Preisangabenverordnung (PAngV)
PAngV
vom 14.03.1985
"Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4197), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Maerz 2009 (BGBl. I S. 653) geaendert
worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 18.10.2002 I 4197;
zuletzt geaendert durch V v. 23.3.2009 I 653
Die Verordnung wurde als Art. 1 V v. 14.3.1985 I 580 auf Grund des Art. 1 § 1 des
Gesetzes zur Regelung der Preisangaben vom 3.12.1984 I 1429 u. auf Grund des § 34c Abs.
3 Satz 1 Nr. 6 der Gewerbeordnung vom 1.1.1978 I 97 vom Bundesminister fuer Wirtschaft
mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 4 V v. 14.3.1985 I 580 am
1.5.1985 in Kraft getreten, § 4 u. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 sind am 1.9.1985 bzw. am
1.7.1985 in Kraft getreten.
Fussnote
Textnachweis ab: 1.5.1985
§ 1 Grundvorschriften
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschaeftsmaessig oder regelmaessig in sonstiger
Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen
gegenueber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben,
die einschliesslich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind
(Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die
Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Guetebezeichnung anzugeben, auf die sich die
Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, ueber den angegebenen Preis zu verhandeln,
kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschaeftsmaessig oder regelmaessig in sonstiger
Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat
zusaetzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,
1. dass die fuer Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige
Preisbestandteile enthalten und
2. ob zusaetzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Fallen zusaetzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Hoehe anzugeben. Soweit die
vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Faellen nicht moeglich ist, sind die naeheren
Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Hoehe
leicht errechnen kann.
(3) Bei Leistungen koennen, soweit es ueblich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1
Stundensaetze, Kilometersaetze und andere Verrechnungssaetze angegeben werden, die
alle Leistungselemente einschliesslich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die
Materialkosten koennen in die Verrechnungssaetze einbezogen werden.
(4) Wird ausser dem Entgelt fuer eine Ware oder Leistung eine rueckerstattbare Sicherheit
gefordert, so ist deren Hoehe neben dem Preis fuer die Ware oder Leistung anzugeben und
kein Gesamtbetrag zu bilden.
(5) Die Angabe von Preisen mit einem Aenderungsvorbehalt ist abweichend von Absatz 1
Satz 1 nur zulaessig
-1-
1. bei Waren oder Leistungen, fuer die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr
als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und
Leistungsfristen angegeben werden,
2. bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhaeltnissen erbracht
werden, oder
3. in Prospekten eines Reiseveranstalters ueber die von ihm veranstalteten Reisen,
soweit der Reiseveranstalter gemaess § 4 Absatz 2 der BGB-Informationspflichten-
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002),
die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2069) geaendert
worden ist, den Vorbehalt einer Preisanpassung in den Prospekt aufnehmen darf und
er sich eine entsprechende Anpassung im Prospekt vorbehalten hat.
(6) Die Angaben nach dieser Verordnung muessen der allgemeinen Verkehrsauffassung und
den Grundsaetzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach
dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig
zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu
machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.
§ 2 Grundpreis
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschaeftsmaessig oder regelmaessig in sonstiger
Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne
Umhuellung nach Gewicht, Volumen, Laenge oder Flaeche anbietet, hat neben dem Endpreis
auch den Preis je Mengeneinheit einschliesslich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Naehe des Endpreises gemaess Absatz 3
Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch fuer denjenigen, der als Anbieter dieser
Waren gegenueber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des
Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.
(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschaeftsmaessig oder regelmaessig in sonstiger
Weise unverpackte Waren, die in deren Anwesenheit oder auf deren Veranlassung
abgemessen werden (lose Ware), nach Gewicht, Volumen, Laenge oder Flaeche anbietet oder
als Anbieter dieser Waren gegenueber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt,
hat lediglich den Grundpreis gemaess Absatz 3 anzugeben.
(3) Die Mengeneinheit fuer den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1
Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder
Nennvolumen ueblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht uebersteigt, duerfen als
Mengeneinheit fuer den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei
nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit fuer den
Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder
100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die ueblicherweise
in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr
abgegeben werden, ist fuer den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der
allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht
anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
(4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit fuer den Grundpreis eine uebliche
Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch fuer Wasch- und Reinigungsmittel, sofern
sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusaetzlich zur Gesamtfuellmenge
angegeben ist.
