Gesetz ueber den Beruf der Orthoptistin
und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz -
OrthoptG)
OrthoptG
vom 28.11.1989
"Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel
21 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 21 G v. 2.12.2007 I 2686
Fussnote
Textnachweis ab: 6.12.1989 Aenderungen aufgrund EinigVtr vgl. § 11a
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I. Abschnitt
Erlaubnis
§ 1
(1) Wer die Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist" fuehren will, bedarf der
Erlaubnis.
(2) Orthoptistinnen und Orthoptisten, die Staatsangehoerige eines Vertragsstaates
des Europaeischen Wirtschaftsraumes sind, fuehren die Berufsbezeichnung nach Absatz 1
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstaetigkeit
als voruebergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50
des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausueben. Sie unterliegen
jedoch der Meldepflicht und Nachpruefung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt fuer
Drittstaaten und Drittstaatsangehoerige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung
von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europaeischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.
§ 2
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Pruefung bestanden hat
(§ 4),
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die
Unzuverlaessigkeit zur Ausuebung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausuebung des Berufs ungeeignet ist und
4. ueber die fuer die Ausuebung der Berufstaetigkeit erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache verfuegt.
(2) Eine ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene
Ausbildung erfuellt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Pruefung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsangehoerige eines anderen
-1-
Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten
absolvierten Ausbildungsgaenge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung
einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
bei ihnen anerkannt, wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in
einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes als Orthoptistin
oder Orthoptist anerkannt wurden,
2. sie ueber eine dreijaehrige Berufserfahrung in der Orthoptik im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfuegen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung
bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Saetzen 1 bis 3 nicht
gegeben oder ist eine Pruefung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand moeglich, weil die erforderlichen
Unterlagen und Nachweise aus Gruenden, die nicht in der Person der Antragsteller
liegen, von diesen nicht vorgelegt werden koennen, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Pruefung erbracht, die sich
auf den Inhalt der staatlichen Abschlusspruefung erstreckt. Bei Antragstellern nach
Satz 2 hat sich diese Pruefung auf diejenigen Bereiche zu beschraenken, in denen ihre
Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer
Orthoptistinnen und Orthoptisten geregelten Ausbildung zurueckbleibt.
(3) Fuer Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die
Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfuellt, wenn aus einem in einem anderen
Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der
Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat fuer den unmittelbaren Zugang
zu einem dem Beruf des Orthoptisten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome
im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemaess Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c
der Richtlinie 2005/36/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 ueber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007
Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe
c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch fuer
einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer
zustaendigen Behoerde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der
Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat
als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausuebung des
Berufs des Orthoptisten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausuebung des Berufs des
Orthoptisten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner fuer Berufsqualifikationen, die zwar nicht
den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats
fuer die Aufnahme oder Ausuebung des Berufs des Orthoptisten entsprechen, ihrem Inhaber
jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort
massgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis
aus einem Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes haben einen hoechstens
dreijaehrigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungspruefung abzulegen,
wenn
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz
geregelten Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Faecher bezieht, die sich wesentlich von denen
unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und
Pruefungsverordnung fuer Orthoptistinnen und Orthoptisten vorgeschrieben sind,
3. der Beruf des Orthoptisten eine oder mehrere reglementierte Taetigkeiten umfasst,
die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des dem
Orthoptisten entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer
besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und
Pruefungsverordnung fuer Orthoptistinnen und Orthoptisten gefordert wird und sich
auf Faecher bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem
Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt, oder
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b
der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
-2-
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4
genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem
Anpassungslehrgang und der Eignungspruefung zu waehlen.
