Verordnung ueber ortsbewegliche Druckgeraete
(OrtsDruckV)
OrtsDruckV

vom  17.12.2004



"Verordnung ueber ortsbewegliche Druckgeraete vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711),
die durch Artikel 443 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert
worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 443 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 29.12.2004
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 17.12.2004 I 3711 von den Bundesministerien
fuer Wirtschaft und Arbeit und fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen
mit den Bundesministerien fuer Umweltschutz, Naturschutz und Reaktorsicherheit, fuer
Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft, der Verteidigung, fuer Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen nach Anhoerung des Ausschusses fuer technische Arbeitsmittel und
Verbraucherprodukte mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 4 dieser
V am 29.12.2004 in Kraft getreten.

Inhaltsuebersicht
§ 1              Anwendungsbereich
§ 2              Begriffsbestimmungen
§ 3              Konformitaetsbewertung neuer ortsbeweglicher Druckgeraete
§ 4              Neubewertung der Konformitaet vorhandener ortsbeweglicher Druckgeraete
§ 5              Gegenseitige Anerkennung
§ 6              Kennzeichnung ortsbeweglicher Druckgeraete
§ 7              Unternehmenspruefstellen
§ 8              Verwendung und wiederholte Inbetriebnahme
§ 9              Wiederkehrende Pruefungen
§ 10             Mitteilungspflichten
§ 11             Besondere Zustaendigkeiten
§ 12             Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 13             Anwendung anderer Rechtsvorschriften
§ 14             Uebergangsvorschriften
Anlage 1         Verfahren zur Einrichtung zugelassener Stellen nach § 11 Abs. 1
Anlage 2         Aufgaben der zugelassenen Stellen nach § 11 Abs. 1

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf das Inverkehrbringen von neuen ortsbeweglichen
Druckgeraeten, die Neubewertung der Konformitaet vorhandener ortsbeweglicher Druckgeraete,
die wiederkehrende Pruefung dieser ortsbeweglichen Druckgeraete sowie deren wiederholte
Inbetriebnahme und deren Verwendung fuer die Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter
auf der Strasse und mit Eisenbahnen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht fuer
1. vorhandene ortsbewegliche Druckgeraete, die nach Massgabe des Artikels 1 Abs.
   3 der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 ueber ortsbewegliche
   Druckgeraete (ABl. EG Nr. L 138 S. 20, 2002 EG Nr. L 135 S. 28), die zuletzt durch
   die Richtlinie 2002/50/EG der Kommission vom 6. Juni 2002 (ABl. EG Nr. L 149 S. 28)
   geaendert worden ist, keiner Neubewertung der Konformitaet unterzogen werden;


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2. ortsbewegliche Druckgeraete, die nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 1999/36/
   EG ausschliesslich fuer die Befoerderung zwischen dem Gebiet der Mitgliedstaaten
   der Europaeischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den
   Europaeischen Wirtschaftsraum und dem Gebiet von Drittstaaten verwendet werden;
3. Druckgeraete, die unter die jeweils geltende Fassung der Druckgeraeteverordnung vom
   27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806) fallen;
4. ortsbewegliche Druckgeraete, die fuer eine ausschliesslich militaerische Verwendung
   hergestellt wurden und deren Eigentuemer die Bundeswehr oder auslaendische
   Streitkraefte sind oder fuer die diese verantwortlich sind, sofern diese
   ortsbeweglichen Druckgeraete vor dem 29. Dezember 2004 in Verkehr gebracht worden
   sind.