§ 3 Elektrizitaet, Gas, Fernwaerme und Wasser
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschaeftsmaessig oder regelmaessig in sonstiger Weise
Elektrizitaet, Gas, Fernwaerme oder Wasser leitungsgebunden anbietet oder als Anbieter
dieser Waren gegenueber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den
verbrauchsabhaengigen Preis je Mengeneinheit einschliesslich der Umsatzsteuer und aller
spezifischen Verbrauchssteuern (Arbeits- oder Mengenpreis) gemaess Satz 2 im Angebot oder
in der Werbung anzugeben. Als Mengeneinheit fuer den Arbeitspreis bei Elektrizitaet, Gas
und Fernwaerme ist 1 Kilowattstunde und fuer den Mengenpreis bei Wasser 1 Kubikmeter zu
verwenden. Wer neben dem Arbeits- oder Mengenpreis leistungsabhaengige Preise fordert,
-2-
hat diese vollstaendig in unmittelbarer Naehe des Arbeits- oder Mengenpreises anzugeben.
Satz 3 gilt entsprechend fuer die Forderungen nicht verbrauchsabhaengiger Preise.
§ 4 Handel
(1) Waren, die in Schaufenstern, Schaukaesten, innerhalb oder ausserhalb des
Verkaufsraumes auf Verkaufsstaenden oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt
werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden koennen, sind durch
Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen.
(2) Waren, die nicht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Verkaufsraum zum
Verkauf bereitgehalten werden, sind entweder nach Absatz 1 auszuzeichnen oder dadurch,
dass die Behaeltnisse oder Regale, in denen sich die Waren befinden, beschriftet werden
oder dass Preisverzeichnisse angebracht oder zur Einsichtnahme aufgelegt werden.
(3) Waren, die nach Musterbuechern angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen,
dass die Preise fuer die Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbundenen
Preisschildern oder Preisverzeichnissen angegeben werden.
(4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden,
sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder
Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang
stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden.
(5) Auf Angebote von Waren, deren Preise ueblicherweise auf Grund von Tarifen oder
Gebuehrenregelungen bemessen werden, ist § 5 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 5 Leistungen
(1) Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen fuer seine
wesentlichen Leistungen oder in den Faellen des § 1 Abs. 3 mit seinen Verrechnungssaetzen
aufzustellen. Dieses ist im Geschaeftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots
und, sofern vorhanden, zusaetzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen.
Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung ueber
Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine gesonderte Anzeige
ueber den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten.
(2) Werden entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung die Preise und
Verrechnungssaetze fuer saemtliche angebotenen Leistungen in Preisverzeichnisse
aufgenommen, so sind diese zur Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots
bereitzuhalten, wenn das Anbringen der Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs nicht
zumutbar ist.
(3) Werden die Leistungen in Fachabteilungen von Handelsbetrieben angeboten, so genuegt
das Anbringen der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen.
§ 6 Kredite
(1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als jaehrlicher Vomhundertsatz
des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" oder, wenn eine Aenderung des
Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist (§ 1 Abs. 5), als
"anfaenglicher effektiver Jahreszins" zu bezeichnen. Zusammen mit dem anfaenglichen
effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, wann preisbestimmende Faktoren geaendert
werden koennen und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht
vollstaendigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus einem Zuschlag zum Kreditbetrag
ergeben, zum Zwecke der Preisangabe verrechnet worden sind.
(2) Der anzugebende Vomhundertsatz gemaess Absatz 1 ist mit der im Anhang angegebenen
mathematischen Formel und nach den im Anhang zugrunde gelegten Vorgehensweisen
zu berechnen. Er beziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit bei regelmaessigem
Kreditverlauf, ausgehend von den tatsaechlichen Zahlungen des Kreditgebers und des
Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen abrechnen
laesst. Es gilt die exponentielle Verzinsung auch im unterjaehrigen Bereich. Bei der
Berechnung des anfaenglichen effektiven Jahreszinses sind die zum Zeitpunkt des
-3-
Angebots oder der Werbung geltenden preisbestimmenden Faktoren zugrunde zu legen.
Der anzugebende Vomhundertsatz ist mit der im Kreditgewerbe ueblichen Genauigkeit zu
berechnen.
