerde kann die
Genehmigungsbehoerde ermaechtigen, die Aufsicht ueber den Linien- und Gelegenheitsverkehr
mit Kraftfahrzeugen auf nachgeordnete Behoerden zu uebertragen. Die technische Aufsicht
ueber Strassenbahnen und Obusunternehmen wird von der von der Landesregierung bestimmten
Behoerde ausgeuebt. Die technische Aufsicht kann von der Landesregierung anderen Stellen
durch Rechtsverordnung uebertragen werden. Ausgenommen hiervon sind die Aufgaben nach
§ 9 Abs. 1 der Strassenbahn-Bau- und -Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl.
I S. 2648) sowie nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Strassenbahn-Betriebsleiter-
Pruefungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554). Soweit die technische Aufsicht
auf eine andere Stelle uebertragen wird, darf diese nicht sich selbst nach § 5 Abs. 2
der Strassenbahn-Bau- und -Betriebsordnung beauftragen.

(2) Die Aufsichtsbehoerde kann sich ueber alle ihrer Zustaendigkeit unterliegenden
Einrichtungen und Massnahmen des Unternehmers unterrichten. Der Unternehmer hat der
Aufsichtsbehoerde alle wesentlichen Veraenderungen ohne Aufforderung unverzueglich
anzuzeigen.

(3) Die Aufsichtsbehoerde kann Unternehmen, die einen Omnibusbahnhof betreiben,
anhalten, die Benutzung durch den Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
und den Betrieb so zu regeln, dass der Verkehr ordnungsgemaess abgewickelt und den
Pflichten nach § 39 Abs. 7 und § 40 Abs. 4 genuegt werden kann.

                                            - 23 -
      
                                                                              

§ 54a Pruefungsbefugnisse der Genehmigungsbehoerde
(1) Die Genehmigungsbehoerde kann zur Durchfuehrung der Aufsicht und zur Vorbereitung
ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen,
insbesondere
1. Einsicht in die Buecher und Geschaeftspapiere nehmen,
2. von dem Unternehmer und den im Geschaeftsbetrieb taetigen Personen Auskunft
   verlangen. Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
   solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §
   383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der
   Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber
   Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.
Zu den in Satz 1 genannten Zwecken duerfen die dem Geschaeftsbetrieb dienenden
Grundstuecke und Raeume innerhalb der ueblichen Geschaefts- und Arbeitsstunden betreten
werden. Der Unternehmer und die im Geschaeftsbetrieb taetigen Personen haben den
Beauftragten der Genehmigungsbehoerde bei den Ermittlungen die erforderlichen
Hilfsmittel zu stellen und die noetigen Hilfsdienste zu leisten.

(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend auch fuer die nach § 45a Abs. 2
zur Festlegung der Kostensaetze befugte Behoerde.

VI.
Rechtsbehelfsverfahren und Gebuehren

§ 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten
Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den
eine oberste Landesverkehrsbehoerde oder das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung erlassen hat. § 29 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberuehrt.

§ 56 Gebuehren
Fuer die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden
Rechtsvorschriften sowie nach Verordnungen oder Rechtsvorschriften in Umsetzung von
Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften werden von
demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen
wird, Kosten (Gebuehren und Auslagen) erhoben. Kostenglaeubiger ist der Rechtstraeger,
dessen Behoerde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtstraeger, bei
dessen Behoerde die Auslagen entstanden sind.

VII.
Erlass von Rechtsverordnungen und Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften

§ 57 Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlaesst mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung die zur Durchfuehrung dieses Gesetzes,
internationaler Abkommen sowie der Verordnungen des Rates oder der Kommission der
Europaeischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften
1.   ueber Strassenbahnen und Obusse; diese regeln
     a) Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der Betriebsanlagen und
        Fahrzeuge sowie deren Betriebsweise,
     b) die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sowie den Schutz der Betriebsanlagen
        und Fahrzeuge gegen Schaeden und Stoerungen;


                                            - 24 -
       
                                                                               