(3) Die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Strasse und Eisenbahn, ausgenommen deren §
6, bleiben unberuehrt.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
1. sind ortsbewegliche Druckgeraete
   a) alle Gefaesse (Flaschen, Grossflaschen, Druckfaesser, Kryo-Behaelter, Flaschenbuendel)
      gemaess Anlage A der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994
      zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fuer den
      Gefahrguttransport auf der Strasse (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), die zuletzt durch
      Richtlinie 2003/38/EG der Kommission vom 7. April 2003 (ABl. EU Nr. L 90 S. 45)
      geaendert worden ist,
   b) Tanks, einschliesslich Aufsetztanks, Tanks von Batterie-Fahrzeugen
      oder Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Tanks von
      Eisenbahnkesselwagen, festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Gascontainer mit
      mehreren Elementen (MECG),
   die fuer die Befoerderung von Gasen der Klasse 2 gemaess den Anlagen der Richtlinie
   94/55/EG und den Anhaengen der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur
   Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fuer die Eisenbahnbefoerderung
   gefaehrlicher Gueter (ABl. EG Nr. L 235 S. 25), die zuletzt durch Richtlinie 2004/89/
   EG der Kommission vom 13. September 2004 (ABl. EU Nr. L 293 S. 14) geaendert worden
   ist, sowie fuer die Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Stoffe anderer Klassen gemaess
   Anhang VI der Richtlinie 1999/36/EG benutzt werden, einschliesslich ihrer Ventile
   und sonstigen fuer die Befoerderung benutzten Ausruestungsteile.
   Nicht unter diese Begriffsbestimmung fallen Geraete, die den Bestimmungen ueber
   Freistellungen gemaess den Unterabschnitten 1.1.3.2 und 1.1.3.4 gemaess Anlage A der
   Richtlinie 94/55/EG und gemaess den Anhaengen der Richtlinie 96/49/EG unterliegen,
   sowie Aerosolbehaelter UN-Nummer 1950 und Flaschen fuer Atemschutzgeraete;
2. ist zugelassene Stelle nach § 2 Abs. 15 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des Geraete- und
   Produktsicherheitsgesetzes die Benannte Stelle nach der Richtlinie 1999/36/EG;
3. ist Unternehmenspruefstelle die Zugelassene Stelle nach der Richtlinie 1999/36/EG;
4. sind Konformitaetsbewertungsverfahren die in Anhang IV Teil I der Richtlinie
   1999/36/EG festgelegten Verfahren;
5. ist Neubewertung der Konformitaet das Verfahren, bei dem auf Antrag des Eigentuemers
   oder seines im Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmaechtigten
   oder des Besitzers im nachhinein ueberprueft wird, ob vorhandene ortsbewegliche
   Druckgeraete, die
   a) als Flaschen, Grossflaschen und Kryo-Behaelter vor dem 1. Juli 2001 in Betrieb
      genommen wurden,
   b) als Druckfaesser, Flaschenbuendel oder Tanks vor dem 1. Juli 2005 in Betrieb
      genommen wurden,
   die einschlaegigen Bestimmungen der Anlagen der Richtlinie 94/55/EG und den Anhaengen
   der Richtlinie 96/49/EG erfuellen.

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§ 3 Konformitaetsbewertung neuer ortsbeweglicher Druckgeraete
(1) Neue Gefaesse, Tanks, Ventile und sonstige Ausruestungsteile mit unmittelbarer
Sicherheitsfunktion fuer das ortsbewegliche Druckgeraet muessen folgende Anforderungen
erfuellen:
1. Sie muessen den anwendbaren Europaeischen Normen oder Richtlinien entsprechen, die
   in Abschnitt 6.2.2 oder Unterabschnitt 6.8.2.6 des Europaeischen Uebereinkommens
   vom 30. September 1957 ueber die internationale Befoerderung gefaehrlicher Gueter
   auf der Strasse (ADR) und der Ordnung fuer die internationale Eisenbahnbefoerderung
   gefaehrlicher Gueter (RID) aufgefuehrt sind.
2. Soweit in den in Nummer 1 genannten Vorschriften keine Europaeischen Normen oder
   Richtlinien aufgefuehrt, sind folgende Vorgehensweisen zulaessig:
     a) Anwendung einer Europaeischen Norm ab dem Beschluss der Gemeinsamen Tagung
        der Arbeitsgruppe 15 der Wirtschaftskommission fuer Europa der Vereinten
        Nationen und des Sicherheitsausschusses fuer die Ordnung ueber die internationale
        Eisenbahnbefoerderung gefaehrlicher Gueter zur Aufnahme des Zitates der Norm 1),
     b) Anwendung einer geeigneten anderen Europaeischen oder internationalen Norm in
        Verbindung mit einem technischen Regelwerk, wenn die Art des ortsbeweglichen
        Druckgeraetes oder seiner Ausruestungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion
        in Abschnitt 6.2.2 des Europaeischen Uebereinkommens vom 30. September 1957 ueber
        die internationale Eisenbahnbefoerderung gefaehrlicher Gueter (ADR) und der Ordnung
        fuer die internationale Eisenbahnbefoerderung gefaehrlicher Gueter (RID) nicht
        erfasst ist, oder
     c) Anwendung einer nationalen Norm in Verbindung mit einem technischen Regelwerk.

