Verordnung ueber das Berufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen im praktischen und im
fachtheoretischen Teil der Meisterpruefung
fuer das Orthopaediemechaniker- und
Bandagisten-Handwerk (Orthopaediemechaniker-
und Bandagistenmeisterverordnung -
OrthBandMstrV)
OrthBandMstrV

vom  26.04.1994



"Orthopaediemechaniker- und Bandagistenmeisterverordnung vom 26. April 1994 (BGBl. I S.
904)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 8.1994

Eingangsformel
Auf Grund des   § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965   (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
18. Maerz 1975   (BGBl. I S. 705) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer
Wirtschaft im   Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und Wissenschaft:

1. Abschnitt
Berufsbild

§ 1 Berufsbild
(1) Dem Orthopaediemechaniker- und Bandagisten-Handwerk sind folgende Taetigkeiten
zuzurechnen:
1. Auswahl, Anmessung, Entwurf, Konstruktion, Anfertigung, Anpassung und
   Instandhaltung von Heil- und Hilfsmitteln der technischen Orthopaedie, insbesondere
   von Prothesen, Orthesen, Lagerungs- und Sitzschalen, Leibbinden, Stuetzmiedern,
   Bandagen, Bruchbaendern und Fusseinlagen,
2. Auswahl, Anmessung, Entwurf, Konstruktion, Anfertigung, Anpassung und
   Instandhaltung von Rollstuehlen und Rehabilitationsmitteln,
3. Auswahl, Anmessung und Anpassung medizinischer Kompressionsstruempfe, -segmente und
   -bandagen sowie entsprechender Kompressionsmittel fuer den menschlichen Koerper,
4. Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von Artikeln zur Stoma- und
   Inkontinenzversorgung,
5. Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von Epithesen und kosmetischen
   Ausgleichen, insbesondere von Brustausgleichen mit Halterungen,
6. Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von Vorrichtungen, textilen
   Kleidungsstuecken und sonstigen Gebrauchsgegenstaenden des taeglichen Bedarfs zur
   behindertengerechten Nutzung.

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(2) Dem Orthopaediemechaniker- und Bandagisten-Handwerk sind folgende Kenntnisse und
Fertigkeiten zuzurechnen:
1.    Kenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathologie des Menschen,
2.    Kenntnisse der berufsbezogenen Mechanik, insbesondere der Biomechanik,
3.    Kenntnisse ueber technisch-diagnostische Analysemethoden, insbesondere der
      Roentgentechnik,
4.    Kenntnisse ueber medizinische Terminologie,
5.    Kenntnisse ueber die orthopaedischen Untersuchungsmethoden und Therapien,
      insbesondere hinsichtlich Muskelstatus und Gelenkbeweglichkeit,
6.    Kenntnisse ueber die Behindertenpsychologie, insbesondere psychisches Trauma nach
      Amputationen und Querschnittslaehmungen,
7.    Kenntnisse der Funktionen von Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmitteln,
8.    Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
9.    Kenntnisse ueber Konstruktionslehre, insbesondere der Festigkeitslehre,
10.   Kenntnisse ueber Elektrotechnik und Elektronik,
11.   Kenntnisse ueber Hydraulik und Pneumatik, insbesondere der Schwungphasensteuerung
      in Prothesengelenken,
12.   Kenntnisse des Oberflaechenschutzes,
13.   Kenntnisse der berufsbezogenen Normen sowie der berufsbezogenen Vorschriften des
      Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung,
14.   Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Gesundheit- und Sozialrechtes
      sowie der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des
      Arbeitsschutzes,
15.   Kenntnisse der Hygiene beim Umgang mit Patienten,
16.   Bestimmen und Konstruieren von Prothesen, Orthesen und sonstigen Heil-, Hilfs- und
      Rehabilitationsmitteln,
17.   Abnehmen von Massen und Abdruecken,
18.   Anfertigen von Arbeitsmodellen nach Massen und Abdruecken am menschlichen Koerper,
19.   Anfertigen von technischen Zeichnungen, Massskizzen, Schablonen und Schnittmustern,
20.   spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von Staehlen, NE-Metallen und
      Kunststoffen,
21.   Gefuege- und Oberflaechenbehandeln von Metallen,
22.   Herstellen von Verbindungen,
23.   Zuschneiden und Formen von Leder, Kunststoff und Textilien,
24.   Bau und Einbau von Gelenken,
25.   Messen, Anrichten, Schraenken,
26.   spanendes Be- und Verarbeiten sowie Fuegen von Holz,
27.   Durchfuehren von Korrosionsschutzmassnahmen,
28.   Anfertigen von Druckpelotten, Polsterungen, Garnierungen und Verschluessen,
29.   Anpassen des Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmittels,
30.   Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geraete, Maschinen und Anlagen.


