Berufszugangsverordnung fuer den
Strassenpersonenverkehr (PBZugV)
PBZugV
vom 15.06.2000
"Berufszugangsverordnung fuer den Strassenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S.
851), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 V v. 8.11.2007 I 2569
Die Neufassung dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/26/
EG des Rates vom 29. April 1996 ueber den Zugang zum Beruf des Gueter- und
Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr
sowie ueber die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Pruefungszeugnisse und sonstigen
Befaehigungsnachweise fuer die Befoerderung von Guetern und die Befoerderung von Personen im
Strassenverkehr und ueber Massnahmen zur Foerderung der tatsaechlichen Inanspruchnahme der
Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. EG Nr. L 124 S. 1),
zuletzt geaendert durch Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L
277 S. 17).
Fussnote
Textnachweis ab: 1.7.2000 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 26/96 (CELEX Nr: 396L0026)
Eingangsformel
Auf Grund
- des § 57 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Personenbefoerderungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
- des § 17 des Gueterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),
in Verbindung mit Artikel 56 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288),
verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Inhaltsuebersicht
§ 1 Persoenliche Zuverlaessigkeit
§ 2 Finanzielle Leistungsfaehigkeit
§ 3 Fachliche Eignung
§ 4 Fachkundepruefung
§ 5 Pruefungsausschuss
§ 6 Gleichwertige Abschlusspruefungen
§ 7 Anerkennung leitender Taetigkeit
§ 8 Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung
§ 9 Ueberwachung
§ 10 Anerkennung von auslaendischen Berufsqualifikationen
§ 11 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Anlagen: 6
§ 1 Persoenliche Zuverlaessigkeit
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(1) Das Unternehmen und die zur Fuehrung der Geschaefte bestellten Personen gelten als
zuverlaessig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbefoerderungsgesetzes, wenn keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass bei der Fuehrung des Unternehmens die
fuer den Strassenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit
bei dem Betrieb des Unternehmens geschaedigt oder gefaehrdet werden.
(2) Anhaltspunkte fuer die Unzuverlaessigkeit des Unternehmens oder der fuer die Fuehrung
der Geschaefte bestellten Person sind insbesondere
1. rechtskraeftige Verurteilungen wegen schwerer Verstoesse gegen strafrechtliche
Vorschriften,
2. schwere Verstoesse gegen
a) Vorschriften des Personenbefoerderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsverordnungen,
b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften
ueber die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen
wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes, der
Strassenverkehrs-Ordnung oder der Strassenverkehrs-Zulassung-Ordnung,
d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Taetigkeit
ergeben,
e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der
jeweils geltenden Fassung,
f) umweltschuetzende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder solche der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in
ihren jeweils geltenden Fassungen.
Zur Pruefung, ob solche Verstoesse vorliegen, kann die Genehmigungsbehoerde
Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Auszuege aus Registern, in denen derartige Verstoesse
registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverstaendnis
anfordern.
§ 2 Finanzielle Leistungsfaehigkeit
(1) Die finanzielle Leistungsfaehigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des
Personenbefoerderungsgesetzes ist als gewaehrleistet anzusehen, wenn die finanziellen
Mittel verfuegbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemaessen Fuehrung des Betriebes
erforderlich sind. Sie ist zu verneinen, wenn
1. die Zahlungsfaehigkeit nicht gewaehrleistet ist oder erhebliche Rueckstaende an Steuern
oder an Beitraegen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer
Taetigkeit geschuldet werden;
2. beim Verkehr mit Kraftomnibussen das Eigenkapital zuzueglich der Reserven des
Unternehmens im Sinne des Absatzes 3 weniger als 9.000 Euro fuer das erste Fahrzeug
oder weniger als 5.000 Euro fuer jedes weitere Fahrzeug betraegt;
3. beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des
Unternehmens weniger betragen als ein Viertel der unter Nummer 2 genannten Betraege
je eingesetztem Fahrzeug.
Bei der Ermittlung des erforderlichen Betrages nach Nummer 2 ist die Zahl der Fahrzeuge
massgebend, die eingesetzt werden muessen, um der Betriebspflicht gemaess dem beantragten
Fahrplan oder dem Umfang des beantragten Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen zu
genuegen.
