Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber
die Pruefungsanforderungen in den
Teilen I und II der Meisterpruefung
im Orthopaedieschuhmacher-Handwerk
(Orthopaedieschuhmachermeisterverordnung -
OrthSchMstrV)
OrthSchMstrV
vom 24.06.2008
"Orthopaedieschuhmachermeisterverordnung vom 24. Juni 2008 (BGBl. I S. 1096)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.9.2008
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel
146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist,
verordnet das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung:
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
Die Meisterpruefung im zulassungspflichtigen Orthopaedieschuhmacher-Handwerk umfasst
folgende selbstaendige Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Taetigkeiten (Teil I),
2. die Pruefung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
IV).
§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung wird festgestellt, ob der Pruefling befaehigt ist,
1. einen Betrieb selbstaendig zu fuehren,
2. technische, kaufmaennische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben
wahrzunehmen,
3. die Ausbildung durchzufuehren und
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue
Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Im Orthopaedieschuhmacher-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterpruefung folgende
Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu beruecksichtigen:
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1. Kundenwuensche ermitteln, insbesondere unter Beruecksichtigung aerztlicher
Verordnungen, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen
fuehren und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
Vertraege schliessen,
2. Aufgaben der technischen, kaufmaennischen und personalwirtschaftlichen
Betriebsfuehrung wahrnehmen, insbesondere unter Beruecksichtigung der
Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des
Qualitaetsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes,
des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und
Kommunikationstechniken,
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchfuehren und ueberwachen,
4. Auftraege durchfuehren, insbesondere unter Beruecksichtigung der Wirkungsweisen von
Heil- und Hilfsmitteln, der Biomechanik, von Abform- und Fertigungstechniken,
berufsbezogener rechtlicher Vorschriften, technischer Normen und allgemein
anerkannter Regeln der Technik, der Moeglichkeiten des Einsatzes von Personal,
Auszubildenden, Material und Geraeten,
5. Kenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stuetz- und Bewegungsorgane
bei der orthopaedieschuhtechnischen Versorgung anwenden,
6. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe bei der
Planung und Fertigung beruecksichtigen,
7. orthopaedische Masssysteme und Abformtechniken beherrschen, auch unter Einsatz
elektronischer Messsysteme,
8. orthopaedische Hilfsmittel zur Versorgung von Fuss und Unterschenkel nach aerztlicher
Verordnung, insbesondere Fussprothesen und Unterschenkelorthesen, anmessen,
konstruieren und anfertigen,
9. orthopaedische Zurichtungen an Konfektionsschuhen anbringen,
10. vorgefertigte sowie konfektionierte Fuss-, Knoechel- und Knieorthesen anpassen und
einstellen; Fuss- und Kniebandagen sowie medizinische Kompressionsstruempfe und -
strumpfhosen anmessen und anpassen,
11. fusspflegerische Massnahmen ausfuehren,
12. Arbeitsplaene, Skizzen und technische Zeichnungen, insbesondere Profil- und
Konstruktionszeichnungen, auch unter Einsatz rechnergestuetzter Systeme, erstellen,
13. Logistikkonzepte fuer Betriebs- und Lagerausstattung entwickeln und umsetzen,
14. Werkzeuge, Geraete und Maschinen instand halten,
15. Fehlersuche durchfuehren, Massnahmen zur Beseitigung von Fehlern beherrschen,
Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
16. Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchfuehren.
§ 3 Gliederung des Teils I
Der Teil I der Meisterpruefung umfasst folgende Pruefungsbereiche:
1. ein Meisterpruefungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespraech,
2. eine Situationsaufgabe.
§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) Der Pruefling hat ein Meisterpruefungsprojekt durchzufuehren, das einem Kundenauftrag
unter Einbeziehung der aerztlichen Verordnung entspricht. Vorschlaege des Prueflings
fuer den Kundenauftrag sollen beruecksichtigt werden. Die auftragsbezogenen
Anforderungen werden vom Meisterpruefungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage
erarbeitet der Pruefling ein Umsetzungskonzept einschliesslich einer Zeit- und
Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts
dem Meisterpruefungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterpruefungsausschuss
prueft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
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(2) Das Meisterpruefungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchfuehrungs- und
Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterpruefungsprojekt ist auf der Grundlage einer aerztlichen Verordnung ein
Paar orthopaedische Schuhe mit Bettungs- und Korrekturelementen unter Beruecksichtigung
von Biomechanik, Lotaufbau und Bodentechnik zu planen, zu konstruieren, anzufertigen
und anzupassen. Die Planungsarbeiten umfassen einen Versorgungsvorschlag,
Konstruktionszeichnungen und eine Kalkulation. Die Anpassung der orthopaedischen Schuhe
erfolgt am Kunden; die Fertigung sowie die Anpassung sind zu dokumentieren.
(4) Die Planungs- und Dokumentationsarbeiten werden mit 35 Prozent und die
Durchfuehrungsarbeiten mit 65 Prozent gewichtet.
§ 5 Fachgespraech
Nach Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts ist hierueber das Fachgespraech zu fuehren.
Dabei soll der Pruefling nachweisen, dass er befaehigt ist,
1. die fachlichen Zusammenhaenge, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen,
aufzuzeigen,
2. den Ablauf des Meisterpruefungsprojekts zu begruenden,
3. mit dem Meisterpruefungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren
Loesungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.
