Verordnung ueber die Versorgung mit
Hilfsmitteln und ueber Ersatzleistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Orthopaedieverordnung - OrthV)
OrthV

vom  04.10.1989



"Orthopaedieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Artikel
19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 19 G v. 13.12.2007 I 2904

Fussnote

Die V ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I Kap.
VIII Sachg. K Abschn. III Nr. 5 EinigVtr iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1068 ab 1.
Januar 1991 anzuwenden.


Textnachweis ab: 1. 1.1990

Eingangsformel
Auf Grund des § 24a Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), der durch Artikel 37 Nr. 14 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) geaendert worden ist, verordnet die
Bundesregierung:

Erster Abschnitt
Hilfsmittel

§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Ausstattung mit Hilfsmitteln (Koerperersatzstuecke, orthopaedische und andere
Hilfsmittel, Blindenfuehrhunde) und Zubehoer muss ausreichend und zweckmaessig sein; sie
darf das Mass des Notwendigen nicht ueberschreiten. Zubehoer sind bewegliche Sachen, ohne
die das Hilfsmittel nicht zweckentsprechend benutzt werden kann.

(2) Bei der orthopaedie-aerztlichen Verordnung der Hilfsmittel sind das System,
die technische Ausfuehrung und der Lieferer zu bestimmen. Dabei koennen medizinisch
und wirtschaftlich vertretbare Wuensche der Berechtigten oder Leistungsempfaenger
beruecksichtigt werden.

(3) Hilfsmittel werden in der Regel in einfacher Zahl geliefert, soweit nicht in den
folgenden Vorschriften eine hoehere Zahl zugelassen ist. Zur Erprobung zugelassene
Hilfsmittel koennen fuer eine bestimmte Zeit zusaetzlich geliefert werden.

(4) Fuer bestimmte Hilfsmittel koennen Mindestgebrauchszeiten festgesetzt werden.

(5) Wird ein Hilfsmittel nicht beansprucht oder kann es trotz Ausbildung nicht
zweckentsprechend benutzt werden, so besteht kein Anspruch auf Ausgleich.

§ 2 Koerperersatzstuecke

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(1) Als Koerperersatzstuecke werden geliefert
1. kuenstliche Glieder,
2. Gesichtsersatzstuecke mit und ohne Brille,
3. kuenstliche Augen,
4. Mammaprothesen,
5. Peruecken,
6. Ersatzstuecke zum kosmetischen Ausgleich.

(2) Koerperersatzstuecke koennen als Erstausstattung doppelt geliefert werden.

(3) Armamputierte koennen zusaetzlich eine Kosmetikprothese oder eine Funktionsprothese
erhalten, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei gleichartige Armprothesen. Soweit es
technisch moeglich ist, ist anstelle der zusaetzlichen Armprothese nur ein zusaetzliches
Handersatzstueck zum Wechseln zu liefern.

(4) Beinamputierte koennen zusaetzlich eine wasserfeste Prothese, Doppel-
Oberschenkelamputierte zusaetzlich auch ein Paar Kurzprothesen erhalten.

§ 3 Orthopaedische Hilfsmittel
Orthopaedische Hilfsmittel wirken korrigierend, stuetzend, ausgleichend oder schuetzend
auf die Haltungs- und Bewegungsorgane oder ersetzen deren einzelne Funktionen. Nach
Massgabe der §§ 4 bis 14 werden insbesondere geliefert:
1. Stuetzapparate,
2. orthopaedisches Schuhwerk,
3. Schuhe fuer Beinamputierte,
4. Handschuhe,
5. Gehhilfen,
6. Rollstuehle,
7. Hilfen zur Lagerung,
8. schuetzende Hilfen.

§ 4 Stuetzapparate
Stuetzapparate koennen als Erstausstattung doppelt geliefert werden. Ein wasserfester
Stuetzapparat kann zusaetzlich geliefert werden.

§ 5 Orthopaedisches Schuhwerk
(1) Orthopaedische Schuhe werden einzeln nach Mass und Modell hergestellt, um den kranken
oder fehlerhaften Fuss einschliesslich Sprunggelenk zu betten, zu entlasten, zu stuetzen,
zu korrigieren oder um Fussdefekte und Beinlaengenunterschiede auszugleichen oder
orthopaedische Schienen und Apparate mechanisch zu ergaenzen. Personen im Wachstumsalter,
Personen mit Abweichungen der Lendenwirbelsaeule und Personen mit Abspreizbehinderungen
der Hueftgelenke koennen orthopaedische Schuhe erhalten, um einen Beinlaengenunterschied
von mindestens 2 cm auszugleichen, andere erst, wenn der Unterschied mehr als 3 cm
betraegt.

