Gesetz zum Abbau von Hemmnissen
bei Investitionen in der Deutschen
Demokratischen Republik einschliesslich
Berlin (Ost) (DDR-Investitionsgesetz - DDR-
IG)
DDR-IG

vom  26.06.1990



"DDR-Investitionsgesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1143), das durch Anlage I Kap
Ider Verordnung B II Nummer 22 EinigVtr vom 31. August 1990 geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Anlage I Kap IV B II Nr. 22 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G
           v. 23.9.1990 II 885, 978

Fussnote

Textnachweis ab: 29.6.1990

Zur Anwendung vgl. § 7

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Steuerfreie Ruecklage bei Ueberfuehrung bestimmter Wirtschaftsgueter in
eine Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in
der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich Berlin (Ost)
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des
Einkommensteuergesetzes ermitteln und zum Anlagevermoegen eines inlaendischen Betriebs
gehoerende abnutzbare Wirtschaftsgueter in eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und
Geschaeftsleitung in der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich Berlin
(Ost) gegen Gewaehrung neuer Anteile an der Gesellschaft ueberfuehren, koennen im
Wirtschaftsjahr der Ueberfuehrung bis zur Hoehe des durch die Ueberfuehrung entstandenen
Gewinns eine den steuerlichen Gewinn mindernde Ruecklage bilden. Besteht bereits eine
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschaeftsleitung in der Deutschen
Demokratischen Republik einschliesslich Berlin (Ost) und werden in einem solchen Fall
zum Anlagevermoegen eines inlaendischen Betriebs gehoerende abnutzbare Wirtschaftsgueter in
die Gesellschaft ohne Gewaehrung neuer Anteile und ohne eine sonstige Gegenleistung, die
dem Wert der ueberfuehrten Wirtschaftsgueter entspricht, ueberfuehrt, gilt Satz 1 mit der
Massgabe entsprechend, dass im Wirtschaftsjahr der Ueberfuehrung bis zur Hoehe des infolge
der unentgeltlichen oder teilunentgeltlichen Ueberfuehrung entstandenen Gewinns eine
Ruecklage gebildet werden kann. Die Ruecklage ist spaetestens vom zehnten auf ihre Bildung
folgenden Wirtschaftsjahr an jaehrlich mit mindestens einem Zehntel gewinnerhoehend
aufzuloesen.

(2) Die Bildung der Ruecklage setzt voraus, dass
1. die Kapitalgesellschaft ausschliesslich oder fast ausschliesslich die folgenden
   Taetigkeiten in der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich Berlin (Ost)
   zum Gegenstand hat: die Herstellung oder Lieferung einschliesslich Ausfuhr von
   Waren, ausser Waffen anderer Art als Sport- und Jagdwaffen, die Gewinnung von
   Bodenschaetzen oder die Bewirkung anderer gewerblicher Leistungen oder land- und
   forstwirtschaftlicher oder freiberuflicher Taetigkeiten oder das Halten einer

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   Beteiligung von mindestens einem Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft
   mit Sitz und Geschaeftsleitung in der Deutschen Demokratischen Republik
   einschliesslich Berlin (Ost), die ausschliesslich oder fast ausschliesslich die
   vorgenannten Taetigkeiten in der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich
   Berlin (Ost) zum Gegenstand hat, und
2. die Bildung und Aufloesung der Ruecklage in der Buchfuehrung des Steuerpflichtigen
   verfolgt werden koennen.
Zum Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem die Voraussetzungen der Nummer 1 oder 2 nicht
mehr erfuellt sind, ist die Ruecklage in voller Hoehe gewinnerhoehend aufzuloesen.