(4) Die Absaetze 2 und 3 gelten entsprechend fuer Drittstaaten und Drittstaatsangehoerige,
soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der
Europaeischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
§ 2a
(1) Die zustaendigen Behoerden des Landes, in dem der Beruf des Orthoptisten ausgeuebt
wird oder zuletzt ausgeuebt worden ist, unterrichten die zustaendigen Behoerden des
Herkunftsmitgliedstaats ueber das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, ueber
die Ruecknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, ueber
die Untersagung der Ausuebung der Taetigkeit und ueber Tatsachen, die eine dieser
Sanktionen oder Massnahmen rechtfertigen wuerden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zustaendigen Behoerden der Laender
Auskuenfte der zustaendigen Behoerden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die
Ausuebung des Berufs des Orthoptisten auswirken koennten, so pruefen sie die Richtigkeit
der Sachverhalte, befinden ueber Art und Umfang der durchzufuehrenden Pruefungen und
unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat ueber die Konsequenzen, die aus den uebermittelten
Auskuenften zu ziehen sind. Die Laender koennen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den
Saetzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium fuer Gesundheit benennt nach Mitteilung der Laender die
Behoerden und Stellen, die fuer die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie
2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen
zustaendig sind, sowie die Behoerden und Stellen, die die Antraege annehmen und die
Entscheidungen treffen koennen, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es
unterrichtet unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europaeische Kommission.
(3) Die fuer die Entscheidungen nach diesem Gesetz zustaendigen Behoerden und Stellen
uebermitteln dem Bundesministerium fuer Gesundheit statistische Aufstellungen ueber die
getroffenen Entscheidungen, die die Europaeische Kommission fuer den nach Artikel 60 Abs.
1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benoetigt, zur Weiterleitung an die
Kommission.
II. Abschnitt
Ausbildung
§ 3
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs dazu befaehigen,
insbesondere bei der Praevention, Diagnose und Therapie von Stoerungen des ein- und
beidaeugigen Sehens bei Schielerkrankungen, Sehschwaechen und Augenzittern mitzuwirken
(Ausbildungsziel).
§ 4
Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer
praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen fuer Orthoptisten an
Krankenhaeusern vermittelt. Die Ausbildung schliesst mit der staatlichen Pruefung ab und
dauert drei Jahre.
§ 5
Voraussetzung fuer den Zugang zur Ausbildung ist
1. die gesundheitliche Eignung zur Ausuebung des Berufs und
2. der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere
abgeschlossene zehnjaehrige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert,
-3-
oder eine nach Hauptschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene
Berufsausbildung von mindestens zweijaehriger Dauer.
§ 6
Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
1. Ferien,
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom Schueler
nicht zu vertretenden Gruenden bis zur Gesamtdauer von zwoelf Wochen, bei verkuerzter
Ausbildung nach § 7 bis zu hoechstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.
Auf Antrag koennen auch darueber hinausgehende Fehlzeiten beruecksichtigt werden, soweit
eine besondere Haerte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht
gefaehrdet wird.
§ 7
Die zustaendige Behoerde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer
Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durchfuehrung der
Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefaehrdet werden.
§ 8
(1) Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird ermaechtigt, im Benehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Orthoptistinnen und
Orthoptisten die Mindestanforderungen an die Ausbildung, das Naehere ueber die staatliche
Pruefung und die Urkunde fuer die Erlaubnis nach § 1 zu regeln. In der Rechtsverordnung
kann vorgesehen werden, dass bei der Zulassung zur staatlichen Pruefung eine ausserhalb
der Ausbildung erworbene, bestimmten Erfordernissen entsprechende Ausbildung in Erster
Hilfe nachzuweisen ist.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist fuer Inhaber von Ausbildungsnachweisen,
die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 oder 4 beantragen, zu
regeln:
1. das Verfahren bei der Pruefung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die
Ermittlung durch die zustaendige Behoerde entsprechend Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in
Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Massgabe des Artikels 52 Abs.
1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu
fuehren und deren etwaige Abkuerzung zu verwenden,
3. die Fristen fuer die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie
2005/36/EG,
4. das Verfahren ueber die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemaess § 1 Abs.
2 in Verbindung mit § 8a dieses Gesetzes.