2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)
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(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren. Bei der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des
Prueflings nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als 18 Arbeitstage, die
Ausfuehrung der Arbeitsprobe nicht laenger als elf Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 3 Meisterpruefungsarbeit
(1) Als Meisterpruefungsarbeit ist aus jedem der nachstehend genannten Bereiche eine
Arbeit anzufertigen:
1. aus dem Bereich der Prothesen:
   a) ein Kunstbein bei Hueftexartikulation,
   b) ein Oberschenkelkunstbein fuer Kurzstumpf,
   c) ein Oberschenkelkunstbein mit Kontaktschaft,
   d) ein Kunstbein bei Knieexartikulation,
   e) ein Unterschenkelkunstbein ohne Oberschenkelhuelse mit knieumfassender Einbettung
      bei Unterschenkelstumpf,
   f) eine aktive Armprothese als Eigenkraftprothese oder
   g) eine aktive Armprothese als Fremdkraftprothese;

2. aus dem Bereich der Orthesen:
   a) eine Orthese fuer das ganze Bein bei Laehmungen,
   b) eine Orthese bei Pseudarthrose im Bereich des Beines,
   c) eine Rumpforthese zur Skoliosebehandlung,
   d) eine Rumpforthese zur Behandlung des Morbus Scheuermann,
   e) eine Orthese bei Pseudarthrose im Bereich des Oberarms,
   f) eine Orthese bei Entfernung einer Totalendoprothese der Huefte oder
   g) eine Orthese zur Fixation der Halswirbelsaeule.


(2) Der Pruefling hat vor Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit dem
Meisterpruefungsausschuss die Entwuerfe, die auch eine Beschreibung der therapeutischen
Zweckmaessigkeit seiner vorgeschlagenen Massnahme und eine Krankheitsbeschreibung
enthalten muessen, sowie die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung
des Vorschlages hat der Pruefling die Werkzeichnung mit allen erforderlichen Massen
vorzulegen.

(3) Die fertigen Arbeiten sind dem Pruefungsausschuss am Patienten vorzufuehren.

§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall
eine nach Nummer 7 oder 8, auszufuehren:
1. Herstellen eines Gipsmodelles mit Negativ und Positiv fuer Prothesen, Orthesen oder
   Sitz- und Lagerungsschalen,
2. Massnehmen fuer Kompressionsstruempfe, Bandagen oder Leibbinden mit Herstellen von
   Schnittmustern bei Bedarf,
3. Beseitigen von Passform- und Aufbaufehlern an Prothesen oder Orthesen,
4. Justieren einer Beinprothese zur Optimierung des Gangbildes,
5. Versorgen eines Patienten mit einem Rollstuhl oder einem anderen
   Rehabilitationsmittel,

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6. korrigierende oder bettende Versorgung eines insuffizienten oder fehlgebildeten
   Fusses,
7. Anfertigen und Anproben einer Bandage, insbesondere bei Adipositas oder schwerem
   Bauchwandbruch,
8. Anfertigen und Anproben einer Lumbosakralorthese oder -bandage.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fuenf Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Technische Mathematik:
   a) Berechnen von Materialzuschnitten und orthopaedischen Modellen,
   b) Berechnen von Kraeften an biomechanischen Systemen,
   c) Berechnen von Drehmomenten an biomechanischen Gelenken,
   d) Berechnen von Arbeitsprozessen;

2. Technisches Zeichnen:
   a) Norm-Zeichen,
   b) Koerperprojektion, insbesondere Ergaenzung fehlender Ansichten,
   c) zeichnerische Darstellung eines einfachen orthopaedie-technischen Bauteiles
      einschliesslich der Teilschnitte;

3. Fachtechnologie:
   a)    Mechanik, insbesondere Biomechanik,
   b)    Anatomie, Physiologie und Pathologie,
   c)    Indikationen fuer orthopaedie-technische Heil- und Hilfsmittel,
   d)    Einordnung der Heil- und Hilfsmittel in die aerztliche Therapie,
   e)    orthopaedische Untersuchungsmethoden und Therapien,
   f)    medizinische Terminologie,
   g)    Behindertenpsychologie, insbesondere psychisches Trauma nach Amputationen und
         Querschnittslaehmungen,
   h)    technisch-diagnostische Analysemethoden, insbesondere der Roentgentechnik,
   i)    Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
   k)    Instandhaltung der berufsbezogenen Werkzeuge, Geraete, Maschinen und Anlagen,
   l)    Moeglichkeiten des Massnehmens und Anfertigung von Formabdruecken unter
         Beruecksichtigung von Krankheitsbildern,
   m)    Konstruktionsprinzipien von Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmitteln sowie
         deren Zuordnung zu Krankheitsbildern;

4. Werkstoffkunde:
   Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der in der Orthopaedietechnik
   verwendeten Werk- und Hilfsstoffe;
5. Kalkulation:
   Kostenermittlung unter Einbeziehung aller fuer die Preisbildung wesentlichen
   Faktoren.

(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.

(3) Die schriftliche Pruefung soll insgesamt nicht laenger als zwoelf Stunden, die
muendliche je Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen
Pruefung soll an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.

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(4) Der Pruefling ist von der muendlichen Pruefung auf Antrag zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in
dem Pruefungsfach nach Absatz 1 Nr. 3.

3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 6 Uebergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.

§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.




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