(2) Orthopaedische Schuhe werden als Paar fuer den Strassengebrauch, in leichterer
Ausfuehrung fuer den Hausgebrauch, als Sportschuh oder als Badeschuh geliefert. Als
Erstausstattung werden fuer den Strassengebrauch oder fuer den Hausgebrauch zwei Paare
geliefert; je Paar kann ein zusaetzlicher Massschuh (Dreierausstattung) geliefert werden.
Orthopaedische Sportschuhe erhaelt, wer an entsprechenden Versehrtenleibesuebungen (§ 10
Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes) oder an entsprechendem Rehabilitationssport (§ 12
Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes) regelmaessig teilnimmt.



                                            -2-
      
                                                                              

(3) Anstelle von orthopaedischen Schuhen koennen serienmaessig gefertigte Spezialschuhe
geliefert werden, wenn dies als orthopaedische Hilfe ausreicht.

(4) Schuhe sind orthopaedisch zuzurichten, wenn dies als Hilfe ausreicht; es sollen
nicht mehr als vier Paar Schuhe jaehrlich zugerichtet werden.

§ 6 Schuhe fuer Beinamputierte
(1) Schuhe fuer Beinamputierte sind Schuhe, die nach Material und Aufbau fuer
Beinamputierte besonders geeignet sind. Sie koennen zusaetzlich fuer den Bedarf des
Beinamputierten orthopaedisch zugerichtet werden.

(2) Schuhe fuer Beinamputierte werden als Paar geliefert; ein zusaetzlicher Schuh kann
geliefert werden (Dreierausstattung). Bei der Erstausstattung wird die doppelte Zahl
geliefert. Koennen einseitig Beinamputierte eine Prothese nicht tragen, erhalten sie fuer
den Fuss als Erstausstattung zwei Schuhe.

§ 7 Handschuhe
Handschuhe werden fuer versteifte, verstuemmelte, gelaehmte oder durchblutungsgestoerte
Haende als Paar geliefert; als Erstausstattung werden zwei Paare geliefert. Zusaetzlich
kann ein Paar Arbeitshandschuhe geliefert werden. Personen, denen ein handbetriebener
Rollstuhl fuer den Strassengebrauch oder denen eine Gehhilfe fuer dauernde Benutzung
geliefert oder denen ein Fahrrad geliefert oder bezuschusst worden ist (§ 12 Abs. 5, §
34), sowie Blinde erhalten fuer den Winter ein Paar Handschuhe.

§ 8 Handschuhe fuer Armamputierte
Handschuhe fuer Armamputierte werden auch als Paar geliefert. Bei der Erstausstattung
wird die doppelte Zahl geliefert. Koennen einseitig Armamputierte eine Prothese nicht
tragen, erhalten sie fuer die Hand als Erstausstattung zwei Handschuhe.

§ 9 Zusammentreffen von Anspruechen
Schuhe oder Handschuhe sind nach den §§ 5 bis 8 auch mitzuliefern, wenn der andere Fuss
oder die andere Hand von einem anderen Sozialleistungstraeger orthopaedisch zu versorgen
ist. Die Verpflichtung des anderen Traegers, die Kosten zu erstatten, bleibt unberuehrt.

§ 10 Eigenanteile
(1) Bei Ersatz von Schuhen oder Handschuhen wird ein Eigenanteil an den Kosten fuer
jedes Stueck erhoben, das fuer einen Fuss oder eine Hand bestimmt ist, die weder nach
dieser Verordnung noch nach den Vorschriften orthopaedisch zu versorgen sind, die fuer
einen anderen Sozialleistungstraeger gelten.

(2) Der Eigenanteil betraegt fuer einen
1.   Massstrassenschuh                                                                 38   Euro,
2.   Masshausschuh                                                                    20   Euro,
3.   Massturnschuh                                                                    15   Euro,
4.   Massschuh fuer besondere Sportarten                                               66   Euro,
5.   Schuh fuer Beinamputierte                                                        31   Euro,
6.   Massbadeschuh                                                                     7   Euro,
7.   Handschuh                                                                        7   Euro.

Fuer einen Spezialschuh (§ 5 Abs. 3) richtet sich der Eigenanteil nach dem Schuh, an
dessen Stelle er geliefert wird.

(3) Eigenanteile nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 werden auf Antrag erlassen, wenn das
Bruttoeinkommen des Berechtigten oder Leistungsempfaengers das Zweieinhalbfache des nach
§ 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes jeweils geltenden Freibetrages
fuer Einkuenfte aus gegenwaertiger Erwerbstaetigkeit monatlich nicht uebersteigt; die
Haelfte des Eigenanteils wird erlassen, wenn das Bruttoeinkommen das Vierfache des
Freibetrages nicht uebersteigt. Die Einkommensgrenzen erhoehen sich fuer den Ehegatten
um den Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes und fuer jedes

                                            -3-
      
                                                                              

Kind (§ 33b Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes) um einen Betrag in Hoehe des
gesetzlichen Kindergeldes.

§ 11 Gehhilfen
Als Gehhilfen werden insbesondere Achselstuetzen, Unterarmgehstuetzen, Handstoecke,
Gehgestelle, Gehwagen oder Gehbaenkchen geliefert.