(3) In die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes sind die Gesamtkosten des
Kredits fuer den Kreditnehmer einschliesslich etwaiger Vermittlungskosten mit Ausnahme
folgender Kosten einzubeziehen:
1. Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfuellung seiner Verpflichtungen aus dem
Kreditvertrag zu tragen sind;
2. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Kreditnehmer beim Erwerb von Waren
oder Dienstleistungen unabhaengig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder
Kreditgeschaeft handelt;
3. Ueberweisungskosten sowie die Kosten fuer die Fuehrung eines Kontos, das fuer die
Tilgungszahlung im Rahmen der Rueckzahlung des Kredits sowie fuer die Zahlung von
Zinsen und sonstigen Kosten dienen soll, es sei denn, der Kreditnehmer hat hierbei
keine angemessene Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewoehnlich hoch; diese
Bestimmung gilt jedoch nicht fuer die Inkassokosten dieser Rueckzahlungen oder
Zahlungen, unabhaengig davon, ob sie in bar oder auf eine andere Weise erhoben
werden;
4. Mitgliedsbeitraege fuer Vereine oder Gruppen, die sich aus anderen Vereinbarungen als
dem Kreditvertrag ergeben, obwohl sie sich auf die Kreditbedingungen auswirken;
5. Kosten fuer Versicherungen oder Sicherheiten; es werden jedoch die Kosten einer
Versicherung einbezogen, die die Rueckzahlung an den Darlehensgeber bei Tod,
Invaliditaet, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers zum Ziel haben, ueber
einen Betrag, der hoechstens dem Gesamtbetrag des Kredits, einschliesslich Zinsen und
sonstigen Kosten, entspricht, und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung fuer
die Gewaehrung des Kredits vorschreibt.
(4) Ist eine Aenderung des Zinssatzes oder sonstiger in die Berechnung des anzugebenden
Vomhundertsatzes einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlenmaessige
Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes nicht moeglich,
so wird bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass der Zinssatz und die
sonstigen Kosten gemessen an der urspruenglichen Hoehe fest bleiben und bis zum Ende des
Kreditvertrages gelten.
(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes von
folgenden Annahmen auszugehen:
1. ist keine Darlehensobergrenze vorgesehen, entspricht der Betrag des gewaehrten
Kredits 2.000 Euro;
2. ist kein Zeitplan fuer die Tilgung festgelegt worden und ergibt sich ein solcher
nicht aus den Vertragsbestimmungen oder aus den Zahlungsmodalitaeten, so betraegt die
Kreditlaufzeit ein Jahr;
3. vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung gilt, wenn mehrere Termine fuer
die Aus- oder Rueckzahlung vorgesehen sind, sowohl die Auszahlung als auch die
Rueckzahlung des Darlehens als zu dem Zeitpunkt erfolgt, der als fruehestmoeglicher
Zeitpunkt vorgesehen ist.
(6) Bei einer vertraglich moeglichen Neufestsetzung der Konditionen eines Kredits ist
der effektive oder anfaengliche effektive Jahreszins anzugeben.
(7) Wird die Gewaehrung eines Kredits allgemein von einer Mitgliedschaft oder vom
Abschluss einer Versicherung abhaengig gemacht, so ist dies anzugeben.
(8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes davon
auszugehen, dass im Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben
angespart ist. Von der Abschlussgebuehr ist im Zweifel lediglich der Teil zu
beruecksichtigen, der auf den Darlehensanteil der Bausparvertragssumme entfaellt. Bei
Krediten, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen einer Bausparkasse
aus Bausparvertraegen dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur Zuteilung
-4-
unveraenderbar sind, ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus
der Zielbewertungszahl fuer Bausparvertraege gleicher Art ergeben.
(9) Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto zur Verfuegung gestellt werden, sind
abweichend von Absatz 1 der Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben,
wenn diese nicht kuerzer als drei Monate ist und keine weiteren Kreditkosten anfallen.
§ 7 Gaststaetten, Beherbergungsbetriebe
(1) In Gaststaetten und aehnlichen Betrieben, in denen Speisen oder Getraenke angeboten
werden, sind die Preise in Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse sind
entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und
auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Werden Speisen
und Getraenke gemaess § 4 Abs. 1 angeboten, so muss die Preisangabe dieser Vorschrift
entsprechen.
(2) Neben dem Eingang der Gaststaette ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die
Preise fuer die wesentlichen angebotenen Speisen und und Getraenke ersichtlich sind.
Ist der Gaststaettenbetrieb Teil eines Handelsbetriebes, so genuegt das Anbringen des
Preisverzeichnisses am Eingang des Gaststaettenteils.
(3) In Beherbergungsbetrieben ist beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Betriebes
an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem die
Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenenfalls der Fruehstueckspreis
ersichtlich sind.
(4) Kann in Gaststaetten- und Beherbergungsbetrieben eine Telekommunikationsanlage
benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis je Minute oder je Benutzung
in der Naehe der Telekommunikationsanlage anzugeben.