3. Die Anwendung der Normen in Verbindung mit einem technischen Regelwerk nach Nummer
   2 Buchstabe b und c setzt deren vorherige Anerkennung als technisches Regelwerk
   gemaess Abschnitt 6.2.3 oder Unterabschnitt 6.2.8.7 des Europaeischen Uebereinkommens
   vom 30. September 1957 ueber die internationale Befoerderung gefaehrlicher Gueter
   auf der Strasse (ADR) und der Ordnung fuer die internationale Eisenbahnbefoerderung
   gefaehrlicher Gueter (RID) durch die nach der Gefahrgutverordnung Strasse und
   Eisenbahn zustaendige Behoerde voraus, soweit sie den betroffenen Fall in Verbindung
   mit dem technischen Regelwerk im elektronischen Bundesanzeiger 2) bekannt gemacht
   hat und die erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite allgemein
   zugaenglich bereithaelt.

(2) Ortsbewegliche Druckgeraete nach Absatz 1 duerfen nur in Verkehr gebracht werden,
wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 von der zugelassenen Stelle gemaess
dem Verfahren nach Anhang IV Teil I und Anhang V der Richtlinie 1999/36/EG festgestellt
wurde und sie mit der Kennzeichnung gemaess § 6 versehen sind. Neue Ventile und sonstige
Ausruestungsteile, fuer die die in Absatz 1 genannten Vorschriften keine detaillierten
technischen Vorschriften enthalten, muessen den Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG
des Europaeischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten ueber Druckgeraete (ABl. EG Nr. L 181 S. 1, Nr. L 265 S. 110) entsprechen
und gemaess Artikel 10 der Richtlinie 97/23/EG einem Konformitaetsbewertungsverfahren fuer
Kategorie II, III oder IV unterzogen werden, je nachdem, ob das Gefaess oder der Tank
unter Kategorie 1, 2 oder 3 gemaess Anhang V der Richtlinie 1999/36/EG faellt.

(3) Ventile und sonstige Ausruestungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion
fuer das ortsbewegliche Druckgeraet, insbesondere Sicherheitsventile, Fuell- und
Entleerungsventile sowie Flaschenventile sind einem Konformitaetsbewertungsverfahren zu
unterziehen, dessen Anforderungen mindestens der Kategorie des Gefaesses oder des Tanks
nach Anhang V der Richtlinie 1999/36/EG entspricht, an dem sie montiert sind. Diese
Teile koennen unabhaengig von dem Verfahren der Konformitaetsbewertung fuer Gefaesse oder
Tanks einem gesonderten Verfahren der Konformitaetsbewertung unterzogen werden.
----- 1)   Amtlicher Hinweis: werden veroeffentlicht unter http://www.otif.org
2)         Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de

§ 4 Neubewertung der Konformitaet vorhandener ortsbeweglicher Druckgeraete
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(1) Vorhandene ortsbewegliche Druckgeraete duerfen nur verwendet werden, wenn die
Einhaltung der Vorgaben der Gefahrgutverordnung Strasse und Eisenbahn in Verbindung
mit den darin jeweils festgelegten Fassungen des Europaeischen Uebereinkommens vom 30.
September 1957 ueber die internationale Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf der Strasse
(ADR) und der Ordnung fuer die internationale Eisenbahnbefoerderung gefaehrlicher Gueter
(RID) von einer zugelassenen Stelle nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformitaet
gemaess Anhang IV Teil II der Richtlinie 1999/36/EG festgestellt wurde.