§ 12 Rollstuehle
(1) Einen Rollstuhl erhaelt, wer wegen wesentlicher Einschraenkung der Gehfaehigkeit auf
die Benutzung angewiesen ist. Dem Ausmass der Gehbehinderung entsprechend kann fuer den
Haus- und fuer den Strassengebrauch je ein handbetriebener Rollstuhl geliefert werden. Zu
einem handbetriebenen Rollstuhl kann ein Zusatzantrieb geliefert werden.

(2) Einen faltbaren Rollstuhl fuer den Strassengebrauch koennen zusaetzlich erhalten
Querschnittgelaehmte, Vier- und Dreifachamputierte, Doppel-Oberschenkelamputierte sowie
einseitig Beinamputierte, die dauernd ausserstande sind, eine Beinprothese zu tragen und
zugleich armamputiert sind, und ferner Personen, die gleich schwer gehbehindert sind.

(3) Ein elektrisch betriebener Rollstuhl kann anstelle eines der handbetriebenen
Rollstuehle (Absaetze 1 und 2) geliefert werden, wenn dieser vom behinderte Menschen
nicht selbst bedient werden kann und ein Zusatzantrieb nach Absatz 1 Satz 3 nicht
ausreicht. Elektrisch betriebene Rollstuehle duerfen nur geliefert werden, wenn sie
bauartbedingt nicht mehr als 6 km/h erreichen. Insgesamt darf nicht mehr als ein
elektrisch betriebener Rollstuhl geliefert werden; wer dringend darauf angewiesen
ist, kann ausnahmsweise fuer beide Verwendungsbereiche je einen elektrisch betriebenen
Rollstuhl erhalten.

(4) Einen Rollstuhl fuer den Strassengebrauch erhaelt nicht, wer eine Leistung nach Absatz
5 oder einen Zuschuss nach § 23 oder § 34 in Anspruch genommen hat. In Absatz 2 genannte
Beschaedigte koennen jedoch neben dem Zuschuss einen Rollstuhl fuer den Strassengebrauch
erhalten.

(5) Fahrraeder, die besonders fuer behinderte Menschen entwickelt worden sind, koennen
Berechtigte und Leistungsempfaenger erhalten, die wegen der Einschraenkung ihrer
Gehfaehigkeit dringend auf ein solches Geraet angewiesen sind und fuer die es als Hilfe
ausreicht. Die Leistung nach Satz 1 erhaelt nicht, wer einen Zuschuss nach § 23 oder § 34
in Anspruch genommen hat.

§ 13 Hilfen zur Lagerung
(1) Kissen und andere Hilfen zur Abstuetzung, Lagerung oder Polsterung erhalten
Hueft- und Gesaessverletzte, Querschnittgelaehmte, Traeger einer Beinprothese oder eines
Stuetzapparates mit Aufsitz am Oberschenkelschaft oder an der Oberschenkelhuelse und
gleich schwer behinderte Menschen, die auf die Benutzung solcher Hilfen dringend
angewiesen sind.

(2) Spezialmatratzen und Bettauflagen zur Druckentlastung erhalten Querschnittgelaehmte
und gleich schwer behinderte Menschen sowie dauernd oder fast staendig Bettlaegerige.

(3) Einen verstellbaren Betteinlegerahmen oder ein behindertengerechtes Bett erhalten
dauernd oder fast staendig Bettlaegerige sowie schwer behinderte Menschen, die dringend
darauf angewiesen sind. Ein Bett ist umzuruesten, wenn dies als Hilfe ausreicht.

(4) Ein Hebegeraet zur Umlagerung erhaelt, wer wegen wesentlicher Einschraenkung der
Bewegungsfaehigkeit dringend darauf angewiesen ist. Die Lieferung kann auch die feste
Montierung einschliessen; dann sind auch der Ausbau und die Wiederherstellung des alten
Zustands zu uebernehmen.

§ 14 Schuetzende Hilfen
Als schuetzende Hilfen werden insbesondere geliefert


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1. Stumpfstruempfe, Stumpfschutzhuellen, Stumpfpflegemittel sowie Hautschutzmittel, die
   beim Tragen von Stuetzapparaten (§ 4) notwendig sind,
2. gefuetterte Beinueberzuege oder gefuetterte Fusssaecke fuer Querschnittgelaehmte,
   Beinamputierte mit starken Durchblutungsstoerungen und gleich schwer behinderte
   Menschen sowie fuer Benutzer eines Rollstuhls fuer den Strassengebrauch,
3. Rutschhosen fuer Doppel-Beinamputierte,
4. Narbenschuetzer und Kopfschutzkappen; sie koennen als Erstausstattung doppelt
   geliefert werden,
5. Schutzbrillen fuer Blinde und einseitig Erblindete.