(2) Die finanzielle Leistungsfaehigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen
nachgewiesen:
1. von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Traeger
der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser
Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht laenger als drei Monate
zurueckliegen duerfen, sowie
-2-
2. einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftspruefers, vereidigten Buchpruefers,
Steuerberaters, Steuerbevollmaechtigten, Fachanwalts fuer Steuerrecht, einer
Wirtschaftspruefungs-, Buchpruefungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines
Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach § 316
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlusspruefer geprueft worden, bedarf es
der Bescheinigung des Abschlusspruefers, der den Jahresabschluss geprueft hat. Bei
Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen
koennen, ist eine von den vorgenannten Stellen bestaetigte Vermoegensuebersicht
vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermoegensuebersicht
darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht laenger als ein Jahr zurueckliegen.
Der Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1 und 2 ist der Zeitpunkt, zu dem
der Behoerde saemtliche Antragsunterlagen einschliesslich der erforderlichen Nachweise
vorliegen.
(3) Als Reserven koennen dem nach Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital
hinzugerechnet werden:
1. die nicht realisierten Reserven in Hoehe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem
Buch- und ihrem Verkehrswert,
2. Darlehen sowie Buergschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der
Ueberschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmensglaeubiger
zur Verfuegung stehen, insbesondere Darlehen oder Buergschaften, soweit fuer sie ein
Rangruecktritt erklaert worden ist,
3. der Verkehrswert der im Privatvermoegen eines persoenlich haftenden Unternehmers
vorhandenen Vermoegensgegenstaende, soweit sie unbelastet sind, und
4. die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegenstaende des Privatvermoegens der
Gesellschafter von Personengesellschaften in Hoehe der Beleihung.
Der Nachweis ueber das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist zu erbringen durch Vorlage
einer Bescheinigung eines Wirtschaftspruefers, vereidigten Buchpruefers, Steuerberaters,
Steuerbevollmaechtigten, Fachanwalts fuer Steuerrecht, einer Wirtschaftspruefungs-
, Buchpruefungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach
dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung). Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(4) Im Zweifelsfall kann die zustaendige Behoerde verlangen, dass der Antragsteller ihr
diejenigen Unterlagen vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung oder die
Vermoegensuebersicht im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne
des Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden.
(5) Wurde dem Unternehmer eine Genehmigung fuer den Strassenpersonenverkehr vor dem
1. Oktober 1999 erteilt, muss er ohne besondere Aufforderung die Anforderungen nach
Absatz 1 fuer die Fahrzeuge, die er zu diesem Zeitpunkt eingesetzt hat, spaetestens am 1.
Oktober 2001 erfuellen. Fuer jede nach dem 1. Oktober 1999 vorgenommene Vergroesserung des
Fahrzeugparks muss er die Anforderungen unverzueglich erfuellen. Es gilt die Vermutung,
dass die Anforderungen bei dem Unternehmen vorliegen.
§ 3 Fachliche Eignung
Fachlich geeignet im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbefoerderungsgesetzes ist,
wer ueber die zur ordnungsgemaessen Fuehrung eines Unternehmens des Strassenpersonenverkehrs
erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten verfuegt, die im Anhang I unter
Ziffer I der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 ueber den Zugang zum
Beruf des Gueter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und
grenzueberschreitenden Verkehr sowie ueber die gegenseitige Anerkennung der Diplome,
Pruefungszeugnisse und sonstigen Befaehigungsnachweise fuer die Befoerderung von Guetern
und die Befoerderung von Personen im Strassenverkehr und ueber die Massnahmen zur
Foerderung der tatsaechlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden
Verkehrsunternehmer (ABl. EG Nr. L 124 S. 1), zuletzt geaendert durch Richtlinie 98/76/
EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 277 S. 17), in der jeweils geltenden
Fassung aufgefuehrt sind. Dies gilt nicht fuer den Taxen- und Mietwagenverkehr. Die dafuer
erforderlichen Kenntnisse sind in der Anlage 3 dieser Verordnung aufgefuehrt.