(2) Bei der Neubewertung ist die Fassung des Europaeischen Uebereinkommens vom 30.
September 1957 ueber die internationale Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf der Strasse
(ADR) und der Ordnung fuer die internationale Eisenbahnbefoerderung gefaehrlicher Gueter
(RID) einschliesslich der darin zitierten anwendbaren Europaeischen Normen anzuwenden,
die zum Zeitpunkt der Neubewertung in Kraft ist.

(3) Flaschen, die nach der Richtlinie 84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber nahtlose Flaschen
aus Stahl (ABl. EG Nr. L 300 S. 1), der Richtlinie 84/526/EWG des Rates vom 17.
September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber nahtlose
Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen (ABl. EG Nr. L 300 S.
20) und der Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber geschweisste Gasflaschen aus unlegiertem
Stahl (ABl. EG Nr. L 300 S. 48) bewertet und in Verkehr gebracht worden sind, gelten
als konformitaetsbewertet im Sinne dieser Verordnung.

§ 5 Gegenseitige Anerkennung
Den ortsbeweglichen Druckgeraeten nach den §§ 3, 4 und 9 sind solche gleichgestellt,
die von einer Stelle nach der Richtlinie 1999/36/EG in einem anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum nach der Richtlinie 1999/36/EG konformitaetsbewertet worden
sind, dem konformitaetsbewerteten Muster entsprechen und nach § 6 gekennzeichnet sind.

§ 6 Kennzeichnung ortsbeweglicher Druckgeraete
(1) Ortsbewegliche Druckgeraete nach dieser Verordnung, die §§ 3 und 4 entsprechen, sind
mit dem Kennzeichen nach Anhang VII der Richtlinie 1999/36/EG und der Kennnummer der
zugelassenen Stelle oder der Unternehmenspruefstelle zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung
ist dauerhaft, lesbar und so anzubringen, dass sie nicht entfernt werden kann.

(2) Unbeschadet der Anforderungen fuer die Kennzeichnung der Gefaesse und Tanks gemaess den
Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG muessen alle wiederkehrend geprueften ortsbeweglichen
Druckgeraete zum Zweck der wiederkehrenden Pruefungen die Kennnummer der Stelle tragen,
die die wiederkehrende Pruefung des Geraets durchgefuehrt hat, damit erkennbar ist, dass
das Geraet weiterverwendet werden kann. Bei Flaschen gemaess § 4 Abs. 3 ist bei der ersten
wiederkehrenden Pruefung gemaess dieser Verordnung vor dieser Kennnummer die in Anhang VII
der Richtlinie 1999/36/EG beschriebene Kennzeichnung anzubringen.

(3) Sowohl bei der Konformitaetsbewertung als auch bei der Neubewertung und bei
den wiederkehrenden Pruefungen ist die Kennnummer der zugelassenen Stelle oder der
Unternehmenspruefstelle unter ihrer Verantwortung von dieser selbst oder vom Hersteller
oder von dessen im Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmaechtigten oder
vom Besitzer auf dem Geraet so anzubringen, dass sie sichtbar ist und nicht entfernt
werden kann.

(4) Die Kennzeichnung darf mit der Kennzeichnung gemaess den Richtlinien 94/55/EG und
96/49/EG nicht verbunden werden, soll aber in unmittelbarer Naehe angebracht werden.

(5) Wird von einer zustaendigen Behoerde nach § 8 des Geraete- und
Produktsicherheitsgesetzes oder nach § 9 des Gefahrgutbefoerderungsgesetzes
festgestellt, dass das Kennzeichen unberechtigterweise angebracht wurde, so
sind die ortsbeweglichen Druckgeraete unverzueglich wieder in Einklang mit den
Kennzeichnungsbestimmungen zu bringen.

