Verordnung ueber den Ausgleich
gemeinwirtschaftlicher Leistungen im
Strassenpersonenverkehr (PBefAusglV)
PBefAusglV
vom 02.08.1977
"Verordnung ueber den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im
Strassenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel
5 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Maerz 2005 (BGBl. I S. 931) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 5 Nr. 3 G v. 23.3.2005 I 931
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1977 Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. PBefAusglV Anhang EV
Eingangsformel
Auf Grund des durch das Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2439) eingefuegten § 58
Abs. 1 Nr. 5 des Personenbefoerderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9240-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
§ 1 Auszubildende
(1) Auszubildende im Sinne des § 45a Abs. 1 des Personenbefoerderungsgesetzes sind
1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;
2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres
a) Schueler und Studenten oeffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich
anerkannter privater
- allgemeinbildender Schulen,
- berufsbildender Schulen,
- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
- Hochschulen, Akademien
mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkhochschulen;
b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht
unter Buchstabe a fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser
Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder
sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen
nach dem Bundesausbildungsfoerderungsgesetz foerderungsfaehig ist;
c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung
der Weiterbildung Kurse zum nachtraeglichen Erwerb des Hauptschul- oder
Realschulabschlusses besuchen;
d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhaeltnis im Sinne des
Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhaeltnis im Sinne des §
26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung
ausserhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
f) Praktikanten und Volontaere, sofern die Ableistung eines Praktikums oder
Volontariats vor, waehrend oder im Anschluss an eine staatlich geregelte
-1-
Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den fuer Ausbildung und
Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
g) Beamtenanwaerter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten
und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation
fuer die Zulassung als Beamtenanwaerter des einfachen oder mittleren Dienstes
erst erwerben muessen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung
erhalten;
h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen
oekologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.
(2) Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs hat sich
der Verkehrsunternehmer vom Auszubildenden nachweisen zu lassen. In den Faellen des
Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben a bis g geschieht dies durch Vorlage einer Bescheinigung
der Ausbildungsstaette oder des Ausbildenden, in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2
Buchstabe h durch Vorlage einer Bescheinigung des Traegers der jeweiligen sozialen
Dienste. In der Bescheinigung ist zu bestaetigen, dass die Voraussetzung des Absatzes 1
Nr. 2 gegeben ist. Die Bescheinigung gilt laengstens ein Jahr.
§ 2 Kostenbestandteile fuer die Festlegung der Kostensaetze
Fuer die Festlegung der pauschalen Kostensaetze durch Rechtsverordnung nach § 45a Abs. 2
Satz 2 des Gesetzes gelten die in der Anlage aufgefuehrten Kostenbestandteile. Soweit
in der Anlage nichts anderes festgelegt ist, ist in Zweifelsfaellen sinngemaess nach den
Leitsaetzen fuer die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten, Anlage zur Verordnung PR
Nr. 30/53 ueber die Preise bei oeffentlichen Auftraegen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr.
244 vom 18. Dezember 1953) zu verfahren; hierbei bleiben kalkulatorische Kosten, soweit
sie in der Anlage nicht ausdruecklich aufgefuehrt sind, ausser Ansatz.
§ 3 Ermittlung der Personen-Kilometer fuer die Berechnung des Ausgleichs
(1) Personen-Kilometer werden durch Multiplikation der Befoerderungsfaelle mit der
mittleren Reiseweite ermittelt.
(2) Die Zahl der Befoerderungsfaelle ist nach den verkauften Wochen-, Monats- und
Jahreszeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr zu errechnen. Fuer die Ausnutzung der
Zeitfahrausweise sind 2,3 Fahrten je Gueltigkeitstag zugrunde zu legen. Dabei ist
die Woche mit hoechstens 6 Tagen, der Monat mit hoechstens 26 Tagen und das Jahr mit
hoechstens 240 Tagen anzusetzen; diese Werte koennen unterschritten werden, soweit
Fahrplanangebote nicht vorhanden sind oder tarifliche Einschraenkungen bestehen oder nur
ausbildungsnotwendige Tage beruecksichtigt werden sollen. Jeder Befoerderungsfall ist nur
einmal zu zaehlen, auch wenn mit einem Zeitfahrausweis mehrere Verkehrsmittel benutzt
werden.