-3-
§ 4 Fachkundepruefung
(1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 wird durch eine Pruefung nachgewiesen,
die sich aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergaenzenden muendlichen
Pruefungsteil zusammensetzt.
(2) Die schriftlichen Teilpruefungen bestehen aus schriftlichen Fragen, die entweder
Multiple-choice-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl oder Fragen mit direkter
Antwort oder eine Kombination beider Systeme umfassen, und aus schriftlichen Uebungen/
Fallstudien. Die Mindestdauer fuer jede schriftliche Teilpruefung betraegt fuer den
Strassenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr, zwei Stunden. Die
Mindestdauer fuer jede schriftliche Teilpruefung fuer den Taxen- und Mietwagenverkehr
betraegt eine Stunde.
(3) Es ist eine Gesamtpunktezahl zu bilden, die wie folgt auf die Pruefungsteile
aufzuteilen ist:
- schriftliche Fragen zu 40 Prozent
- schriftliche Uebungen/Fallstudien zu 35 Prozent
- muendliche Pruefung zu 25 Prozent.
(4) Die Pruefung ist bestanden, wenn der Bewerber mindestens 60 Prozent der moeglichen
Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilpruefung erzielte Punkteanteil
nicht unter 50 Prozent der jeweils moeglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist
die Pruefung nicht bestanden.
(5) Die muendliche Pruefung entfaellt, wenn die schriftliche Pruefung nicht bestanden ist.
Sie entfaellt ebenfalls, wenn der Bewerber bereits in den schriftlichen Teilpruefungen
mindestens 60 Prozent der moeglichen Gesamtpunktezahl erzielt hat.
(6) Bewerbern, die die Pruefung bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach dem Muster
der Anlage 4 oder 5 erteilt.
(7) Die Pruefung und die Bewertung der Pruefungsleistungen erfolgen durch die Industrie-
und Handelskammern auf Grund einer Pruefungsordnung unter Beachtung der Richtlinie
96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere
Ziffer II des Anhangs I dieser Richtlinie.
(8) (weggefallen)
§ 5 Pruefungsausschuss
(1) Die Pruefung wird vor der zustaendigen Industrie- und Handelskammer abgelegt, die
einen Pruefungsausschuss errichtet.
(2) Der Pruefungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Fuer jedes
Mitglied soll mindestens ein Vertreter bestellt werden. Ein Beisitzer soll in einem
Unternehmen des Strassenpersonenverkehrs der jeweiligen Pruefungssparte taetig sein.
(3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mitglieder des Pruefungsausschusses
und ihre Vertreter. Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses und sein Vertreter sollen
zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer waehlbar oder bei einer Industrie-
und Handelskammer beschaeftigt sein. Die Beisitzer und ihre Vertreter sollen auf
Vorschlag der Fachverbaende des Verkehrsgewerbes bestellt werden. Die Fachverbaende
sollen zu Beisitzern und deren Vertretern mindestens doppelt so viele Personen
vorschlagen, wie bestellt werden.
(4) Bei Bedarf muss der Pruefungsausschuss der Industrie- und Handelskammer
mindestens einmal im Vierteljahr einen Pruefungstermin festsetzen. Zustaendig ist der
Pruefungsausschuss, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Hat der Bewerber
seinen Wohnsitz im Ausland, ist die naechstgelegene Industrie- und Handelskammer
zustaendig. Der Bewerber kann mit seiner Zustimmung an den Pruefungsausschuss
einer anderen Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines
-4-
Vierteljahres weniger als drei Bewerber zur Pruefung anstehen oder dem Bewerber
andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.
§ 6 Gleichwertige Abschlusspruefungen
(1) Als Pruefungen der fachlichen Eignung gelten auch die in der Anlage 6 aufgefuehrten
Abschlusspruefungen.
(2) Die oberste Landesverkehrsbehoerde kann nach Anhoerung der uebrigen obersten
Landesverkehrsbehoerden und der Industrie- und Handelskammern andere Abschlusspruefungen
als Pruefungen der fachlichen Eignung anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse
auf den Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand der Abschlusspruefung sind.