§ 15 Ergaenzungen zu Hilfsmitteln
Ergaenzend zu Hilfsmitteln werden geliefert
1. kosmetische Bedarfsartikel fuer Traeger von Gesichtsersatzstuecken oder von Peruecken,
2. Gummistruempfe als Beinprothesenueberzug,
3. Trikotschlauchbinden fuer Prothesentraeger,
4. Massleibbinden, Zurichtungen von Kleidungsstuecken und besondere Kleidungsstuecke,
   wenn dies zum Tragen von Koerperersatzstuecken oder orthopaedischen Hilfsmitteln
   notwendig ist.
Satz 1 Nr. 1 gilt fuer kosmetische Bedarfsartikel, die Personen mit erheblichen
Gesichtsentstellungen benoetigen, und fuer das Frisieren von Peruecken entsprechend.

§ 16 Andere Hilfsmittel
Als andere Hilfsmittel werden nach Massgabe der §§ 17 bis 18a geliefert
1. Hoerhilfen,
2. Sehhilfen,
3. Kommunikationshilfen,
4. Stomaversorgungsmittel und Inkontinenzhilfen,
5. sonstige Hilfsgeraete fuer behinderte Menschen und Gebrauchsgegenstaende des taeglichen
   Lebens,
6. behinderungsgerechte Ausstattungen.
Als andere Hilfsmittel werden auch Hilfsmittel geliefert, deren Lieferung nicht durch
andere Vorschriften dieser Verordnung geregelt ist oder fuer die nicht Ersatzleistungen
zustehen, zu deren Lieferung jedoch die Krankenkasse ihren Mitgliedern verpflichtet ist
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz).

§ 17 Hoer-, Seh- und andere Hilfen
(1) Als Hoerhilfen werden Hoergeraete und andere fuer hoerbehinderte Menschen entwickelte
schallverstaerkende Geraete geliefert.

(2) Als Sehhilfen werden Fernrohrbrillen, Lupen und Bildschirm-Lesegeraete geliefert.
Bildschirm-Lesegeraete erhalten hochgradig sehbehinderte Menschen, die zum Lesen oder
zur Schreibkontrolle dringend auf sie angewiesen sind.

(3) Zu Stomaversorgungsmitteln und Inkontinenzhilfen gehoeren auch Hautschutz- und
Pflegemittel.

§ 17a Kommunikationshilfen
(1) Schwersthoergeschaedigte erhalten Geraete, die Sprache in lesbare Texte umsetzen, wenn
sie bei nichtberuflichen Verrichtungen im taeglichen Leben dringend auf sie angewiesen
sind.



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(2) Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten Geraete, die Texte in Sprache
umsetzen, wenn sie bei nichtberuflichen Verrichtungen im taeglichen Leben dringend
darauf angewiesen sind.

(3) Hochgradig Sprech- oder Sprachgestoerte erhalten Hilfsgeraete zur Verstaendigung, wenn
diese dadurch erheblich verbessert werden kann.

(4) Blinde, Querschnittgelaehmte und Schwersthoergeschaedigte sowie gleich schwer
behinderte Menschen erhalten Geraete der haeuslichen Kommunikation, wenn sie auf ihre
Benutzung dringend angewiesen sind.

§ 18 Sonstige Hilfsgeraete und Gebrauchsgegenstaende
(1) Sonstige Hilfsgeraete, die besonders fuer behinderte Menschen entwickelt worden sind,
sowie behinderungsgerechte Aenderungen von Gebrauchsgegenstaenden des taeglichen Lebens
oder Zusatzausstattungen erhaelt, wer bei nichtberuflichen Verrichtungen im taeglichen
Leben dringend auf sie angewiesen ist, um Folgen der Behinderung zu erleichtern.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Gebrauchsgegenstand des taeglichen Lebens
in Sonderausfuehrung fuer behinderte Menschen geliefert werden, wenn Aenderungen oder
Zusatzausstattungen nicht ausreichen. Unter den Voraussetzungen der Saetze 1 und 2
kann ausnahmsweise ein Gebrauchsgegenstand des taeglichen Lebens in Normalausfuehrung
geliefert werden, wenn der behinderte Mensch ihn ohne die Behinderung nicht erwerben
wuerde. Unbewegliche Gegenstaende werden nicht geliefert.

(2) Taschen- oder Armbanduhren sowie Weckuhren werden als Blindenuhren oder als Uhren
mit Sprachausgabe geliefert.

(3) Schreibmaschinen erhalten Blinde und Ohnhaender sowie gleich schwer behinderte
Menschen fuer den Privatgebrauch. Blinden koennen zusaetzlich Schreibmaschinen fuer
Blindenschrift geliefert werden. Anstelle einer Schreibmaschine koennen Benutzer von
Computersystemen ein Druckgeraet erhalten. Wer als Leistung der Berufsfuersorge eine
Schreibmaschine oder ein Druckgeraet erhalten hat, die er auch privat nutzen kann, hat
keinen Anspruch auf gleiche Leistungen nach Satz 1 bis 3.

(4) Armbinden, Abzeichen und weisse Handstoecke erhaelt als Verkehrsschutzabzeichen, wer
im Strassenverkehr behindert ist.

(5) Behinderungsgerechte Zusatzgeraete und Aenderungen fuer ein Fahrrad erhaelt, wer ohne
sie ein Fahrrad in Normalausfuehrung nicht benutzen kann.