§ 7 Unternehmenspruefstellen
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(1) Als Unternehmenspruefstelle koennen Pruefstellen von Unternehmen gemaess § 21 Abs. 1
des Geraete- und Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 3 des
Geraetesicherheitsgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anerkannt
werden, wenn sie die Voraussetzungen der Anhaenge I und III der Richtlinie 1999/36/
EG erfuellen. Gleichgestellt sind Stellen nach § 2 Abs. 15 Nr. 2 des Geraete- und
Produktsicherheitsgesetzes.

(2) Unternehmenspruefstellen duerfen die wiederkehrenden Pruefungen von Gefaessen
gemaess § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a einschliesslich ihrer Ventile und sonstigen fuer
die Befoerderung benutzten Ausruestungsteile und die Neubewertung der Konformitaet
vorhandener Gefaesse, einschliesslich ihrer Ventile und sonstigen fuer die Befoerderung
benutzten Ausruestungsteile, die einem von einer zugelassenen Stelle einer Neubewertung
unterzogenen Baumuster entsprechen, nach Anhang IV Teil III Modul 1 durchfuehren.

(3) Unternehmenspruefstellen sowie der Eigentuemer, sein im Europaeischen Wirtschaftsraum
niedergelassener Bevollmaechtigter oder der Besitzer koennen nach Anhang IV Teil
III Modul 2 der Richtlinie 1999/36/EG wiederkehrende Pruefungen im Rahmen der
Qualitaetssicherung vornehmen, wenn ihr Qualitaetssicherungssystem durch eine zugelassene
Stelle bewertet wurde. Die zugelassene Stelle teilt der zustaendigen Behoerde nach § 11
des Geraete- und Produktsicherheitsgesetzes die von ihr bewerteten Stellen und deren
Aufgabenbereich sowie Aenderungen der Bewertung mit.

§ 8 Verwendung und wiederholte Inbetriebnahme
Ortsbewegliche Druckgeraete, die §§ 3 und 4 entsprechen, sowie Flaschen, die die
Konformitaetskennzeichnung gemaess den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG
sowie als Nachweis fuer die Durchfuehrung der wiederkehrenden Pruefung das Kennzeichen
und die Kennnummer gemaess § 6 tragen, duerfen nur betrieben und verwendet werden, wenn
die in der Gefahrgutverordnung Strasse und Eisenbahn in Verbindung mit den darin jeweils
festgelegten Fassungen des Europaeischen Uebereinkommens vom 30. September 1957 ueber die
internationale Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf der Strasse (ADR) und der Ordnung
fuer die internationale Eisenbahnbefoerderung gefaehrlicher Gueter (RID) vorgeschriebenen
Betriebsbedingungen eingehalten werden und die vorgesehenen Pruefungen durchgefuehrt
worden sind.

§ 9 Wiederkehrende Pruefungen
(1) Die wiederkehrende Pruefung von Gefaessen, einschliesslich ihrer Ventile und sonstiger
fuer die Befoerderung benutzter Ausruestungsteile, wird von einer zugelassenen Stelle oder
einer Unternehmenspruefstelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III der Richtlinie
1999/36/EG durchgefuehrt.

(2) Die wiederkehrende Pruefung von Tanks, einschliesslich ihrer Ventile und sonstiger
fuer die Befoerderung benutzter Ausruestungsteile, wird von einer zugelassenen Stelle nach
dem Verfahren des Anhangs IV Teil III Modul 1 der Richtlinie 1999/36/EG durchgefuehrt.

§ 10 Mitteilungspflichten
(1) Die zustaendigen Behoerden nach § 11 Abs. 3 teilen dem Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung im Hinblick auf die nach Artikel 11 der Richtlinie 1999/36/EG
erforderliche Unterrichtung der Europaeischen Kommission unverzueglich die von ihnen im
Rahmen ihrer Zustaendigkeit bei der Durchfuehrung dieser Verordnung ergriffenen Massnahmen
mit. Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterrichtet die
fuer den Vollzug dieser Verordnung zustaendigen obersten Landesbehoerden ueber Massnahmen
anderer Mitgliedstaaten.

