Ausbildungs- und Pruefungsverordnung
fuer Orthoptistinnen und Orthoptisten
(OrthoptAPrV)
OrthoptAPrV

vom  21.03.1990



"Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. Maerz
1990 (BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2686) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 22 G v. 2.12.2007 I 2686

Fussnote

Textnachweis ab: 28. 3.1990

Aenderungen aufgrund EinigVtr vgl. § 15a

Eingangsformel
Auf Grund des § 8 des Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061)
verordnet der Bundesminister fuer Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Benehmen mit
dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft:

§ 1 Ausbildung
Die dreijaehrige Ausbildung fuer Orthoptistinnen und Orthoptisten umfasst mindestens den
in der Anlage 1 aufgefuehrten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage
2 aufgefuehrte praktische Ausbildung.

§ 2 Staatliche Pruefung
(1) Die staatliche Pruefung umfasst einen schriftlichen, einen muendlichen und einen
praktischen Teil.

(2) Der Pruefling legt die Pruefung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung
abschliesst. Die zustaendige Behoerde, in deren Bereich die Pruefung oder ein Teil
der Pruefung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die
Vorsitzenden der beteiligten Pruefungsausschuesse sind vorher zu hoeren. Bei Personen, die
beantragen, die Pruefung auf Grund des § 11 Abs. 4 des Orthoptistengesetzes abzulegen,
bestimmt die zustaendige Behoerde den zustaendigen Pruefungsausschuss.

§ 3 Pruefungsausschuss
(1) Bei den Schulen werden Pruefungsausschuesse gebildet, die jeweils aus folgenden
Mitgliedern bestehen:
1. einem Medizinalbeamten der zustaendigen Behoerde oder einem von der zustaendigen
   Behoerde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Arzt als Vorsitzenden,
2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen
   eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
3. folgenden Fachpruefern:
   a) mindestens einem Arzt,
   b) mindestens einer an der Schule unterrichtenden Orthoptistin oder einem
      entsprechend taetigen Orthoptisten,

                                               -1-
      
                                                                              

   c) weiteren an der Schule taetigen Unterrichtskraeften entsprechend den zu pruefenden
      Faechern;
   dem Pruefungsausschuss sollen diejenigen Fachpruefer angehoeren, die den Pruefling in
   dem Pruefungsfach ueberwiegend ausgebildet haben.

(2) Jedes Mitglied des Pruefungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die
zustaendige Behoerde bestellt den Vorsitzenden des Pruefungsausschusses und nach Anhoerung
der Schulleitung die Fachpruefer und deren Stellvertreter. Der Vorsitzende legt auf
Vorschlag der Schulleitung fest, fuer welche Faecher die einzelnen Fachpruefer und ihre
Stellvertreter jeweils zustaendig sind.

(3) Die zustaendige Behoerde kann Sachverstaendige und Beobachter zur Teilnahme an allen
Pruefungsvorgaengen entsenden.

§ 4 Zulassung zur Pruefung
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prueflings ueber die Zulassung zur Pruefung
und setzt die Pruefungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Pruefungstermin
soll nicht frueher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.

(2) Die Zulassung zur Pruefung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1. die Bescheinigung ueber die regelmaessige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen
   und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung nach dem Muster der
   Anlage 3,
2. ein Nachweis ueber eine Ausbildung in Erster Hilfe. Als ein solcher Nachweis gilt
   insbesondere eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V.,
   des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Malteser-Hilfsdienstes
   e.V., der Feuerwehr, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei eines
   Landes ueber die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe.

(3) Bei Personen, die beantragen, die Pruefung auf Grund des § 11 Abs. 4 des
Orthoptistengesetzes abzulegen, tritt an die Stelle der in Absatz 2 Nr. 1 genannten
Bescheinigung der Nachweis darueber, dass der Antragsteller bei Inkrafttreten des
Gesetzes mindestens fuenf Jahre Untersuchungen und Behandlungen von Sehschwaechen,
Schielerkrankungen und Nystagmus durchgefuehrt hat.