(5) Die in den Preisverzeichnissen aufgefuehrten Preise muessen das Bedienungsgeld und
sonstige Zuschlaege einschliessen.
§ 8 Tankstellen, Parkplaetze
(1) An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie
1. fuer den auf der Strasse heranfahrenden Kraftfahrer,
2. auf Bundesautobahnen fuer den in den Tankstellenbereich einfahrenden Kraftfahrer
deutlich lesbar sind. Dies gilt nicht fuer Kraftstoffmischungen, die erst in der
Tankstelle hergestellt werden.
(2) Wer fuer weniger als einen Monat Garagen, Einstellplaetze oder Parkplaetze
vermietet oder bewacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, hat am Anfang der Zufahrt ein
Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm geforderten Preise ersichtlich sind.
§ 9 Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
1. auf Angebote oder Werbung gegenueber Letztverbrauchern, die die Ware oder Leistung
in ihrer selbstaendigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behoerdlichen
oder dienstlichen Taetigkeit verwenden; fuer Handelsbetriebe gilt dies nur, wenn sie
sicherstellen, dass als Letztverbraucher ausschliesslich die in Halbsatz 1 genannten
Personen Zutritt haben, und wenn sie durch geeignete Massnahmen dafuer Sorge tragen,
dass diese Personen nur die in ihrer jeweiligen Taetigkeit verwendbaren Waren
kaufen;
2. auf Leistungen von Gebietskoerperschaften des oeffentlichen Rechts, soweit es sich
nicht um Leistungen handelt, fuer die Benutzungsgebuehren oder privat-rechtliche
Entgelte zu entrichten sind;
3. auf Waren und Leistungen, soweit fuer sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine
Werbung untersagt ist;
4. auf muendliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
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5. auf Warenangebote bei Versteigerungen.
(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf individuelle Preisnachlaesse
sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte
generelle Preisnachlaesse.
(3) § 1 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf die in § 312b Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 7 des
Buergerlichen Gesetzbuchs genannten Vertraege.
(4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren, die
1. ueber ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter
verfuegen;
2. verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder
vermengt sind;
3. von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen Einzelhandelsgeschaeften angeboten
werden, bei denen die Warenausgabe ueberwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es
sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;
4. im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden;
5. in Getraenke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden.
(5) § 2 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden bei
1. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
2. kosmetischen Mitteln, die ausschliesslich der Faerbung oder Verschoenerung der Haut,
des Haares oder der Naegel dienen;
3. Parfuems und parfuemierten Duftwaessern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftoel und
mindestens 70 Volumenprozent reinen Aethylalkohol enthalten.
(6) Die Angabe eines neuen Grundpreises nach § 2 Abs. 1 ist nicht erforderlich bei
1. Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlaenge oder -flaeche
mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichen Betrag
herabgesetzt wird;
2. leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Endpreis wegen einer
drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird.
(7) § 4 ist nicht anzuwenden
1. auf Kunstgegenstaende, Sammlungsstuecke und Antiquitaeten im Sinne des Kapitels 97 des
Gemeinsamen Zolltarifs;
2. auf Waren, die in Werbevorfuehrungen angeboten werden, sofern der Preis der
jeweiligen Ware bei deren Vorfuehrung und unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrags
genannt wird;
3. auf Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Freiland, Treibbeet oder Treibhaus
verkauft werden.