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Bezeichnungen
der anerkannten Abschlusspruefungen auf Antrag der obersten Landesverkehrsbehoerde im
Verkehrsblatt bekannt.
(3) Die in § 5 Abs. 4 bezeichnete zustaendige Industrie- und Handelskammer stellt
dem Inhaber eines nach Absatz 1 oder 2 anerkannten Abschlusses auf Antrag eine
Fachkundebescheinigung aus nach dem Muster der Anlage 4 oder 5.
§ 7 Anerkennung leitender Taetigkeit
(1) Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens fuenfjaehrige leitende
Taetigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen werden, das Strassenpersonenverkehr
betreibt. Zur Fuehrung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs ist
eine mindestens dreijaehrige leitende Taetigkeit in einem solchen Unternehmen
nachzuweisen. Die Taetigkeit muss die zur ordnungsgemaessen Fuehrung eines
Strassenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten
vermittelt haben, die sich aus § 3 ergeben. Das Ende dieser Taetigkeit darf zum
Zeitpunkt der Antragstellung nicht laenger als zwei Jahre zurueckliegen.
(2) Die Pruefung der Voraussetzungen nach Absatz 1 obliegt der Industrie- und
Handelskammer, in deren Zustaendigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat. Der
Bewerber hat der Kammer hierzu aussagefaehige Unterlagen vorzulegen. Reichen die
Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kammer mit dem
Bewerber ein ergaenzendes Beurteilungsgespraech fuehren. Haelt die Kammer den Bewerber fuer
fachlich geeignet, so stellt sie eine Fachkundebescheinigung nach dem Muster der Anlage
4 oder 5 aus.
§ 8 Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung
Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 brauchen nicht nachzuweisen:
1. Unternehmen, die die erneute Erteilung einer auslaufenden Genehmigung beantragen,
2. Unternehmen, die die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen,
3. Unternehmen mit einer Genehmigung fuer den Strassenpersonenverkehr, ausgenommen den
Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, die eine Genehmigung fuer eine andere Verkehrsart
oder Verkehrsform beantragen,
4. Unternehmen mit einer Genehmigung fuer den Verkehr mit Taxen, die eine Genehmigung
fuer den Verkehr mit Mietwagen beantragen,
5. Unternehmen mit einer Genehmigung fuer den Verkehr mit Mietwagen, die eine
Genehmigung fuer den Verkehr mit Taxen beantragen.
§ 9 Ueberwachung
(1) Die zustaendigen Behoerden vergewissern sich regelmaessig und mindestens alle fuenf
Jahre, dass das Unternehmen die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 des
Personenbefoerderungsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung noch erfuellt. Zu
diesem Zweck kann sie die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Auskuenfte erneut einholen.
Im Bereich des Taxen- und Mietwagenverkehrs vergewissern sich die zustaendigen Behoerden
ueber das Vorliegen der Berufszugangsvoraussetzungen in den Faellen, in denen Zweifel
daran angezeigt sind, dass die Voraussetzungen noch vorliegen.
-5-
(2) Die Behoerde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Ueberpruefung nach Absatz 1
schriftlich mit.
(3) Sollte die finanzielle Leistungsfaehigkeit nach § 2 zum Zeitpunkt der Beurteilung
nicht gegeben sein, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens jedoch annehmen
lassen, dass sie in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplans erneut auf
Dauer erfuellt werden kann, kann die zustaendige Behoerde eine Frist fuer den Nachweis
der finanziellen Leistungsfaehigkeit einraeumen, die die Dauer eines Jahres nicht
ueberschreiten darf.
§ 10 Anerkennung von auslaendischen Berufsqualifikationen
(1) Berufsqualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder
des Europaeischen Wirtschaftsraumes erworben wurden, sind von der Genehmigungsbehoerde
in unmittelbarer Anwendung der Artikel 8 bis 10 und 12 der Richtlinie 96/26/EG in der
jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 2005/36/EG des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 ueber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.
EU Nr. L 255 S. 22), insbesondere der Artikel 4, 5, 8, 10 bis 16, 19, 50, 51 und 56,
anzuerkennen.