(3) Wird eine Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Saetze 1 oder 2 ganz oder teilweise
veraeussert oder in das Privatvermoegen ueberfuehrt, so ist die gebildete Ruecklage im
Wirtschaftsjahr der Veraeusserung oder Ueberfuehrung in das Privatvermoegen insgesamt
oder im Verhaeltnis des veraeusserten oder in das Privatvermoegen ueberfuehrten Anteils
der Beteiligung zur Gesamtbeteiligung im Sinne des Absatzes 1 Saetze 1 oder 2
vorzeitig gewinnerhoehend aufzuloesen. Entsprechendes gilt in den Faellen des Absatzes
1 Satz 2, soweit die ueberfuehrten Wirtschaftsgueter aus dem Betriebsvermoegen der
Kapitalgesellschaft in der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich Berlin
(Ost) ausscheiden.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 sind bei der Ueberfuehrung von zum Anlagevermoegen eines
inlaendischen Betriebs gehoerenden abnutzbaren Wirtschaftsguetern in eine Erwerbs- oder
Wirtschaftsgenossenschaft mit Sitz und Geschaeftsleitung in der Deutschen Demokratischen
Republik einschliesslich Berlin (Ost) sinngemaess anzuwenden.

§ 2 Steuerfreie Ruecklage fuer Verluste einer Tochtergesellschaft in der
Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich Berlin (Ost)
(1) Unbeschraenkt Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des
Einkommensteuergesetzes ermitteln, koennen fuer Verluste einer Kapitalgesellschaft mit
Sitz und Geschaeftsleitung in der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich
Berlin (Ost), an deren Nennkapital der Steuerpflichtige mindestens zu 10 vom Hundert
unmittelbar beteiligt ist (Tochtergesellschaft), eine den steuerlichen Gewinn
mindernde Ruecklage bilden. Die Bildung der Ruecklage ist fuer das Wirtschaftsjahr,
in dem der Steuerpflichtige Anteile an der Tochtergesellschaft in einem Ausmass
erwirbt, das erstmals zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen in dem in Satz 1
bezeichneten Umfang fuehrt, oder - wenn der Steuerpflichtige an der Tochtergesellschaft
bereits in dem in Satz 1 bezeichneten Umfang beteiligt war - in dem er weitere
Anteile an dieser Gesellschaft erwirbt, und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren
zulaessig; die neu erworbenen Anteile muessen mindestens 5 vom Hundert des Nennkapitals
der Tochtergesellschaft betragen. Die Ruecklage darf fuer das Wirtschaftsjahr des
Steuerpflichtigen, in dem der Verlust der Tochtergesellschaft entstanden ist, bis zur
Hoehe des Teils des Verlustes gebildet werden, der dem Verhaeltnis der neu erworbenen
Anteile zum Nennkapital dieser Gesellschaft entspricht; sie ist zu vermindern um den
Betrag, in dessen Hoehe der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr ihrer Bildung auf die
neu erworbenen Anteile an der Tochtergesellschaft eine Teilwertabschreibung vornimmt.
Die Ruecklage darf den Betrag nicht uebersteigen, mit dem die neu erworbenen Anteile in
der Steuerbilanz angesetzt sind.

(2) Voraussetzung fuer die Bildung der Ruecklage ist, dass
1. der neue Anteilserwerb im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nach dem 31. Dezember 1989
   stattgefunden hat,
2. die Tochtergesellschaft ausschliesslich oder fast ausschliesslich die folgenden
   Taetigkeiten in der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich Berlin (Ost)
   zum Gegenstand hat: die Herstellung oder Lieferung einschliesslich Ausfuhr von
   Waren, ausser Waffen anderer Art als Sport- und Jagdwaffen, die Gewinnung von
   Bodenschaetzen oder die Bewirkung anderer gewerblicher Leistungen oder land- und
   forstwirtschaftlicher oder freiberuflicher Taetigkeiten oder das Halten einer
   Beteiligung von mindestens einem Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft
   mit Sitz und Geschaeftsleitung in der Deutschen Demokratischen Republik
   einschliesslich Berlin (Ost), die ausschliesslich oder fast ausschliesslich die