(4) Die Zulassung sowie die Pruefungstermine sollen dem Pruefling spaetestens vier Wochen
vor Pruefungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(5) Die besonderen Belange behinderter Prueflinge sind zur Wahrung ihrer
Chancengleichheit bei Durchfuehrung der Pruefungen zu beruecksichtigen.

§ 5 Schriftlicher Teil der Pruefung
(1) Der schriftliche Teil der Pruefung erstreckt sich auf folgende Faecher:
1. Anatomie und Physiologie der Augen,
2. Augenbewegungsstoerungen, Orthoptik und Pleoptik, Neuroophthalmologie.
Der Pruefling hat aus diesen Faechern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte
Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 180 Minuten. Die
Aufsichtsfuehrenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Aus den Vorschlaegen der Schulleitung bestimmt der Vorsitzende des
Pruefungsausschusses die Aufgaben fuer die Aufsichtsarbeiten. Jede Aufsichtsarbeit ist
von mindestens zwei Fachpruefern zu benoten. Aus den Noten der Fachpruefer bildet der
Vorsitzende des Pruefungsausschusses im Benehmen mit den Fachpruefern die Pruefungsnote
fuer den schriftlichen Teil der Pruefung.

(3) Bei der Bildung der Pruefungsnote fuer den schriftlichen Teil der Pruefung wird
die Summe der Noten aus den in Absatz 1 genannten Faechern halbiert. Dabei lautet die
Gesamtnote
"sehr gut" (1)               bei Werten bis unter 1,5,

                                            -2-
      
                                                                              

"gut" (2)                     bei   Werten   von   1,5 bis unter 2,5,
"befriedigend" (3)            bei   Werten   von   2,5 bis unter 3,5,
"ausreichend" (4)             bei   Werten   von   3,5 bis 4,0,
"mangelhaft" (5)              bei   Werten   von   mehr als 4,0 bis 5,0,
"ungenuegend" (6)              bei   Werten   von   ueber 5,0.

§ 6 Muendlicher Teil der Pruefung
(1) Der muendliche Teil der Pruefung erstreckt sich auf folgende Faecher:
1. Anatomie und Physiologie des Menschen, insbesondere des Sehsystems,
2. Allgemeine Augenheilkunde einschliesslich Arzneimittel,
3. Augenbewegungsstoerungen,
4. Orthoptik und Pleoptik,
5. Neuroophthalmologie,
6. Optik und Brillenlehre,
7. Allgemeine Hygiene und Gesundheitsvorsorge,
8. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbuergerkunde.
Die Prueflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fuenf geprueft. In den einzelnen
Faechern soll der Pruefling nicht laenger als zehn Minuten geprueft werden.

(2) Die Pruefung wird von mindestens zwei Fachpruefern abgenommen und benotet. Der
Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Faechern an der Pruefung zu beteiligen; er
kann auch selbst pruefen. Aus den Noten der Fachpruefer bildet der Vorsitzende des
Pruefungsausschusses im Benehmen mit den Fachpruefern die Pruefungsnote fuer den muendlichen
Teil der Pruefung.

(3) Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses kann auf begruendeten Antrag die Anwesenheit
von Zuhoerern beim muendlichen Teil der Pruefung gestatten.

§ 7 Praktischer Teil der Pruefung
(1) Im praktischen Teil der Pruefung hat der Pruefling unter Aufsicht zwei ihm unbekannte
Patienten zu untersuchen. Dabei soll er auch seine Kenntnisse in der Anwendung
orthoptischer und pleoptischer Geraete nachweisen. Fuer einen dieser Patienten sind
der Untersuchungsablauf, das Untersuchungsergebnis und der Behandlungsvorschlag vom
Pruefling schriftlich niederzulegen.

(2) Die Auswahl und die Zuweisung der Patienten erfolgen durch die Schulleitung im
Einvernehmen mit dem Patienten und dem fuer die Patienten verantwortlichen Arzt sowie im
Benehmen mit einem Fachpruefer. Der praktische Teil der Pruefung soll fuer den Pruefling in
hoechstens drei Stunden abgeschlossen sein.