(2) Wird in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder des Europaeischen
Wirtschaftsraumes die Anerkennung einer im Inland erworbenen Berufsqualifikation
beantragt, so arbeitet die Genehmigungsbehoerde mit den zustaendigen Behoerden des anderen
Staates zusammen und leistet Amtshilfe. Sie teilt diesen Behoerden auf deren Ersuchen
mit, ob im Inland eine rechtmaessige Niederlassung besteht oder bestanden hat und ob
strafrechtliche Verurteilungen oder andere Tatsachen vorliegen, die geeignet sind,
Zweifel an der Zuverlaessigkeit zu begruenden.
(3) Das Bundesamt fuer Gueterverkehr unterrichtet die zustaendigen Behoerden anderer
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder des Europaeischen Wirtschaftsraumes gemaess
Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG ueber die ihm bekannt gewordenen Verstoesse
gegen die Vorschriften fuer das Personenkraftverkehrsgewerbe und gemaess Artikel 56
Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG ueber die ihm bekannt gewordenen strafrechtlichen
Verurteilungen und andere Tatsachen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlaessigkeit
des Unternehmens zu begruenden.
§ 11 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Die §§ 3 bis 8 treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Im Uebrigen tritt diese Verordnung
am 1. Juli 2000 in Kraft.
(2)
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 855
Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2
der Berufszugangsverordnung fuer den Strassenpersonenverkehr
Das Unternehmen
........................................................................
........................................................................
verfuegt am Stichtag ....................................................
ueber folgendes Eigenkapital:
I. Kapital .................
II. Kapitalruecklage .................
III. Gewinnruecklagen: .................
1. gesetzliche Ruecklage .................
2. Ruecklage fuer eigene Anteile .................
-6-
3. satzungsgemaesse Ruecklagen .................
4. andere Gewinnruecklagen .................
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag .................
V. Jahresueberschuss/Jahresfehlbetrag .................
-------------------------
Eigenkapital .................
Auf Grund der vorgelegten Unterlagen wird hiermit das ausgewiesene
Eigenkapital bestaetigt. Von der Ordnungsmaessigkeit der Unterlagen habe
ich mich/haben wir uns ueberzeugt.
............................... .....................................
(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des
Wirtschaftspruefers, vereidigten
Buchpruefers, Steuerberaters,
Steuerbevollmaechtigten, Fachanwalts
fuer Steuerrecht, einer
Wirtschaftspruefungs-, Buchpruefungs-
oder Steuerberatungsgesellschaft
oder eines Kreditinstituts)
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 856 - 858
Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3
der Berufszugangsverordnung fuer den Strassenpersonenverkehr
Das Unternehmen
fuer das Unternehmen ....................................................
....................................................
Dem Eigenkapital, das nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung
fuer den Strassenpersonenverkehr nachgewiesen ist, sind folgende Betraege
hinzuzurechnen:
1. Nicht realisierte Reserven im
a) unbeweglichen Anlagevermoegen .................
b) beweglichen Anlagenvermoegen .................
-----------------------------
Summe .................
2. Darlehen/Buergschaften mit Eigenkapitalfunktion im Sinne des § 2
Abs. 3 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung fuer den Strassenpersonen-
verkehr
a) ................. (Person) .................
b) ................. (Person) .................
c) ................. (Person) .................
-----------------------------
Summe .................
............................... .....................................
(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des
Wirtschaftspruefers, vereidigten
Buchpruefers, Steuerberaters,
Steuerbevollmaechtigten, Fachanwalts
fuer Steuerrecht, einer
Wirtschaftspruefungs-, Buchpruefungs-
oder Steuerberatungsgesellschaft
oder eines Kreditinstituts)
-7-
3. Unbelastetes Privatvermoegen des persoenlich haftenden Unternehmers
a) Grundstuecke Verkehrswert
................. (Person) .................
................. (Person) .................
................. (Person) .................
b) Bankguthaben
................. (Person) .................
................. (Person) .................
................. (Person) .................
c) Forderungen
(nicht Gesellschafterdarlehen)
................. (Person) .................
................. (Person) .................