§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollstaendigt den
Qualifikationsnachweis fuer die Meisterpruefung im Orthopaedieschuhmacher-Handwerk. Die
Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterpruefungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe sind zwei der nachstehenden Aufgaben auszufuehren, davon in
jedem Fall die Aufgabe nach Nummer 1:
1. fusspflegerische Massnahmen durchfuehren,
2. eine Unterschenkel- und Fussorthese planen, konstruieren und anfertigen,
3. ein Paar Sondereinlagen nach Gipsabdruck anfertigen,
4. einen Vorfussersatz anfertigen.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.
§ 7 Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Die Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts soll nicht laenger als fuenf
Arbeitstage, das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten und die Ausfuehrung der
Situationsaufgabe nicht laenger als acht Stunden dauern.
(2) Meisterpruefungsprojekt, Fachgespraech und Situationsaufgabe werden gesondert
bewertet. Die Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech werden
im Verhaeltnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Gesamtbewertung wird zum Pruefungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhaeltnis 2 : 1
gewichtet.
(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech noch in der Situationsaufgabe mit weniger
als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
§ 8 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling in den in Absatz 2 Nr. 1 bis
4 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass
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er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet sowie Loesungswege aufzeigt und
dokumentiert und dabei aktuelle Entwicklungen beruecksichtigt.
(2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten,
die fallorientiert sein muss:
1. Orthopaedieschuhtechnik
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, orthopaedieschuhtechnische
Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und oekologischer Aspekte
zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten.
Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis e
aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) Volumen chemischer Werk- und Hilfsstoffe berechnen,
b) Konstruktionszeichnungen, insbesondere fuer Schaftmodelle nach verschiedenen
Systemen, Modell- und Profilzeichnungen anfertigen, bewerten und korrigieren,
c) Wirkungsweisen orthopaedieschuhtechnischer Hilfsmittel beschreiben,
d) vorgegebene podologische Befunde in orthopaedieschuhtechnische
Versorgungsvorschlaege umsetzen,
e) besondere Anforderungen an Materialien in der Orthopaedieschuhtechnik
verwendungsbezogen beschreiben und begruenden;
2. Orthopaedieschuhtechnische Versorgung
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, medizinische Grundlagen
bei der orthopaedieschuhtechnischen Versorgung umzusetzen und anzuwenden. Bei
der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der unter den Buchstaben a bis e
aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) den anatomischen, physiologischen und pathologischen Zustand der Stuetz- und
Bewegungsorgane fuer die orthopaedieschuhtechnische Versorgung bewerten, Massnahmen
vorschlagen und begruenden,
b) orthopaedieschuhtechnische Masssysteme, insbesondere Tritt- und Spurmessung sowie
elektronische Druckmessung beschreiben, unterschiedlichen Zwecken zuordnen und
die Zuordnung begruenden,
c) Beinlaengen- und Fusslaengendifferenzen unter Beruecksichtigung der aktiven und
passiven Bewegungsorgane ermitteln,
d) Bedeutung der Biomechanik bei der orthopaedieschuhtechnischen Versorgung
beschreiben,
e) Konzepte zur Beratung von Kunden entwickeln, insbesondere unter Beruecksichtigung
unterschiedlicher medizinischer Indikationen;
3. Auftragsabwicklung
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse,
auch unter Anwendung branchenueblicher Software, erfolgs-, kunden- und
qualitaetsorientiert zu planen, deren Durchfuehrung zu kontrollieren und sie
abzuschliessen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den
Buchstaben a bis j aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) Moeglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation
durchfuehren,
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter
Beruecksichtigung der Fertigungstechniken sowie des Einsatzes von Personal,
Material und Geraeten bewerten, dabei qualitaetssichernde Aspekte darstellen sowie
Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen beruecksichtigen,
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d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein
anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Fertigung,
Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,
e) Arbeitsplaene, Skizzen und technische Zeichnungen erarbeiten,
f) Unterauftraege vergeben und kontrollieren,
g) auftragsbezogenen Einsatz von Werkstoffen, Werkzeugen, Maschinen und
Einrichtungen bestimmen und begruenden; Instandhaltungsmassnahmen von Werkzeugen,
Maschinen und Einrichtungen beschreiben,
h) Abrechnungssysteme darstellen sowie Abrechnungen durchfuehren, bewerten und
korrigieren,
i) Daten nach rechtlichen Vorschriften dokumentieren,
j) Vor- und Nachkalkulation durchfuehren;
4. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
und Betriebsorganisation unter Beruecksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch
unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei
der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h
aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhaenge
beruecksichtigen,
b) betriebliche Kostenstrukturen ueberpruefen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
c) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem
Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
d) betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen
Personalverwaltung sowie Personalfuehrung und -entwicklung darstellen,
f) betriebsspezifische Massnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen
Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen
und Massnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
(3) Die Pruefung in Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll in jedem
Handlungsfeld nicht laenger als drei Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs
Stunden taeglich darf nicht ueberschritten werden.
(4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach Absatz 2 gebildet.
(5) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ist die Pruefung in einem Handlungsfeld auch
nach durchgefuehrter Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so
ist die Pruefung des Teils II nicht bestanden.
§ 9 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
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Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk und in handwerksaehnlichen Gewerben vom
18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geaendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August
2004 (BGBl. I S. 2191), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 31. August 2008 begonnenen Pruefungsverfahren werden nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende gefuehrt. Erfolgt die Anmeldung zur Pruefung bis zum Ablauf des 28.
Februar 2009, sind auf Verlangen des Prueflings die bis zum 31. August 2008 geltenden
Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 31. August 2008 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich bis zum 31. August 2010 zu einer Wiederholungspruefung
anmelden, koennen auf Verlangen die Wiederholungspruefung nach den bis zum 31. August
2008 geltenden Vorschriften ablegen.
§ 11 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.
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