(3) § 6 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 8 Niederschrift
Ueber die Pruefung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und
Ergebnisse der Pruefung und etwa vorkommende Unregelmaessigkeiten hervorgehen.

§ 9 Benotung
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der muendlichen und der
praktischen Pruefung werden wie folgt benotet:
"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Masse entspricht,
"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
"befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Maengel aufweist, aber im ganzen den
Anforderungen noch entspricht,



                                               -3-
      
                                                                              

"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen
laesst, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Maengel in absehbarer
Zeit behoben werden koennen,
"ungenuegend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die
Grundkenntnisse so lueckenhaft sind, dass die Maengel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden koennen.

§ 10 Bestehen und Wiederholung der Pruefung
(1) Die Pruefung ist bestanden, wenn der schriftliche, der muendliche und der praktische
Teil der Pruefung mit mindestens "ausreichend" benotet werden.

(2) Ueber die bestandene staatliche Pruefung wird ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 4 erteilt. Ueber das Nichtbestehen erhaelt der Pruefling vom Vorsitzenden des
Pruefungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Pruefungsnoten anzugeben
sind.

(3) Jeder Teil der Pruefung, fuer den der Pruefling die Note "mangelhaft" oder
"ungenuegend" erhalten hat, kann einmal wiederholt werden.

(4) Hat der Pruefling den praktischen Teil der Pruefung zu wiederholen, so darf er zur
Pruefung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat,
deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Pruefungsausschusses im Benehmen mit den
Fachpruefern bestimmt werden. Ein Nachweis ueber die Teilnahme an der weiteren Ausbildung
ist dem Antrag des Prueflings auf Zulassung zur Wiederholungspruefung beizufuegen. Die
Wiederholungspruefung muss spaetestens zwoelf Monate nach der letzten Pruefung abgeschlossen
sein. Ausnahmen kann die zustaendige Behoerde in begruendeten Faellen zulassen.

§ 11 Ruecktritt von der Pruefung
(1) Tritt ein Pruefling nach seiner Zulassung von der Pruefung zurueck, so hat er die
Gruende fuer seinen Ruecktritt unverzueglich dem Vorsitzenden des Pruefungsausschusses
schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Ruecktritt, so gilt die Pruefung
als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gruende vorliegen.
Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer aerztlichen Bescheinigung verlangt
werden.

(2) Wird die Genehmigung fuer den Ruecktritt nicht erteilt oder unterlaesst es der
Pruefling, die Gruende fuer seinen Ruecktritt unverzueglich mitzuteilen, so gilt die Pruefung
als nicht bestanden. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 12 Versaeumnisfolgen
(1) Versaeumt ein Pruefling einen Pruefungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit
nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Pruefung, so gilt die Pruefung
als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 10 Abs. 3 gilt
entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Pruefung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darueber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende
des Pruefungsausschusses. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 13 Ordnungsverstoesse und Taeuschungsversuche
Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses kann bei Prueflingen, die die
ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Pruefung in erheblichem Masse gestoert oder sich eines
Taeuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Pruefung fuer
"nicht bestanden" erklaeren; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung
ist im Falle der Stoerung der Pruefung nur bis zum Abschluss der gesamten Pruefung, im
Falle eines Taeuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Pruefung
zulaessig.

§ 14 Pruefungsunterlagen


                                            -4-
      
                                                                              

Auf Antrag ist dem Pruefungsteilnehmer nach Abschluss der Pruefung Einsicht in seine
Pruefungsunterlagen zu gewaehren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Antraege auf
Zulassung zur Pruefung und Pruefungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 15 Erlaubnisurkunde
Liegen die Voraussetzungen des Orthoptistengesetzes fuer die Erteilung der Erlaubnis
zur Fuehrung der Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist" vor, so stellt die
zustaendige Behoerde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.

§ 15a Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit
Deutschlands
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab
dem 1. September 1991 Anwendung.