................. (Person) .................
d) sonstige Vermoegensgegenstaende
(bitte bezeichnen)
................. .................
................. .................
................. .................
-----------------------------
Summe .................
............................... .....................................
(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des
Wirtschaftspruefers, vereidigten
Buchpruefers, Steuerberaters,
Steuerbevollmaechtigten, Fachanwalts
fuer Steuerrecht, einer
Wirtschaftspruefungs-, Buchpruefungs-
oder Steuerberatungsgesellschaft
oder eines Kreditinstituts)
4. Zu Gunsten des Unternehmens beliehene Gegenstaende des Privatvermoegens
der Gesellschafter:
a) Grundstuecke Hoehe der Beleihung
................. (Person) .................
................. (Person) .................
................. (Person) .................
b) Sicherungsuebereignungen:
................. (Person) .................
................. (Person) .................
................. (Person) .................
c) Sicherungsabtretungen:
................. (Person) .................
................. (Person) .................
................. (Person) .................
-----------------------------
Summe .................
Gesamtsumme aus 1. bis 4.: .................
Die oben aufgefuehrten Betraege wurden dem Unterzeichner sowohl dem Grunde
nach als auch in der Hoehe
... nachgewiesen.
... plausibel gemacht. Stichtag ist der ................................
............................... .....................................
-8-
(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des
Wirtschaftspruefers, vereidigten
Buchpruefers, Steuerberaters,
Steuerbevollmaechtigten, Fachanwalts
fuer Steuerrecht, einer
Wirtschaftspruefungs-, Buchpruefungs-
oder Steuerberatungsgesellschaft
oder eines Kreditinstituts)
Anlage 3 (zu § 3 und § 7)
Sachgebiete fuer Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs
A. Sachgebiete, deren Kenntnis fuer innerstaatliche Befoerderungen notwendig ist
1. Recht
Berufsbezogenes Recht auf folgenden Gebieten:
1.1 Personenbefoerderungsrecht
einschliesslich der Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr
1.2 Strassenverkehrsrecht
Der Bewerber muss insbesondere
a) die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis,
aerztliche Bescheinigungen, Befaehigungszeugnisse);
b) die Vorschriften ueber die Kindersicherungspflicht
kennen.
1.3 Arbeitsrecht
Der Bewerber muss insbesondere das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und
Ruhezeiten des Fahrpersonals im Strassenverkehr kennen.
1.4 Sozialversicherungsrecht
1.5 Grundzuege des Befoerderungsvertragsrechts
1.6 Grundzuege des Steuerrechts
Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften fuer folgende Steuern kennen:
a) die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen, insbesondere die Ausstellung von
Rechnungen und Quittungen;
b) die Kraftfahrzeugsteuern;
c) die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer.
2. Kaufmaennische und finanzielle Fuehrung des Betriebs
2.1 Zahlungsverkehr
2.2 Befoerderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)
2.3 Ermittlung der Finanz- und Rentabilitaetslage eines Taxen- und
Mietwagenunternehmens
2.4 Buchfuehrung
Der Bewerber muss insbesondere
- ein Kassenbuch fuehren koennen;
- Kenntnisse ueber die Ermittlung des Gewinns durch eine Betriebseinnahmen-/-
ausgaben-Ueberschussrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz
haben.
2.5 Versicherungswesen
3. Technischer Betrieb und Betriebsdurchfuehrung, insbesondere
- Zulassung und Betrieb von Fahrzeugen
- Ausruestung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
- Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
-9-
- Bereitstellung der Fahrzeuge
- Fernsprech- und Funkverkehr.