(3) Besteht ein von mehreren Unternehmern gebildetes zusammenhaengendes Liniennetz
mit einheitlichen oder verbundenen Befoerderungsentgelten und wird je befoerderte
Person nur ein Fahrausweis ausgegeben, ist die nach Absatz 2 errechnete Zahl
der Befoerderungsfaelle um 10 vom Hundert zu erhoehen. In dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet wird ergaenzend zu Satz 1 der Zuschlag von 10
vom Hundert an Unternehmen gewaehrt, die ohne eigene Liniengenehmigungen aufgrund eines
Kooperationsvertrages Verkehrsleistungen erbringen. An solchen Kooperationen sollen
private Verkehrsunternehmen ausreichend und gleichberechtigt beteiligt sein.
(4) Fuer die mittlere Reiseweite sind die folgenden Durchschnittswerte zugrunde zu
legen:
5 Kilometer, wenn ueberwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr,
8 Kilometer, wenn ueberwiegend sonstiger Linienverkehr (Ueberlandlinienverkehr)
betrieben wird. Nachbarortslinienverkehr ist der Verkehr zwischen Nachbarorten
oder Teilen von ihnen, wenn diese wirtschaftlich und verkehrsmaessig so miteinander
verbunden sind, dass der Verkehr nach der Tarifgestaltung und nach gegenwaertiger
oder in naher Zukunft zu erwartender Haeufigkeit einem Ortslinienverkehr vergleichbar
-2-
ist. Die Verbindung mehrerer Nachbarortslinien faellt nicht unter den Begriff
"Nachbarortslinienverkehr".
(5) Wird nachgewiesen, dass von den Durchschnittswerten fuer
die Ausnutzung der Zeitfahrausweise nach Absatz 2 Satz 2 oder
die Erhoehung der Befoerderungsfaelle um 10 vom Hundert nach Absatz 3 oder
die mittlere Reiseweite im Ausbildungsverkehr nach Absatz 4
jeweils um mehr als 25 vom Hundert abgewichen wird, sind der Berechnung des
Ausgleichsbetrags die nachgewiesenen Werte zugrunde zu legen. Die Abweichungen von
dem Durchschnittswert fuer die Ausnutzung der Zeitfahrausweise und von der Erhoehung
der Befoerderungsfaelle sind durch Verkehrszaehlung oder in anderer geeigneter Weise
nachzuweisen. Die Abweichung von dem Durchschnittswert fuer die mittlere Reiseweite ist
nachzuweisen
1. auf Grund der verkauften Streckenzeitfahrausweise nach den erfassten tatsaechlichen
Entfernungen oder nach den mittleren Werten der Entfernungsstufen der genehmigten
Befoerderungsentgelte oder
2. durch Verkehrszaehlung oder
3. in sonstiger geeigneter Weise.
(6) (weggefallen)
§ 4 Ermittlung der Ertraege
Als Ertraege im Sinne von § 45a Abs. 1 und 2 des Gesetzes sind die Fahrgeldeinnahmen aus
dem Verkauf von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr und die Einnahmen aus erhoehten
Befoerderungsentgelten anzusetzen.
§ 5 Sonderregelung bei Einnahmeaufteilungsvertraegen
(1) Werden in einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhaengenden Liniennetz
mit einheitlichen oder verbundenen Befoerderungsentgelten die Ertraege aus dem Verkauf
von Zeitfahrausweisen zusammengefasst und dem einzelnen Unternehmer anteilmaessig nach
einem vereinbarten Verteilungsschluessel zugewiesen, so ist der zugewiesene Anteil als
Ertrag im Sinne von § 45a Abs. 2 des Gesetzes anzugeben. Bei der Ermittlung der von dem
einzelnen Unternehmer geleisteten Personen-Kilometer ist diejenige Zahl der verkauften
Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr anzugeben, die
sich nach Anwendung des in Satz 1 genannten Verteilungsschluessels auf die Gesamtzahl
der von allen Unternehmern verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweise im
Ausbildungsverkehr ergibt.
(2) Abweichend von Absatz 1 koennen die beteiligten Unternehmer eine andere
geeignete Schluesselung vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der
Genehmigungsbehoerde.
§ 6 Laenderueberschreitender Verkehr
(1) Erstreckt sich die Befoerderung von Auszubildenden mit Zeitfahrausweisen auf das
Gebiet mehrerer Laender, sind deren Anteilen an der Ausgleichsleistung die Personen-
Kilometer und Ertraege zugrunde zu legen, die in dem jeweiligen Land erbracht werden.