§ 16 Sonderregelungen fuer Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem
anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Orthoptistengesetzes beantragen,
koennen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses
Gesetzes vorliegen, eine von der zustaendigen Behoerde des Herkunftsmitgliedstaats
ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behoerde
ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden
kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf im
Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeuebt, so kann die fuer die Erteilung der Erlaubnis
zustaendige Behoerde bei der zustaendigen Behoerde des Herkunftsmitgliedstaats Auskuenfte
ueber etwa gegen den Antragsteller verhaengte Strafen oder sonstige berufs- oder
strafrechtliche Massnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder
strafbarer Handlungen, die die Ausuebung des Berufs betreffen, einholen. Hat die fuer
die Erteilung der Erlaubnis zustaendige Behoerde in den Faellen des Satzes 1 oder 2 von
Tatbestaenden Kenntnis, die ausserhalb des Geltungsbereichs des Orthoptistengesetzes
eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2
dieses Gesetzes von Bedeutung sein koennen, so hat sie die zustaendige Stelle des
Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestaende zu
ueberpruefen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von
ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in
den Saetzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu
behandeln. Sie duerfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage
die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurueckliegt.

(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Orthoptistengesetzes
beantragen, koennen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats
vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt,
ist eine von einer zustaendigen Behoerde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung
anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
Orthoptistengesetzes erfuellt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Antragsteller, die ueber einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Orthoptisten
verfuegen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes
erworben worden ist, fuehren nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die
Berufsbezeichnung „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“.

(4) Die zustaendige Behoerde bestaetigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach
Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm
mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat ueber den Antrag kurzfristig, spaetestens vier
Monate nach Vorlage der Nachweise ueber das Vorliegen der Voraussetzungen dieses
Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zustaendigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats
die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach
Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten
nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung ueber


                                            -5-
       
                                                                               

die Abgabe einer eidesstattlichen Erklaerung gegenueber der zustaendigen Behoerde des
Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(5) Die zustaendige Behoerde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige
einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 8a des Orthoptistengesetzes binnen
eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente ueber das Ergebnis
ihrer Nachpruefung zu unterrichten. Ist eine Nachpruefung innerhalb dieser Frist in
besonderen Ausnahmefaellen nicht moeglich, unterrichtet die zustaendige Behoerde den
Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ueber die Gruende fuer diese Verzoegerung
und ueber den Zeitplan fuer ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab
Eingang der vollstaendigen Unterlagen ergehen muss. Erhaelt der Dienstleistungserbringer
innerhalb der in den Saetzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rueckmeldung der zustaendigen
Behoerde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 566 - 568

                         Theoretischer und praktischer Unterricht
                                                                                       Stunden
1        Allgemeine Anatomie und Physiologie Aufbau und Funktion jeweils von               100
1.1      Zellen und Gewebe
1.2      Skelettsystem und Bewegungsapparat
1.3      Herz-Kreislaufsystem
1.4      Atmungsorgane
1.5      Verdauungsorgane
1.6      Urogenitalorgane
1.7      Zentrales und peripheres Nervensystem
1.8      Sinnesorgane
1.9      Blut
1.10     Endokrines System und sonstige Regulationssysteme
2        Spezielle Anatomie und Physiologie                                                   180
2.1      Entwicklung, Aufbau und Funktion der Gehirnteile, die fuer das visuelle
         System wichtig sind
2.2      Bau der Augenhoehle und Nachbarschaftsbeziehungen
2.3      Bau und Funktion der Lider
2.4      Aufhaengeapparat des Auges und seine Anomalien
2.5      Makro- und mikroskopischer Aufbau des Augapfels, Lage und Funktion der
         drei Augenhaeute und ihre Beziehung zum Nervensystem
2.6      Blutversorgung des Auges und der Orbita
2.7      Bau und Funktion des Traenenapparates
2.8      Bau, Lage, Funktion und Anomalien der aeusseren Augenmuskeln und ihre
         Innervation
2.9      Steuerung von Augenbewegungen
2.10     Akkommodations- und Konvergenzmechanismus
2.11     Pupillenbahnen
2.12     Bildentstehung und Erregungsleitung in der Netzhaut bzw. Sehbahn
2.13     Aufloesungsvermoegen, Sehschaerfe
2.14     Monokulares und binokulares Gesichtsfeld, Gesichtsfeldausfaelle
2.15     Farbensehen, Hell-Dunkelsehen
2.16     Entoptische Phaenomene
3        Allgemeine Krankheitslehre, Kinderheilkunde                                           60
3.1      Vererbung, Konstitution, Disposition
3.2      Entzuendungen, Degeneration, Regeneration, Geschwuelste