2.    ueber den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr; diese regeln
      a) Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der in diesen Unternehmen
         verwendeten Fahrzeuge,
      b) die Sicherheit und Ordnung des Betriebs;

3.    ueber Anforderungen an die Befaehigung, Eignung und das Verhalten der
      Betriebsbediensteten und ueber die Bestellung, Bestaetigung und Pruefung von
      Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse;
4.    ueber den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3;
      darin koennen insbesondere Vorschriften enthalten sein ueber die Voraussetzungen,
      unter denen ein Betrieb als leistungsfaehig anzusehen ist, ueber die Zuverlaessigkeit
      des Unternehmers oder der fuer die Fuehrung der Geschaefte bestellten Personen sowie
      ueber die Voraussetzungen, unter denen eine Taetigkeit angemessen ist, ueber den
      Pruefungsstoff, den Pruefungsausschuss und das Pruefungsverfahren; ausserdem kann
      bestimmt werden, in welchen Faellen Unternehmer, Inhaber von Abschlusszeugnissen fuer
      staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen von Hoch- und Fachschulen
      vom Nachweis der angemessenen Taetigkeit oder der Ablegung einer Pruefung befreit
      werden;
5.    ueber einheitliche Allgemeine Befoerderungsbedingungen fuer den Strassenbahn- und
      Obusverkehr sowie fuer den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und, vorbehaltlich des
      § 51 Abs. 1 Satz 1, fuer den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen;
6.    ueber die Ordnung des grenzueberschreitenden Verkehrs und des Transitverkehrs,
      die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Befreiung
      von Unternehmen mit Betriebssitz im Ausland von der Genehmigungspflicht fuer den
      Gelegenheitsverkehr oder von der Einhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses
      Gesetzes, soweit Gegenseitigkeit verbuergt ist;
7.    ueber den Anwendungsbereich und die Durchfuehrung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69
      des Rates vom 26. Juni 1969 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91
      des Rates vom 20. Juni 1991 ueber das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem
      Begriff des oeffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des
      Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs, soweit diese Verordnung es zulaesst;
8.    durch die fuer bestimmte im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht
      fallende Befoerderungsfaelle allgemein Befreiung von den Vorschriften dieses
      Gesetzes erteilt wird;
9.    die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne des § 45a Abs. 1 ist, welche
      Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu beruecksichtigen sind,
      welches Verfahren fuer die Gewaehrung des Ausgleichs anzuwenden ist, welche Angaben
      der Antrag auf Gewaehrung des Ausgleichs enthalten muss und wie die Ertraege und die
      Personen-Kilometer zu ermitteln sind;
10.   die die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende im Linienverkehr und im
      Gelegenheitsverkehr naeher bestimmen und feste Gebuehrensaetze oder Rahmensaetze
      festlegen. Die Gebuehren duerfen im Linienverkehr 2.500 Euro, im Gelegenheitsverkehr
      1.500 Euro nicht ueberschreiten;
11.   zur Bezeichnung der Tatbestaende, die als Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 5
      geahndet werden koennen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 koennen auch Vorschriften zum Schutz
vor schaedlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
enthalten; dabei koennen Immissionsgrenzwerte unter Beruecksichtigung der technischen
Entwicklung auch fuer einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung
festgesetzt werden. Vorschriften nach Satz 1 werden vom Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit erlassen. Die Ermaechtigung nach Satz 1 gilt nicht, soweit § 43 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 koennen auch festlegen, wie der Nachweis
fuer die Erfuellung dieser Vorschriften zu erbringen ist, insbesondere welche Pruefungen,
Abnahmen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Bescheinigungen erforderlich sind.

                                             - 25 -
      
                                                                              

(4) Soweit es die oeffentliche Sicherheit erfordert, koennen einzelne Vorschriften der
nach Absatz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf Befoerderungen ausgedehnt werden,
die nach § 2 von der Genehmigungspflicht befreit sind oder fuer die durch die nach
Absatz 1 Nr. 8 erlassene Rechtsverordnung Befreiung erteilt wird.