(6) Elektrische Rasiergeraete, Aktentaschen mit Tragriemen und Schluepfschuhe werden
Berechtigten und Leistungsempfaengern geliefert, bei denen vor dem 1. Januar 1990 die
Voraussetzungen fuer eine Versorgung nach § 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 9, 11 oder 15
der Orthopaedieverordnung in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung gegeben
waren.

§ 18a Behinderungsgerechte Ausstattungen
(1) Fest installierte behinderungsgerechte Sanitaerausstattungen erhalten Ohnhaender,
Querschnittgelaehmte, Beinamputierte und gleich schwer behinderte Menschen, wenn sie
dringend darauf angewiesen sind.

(2) Haltegriffe und Handlaeufe erhaelt, wer wegen wesentlicher Einschraenkung seiner
Gehfaehigkeit dringend in seiner Wohnung auf sie angewiesen ist und fuer den Gehhilfen (§
11) nicht ausreichen.

(3) Die Lieferung umfasst auch den Einbau. Ersatzbeschaffungen werden fruehestens nach
zehn Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher wieder uebernommen. Fuer Sanitaerausstattungen
werden nach Wohnungswechsel oder Tod auch der Ausbau und die Wiederherstellung des
alten Zustands uebernommen.

§ 19 Blindenfuehrhunde



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(1) Die Kosten fuer tieraerztliche Behandlung eines Blindenfuehrhundes sowie fuer Arznei-
und Verbandmittel werden im notwendigen Umfang erstattet. Nachdressuren koennen
bewilligt werden.

(2) Bei Missbrauch, Vernachlaessigung oder Misshandlung kann der Fuehrhund entzogen werden.

(3) Der Fuehrhund und das Geschirr sind zurueckzufordern, wenn der Hund auf Dauer
entbehrlich oder nicht mehr geeignet ist; auf die Rueckforderung kann verzichtet werden.

§ 20 Instandsetzung und Ersatz von Hilfsmitteln
(1) Fuer die Instandsetzung und den Ersatz gelten dieselben Grundsaetze wie fuer
die Ausstattung mit Hilfsmitteln. Die Kosten einer durch gewoehnliche Abnutzung
erforderlichen Besohlung werden nicht uebernommen.

(2) Hat der Benutzer Beschaedigung, Unbrauchbarkeit oder Verlust eines Hilfsmittels
vorsaetzlich oder grobfahrlaessig herbeigefuehrt, so besteht fuer die restliche
Gebrauchszeit kein Anspruch auf Instandsetzung oder Ersatz.

§ 21 Rueckforderung von Hilfsmitteln
Nicht uebereignete Hilfsmittel sind zurueckzufordern, sobald sie nicht mehr notwendig
sind. Auf die Rueckforderung kann verzichtet werden, wenn Umstaende des Einzelfalles dies
unter Beruecksichtigung des Zeitwerts rechtfertigen, insbesondere wenn das Hilfsmittel
am Koerper getragen wurde.

Zweiter Abschnitt
Ersatzleistungen

§ 22 Allgemeine Bestimmungen
(1) Als Ersatzleistungen an Beschaedigte (§ 11 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes)
koennen nach Massgabe der Vorschriften dieses Abschnitts Zuschuesse gezahlt oder Kosten
uebernommen werden fuer
1.    Motorfahrzeuge,
2.    Instandhaltung von Motorfahrzeugen,
3.    Zusatzgeraete und die Ausstattung von Motorfahrzeugen mit automatischen Getrieben
      und aehnlichen Vorrichtungen sowie deren Instandsetzung,
4.    Aenderungen an Motorfahrzeugen,
5.    Abstellmoeglichkeiten fuer ein Motorfahrzeug oder einen Rollstuhl,
6.    Fahrraeder,
7.    Blindenfuehrhundzwinger,
8.    Tonaufzeichnungsgeraete und Tontraeger,
9.    Kommunikationsgeraete,
10.   Masskonfektion.

(2) Ersatzleistungen sollen vor Abschluss des Kauf-, Dienst-, Werk-, Miet- oder
sonstigen Vertrages beantragt werden.

(3) Ein Zuschuss darf erst gezahlt und Kosten duerfen erst uebernommen werden, wenn der
Besitz nachgewiesen und die Rechnung vorgelegt worden ist.

§ 23 Zuschuesse fuer Motorfahrzeuge
(1) Zur Beschaffung eines auf den Namen des Beschaedigten zugelassenen Motorfahrzeugs
koennen folgende Zuschuesse gezahlt werden:


                                              -7-
      
                                                                              

1. bis zu 3.579 Euro an Querschnittgelaehmte, Vier- und Dreifachamputierte, Doppel-
   Oberschenkelamputierte und an andere Beschaedigte, die gleich schwer gehbehindert
   sind oder Pflegezulage nach Stufe V oder VI (§ 35 des Bundesversorgungsgesetzes)
   erhalten,
2. bis zu 3.068 Euro an Doppel-Unterschenkelamputierte und Hueftexartikulierte sowie an
   einseitig Beinamputierte, die
   a) dauernd ausserstande sind, eine Beinprothese zu tragen oder
   b) nur eine Beckenkorbprothese tragen koennen oder
   c) zugleich armamputiert sind,
   und an andere Beschaedigte, die gleich schwer gehbehindert sind oder Pflegezulage
   nach Stufe III oder IV (§ 35 des Bundesversorgungsgesetzes) erhalten.