(8) § 5 ist nicht anzuwenden
1. auf Leistungen, die ueblicherweise aufgrund von schriftlichen Angeboten oder
schriftlichen Voranschlaegen erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt
sind;
2. auf kuenstlerische, wissenschaftliche und paedagogische Leistungen; dies gilt nicht,
wenn die Leistungen in Konzertsaelen, Theatern, Filmtheatern, Schulen, Instituten
oder dergleichen erbracht werden;
3. auf Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Angabe von
Preisen besonders geregelt ist.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig
angibt,
2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 die Verkaufs- oder Leistungseinheit oder Guetebezeichnung
nicht oder nicht richtig angibt, auf die sich die Preise beziehen,
3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Angabe nicht,
nicht richtig oder nicht vollstaendig macht,
4. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Stundensaetze, Kilometers oder andere Verrechnungssaetze
nicht richtig angibt,
5. entgegen § 1 Abs. 4 oder 6 Satz 2 Angaben nicht in der dort vorgeschriebenen Form
macht,
6. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 3 den Endpreis nicht hervorhebt oder
7. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 2 Abs. 2 oder § 3
Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Angabe nicht, nicht richtig oder
nicht vollstaendig macht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
handelt auch, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig einer Vorschrift
1. des § 4 Abs. 1 bis 4 ueber das Auszeichnen von Waren,
2. des § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 4 Abs. 5, ueber das Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten von
Preisverzeichnissen oder ueber das Anbieten einer Anzeige des Preises,
3. des § 6 Abs. 1 Satz 1 ueber die Angabe oder die Bezeichnung des Preises bei
Krediten,
4. des § 6 Abs. 1 Satz 2 ueber die Angabe des Zeitpunktes, von dem an preisbestimmende
Faktoren geaendert werden koennen, oder des Verrechnungszeitraums,
5. des § 6 Abs. 2 bis 5 oder 8 ueber die Berechnung des Vomhundertsatzes,
6. des § 6 Abs. 6 ueber die Angabe des effektiven oder anfaenglichen effektiven
Jahreszinses,
7. des § 6 Abs. 7 oder 9 ueber die Angabe von Voraussetzungen fuer die Kreditgewaehrung
oder des Zinssatzes oder der Zinsbelastungsperiode,
8. des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 ueber die Angabe von
Preisen oder ueber das Auflegen, das Vorlegen, das Anbringen oder das Auslegen
eines dort genannten Verzeichnisses,
9. des § 8 Abs. 1 Satz 1 ueber das Auszeichnen von Kraftstoffpreisen oder
10. des § 8 Abs. 2 ueber das Anbringen eines Preisverzeichnisses
zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes
1954 handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder
Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig oder
nicht vollstaendig macht.
§ 11
(weggefallen)
Anhang (zu § 6)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4203 - 4204
1. Die mathematische Formel zur Berechnung des Vomhundertsatzes gemaess § 6 Abs. 1
lautet:
-7-
Diese drueckt die Gleichheit zwischen Darlehen einerseits und Tilgungszahlungen und
Kosten andererseits aus.
Hierbei ist:
K Die laufende Nummer der Auszahlung eines Darlehens oder Darlehensabschnitts
K' Die laufende Nummer einer Tilgungszahlung oder einer Zahlung von Kosten
AK Der Auszahlungsbetrag des Darlehens mit der Nummer K
A'K' Der Betrag der Tilgungszahlung oder einer Zahlung von Kosten mit der Nummer K'
# Das Summationszeichen
m Die laufende Nummer der letzten Auszahlung des Darlehens oder
Darlehensabschnitts
m' Die laufende Nummer der letzten Tilgungszahlung oder der letzten Zahlung der
Kosten
tK Der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrueckte Zeitabstand zwischen dem
Zeitpunkt der Darlehensauszahlung mit der Nummer 1 und den Zeitpunkten darauf
folgender Darlehensauszahlungen mit den Nummern 2 bis m; t1 = 0
t'K' Der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrueckte Zeitabstand zwischen dem
Zeitpunkt der Darlehensauszahlung mit der Nummer 1 und den Zeitpunkten der
Tilgungszahlung oder Zahlung von Kosten mit den Nummern 1 bis m'
i Der effektive Zinssatz, der entweder algebraisch oder durch schrittweise
Annaeherungen oder durch ein Computerprogramm errechnet werden kann, wenn die
sonstigen Gleichungsgroessen aus dem Vertrag oder auf andere Weise bekannt sind.
2. Die von Kreditgeber und Kreditnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten
Betraege sind nicht notwendigerweise gleich gross und werden nicht notwendigerweise
in gleichen Zeitabstaenden entrichtet.
3. Anfangszeitpunkt ist der Tag der ersten Darlehensauszahlung.
4. Die Spannen tK und t'K' werden in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrueckt.
Zugrunde gelegt werden fuer das Jahr 365 Tage, 52 Wochen oder 12 gleichlange Monate,
wobei fuer letztere eine Laenge von 365/12 Tagen = 30,416 Tagen angenommen wird.
5. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Dezimalstellen genau anzugeben. Bei der Rundung ist
folgende Regel anzuwenden:
Ist die Ziffer der Dezimalstelle, die auf die zweite Dezimalstelle folgt, groesser
als oder gleich 5, so erhoeht sich die Ziffer der betreffenden Dezimalstelle um eine
Einheit.
6. Die Berechnung des Vomhundertsatzes hat zu einem Ergebnis gleicher Art wie bei den
folgenden Beispielen zu fuehren:
6.1
Die Darlehenssumme S betraegt 1.000 Euro.