(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 7 kann vorgesehen werden, dass die
zustaendige Landesbehoerde die in der Rechtsverordnung des Bundesministeriums fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung genannten Unternehmen vom Anwendungsbereich dieser
Verordnung durch Rechtsverordnung ausnehmen kann.

§ 58 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchfuehrung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
erlaesst das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung des
Bundesrates.

§§ 59 und 59a
(weggefallen)

VIII.
Bussgeldvorschriften

§§ 60 und 60a
(weggefallen)

§ 61 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.   Personen mit Strassenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen ohne die nach diesem
     Gesetz erforderliche Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis befoerdert oder den
     Auflagen der Genehmigung oder einstweiligen Erlaubnis oder Auflagen in einer
     Entscheidung nach § 45a Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt;
2.   einen Verkehr mit Strassenbahnen, Obussen oder einen Linienverkehr mit
     Kraftfahrzeugen betreibt, ohne dass die nach diesem Gesetz vorgeschriebene
     Zustimmung zu den Befoerderungsentgelten oder Fahrplaenen durch die
     Genehmigungsbehoerde erteilt ist;
3.   den Vorschriften dieses Gesetzes ueber
     a) die Mitteilungspflicht bei Betriebsstoerungen im Verkehr, die den
        voruebergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen zur Folge haben (§ 2 Abs. 5 Satz
        2),
     b) das Mitfuehren und Aushaendigen von Urkunden (§ 17 Abs. 4, § 20 Abs. 4),
     c) die Einhaltung der Befoerderungspflicht (§ 22) oder der Befoerderungsentgelte (§
        39 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51),
     d) die Bekanntmachung der Befoerderungsentgelte, der Besonderen
        Befoerderungsbedingungen und der gueltigen Fahrplaene (§ 39 Abs. 7, § 40 Abs. 4, §
        41 Abs. 3, § 45 Abs. 3),
     e) den Verkehr mit Taxen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5),
     f) Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48 Abs. 1 bis 3) oder
     g) den Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen (§ 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4)
     zuwiderhandelt;
3a. entgegen § 54a Abs. 1 die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollstaendig oder nicht
    fristgemaess erteilt, die Buecher oder Geschaeftspapiere nicht, nicht vollstaendig oder
    nicht fristgemaess vorlegt oder die Duldung von Pruefungen verweigert;


                                             - 26 -
      
                                                                              

4.   einer Rechtsvorschrift oder vollziehbaren schriftlichen Verfuegung zuwiderhandelt,
     die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von Rechtsvorschriften, die auf
     diesem Gesetz beruhen, erlassen worden ist, soweit die Rechtsvorschrift und die
     vollziehbare schriftliche Verfuegung ausdruecklich auf diese Vorschrift verweisen
     oder
5.   einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europaeischen
     Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a)   Nummer 1 oder
b)   Nummer 2, 3 oder 3a
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 57 Abs.
1 Nr. 11 fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 Buchstabe a
mit einer Geldbusse bis zu zwanzigtausend Euro, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse
bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehoerde oder die von der Landesregierung
bestimmte Behoerde. Die Landesregierung kann die Ermaechtigung auf die zustaendige oberste
Landesbehoerde uebertragen. In den Faellen des § 52 Abs. 3 Satz 2 ist Verwaltungsbehoerde
im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt fuer
Gueterverkehr.

(4) In den Faellen des Absatzes 1 kann die Ordnungswidrigkeit auf der Grundlage und nach
Massgabe internationaler Uebereinkuenfte auch dann geahndet werden, wenn sie im Bereich
gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen ausserhalb des raeumlichen Geltungsbereiches dieses
Gesetzes begangen wird.

IX.
Uebergangs- und Schlussbestimmungen

§ 62 Uebergangsbestimmungen
Genehmigungen fuer Gelegenheitsverkehre, die vor dem 1. September 2007 erteilt worden
sind, bleiben bis zum Ablauf der in der Genehmigungsurkunde enthaltenen Geltungsdauer
wirksam.