(3) Abweichungen von den in den Absaetzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage
erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch
Landesrecht sind ausgeschlossen.
§ 8a
(1) Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes, die zur
Ausuebung des Berufs des Orthoptisten in einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen
Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen
Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden
Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmaessig niedergelassen sind oder,
-4-
2. wenn der Beruf des Orthoptisten oder die Ausbildung zu diesem Beruf im
Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf waehrend der
vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat
rechtmaessig ausgeuebt haben,
duerfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages
voruebergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausueben.
Der voruebergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird
im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Haeufigkeit, regelmaessige
Wiederkehr und Kontinuitaet der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz
1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Ruecknahme oder eines Widerrufs, die
sich auf die Tatbestaende nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine
entsprechende Massnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden
kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der
zustaendigen Behoerde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie
ist einmal jaehrlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, waehrend des
betreffenden Jahres voruebergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle
wesentlicher Aenderungen gegenueber der in den bisher vorgelegten Dokumenten
bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen
vorzulegen:
1. Staatsangehoerigkeitsnachweis,
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung ueber die rechtmaessige Niederlassung im Beruf des Orthoptisten in einem
anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister
die Ausuebung seiner Taetigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht,
auch nicht voruebergehend, untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr.
2 ein Nachweis in beliebiger Form darueber, dass der Dienstleister eine dem Beruf
des Orthoptisten entsprechende Taetigkeit waehrend der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens zwei Jahre lang rechtmaessig ausgeuebt hat.
Die fuer die Ausuebung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache muessen vorliegen. Die zustaendige Behoerde prueft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemaess Satz 1 Nr. 2 nach.
§ 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Massgabe, dass fuer wesentliche Unterschiede
zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Orthoptistinnen und
Orthoptisten geforderten Ausbildung Ausgleichsmassnahmen nur gefordert werden duerfen,
wenn die Unterschiede so gross sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse
und Faehigkeiten die oeffentliche Gesundheit gefaehrdet waere. Der Ausgleich der fehlenden
Kenntnisse und Faehigkeiten soll in Form einer Eignungspruefung erfolgen.
(4) Staatsangehoerigen eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Orthoptisten auf Grund einer Erlaubnis
nach § 1 Abs. 1 ausueben, sind auf Antrag fuer Zwecke der Dienstleistungserbringung in
einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darueber
auszustellen, dass
1. sie als „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“ rechtmaessig niedergelassen sind und ihnen
die Ausuebung ihrer Taetigkeiten nicht, auch nicht voruebergehend, untersagt ist,
2. sie ueber die zur Ausuebung der jeweiligen Taetigkeit erforderliche berufliche
Qualifikation verfuegen.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 8b
Die zustaendigen Behoerden sind berechtigt, fuer jede Dienstleistungserbringung von
den zustaendigen Behoerden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen ueber die
Rechtmaessigkeit der Niederlassung sowie darueber anzufordern, dass keine berufsbezogenen
-5-
disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
zustaendigen Behoerden eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes haben
die zustaendigen Behoerden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG
der anfordernden Behoerde alle Informationen ueber die Rechtmaessigkeit der Niederlassung
und die gute Fuehrung des Dienstleisters sowie Informationen darueber, dass keine
berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu
uebermitteln.
§ 8c
Orthoptistinnen oder Orthoptisten im Sinne des § 8a haben beim Erbringen der
Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen
mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstossen, so hat die
zustaendige Behoerde unverzueglich die zustaendige Behoerde des Niederlassungsmitgliedstaats
dieses Dienstleistungserbringers hierueber zu unterrichten.
III. Abschnitt
Zustaendigkeiten
§ 9
(1) Die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 trifft die zustaendige Behoerde des Landes, in dem
der Antragsteller die Pruefung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidung ueber die Anrechnung einer Ausbildung nach § 7 trifft die
zustaendige Behoerde des Landes, in dem der Antragsteller an einer Ausbildung teilnehmen
will oder teilnimmt.