4. Strassenverkehrssicherheit, Unfallverhuetung sowie
Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und
Wartung der Fahrzeuge
B. Sachgebiete, deren zusaetzliche Kenntnis fuer grenzueberschreitende Befoerderungen
erforderlich ist, soweit solche Befoerderungen im Bezirk des Pruefungsausschusses
bedeutsam sind
5.1 Berufsbezogenes Personenbefoerderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten
Staaten gilt
5.2 Pass- und zollrechtliche Vorschriften, die fuer den internationalen Taxen- und
Mietwagenverkehr wichtig sind
5.3 Befoerderungsdokumente.
Anlage 4 (zu § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 7)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 860
EUROPAeISCHE GEMEINSCHAFT
------------------------------------------------------------------------
(Dickes beigefarbenes Papier - Format DIN A 4)
--------------------------------- ---------------------------------
I D I I IHK I
--------------------------------- ---------------------------------
------------------------------------------------------------------------
BESCHEINIGUNG UeBER DIE FACHLICHE EIGNUNG FUeR DEN
INNERSTAATLICHEN UND GRENZUeBERSCHREITENDEN
STRASSENPERSONENVERKEHR
AUSGENOMMEN TAXEN- UND MIETWAGENVERKEHR
---------------------------------
I Nr. ... I
---------------------------------
Die Industrie- und Handelskammer ................ bescheinigt Folgendes:
a) Frau/Herr ...........................................................
geboren in ....................... am ..............................
hat mit Erfolg gemaess § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 und 2 oder § 7 der
Berufszugangsverordnung fuer den Strassenpersonenverkehr vom 15. Juni
2000 (BGBl. I S. 851) die Pruefung zur Erlangung der Bescheinigung
ueber die fachliche Eignung zum Beruf des Strassenpersonenverkehrs-
unternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr
(Jahr: ..........; Pruefungstermin: ..........) abgelegt.
b) Die unter Buchstabe a bezeichnete Person ist auf Grund ihrer
fachlichen Eignung zur Berufsausuebung
in einem Strassenpersonenverkehrsunternehmen,
das Befoerderungen im innerstaatlichen Verkehr in Deutschland
und Befoerderungen im grenzueberschreitenden Verkehr durchfuehrt,
berechtigt.
------------------------------------------------------------------------
I Durch diese Bescheinigung wird der ausreichende Nachweis der I
I fachlichen Eignung gemaess Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 96/26/EG I
I des Rates vom 29. April 1996 ueber den Zugang zum Beruf des Gueter- I
I und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenz- I
I ueberschreitenden Verkehr sowie ueber die gegenseitige Anerkennung der I
- 10 -
I Diplome, Pruefungszeugnisse und sonstigen Befaehigungsnachweise fuer I
I die Befoerderung von Guetern und die Befoerderung von Personen im I
I Strassenverkehr und ueber Massnahmen zur Foerderung der tatsaechlichen I
I Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden I
I Verkehrsunternehmen erbracht. I
------------------------------------------------------------------------
Ausgestellt in ...................... am ..............................
.................................
(Stempel und Unterschrift der
zustaendigen IHK)
Anlage 5 (zu § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 7)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 861
Bundesrepublik Deutschland
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I D I I IHK I
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BESCHEINIGUNG UeBER DIE FACHLICHE EIGNUNG FUeR DEN
INNERSTAATLICHEN UND GRENZUeBERSCHREITENDEN
TAXEN- UND MIETWAGENVERKEHR
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I Nr. ... I
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Die Industrie- und Handelskammer ................ bescheinigt Folgendes:
a) Frau/Herr ............., geboren am ............. in ................
hat am ............ den Nachweis der fachlichen Eignung zum Beruf des
Personenverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenz-
ueberschreitenden Verkehr gemaess § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 und 2 oder
§ 7 der Berufszugangsverordnung fuer den Strassenpersonenverkehr vom
15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851) erbracht.
b) Die unter Buchstabe a bezeichnete Person erfuellt auf Grund ihrer
fachlichen Eignung die Voraussetzungen zur Berufsausuebung eines
Unternehmers des Taxen- und Mietwagenverkehrs.
Ausgestellt in ...................... am ..............................
.................................
(Stempel und Unterschrift der
zustaendigen IHK)
Anlage 6 (zu § 6 Abs. 1)
Als Abschlusspruefungen nach § 6 Abs. 1 gelten:
(1) Abschlusspruefungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Strassenverkehr,
Schwerpunkt: Personenverkehr,
(2) Abschlusspruefung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,
(3) Abschlusspruefung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen
Aussenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
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(4) Abschlusspruefung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich
Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der
Fachhochschule Heilbronn,
(5) Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der
Technischen Universitaet Dresden.
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