(2) Abweichend vom Absatz 1 koennen die Laender einvernehmlich die auf sie entfallenden
Anteile an der Ausgleichsleistung nach den im jeweiligen Land erbrachten Wagen-
Kilometern oder nach einer anderen geeigneten Schluesselung aufteilen.
(3) Fuer die Antragstellung nach § 7 und fuer die Entscheidung nach § 8 gilt § 11 Abs. 1,
3 und 4 des Gesetzes entsprechend.
§ 7 Antrag
(1) Der Antrag auf Gewaehrung eines Ausgleichs ist vom Unternehmer bis zum 31. Mai jeden
Jahres fuer das vorangegangene Kalenderjahr bei der zustaendigen Genehmigungsbehoerde
zu stellen. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung nach einem bundeseinheitlichen
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Muster zu stellen. Bei einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhaengenden
Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Befoerderungsentgelten kann auch eine
Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmer die Antraege fuer ihre Mitglieder stellen.
(2) Der Antragsteller hat im Antrag den sich nach § 45a des Gesetzes und nach den
Vorschriften dieser Verordnung ergebenden Ausgleichsbetrag zu errechnen.
(3) Der Antragsteller hat in zweifacher Ausfertigung die Bescheinigung eines
Wirtschaftspruefers oder einer von der Genehmigungsbehoerde anerkannten Stelle oder
Person ueber die Richtigkeit der Angaben und Ausgleichsberechnungen beizubringen.
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und Ausgleichsberechnungen, kann die
Genehmigungsbehoerde weitere Nachweise verlangen.
§ 8 Entscheidung
Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und dem Antragsteller zuzustellen.
Wird dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen, ist die Entscheidung
schriftlich zu begruenden und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 9 Aenderung der Voraussetzungen
Jede Aenderung der Tatsachen, die der Berechnung des Ausgleichs zugrunde liegen, ist
unverzueglich der Genehmigungsbehoerde anzuzeigen.
§ 10 Vorauszahlungen
(1) Die Unternehmer erhalten auf den Ausgleichsbetrag auf Antrag fuer das laufende
Kalenderjahr Vorauszahlungen in Hoehe von insgesamt 80 vom Hundert des zuletzt fuer ein
Jahr festgesetzten Ausgleichsbetrags; sie werden je zur Haelfte bis zum 15. Juli und bis
zum 15. November geleistet.
(2) und (3) (weggefallen)
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Verkehr
Anlage zu § 2
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1977, 1463 - 1464
Als Kostenbestandteile im Sinne von § 2 PBefAusglV sind folgende Positionen in Ansatz
zu bringen:
1. Energie, Treib- und Heizstoffkosten sind nach LSP Nr. 15 einzusetzen.
2a. Reifen
2b. Sonstiges Material (einschliesslich der nicht aktivierten geringwertigen
Wirtschaftsgueter) Dazu gehoeren Werkzeuge und Arbeitsgeraet, Reifenreparaturen,
Streusand und Salz, Dienstausruestung und Schutzkleidung, Fahrausweise,
Buerobedarf, Dienstkleidung und sonstige Bau-, Betriebs- und Hilfsstoffe.
2c. Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig) Dazu zaehlen
Unternehmerleistungen, Dienstleistungen und sonstige Fremdleistungen. Zum
Konteninhalt der Kostenart Fremdleistungen gehoeren:
Unternehmerleistungen
Leistungen von Bau- und industriellen Unternehmen, Handwerkern u. dgl.
Dienstleistungen
Honorar fuer Bilanzpruefungen, Steuerberatung, freiberufliche Mitarbeit,
technische, wirtschaftliche und medizinische Gutachten, Zeichnungen u. dgl.
Sonstige Fremdleistungen
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Fahrkarten-Verkaufsprovisionen, Depotgebuehren, Postfachgebuehren,
Auskunftsgebuehren, Anmietung von Omnibussen, Frachten und Fuhrloehne fuer
Gueter, die nicht aktiviert werden.
2d. Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung
Es sind die fuer die Rechnungsperiode faelligen Praemien fuer Haftpflicht- und
sonstige Fahrzeugversicherungen sowie die Umlage derartiger Risikogemeinschaften
einzutragen.