                                             -6-
        
                                                                                

                                                                                        Stunden
3.3       Krankheiten, die Motilitaetsstoerungen der Augen verursachen koennen, z.B.
          Diabetes mellitus, Hypertonus, Dysthyreose
3.4       Schwangerschaft, Geburt und Entwicklung des Saeuglings und Kleinkindes,
          Anomalien
3.5       Embryopathien
3.6       Kinderkrankheiten
3.7       Psychologie des Kindes
3.8       Umgang mit sehbehinderten und verhaltensgestoerten Kindern
4         Arzneimittel                                                                          40
4.1       Arzneiformen und ihre Verabreichung
4.2       Gesetzliche Vorschriften ueber den Verkehr mit Arzneimitteln
4.3       Wirkung, Abbau
4.4       spezifische Arzneimittel
5         Allgemeine Augenheilkunde                                                            150
5.1       Missbildungen und Krankheiten der Augen und ihrer Hilfsorgane
5.2       Verletzungen der Augen und ihrer Hilfsorgane
5.3       Funktionsstoerungen der Augen
6         Neuroophthalmologie                                                                  100
6.1       Krankheiten des sensorischen Systems, vor allem der Sehnerven und der
          Sehbahn
6.2       Krankheiten des motorischen Systems, insbesondere
6.2.1     Augenmuskellaehmungen
6.2.2     Blicklaehmungen
6.2.3     Blickhalteschwaeche
6.2.4     Dysmetrie der Blickzielbewegung
6.2.5     Praenukleare Laehmungen
6.2.6     Stoerungen des optokinetischen Nystagmus und der Folgebewegung
6.2.7     Vestibulaerer Spontannystagmus und Stoerungen des vestibulookulaeren
          Reflexes
6.2.8     Fixationsnystagmen
6.2.9     Stoerungen der Vergenz
6.3       Stoerungen der Lidmotorik
6.4       Stoerungen der Pupillomotorik
7         Orthoptik und Pleoptik                                                               400
7.1       Anatomische und physiologische Voraussetzungen zur Entwicklung des
          beidaeugigen Sehens
7.2       Entwicklung des beidaeugigen Sehens beim nichtschielenden und
          schielenden Kind
7.3       physiologisches und pathologische Binokularsehen
7.4       Heterophorien
7.5       Heterotrophien
7.6       Amblyopien
8         Augenbewegungsstoerungen                                                              250
8.1       angeborenes und erworbenes Laehmungsschielen
8.2       angeborener und erworbener Nystagmus
8.3       Okulaer bedingte Zwangshaltungen
9         Physik, Optik, Brillenlehre                                                          200
9.1       Grundlagen der Mechanik
9.2       Grundlagen der Elektrizitaetslehre
9.3       Grundlagen der Optik
9.3.1     Brechung, Spiegelung, Beugung
9.3.2     Linsen
9.3.3     Prismen
9.4       Physiologische Optik
9.4.1     Das Auge als zusammengesetztes optisches System
9.4.2     Pupille und Akkommodation
9.4.3     Refraktionsanomalien und deren Korrektion
9.5       Brillenlehre
9.6       Vergroessernde Sehhilfen
9.7       Sonstige optische Geraete
10        Hygiene                                                                               60

                                              -7-
        
                                                                                