(2) Einen Zuschuss nach Absatz 1 erhaelt nicht, wer einen Rollstuhl fuer den
Strassengebrauch oder ein Behindertenfahrrad nach § 12 oder einen Zuschuss nach § 34 in
Anspruch genommen hat; in § 12 Abs. 2 genannte Beschaedigte koennen den Zuschuss anstelle
eines der beiden Rollstuehle fuer den Strassengebrauch erhalten.

(3) Der Zuschuss darf nur zur Beschaffung eines Motorfahrzeugs gezahlt werden, das nach
seiner Konstruktion zur Personenbefoerderung bestimmt ist und das nicht ueberwiegend
gewerblich genutzt werden soll.

(4) Der Zuschuss zur Beschaffung eines gebrauchten Motorfahrzeugs darf gezahlt werden,
wenn es mindestens 40 vom Hundert des Neuwerts besitzt.

(5) Kann der Beschaedigte das Motorfahrzeug nicht selbst fuehren, darf der Zuschuss nur
gezahlt werden, wenn ein Dritter bestimmt ist, der als Fuehrer des Motorfahrzeugs in
angemessenem Umfang fuer Fahrten mit dem Beschaedigten zur Verfuegung steht.

§ 24 Rueckzahlung von Zuschuessen fuer Motorfahrzeuge
(1) Veraeussert der Beschaedigte das Motorfahrzeug innerhalb von fuenf Jahren nach der
Zulassung auf seinen Namen, so hat er den Betrag zurueckzuzahlen, der sich ergibt, wenn
fuer jedes bei Veraeusserung des Motorfahrzeugs abgelaufene Vierteljahr von dem Zuschuss
ein Zwanzigstel abgezogen wird. Dasselbe gilt, wenn er das Motorfahrzeug dauernd nicht
mehr nutzt.

(2) Stirbt der Beschaedigte innerhalb von vier Jahren nach der Zulassung des
Motorfahrzeugs auf seinen Namen, ist die Haelfte des sich nach Absatz 1 ergebenden
Betrages zurueckzuzahlen.

(3) Wird das Motorfahrzeug unbrauchbar oder kommt es abhanden, kann eine Ausnahme
von den Bestimmungen der Absaetze 1 und 2 und von § 25 Satz 2 gemacht werden, wenn der
Beschaedigte die Unbrauchbarkeit oder das Abhandenkommen nicht vorsaetzlich oder grob
fahrlaessig verursacht hat.

§ 25 Wiederholung von Zuschuessen fuer Motorfahrzeuge
Ein neuer Zuschuss kann gezahlt werden, wenn der Beschaedigte sich ein Fahrzeug zum
Ersatz des bisherigen beschafft. Wird das neue Fahrzeug innerhalb von fuenf Jahren nach
der Zulassung des bisherigen auf den Namen des Beschaedigten zugelassen, ist auf den
Zuschuss der Betrag anzurechnen, der nach § 24 Abs. 1 bei Veraeusserung zurueckzuzahlen
waere.

§ 26 Instandhaltungszuschuesse fuer Motorfahrzeuge
(1) Zur Instandhaltung eines Motorfahrzeuges wird ein jaehrlicher Pauschbetrag in
folgender Hoehe gezahlt:
1.    fuer ein Motorfahrzeug mit einem Hubraum bis zu 50
      Kubikzentimeter                                                           97 Euro,
2.    fuer ein Motorfahrzeug mit einem Hubraum bis zu 500
      Kubikzentimeter                                                          189 Euro,

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3.    fuer ein Motorfahrzeug mit einem Hubraum ueber 500
      Kubikzentimeter                                                               294 Euro,
4.    fuer ein elektrisch angetriebenes Motorfahrzeug                                189 Euro.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird fuer jedes Kalenderjahr gezahlt, in dem fuer ein von
dem Beschaedigten benutztes Motorfahrzeug die Voraussetzungen fuer einen Zuschuss nach §
23 vorgelegen haben; dabei ist es unerheblich, ob der Zeitwert des Fahrzeugs unter 40
vom Hundert des Neuwerts liegt. Der Betrag wird nur fuer ein Fahrzeug gezahlt. Im ersten
Kalenderjahr wird vom Monat der Zulassung an als Pauschbetrag ein Zwoelftel des Betrages
nach Absatz 1 je Monat gezahlt.