Bei der Fahrzeughaftpflichtversicherung ist anzugeben, ob die Versicherungen als
Vollkasko-, Teilkasko- oder als gesetzliche Mindestversicherung abgeschlossen
sind (ggf. Angaben der Hoehe der Selbstkostenbeteiligung).
2e. Sonstige Versicherungen
Hierher gehoeren die Praemien fuer Sachversicherungen, Unfallversicherungen und alle
nicht unter 2d aufgefuehrten Haftpflichtversicherungen.
3a. Loehne und
3b. Gehaelter
Loehne und Gehaelter sind nach Art und Umfang nur insoweit zu beruecksichtigen, als
sie den Grundsaetzen wirtschaftlicher Betriebsfuehrung entsprechen (LSP Nr. 23). Es
sind die tariflich vereinbarten Loehne und Gehaelter einzusetzen (kalkulatorischer
Unternehmerlohn siehe Ziffer 8).
3c. Sozialkosten
Es sind die gesetzlichen und die tariflich vereinbarten Sozialaufwendungen in
tatsaechlicher Hoehe anzusetzen.
3d. Zuwendungen an Pensions- und Unterstuetzungskassen sowie Pensionsrueckstellungen
Es sind die Kosten bis zur steuerlich zulaessigen Hoehe einzusetzen.
4. Steuern, Gebuehren, Beitraege
Vorsteuern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bleiben ausser Ansatz. Beruecksichtigt
werden koennen:
4a. Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer
4b. Vermoegensteuer
4c. Sonstige Steuern
Es sind alle sonstigen Kostensteuern des Verkehrsbetriebs einzusetzen (z.B.
Grundsteuer).
4d. Konzessionsgebuehren
Ausgaben fuer die Benutzung des Verkehrsraums oeffentlicher Strassen sind - auch in
Form von Pacht- oder Mietzahlungen - nicht in Ansatz zu bringen.
5. Raum- und Gebaeudemieten und Pachten
Fuer gemietete Gebaeude und Gebaeudeteile sowie fuer gepachtete Grundstuecke - soweit
sie dem Verkehrsbetrieb dienen - sind die vereinbarten Mieten und Pachten
einzusetzen; fuer unternehmenseigene Gebaeude und Grundstuecke, soweit sie nicht in
den anderen Kostenarten enthalten sind, die tatsaechlichen Aufwendungen.
6. Sonstige Kosten
Hierher gehoeren Postkosten, Reise- und Fahrgeldkosten, Gerichts- und
Anwaltskosten, sonstige Verwaltungskosten, ebenso Haftpflichtleistungen, die
nicht aus Fremdversicherungen oder aus Rueckstellungen gedeckt sind.
7. Kalkulatorische Abschreibungen
Ausgangsbasis fuer die kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, vermindert um Investitionszuschuesse der oeffentlichen
Hand. Die in der Handels- und Steuerbilanz vorgenommenen Regel- und
Sonderabschreibungen bleiben ausser Betracht.
8. Kalkulatorischer Unternehmerlohn
Fuer die Mitarbeit des Unternehmers in Einzelunternehmen und
Personengesellschaften und ggf. unentgeltlich mithelfende Familienangehoerige sind
angemessene Kosten einzusetzen.
9. Kalkulatorische Zinsen (vgl. Nr. 43 LSP)
Fuer die Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals gilt Ziffer 7 entsprechend.
Kostenermittlungsbogen
1 Energie, Treib- und Heizstoffe
2a Reifen
2b Sonstiges Material (einschliesslich der nicht aktivierten geringwertigen
Wirtschaftsgueter)
2c Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig)
2d Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung
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2e Sonstige Versicherungen
3a Loehne
3b Gehaelter
3c Sozialkosten
3d Zuwendungen an Pensions- und Unterstuetzungskassen sowie Pensionsrueckstellungen
4a Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer
4b Vermoegensteuer
4c Sonstige Steuern
5 Raum- und Gebaeudemieten und Pachten
6 Sonstige Kosten
7 Kalkulatorische Abschreibungen
8 Kalkulatorischer Unternehmerlohn
9 Kalkulatorische Zinsen
Summe 1 - 9
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1105)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
16. Verordnung ueber den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im
Strassenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), geaendert durch
Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
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