                                                                                        Stunden
10.1    Allgemeine und persoenliche Hygiene
10.2    Krankheitserreger und uebertragbare Krankheiten
10.3    Sepsis, Asepsis, Desinfektion und Sterilisation
10.4    Umweltschutz
11      Berufs-, Gesetzes- und Staatsbuergerkunde                                               60
11.1    Berufskunde einschliesslich Ethik
11.2    das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und
        internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschliesslich der
        Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere
        Weltgesundheitsorganisation und Europarat
11.3    aktuelle Berufs- und gesundheitspolitische Fragen
11.4    Orthoptistengesetz; gesetzliche Regelungen fuer die sonstigen Berufe des
        Gesundheitswesens
11.5    arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie fuer die
        Berufsausuebung wichtig sind
11.6    Unfallverhuetung, Mutterschutz, Arbeitsschutz
11.7    Medizingeraeteverordnung
11.8    strafrechtliche, buergerlich-rechtliche und oeffentlich-rechtliche
        Vorschriften, die bei der Berufsausuebung von Bedeutung sind;
        Rechtsstellung von Patienten und Sorgeberechtigten
11.9    Einfuehrung in die Systeme der sozialen Sicherung
11.10   die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik
        Deutschland
11.11   Statistik im Gesundheitswesen
Zur Verteilung auf die Faecher 1 bis 11                                                      100
                                                        Mindeststunden insgesamt          1.700

Anlage 2 (zu § 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 569

                                  Praktische Ausbildung
Praktische Ausbildung in
1.      Anamnese- und Befunderhebung, Dokumentation
2.      Therapieplanung und -durchfuehrung
3.      Neuroophthalmologie (einschliesslich Perimetrie)
4.      Gespraechsfuehrung und Beratung
5.      Anwendung und Pflege orthoptischer und pleoptischer Geraete
6.      Fotografie
7.      Betreuung von Sehbehinderten und Kontaktlinsentraegern
                                                           Mindeststunden2.800

Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2 Nr. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 569

..........................................

(Bezeichnung der Schule)



                              Bescheinigung
        ueber die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht
                     und an der praktischen Ausbildung

Name, Vorname
........................................................................
Geburtsdatum                           Geburtsort
........................................................................
hat in der Zeit             vom                     bis
                            ............................................
regelmaessig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen
                                              -8-
           
                                                                                   

Unterricht und der praktischen Ausbildung fuer Orthoptistinnen und
Orthoptisten teilgenommen.
Die Ausbildung ist - nicht - ueber die nach dem Orthoptistengesetz
zulaessigen Fehlzeiten hinaus - um ......... Tage*) - unterbrochen
worden.

Ort, Datum
.............................................
(Stempel)



.............................................

(Unterschrift(en) der Schulleitung)



--------------
*) Nichtzutreffendes streichen.



Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2 Satz 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 570

Der Vorsitzende
des Pruefungsausschusses

                                        Zeugnis
                              ueber die staatliche Pruefung

Name, Vorname
........................................................................
Geburtsdatum                           Geburtsort
........................................................................
hat am ..................... die staatliche Pruefung fuer Orthoptistinnen
und Orthoptisten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Orthoptistengesetzes vor dem
staatlichen Pruefungsausschuss bei der
............................... in .......................... bestanden.

Sie/Er      hat folgende Pruefungsnoten erhalten:
1. im       schriftlichen Teil der Pruefung ......................
2. im       muendlichen Teil der Pruefung     ......................
3. im       praktischen Teil der Pruefung    ......................

Ort, Datum
.............................................
(Siegel)



.............................................

(Unterschrift)



Anlage 5 (zu § 15)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 571

                                     Urkunde
                 ueber die Erlaubnis zur Fuehrung der Berufsbezeichnung
                            Orthoptistin oder Orthoptist

Frau/Herr *)
..................................................
                                                   -9-
           
                                                                                   

geboren am                 in
..................................................
erhaelt auf Grund des Orthoptistengesetzes mit Wirkung vom heutigen
Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung

                                  .....................................

zu fuehren.

Ort, Datum
.............................................
(Siegel)



.............................................

(Unterschrift)



--------------
*) Nichtzutreffendes streichen.




                                                     - 10 -