§ 27 Kosten fuer Zusatzgeraete und automatische Getriebe in Motorfahrzeugen
(1) Die notwendigen Kosten werden uebernommen fuer die Sonderausstattung mit
1.    Zusatzgeraeten bis zu                                                        1.074 Euro,
2.    einem automatischen Getriebe oder einer aehnlichen
      Vorrichtung bis zu                                                          1.636 Euro,
3.    Zusatzgeraeten, die fuer ein automatisches Getriebe
      oder eine aehnliche Vorrichtung benoetigt werden,
      bis zu weiteren                                                             1.074 Euro.

(2) Die Uebernahme der Kosten fuer die in Absatz 1 genannten Leistungen setzt voraus,
dass der Beschaedigte das Fahrzeug besitzt und dass die Sonderausstattung den Auflagen
oder Beschraenkungen entspricht, unter denen die Fahrerlaubnis erteilt worden ist; bei
fuehrerscheinfreien Motorfahrzeugen hat der Beschaedigte eine entsprechende Bescheinigung
eines Kraftfahrzeugsachverstaendigen beizubringen. § 23 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Bei Beschaffung eines gebrauchten Motorfahrzeugs werden die Kosten fuer bereits
eingebaute Sonderausstattungen als Teilbetrag des Kaufpreises fuer das ganze Fahrzeug
nach dem Verhaeltnis berechnet, das bei dem Neukauf dieses Fahrzeugs zwischen dem
Mehrpreis fuer die Sonderausstattung und dem Gesamtpreis fuer das Fahrzeug bestanden hat.

(4) Die Kosten fuer die Sonderausstattung koennen wieder uebernommen werden, wenn der
Beschaedigte sich nach fuenf Jahren ein anderes Motorfahrzeug beschafft. Die Frist
beginnt, wenn das Fahrzeug bei der Zulassung auf den Namen des Beschaedigten bereits
entsprechend ausgeruestet war, mit der Zulassung, im uebrigen mit dem Einbau.

(5) Beschafft sich der Beschaedigte innerhalb von fuenf Jahren ein anderes Motorfahrzeug,
wird die Leistung nach Absatz 1 um den Betrag gekuerzt, der sich ergibt, wenn von der
frueheren Leistung ein Zwanzigstel fuer jedes abgelaufene Vierteljahr abgezogen wird. Auf
die Kuerzung kann verzichtet werden, wenn das Motorfahrzeug unbrauchbar geworden oder
abhanden gekommen ist und der Beschaedigte die Unbrauchbarkeit oder das Abhandenkommen
nicht vorsaetzlich oder grob fahrlaessig verursacht hat.

§ 28 Aenderungskosten bei Motorfahrzeugen
(1) Fuer sonstige Aenderungen von Bedienungseinrichtungen eines Motorfahrzeugs werden die
Kosten im notwendigen Umfang uebernommen. § 27 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Fuer andere Aenderungen an einem Motorfahrzeug koennen die Kosten im notwendigen
Umfang uebernommen werden, wenn die Aenderungen nach dem Urteil des Arztes der
Orthopaedischen Versorgungsstelle oder eines technischen Sachverstaendigen notwendig
sind und der Beschaedigte das Motorfahrzeug besitzt. § 23 Abs. 3 sowie § 27 Abs. 4 und 5
gelten entsprechend.

§ 29 Instandsetzungskosten
Die notwendigen Kosten fuer Instandsetzungen werden
1.    bei Zusatzgeraeten (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 3) bis zu                            716 Euro,
2.    bei automatischen Getrieben oder aehnlichen
      Vorrichtungen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2) bis zu                                    1.432 Euro,
3.    bei Aenderungen nach § 28 bis zu                                             1.432 Euro,



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innerhalb von jeweils fuenf Jahren uebernommen, wenn die Voraussetzungen fuer die
Uebernahme der Kosten nach § 27 oder § 28 vorliegen. Instandsetzungskosten, die auch
ohne die Aenderung nach § 28 entstanden waeren, werden nicht uebernommen.

§ 30 Aenderungskosten fuer Motorfahrzeuge, die von Dritten gefuehrt werden
Die §§ 27 bis 29 sind fuer Motorfahrzeuge entsprechend anzuwenden, die von Dritten
gefuehrt werden (§ 23 Abs. 5), wenn deren Fahrerlaubnis aus gesundheitlichen Gruenden
eingeschraenkt ist; die Voraussetzungen fuer einen Zuschuss nach § 23 muessen fuer den
Beschaedigten gegeben sein.

§ 31 Abstellmoeglichkeiten fuer Motorfahrzeuge
Zu den Mietkosten einer Abstellmoeglichkeit fuer ein Motorfahrzeug kann ein jaehrlicher
Zuschuss bis zu 307 Euro gezahlt werden; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. Zu den Erwerbs-
oder Herstellungskosten kann ein einmaliger Zuschuss bis zu 971 Euro gezahlt werden;
ein Zuschuss zu einer neuen Abstellmoeglichkeit darf fruehestens nach zehn Jahren, bei
Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden.

