Bekanntmachung ueber die Auspraegung von
Bundesmuenzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mark (Otto Hahn-Gedenkmuenze)
Muenz5DMBek 1980

vom  28.07.1980



"Bekanntmachung ueber die Auspraegung von Bundesmuenzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Otto Hahn-Gedenkmuenze) vom 28. Juli 1980 (BGBl. I S. 1134)"


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(1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes ueber die Auspraegung von Scheidemuenzen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung wird aus Anlass der 100. Wiederkehr des Geburtstages des Nobelpreistraegers fuer
Chemie und ehemaligen Praesidenten der Max Planck-Gesellschaft, Professor Otto Hahn,
eine Bundesmuenze (Gedenkmuenze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark gepraegt. Die Auflage
der Muenze betraegt 5,35 Millionen Stueck. Die Praegung erfolgt in der Staatlichen Muenze
Karlsruhe.

(2) Die Muenze wird ab 24. September 1980 in den Verkehr gebracht.

(3) Die Muenze besteht ueberwiegend aus einer Kupfer-Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer
und 25 Prozent Nickel) und hat einen Reinnickelkern. Sie hat einen Durchmesser von 29
Millimetern und ein Gewicht von 10 Gramm.

(4) Das Gepraege auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schuetzenden glatten
Randstab umgeben.

(5) Die Bildseite zeigt die Kettenreaktion bei der Kernspaltung. Ein Neutron dringt in
einen Urankern ein und loest dessen Spaltung aus. Es entstehen als Spaltprodukte zwei
ungefaehr gleich grosse Atomkerne und zusaetzlich etwa drei einzelne Neutronen. Diese
koennen ihrerseits weitere Kerne spalten und ermoeglichen damit die Kettenreaktion.

(6) Unter dieser Darstellung befindet sich die Aufschrift:
"OTTO HAHN
1879-1968".

(7) Die Wertseite traegt im oberen Teil einen Adler, darunter die Aufschrift:
"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
5 DEUTSCHE MARK 1979".

(8) Die Jahreszahl "1979" befindet sich links, das Muenzzeichen "G" der Staatlichen
Muenze Karlsruhe rechts von der Wertziffer 5.

(9) Der glatte Muenzrand enthaelt die vertiefte Inschrift:
"ERSTE SPALTUNG DES URANKERNS 1938".

(10) Der Entwurf der Muenze stammt von Herrn Helmut Stromsky, Esslingen.

(11) Die Bekanntmachung ueber die Auspraegung von Bundesmuenzen im Nennwert von 5
Deutschen Mark (Otto Hahn-Gedenkmuenze) vom 13. August 1979 (BGBl. I S. 1507), die die
Auspraegung der Muenze in einer Silberlegierung betraf, wird damit gegenstandslos.

(12) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.

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Schlussformel
Der   Bundesminister      der   Finanzen

Abbildung der Muenze
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung)
Fundstelle: BGBl I &, 1980, 1135




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