(3) Die Meldung nach § 8a Abs. 2 und 3 nimmt die zustaendige Behoerde des Landes
entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist.
Sie fordert die Informationen nach § 8b Satz 1 an. Die Informationen nach § 8b Satz
2 werden durch die zustaendige Behoerde des Landes uebermittelt, in dem der Beruf des
Orthoptisten ausgeuebt wird oder zuletzt ausgeuebt worden ist. Die Unterrichtung des
Herkunftsmitgliedstaats gemaess § 8c erfolgt durch die zustaendige Behoerde des Landes, in
dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach
§ 8a Abs. 4 stellt die zustaendige Behoerde des Landes aus, in dem der Antragsteller den
Beruf des Orthoptisten ausuebt.
IV. Abschnitt
Bussgeldvorschriften
§ 10
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung
"Orthoptistin" oder "Orthoptist" fuehrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zweitausendfuenfhundert Euro
geahndet werden.
V. Abschnitt
Uebergangsvorschriften
§ 11
(1) Eine auf Grund der in § 13 Satz 2 bezeichneten Bestimmungen erteilte staatliche
Anerkennung als "Orthoptistin" oder "Orthoptist" gilt als Erlaubnis nach § 1.
-6-
(2) Eine Ausbildung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund landesrechtlicher
Bestimmungen begonnen worden ist, wird nach diesen Bestimmungen abgeschlossen. Die
Anerkennung wird in diesen Faellen ebenfalls nach diesen Bestimmungen erteilt.
(3) Wer eine Ausbildung als "Orthoptistin" oder "Orthoptist", die der Ausbildung nach
diesem Gesetz gleichwertig ist, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder
begonnen hat und ueber die bestandene Pruefung ein Zeugnis besitzt, erhaelt auf Antrag
eine Erlaubnis nach § 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(4) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens fuenf Jahre Untersuchungen und
Behandlungen von Sehschwaechen, Schielerkrankungen und Nystagmus durchgefuehrt hat,
erhaelt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis
nach § 1, wenn er innerhalb von fuenf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die
staatliche Pruefung nach diesem Gesetz ablegt.
§ 11a
(1) Eine vor dem 1. September 1991 nach der Anordnung ueber die staatliche Erlaubnis
zur Ausuebung der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen Fachschul- und
Facharbeiterberufe vom 7. August 1980 (GBl. I Nr. 26 S. 254) erteilte Erlaubnis
als Orthoptistin oder Orthoptist oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte
Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.
(2) Eine vor dem 1. September 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Orthoptistin oder Orthoptist kann in diesem
Gebiet nach den dort bisher geltenden Regeln abgeschlossen werden. Nach Abschluss der
Ausbildung erhaelt der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und
3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1.
VI. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 12 (weggefallen)
-
§ 13
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 8 am 1. Januar 1990 in Kraft. Gleichzeitig
treten ausser Kraft:
1. die Verordnung ueber die Berufsausbildung zum Orthoptisten/Orthoptistin vom 18.
Januar 1983 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I S. 17),
2. die Vorschriften des Hessischen Sozialministers ueber Ausbildung, Pruefung und
staatliche Anerkennung von Orthoptisten vom 19. September 1980 (Staatsanzeiger fuer
das Land Hessen S. 1907),
3. der Runderlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen ueber die
Ausbildung, Pruefung und staatliche Anerkennung von Orthoptistinnen vom 8. August
1967 (Ministerialblatt fuer das Land Nordrhein-Westfalen S. 1528),
4. der Erlass des Saarlaendischen Ministers fuer Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung
ueber die Ausbildung, Pruefung und staatliche Anerkennung von Orthoptisten vom 7.
Februar 1977 (Gemeinsames Ministerialblatt des Saarlandes S. 158).
§ 8 tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Fussnote
§ 13 Satz 2 Kursivdruck: Aufhebung Landesrecht
-7-