§ 32 Zuschuesse und Kosten bei gemieteten Motorfahrzeugen
(1) Zuschuesse und Kostenuebernahmen sind in entsprechender Anwendung der §§ 23 bis 31
auch bei gemieteten Motorfahrzeugen zulaessig.

(2) Ist das Fahrzeug fuer weniger als fuenf Jahre gemietet, werden einmalige Leistungen
nach Absatz 1 so berechnet, dass sich je volles Vierteljahr der Vertragsdauer ein
Zwanzigstel der Leistungen nach den §§ 23, 27 und 28 sowie ein Vierzigstel der Leistung
nach § 31 Satz 2 ergibt. Der Rest der Leistung nach diesen Vorschriften wird gezahlt,
wenn der Beschaedigte das Fahrzeug bei Ablauf der Miete kauft.

§ 33 Abstellmoeglichkeiten fuer Rollstuehle
Zu den Mietkosten einer Abstellmoeglichkeit fuer nicht faltbare handbetriebene oder fuer
elektrisch betriebene Rollstuehle fuer den Strassengebrauch kann ein jaehrlicher Zuschuss
bis zu 133 Euro gezahlt werden; § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zu den
Erwerbs- oder Herstellungskosten kann ein einmaliger Zuschuss bis zu 383 Euro gezahlt
werden; ein Zuschuss zu einer neuen Abstellmoeglichkeit darf fruehestens nach fuenf Jahren,
bei Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden.

§ 34 Zuschuesse fuer Fahrraeder
(1) Ein Zuschuss bis zu 153 Euro zur Beschaffung eines Fahrrades kann den in § 23 Abs. 1
genannten Beschaedigten gezahlt werden, wenn sie sich mit dem Fahrrad ihren Beduerfnissen
entsprechend fortbewegen koennen. Den Zuschuss erhaelt nicht, wer einen Rollstuhl fuer den
Strassengebrauch oder ein Behindertenfahrrad nach § 12 oder einen Zuschuss nach § 23 in
Anspruch genommen hat. Zur Beschaffung eines gebrauchten Fahrrades wird ein Zuschuss
nicht gezahlt. § 24 Abs. 1 und 3 und § 25 gelten entsprechend; die Frist in § 25 Satz 2
beginnt mit der Auszahlung des Zuschusses.

(2) Zur Instandhaltung eines Fahrrades wird je Kalenderjahr ein Pauschbetrag von 31
Euro gezahlt; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 35 Zuschuesse fuer Blindenfuehrhundzwinger
Zu den Herstellungskosten eines Blindenfuehrhundzwingers kann ein Zuschuss bis zu 435
Euro gezahlt werden. Ein Zuschuss zu den Kosten eines neuen Zwingers darf fruehestens
nach fuenf Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden.

§ 36 Zuschuesse fuer Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeraete
(1) Blinde koennen Zuschuesse von 80 vom Hundert der Beschaffungskosten erhalten fuer
1. ein Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeraet, insgesamt jedoch hoechstens 205 Euro, sowie
   fuer ein entsprechendes Geraet im Taschenformat, hoechstens jedoch 135 Euro,

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2. Tontraeger, hoechstens jedoch 20 Euro innerhalb von 12 Monaten.

(2) Ein Zuschuss darf fruehestens nach fuenf Jahren fuer ein neues Geraet gezahlt werden.
Bei blinden Ohnhaendern verkuerzt sich die Frist auf drei Jahre.

(3) Hat der Beschaedigte als Leistung der Berufsfuersorge ein Geraet nach Absatz 1 Nr. 1
oder eine Hilfe zur Beschaffung eines solchen Geraets erhalten und kann er dieses Geraet
auch privat nutzen, darf ein Zuschuss erst gezahlt werden, wenn die Fristen nach Absatz
2 abgelaufen sind.

§ 37 Zuschuesse fuer Telefonausstattung
Sind Ohnhaender und Benutzer eines Hoergeraets dringend auf eine besondere Ausstattung
ihres Telefons angewiesen, koennen fuer die Zusatzausstattung die notwendigen
Beschaffungs- und Aenderungskosten uebernommen und ein Betrag in Hoehe des Sechzigfachen
der monatlichen Zusatzkosten gezahlt werden.

§ 38 Kosten fuer Masskonfektion
Fuer die Anfertigung von Masskonfektionskleidung und Masskleidung werden Mehrkosten
im notwendigen Umfang bis zu 307 Euro jaehrlich uebernommen, wenn eine Aenderung von
Konfektionskleidung nicht ausreicht, um eine wesentliche Deformierung des Rumpfes
auszugleichen; das Tragen eines Hilfsmittels am Rumpf kann einer wesentlichen
Deformierung gleichgesetzt werden.

§ 39
-

Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 40 Leistungen nach anderen Gesetzen
Bei der Bewilligung von Leistungen nach dieser Verordnung sind Leistungen, die nach
anderen Gesetzen fuer den gleichen Zweck erbracht worden sind, wie Leistungen nach
dieser Verordnung zu behandeln.

§ 41
-

§ 42 Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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