Diese Summe wird 1,5 Jahre (d.h. 1,5 x 365 = 547,5 Tage, 1,5 x 12 = 18 Monate oder
1,5 x 52 = 78 Wochen) nach Darlehensauszahlung, in einer einzigen Zahlung in Hoehe
von 1.200 Euro zurueckgezahlt. Daraus ergibt sich folgende Gleichung:
-8-
Der Betrag wird auf 12,92 % gerundet.
6.2
Die Darlehenssumme S betraegt 1.000 Euro, jedoch behaelt der Darlehensgeber 50
Euro fuer Kreditwuerdigkeitspruefungs- und Bearbeitungskosten ein, so dass sich der
Auszahlungsbetrag des Darlehens auf 950 Euro belaeuft. Die Rueckzahlung der 1.200
Euro erfolgt wie im ersten Beispiel 1,5 Jahre nach der Darlehensauszahlung. Daraus
ergibt sich folgende Gleichung:
Dieses Ergebnis wird auf 16,85 % gerundet.
6.3
Die Darlehenssumme S betraegt 1.000 Euro, die in zwei Raten von jeweils 600 Euro
nach einem bzw. zwei Jahren rueckzahlbar ist. Daraus ergibt sich folgende Gleichung:
-9-
Die Gleichung wird algebraisch geloest und ergibt i = 0,13066...; dieses Ergebnis
wird auf 13,07 % gerundet.
6.4
Die Darlehenssumme S betraegt 1.000 Euro. Der Darlehensnehmer hat folgende Raten
zurueckzuzahlen:
Nach 3 Monaten (0,25 Jahre/13 Wochen/91,25 Tage) 272 Euro
Nach 6 Monaten (0,5 Jahre/26 Wochen/182,5 Tage) 272 Euro
Nach 12 Monaten (1 Jahr/52 Wochen/365 Tage) 544 Euro
--------------
Insgesamt 1.088 Euro.
Daraus ergibt sich folgende Gleichung:
Mit dieser Gleichung laesst
sich i durch schrittweise Annaeherungen errechnen, die auf einem Taschenrechner
programmiert werden koennen. Das Ergebnis lautet i = 0,13185...; dieses Ergebnis wird
auf 13,19 % gerundet .
6.5
Die Darlehenssumme S betraegt 4.000 Euro, jedoch behaelt der Darlehensgeber 80
Euro fuer Kreditwuerdigkeitspruefungs- und Bearbeitungskosten ein, so dass sich der
Auszahlungsbetrag des Darlehens auf 3.920 Euro belaeuft. Die Darlehensauszahlung
erfolgt am 28. Februar 2000. Der Darlehensnehmer hat folgende Raten zurueckzuzahlen:
. Am 30. Maerz 2000 30,00 Euro,
. Am 30. Maerz 2001 1.360,00 Euro,
. Am 30. Maerz 2002 1.270,00 Euro,
. Am 30. Maerz 2003 1.180,00 Euro,
. Am 28. Februar 2004 1.082,50 Euro.
---------------
. Insgesamt 4.922,50 Euro.
Daraus ergibt sich folgende Gleichung:
- 10 -
Mit dieser Gleichung
laesst sich i durch schrittweise Annaeherungen errechnen, die auf einem Taschenrechner
programmiert werden koennen.
Das Ergebnis lautet i = 0,09958...; dieses Ergebnis wird auf 9,96 % gerundet .
6.6
Die Darlehenssumme S betraegt 10.000 Euro und die Darlehensauszahlung erfolgt am 15.
Oktober 1999. Der Darlehensnehmer hat folgende Raten zurueckzuzahlen:
. Jeweils am 15. eines Monats
(d.h. periodisch) 1.000,00 Euro,
erstmals am 15. November 1999
und letztmals am 15. Maerz 2000.
. Zusaetzliche Zahlungen jeweils
am Ende eines bestimmten
Monats in folgender Hoehe:
- Oktober 1999 25,00 Euro,
- November 1999 47,50 Euro,
- Dezember 1999 42,50 Euro,
- Januar 2000 37,50 Euro,
- Februar 2000 32,50 Euro.
. Am 5. April 2000 5.031,67 Euro.
----------------
. Insgesamt 10.216,67 Euro.
Daraus ergibt sich folgende Gleichung:
- 11 -
Mit dieser
Gleichung laesst sich i durch schrittweise Annaeherungen errechnen, die auf einem
Taschenrechner programmiert werden koennen. Das Ergebnis lautet i = 0,06174...; dieses
Ergebnis wird auf 6,17 % gerundet .
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