(2) Die zustaendige Behoerde nach § 11 Abs. 1 des Geraete- und Produktsicherheitsgesetzes
teilt dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Hinblick auf die
nach Artikel 8 und Artikel 9 der Richtlinie 1999/36/EG erforderliche Meldung an die
Europaeische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft
mit, welche Stellen sie anerkannt hat. Sie teilt ferner die Kennnummer mit, die diesen
Stellen zuvor von der Europaeischen Kommission zugeteilt wurde.

§ 11 Besondere Zustaendigkeiten
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(1) Die Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung und das Eisenbahn-Bundesamt
richten, soweit es bei der Durchfuehrung dieser Verordnung um die Wahrnehmung von
Aufgaben nach dem Gefahrgutbefoerderungsgesetz geht, nach Massgabe der Anlage 1 jeweils
eine zugelassene Stelle ein. Diese darf die in Anlage 2 beschriebenen Aufgaben und
Taetigkeiten wahrnehmen. Soweit von der Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung
und dem Eisenbahn-Bundesamt ausserhalb der Taetigkeit als zugelassene Stelle hoheitliche
Aufgaben im Zusammenhang mit der Befoerderung gefaehrlicher Gueter wahrgenommen werden,
bleibt die Fachaufsicht des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
unberuehrt.

(2) Fuer die Bundeswehr und die auslaendischen Streitkraefte erkennt das Bundesministerium
der Verteidigung die zugelassenen Stellen und die Pruefstellen fuer den militaerischen
Bereich im Sinne von Unternehmenspruefstellen nach dieser Verordnung an, soweit es
bei der Durchfuehrung dieser Verordnung um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem
Gefahrgutbefoerderungsgesetz geht. Das Bundesministerium der Verteidigung ueberwacht sie
bei ihrer Taetigkeit nach dieser Verordnung. Die zugelassenen Stellen nach Satz 1 duerfen
die Konformitaetsbewertung sowie die Neubewertung der Konformitaet nur fuer ortsbewegliche
Druckgeraete vornehmen, die ihrer Bauart nach ausschliesslich fuer eine militaerische
Verwendung vorgesehen sind und von der Bundeswehr oder den auslaendischen Streitkraeften
fuer eigene Zwecke zur Befoerderung gefaehrlicher Gueter verwendet werden. Sie duerfen zudem
Pruefungen der so bewerteten ortsbeweglichen Druckgeraete durchfuehren. Die Pruefstellen
nach Satz 1 duerfen Pruefungen ortsbeweglicher Druckgeraete nach § 9 vornehmen, deren
Konformitaet von einer zugelassenen Stelle nach Satz 3 bewertet wurde. § 10 Abs. 2 gilt
entsprechend.

(3) Fuer die Ueberwachung sind, soweit es bei der Durchfuehrung dieser Verordnung um die
Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gefahrgutbefoerderungsgesetz geht, zustaendig
1. die Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung fuer Tanks von Tankcontainern
   und fuer ortsbewegliche Tanks,
2. das Eisenbahnbundesamt fuer Gefaesse und Tanks von Batteriewagen, fuer Tanks von
   Eisenbahnkesselwagen und fuer abnehmbare Tanks,
3. die vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Stelle fuer ortsbewegliche
   Druckgeraete des militaerischen Bereichs, die nach dieser Verordnung
   konformitaetsbewertet und geprueft worden sind und von der Bundeswehr oder
   auslaendischen Streitkraeften fuer eigene Zwecke fuer die Befoerderung gefaehrlicher
   Gueter verwendet werden, und
4. die nach Landesrecht zustaendigen Behoerden gemaess § 8 Abs. 1 Satz 1 des Geraete- und
   Produktsicherheitsgesetzes fuer uebrige ortsbewegliche Druckgeraete.

(4) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung koordiniert die
Ueberwachung durch die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Behoerden und beteiligt
die in Absatz 3 Nr. 4 genannten Behoerden. In Tagungen zur Koordinierung fuehrt das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Vorsitz, das Sekretariat
fuehrt die Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung. Die Tagungen finden
mindestens einmal jaehrlich statt. Die Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung
erstellt einmal jaehrlich einen Bericht ueber die Ueberwachung.