§ 63 (weggefallen)
-

§ 64 Andere Gesetze
(1) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften
1. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) sowie die auf
   Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften,
2. des Haftpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl.
   I S. 145),
3. (weggefallen)
4. des Gesetzes ueber die Pflichtversicherung fuer Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965
   (BGBl. I S. 213) und
5. des Gesetzes ueber die Haftpflichtversicherung fuer auslaendische Kraftfahrzeuge und
   Kraftfahrzeuganhaenger vom 24. Juli 1956 (BGBl. I S. 667)
nicht beruehrt, soweit sich nicht aus § 23 etwas anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des Gesetzes ueber Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs
von Bahnunternehmen des oeffentlichen Verkehrs vom 7. Maerz 1934 (RGBl. II S. 91)
in der Fassung des § 9 Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. Maerz 1951
                                            - 27 -
       
                                                                               

(BGBl. I S. 225) sind auf Strassenbahnen und auf Obusunternehmen mit der Massgabe
entsprechend anzuwenden, dass zustaendige Aufsichtsbehoerde im Sinne des vorgenannten
Gesetzes die von der Landesregierung bestimmte Genehmigungsbehoerde ist, und dass, wenn
eine Strassenbahn oder ein Obusunternehmen das Gebiet mehrerer Laender beruehrt, die von
der Landesregierung bestimmte Genehmigungsbehoerde ihre Entscheidung im Einvernehmen mit
der von der Landesregierung des mitbeteiligten Landes bestimmten Genehmigungsbehoerde
trifft.

§ 64a Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht
Die Laender koennen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 § 45a und § 57 Abs. 1 Nr. 9 sowie
die Vorschriften, zu deren Erlass § 57 Abs. 1 Nr. 9 ermaechtigt, durch Landesrecht
ersetzen.

§ 65
(Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften)

§ 66 Geltung im Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1105)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
15.   Personenbefoerderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
      (BGBl. I S. 1690)
      mit folgenden Massgaben:
      a) § 13 Abs. 4, §§ 46, 48, 49, 51 Abs. 3 und 5 treten am 1. Januar 1993 in Kraft.
      b) Bis zum 31. Dezember 1991 gelten die in der Anlage zu § 2 Abs. 2 der
         Verordnung ueber die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf
         dem Gebiet der Preise vom 25. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 472) aufgefuehrten
         staatlichen Preisregelungen fuer den Strassenbahn-, O-Bus- und Linienverkehr mit
         Kraftfahrzeugen als genehmigte Befoerderungsentgelte im Sinne von § 39 Abs. 1.
      c) § 45a tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
      d) Fuer Unternehmen, die bei Wirksamwerden des Beitritts zu genehmigungspflichtigen
         Befoerderungen berechtigt sind, gilt die Genehmigung bis laengstens 31.
         Dezember 1991 als erteilt. Die Weiterfuehrung des Unternehmens nach diesem
         Zeitpunkt setzt die rechtzeitige Einholung der Genehmigung nach dem
         Personenbefoerderungsgesetz voraus.
      e) Genehmigungen, die Unternehmen gemaess § 3 der Verordnung ueber den gewerblichen
         Personenverkehr vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 574) erhalten haben, gelten
         bis zum Ablauf ihrer Gueltigkeit fort.
      f) Genehmigungen fuer den Vertragsverkehr gemaess § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2
         der Verordnung ueber den gewerblichen Personenverkehr vom 20. Juni 1990 (GBl.
         I Nr. 40 S. 574) gelten als Genehmigungen fuer Sonderformen des Linienverkehrs
         gemaess § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 43 fort, soweit sie nicht auf
         Grund der Freistellungsverordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601),
         zuletzt geaendert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273), von den
         Vorschriften des Personenbefoerderungsgesetzes freigestellt sind.

                                             - 28 -
       
                                                                               

      g) Anhaengige Verfahren zum Bau oder zur Aenderung von Betriebsanlagen fuer
         Strassenbahnen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet werden nach dem
         Personenbefoerderungsgesetz zu Ende gefuehrt, wenn eine abschliessende
         Sachentscheidung vor Wirksamwerden des Beitritts noch nicht ergangen ist.

...




                                             - 29 -