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    vorgenannten Taetigkeiten in der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich
    Berlin (Ost) zum Gegenstand hat, und
3. die Voraussetzungen der Nummer 2 durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen,
   insbesondere Bilanzen und Ergebnisrechnungen und etwaige Geschaeftsberichte
   der Tochtergesellschaft, nachgewiesen werden; auf Verlangen sind diese
   Unterlagen mit dem vorgeschriebenen Pruefungsvermerk einer behoerdlich anerkannten
   Wirtschaftspruefungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen,
4. der Steuerpflichtige und die Tochtergesellschaft sich verpflichten, Unterlagen
   der in Nummer 3 bezeichneten Art auch fuer die dem Verlustjahr folgenden
   Wirtschaftsjahre vorzulegen, solange eine Ruecklage im Sinne des Absatzes
   1 ausgewiesen wird; aus den Unterlagen muss sich die Hoehe der in diesen
   Wirtschaftsjahren erzielten Betriebsergebnisse der Tochtergesellschaft zweifelsfrei
   ergeben,
5. die Tochtergesellschaft erklaert, dass sie mit der Erteilung von Auskuenften durch die
   Steuerbehoerden der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich Berlin (Ost) an
   die inlaendischen Finanzbehoerden einverstanden ist, und
6. die Bildung und Aufloesung der Ruecklage in der Buchfuehrung des Steuerpflichtigen
   verfolgt werden koennen.

(3) Die Ruecklage ist gewinnerhoehend aufzuloesen,
1. wenn die Tochtergesellschaft in einem auf das Verlustjahr folgenden Wirtschaftsjahr
   einen Gewinn erzielt,
     in Hoehe des Teils des Gewinns, der dem Verhaeltnis der neu erworbenen Anteile im
     Sinne des Absatzes 1 Satz 2 zum Nennkapital der Tochtergesellschaft entspricht,
     soweit er die Verlustteile, die bei der Bildung der Ruecklage nach Absatz 1
     Satz 3 zweiter Halbsatz und Satz 4 unberuecksichtigt geblieben sind, oder den
     Aufloesungsbetrag im Sinne der Nummer 2 uebersteigt,

2. wenn in einem auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr auf die neu erworbenen
   Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 an der Tochtergesellschaft eine
   Teilwertabschreibung vorgenommen wird,
     in Hoehe des Betrags der Teilwertabschreibung,

3. wenn vom Steuerpflichtigen Anteile an der Tochtergesellschaft veraeussert oder in das
   Privatvermoegen ueberfuehrt werden,
     in Hoehe des Teils der Ruecklage, der dem Anteil der veraeusserten oder in das
     Privatvermoegen ueberfuehrten Anteile an den neu erworbenen Anteilen im Sinne des
     Absatzes 1 Satz 2 entspricht,

4. wenn die Nachweisverpflichtungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 und 6 nicht erfuellt
   werden,
     in voller Hoehe,

spaetestens jedoch am Schluss des fuenften auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 sind fuer Verluste einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft
mit Sitz und Geschaeftsleitung in der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich
Berlin (Ost) sinngemaess anzuwenden.

§ 3 Gewerbesteuer
Die Vorschriften der §§ 1 und 2 gelten auch fuer die Ermittlung des Gewerbeertrags nach
§ 7 des Gewerbesteuergesetzes.

§§ 4 und 5
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§ 6 Berlin-Klausel

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Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.

§ 7 Inkrafttreten, Anwendungszeitraum
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft. Es ist erstmals
anzuwenden fuer Wirtschaftsjahre, die im Veranlagungszeitraum 1990 enden.

(2) Eine Ruecklage nach § 1 kann nur gebildet werden, wenn die Wirtschaftsgueter vor dem
1. Januar 1992 ueberfuehrt werden.

(3) Eine Ruecklage nach § 2 kann nur gebildet werden, wenn der Erwerb neuer Anteile im
Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 1992 stattgefunden hat. Die Bildung der
Ruecklage ist ausgeschlossen, soweit der Verlust der Tochtergesellschaft
1. nach den §§ 14 bis 17 des Koerperschaftsteuergesetzes einem Organtraeger zuzurechnen
   ist oder
2. bei der Einkommensermittlung der Tochtergesellschaft nach § 10d Abs.
   1 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 5 des
   Koerperschaftsteuergesetzes abgezogen worden ist.




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