§ 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geraete- und
Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 3 Abs. 2
neue ortsbewegliche Druckgeraete in Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbefoerderungsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 4 Abs. 1 vorhandene ortsbewegliche
Druckgeraete verwendet.

(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsaetzliche Handlung beharrlich wiederholt
oder durch eine solche vorsaetzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefaehrdet, ist nach § 20 des Geraete- und
Produktsicherheitsgesetzes strafbar.

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§ 13 Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Sollen ortsbewegliche Druckgeraete fuer die Befoerderung gefaehrlicher Gueter verwendet
werden, deren Konformitaet nicht nach § 3 bewertet oder nach § 4 neu bewertet werden
muss und die auch nicht bewertet wurde, so sind fuer diese ortsbeweglichen Druckgeraete
nur die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Strasse und Eisenbahn anzuwenden.

§ 14 Uebergangsvorschriften
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind fuer ortsbewegliche Druckgeraete, die
Flaschen, Grossflaschen oder Kryo-Behaelter sind, ab dem 29. Dezember 2004 anzuwenden.
Fuer uebrige ortsbewegliche Druckgeraete sind sie ab dem 1. Juli 2005 anzuwenden.

(2) Flaschen, Grossflaschen und Kryo-Behaelter, die seit dem 1. Juli 2001 bis zum Ablauf
des 28. Dezember 2004 im Sinne des § 3 oder des § 4 in Anwendung der Richtlinie
1999/36/EG konformitaetsbewertet und nach § 6 gekennzeichnet worden sind, beduerfen
keiner erneuten Bewertung nach § 3 oder nach § 4. § 9 ist anzuwenden.

Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1)
Verfahren zur Einrichtung zugelassener Stellen nach § 11 Abs. 1
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3716;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

(1) Die Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung und das Eisenbahn-Bundesamt
zeigen der nach § 11 Abs. 1 des Geraete- und Produktsicherheitsgesetzes zustaendigen
Behoerde die Einrichtung einer zugelassenen Stelle an. Der Anzeige sind Unterlagen
beizufuegen, die belegen, dass die Voraussetzungen der Anhaenge I und II der Richtlinie
1999/36/EG insbesondere hinsichtlich Ausruestung und Fachkunde des Personals erfuellt
sind.

(2) Stellt die zustaendige Behoerde anhand der Unterlagen fest, dass die Voraussetzungen
zur Einrichtung einer zugelassenen Stelle nach Absatz 1 erfuellt sind, teilt sie dies
den in Absatz 1 genannten Bundesstellen mit. Sie unterrichtet das Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(3) Die Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung und das Eisenbahn-Bundesamt
errichten und betreiben die zugelassene Stelle so, dass sie fachlich unabhaengig ist und
keinen Weisungen unterliegt.

Anlage 2 (zu § 11 Abs. 1)
Aufgaben der zugelassenen Stellen nach § 11 Abs. 1
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3716

(1) Die zugelassene Stelle bei der Bundesanstalt fuer Materialforschung und -
pruefung darf Konformitaetsbewertungen und Pruefungen von ortsbeweglichen Druckgeraeten,
ausgenommen Aufsetztanks, Tanks oder Gefaesse von Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen,
Tanks von Eisenbahnkesselwagen und Tankfahrzeugen, einschliesslich der Ventile
und Ausruestungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion durchfuehren. Fuer die
Konformitaetsbewertung von Gefaessen gilt dies nur, wenn die Konformitaet des Baumusters
ortsbeweglicher Druckgeraete gleichzeitig fuer die Kennzeichnung und die Befoerderung
gefaehrlicher Gueter mit Seeschiffen bewertet werden soll.

(2) Die zugelassene Stelle beim Eisenbahn-Bundesamt darf Konformitaetsbewertungen und
Pruefungen von Gefaessen oder Tanks von Batteriewagen, Tanks von Eisenbahnkesselwagen und
von abnehmbaren Tanks durchfuehren.

(3) Die uebrigen Bestimmungen dieser Verordnung ueber die Konformitaetsbewertung und die
Pruefungen bleiben unberuehrt.




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