Verordnung ueber die Berufsausbildung
zum Orgel- und Harmoniumbauer/zur Orgel-
und Harmoniumbauerin (Orgelbauer-
Ausbildungsverordnung - OrgbAusbV)
OrgbAusbV

vom  14.12.1984



"Orgelbauer-Ausbildungsverordnung vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1566)"


Fussnote

Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und
der damit abgestimmte, von der Staendigen Konferenz der Kultusminister der Laender in
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden
demnaechst als Beilage zum Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Textnachweis ab: 1. 8.1985

Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. OrgAusbV Anhang EV

Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),
der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
geaendert worden ist, und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr.
1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geaendert worden ist, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Orgel- und
Harmoniumbauer/Orgel- und Harmoniumbauerin nach der Handwerksordnung und fuer die
Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Orgel- und Harmoniumbauer/Orgel- und Harmoniumbauerin wird
staatlich anerkannt.

§ 3 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Nach dem 2. Ausbildungsjahr kann zwischen den
Fachrichtungen
1. Orgelbau und
2. Pfeifenbau
gewaehlt werden.

§ 4 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1.   Berufsbildung,
                                            -1-
        
                                                                                

2.     Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.     Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.     Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.     Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
6.     Instandhalten von Werkzeugen, Warten und Bedienen von Maschinen und Einrichtungen,
7.     Holz und Holzwerkstoffe,
8.     Be- und Verarbeiten von Holz,
9.     Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
10.    Arbeiten mit Klebstoffen, Behandeln von Oberflaechen,
11.    Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionszusammenhaenge von Orgeln und Harmonien,
12.    Herstellen von Windversorgungsanlagen,
13.    Bau von Windladen,
14.    Anfertigen von Holzpfeifen einfacher Bauart,
15.    Anfertigen von zylindrischen Pfeifen aus Zinnbleilegierung,
16.    Aufbauen von Orgeln in der Werkstatt,
17.    Stimmen von Orgelpfeifen und Harmoniumzungen,
18.    Intonieren von Pfeifen,
19.    Pflegen und Reparieren von Orgeln und Harmonien.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden
Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. in der Fachrichtung Orgelbau:
      a) Bau von Windladen,
      b) Herstellen von Spieltischteilen,
      c) Bau von Gehaeuseteilen,
      d) Anfertigen und Montieren von Trakturteilen,
      e) Montieren von Orgeln am Aufstellungsplatz;

2. in der Fachrichtung Pfeifenbau:
      a) Herstellen von Platten fuer Metallpfeifen,
      b) Herstellen von labialen Metallpfeifen,
      c) Herstellen von labialen Holzpfeifen,
      d) Herstellen von lingualen Pfeifen.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7 Berichtsheft



                                               -2-
      
                                                                              

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.

§ 8 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage fuer das erste
Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 6 Buchstaben i und k, Nummer
10 Buchstaben d bis f, Nummer 13 Buchstaben e und f, Nummer 14 und 15 fuer das
zweite Ausbildungsjahr aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 5 Stunden 2
Arbeitsproben durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. Holzverbindungen herstellen,
2. Holz- oder Metallwelle anfertigen,
3. Gewinde schneiden,
4. Holzpfeife kroepfen,
5. Pedalobertaste anfertigen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 180 Minuten
Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
1. Werkstoffe: Holz, Metalle, Kunststoff,
2. Werkzeuge,
3. Holzverbindungen,
4. Stimmen von Instrumenten,
5. Geschichte des Instrumentenbaus,
6. Flaechen-, Koerper- und Gewichtsberechnungen,
7. Berechnungen zur Maschinenbedienung,
8. Berechnungen aus der Akustik,
9. normgerechte Zeichnungen von Orgelteilen.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

§ 9 Abschlusspruefung und Gesellenpruefung
(1) Die Abschlusspruefung und die Gesellenpruefung erstrecken sich auf die in der Anlage
aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
vermittelten Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 8
Stunden 3 Arbeitsproben durchfuehren und in insgesamt hoechstens 40 Stunden ein
Pruefungsstueck anfertigen. Von den 3 Arbeitsproben sollen 2 auf die in der Anlage unter
I. genannten Fertigkeiten entfallen und eine auf die Fertigkeiten, die Gegenstand der
Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sind.
1. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
   a) fuer die in der Anlage unter I. genannten Fertigkeiten:
      aa)   Pfeifen kroepfen,
      bb)   Metallpfeifenfuss herstellen,

                                            -3-
      
                                                                              

      cc)   Metallpfeifenkoerper herstellen,
      dd)   gekroepften Windkanal herstellen,
      ee)   Rollgalgen fuer Balgventilsteuerung herstellen,
      ff)   labiale und linguale Pfeifen in Oktaven beistimmen;

   b) in der Fachrichtung Orgelbau:
      aa)   Balgkasten zinken,
      bb)   Rollventil herstellen,
      cc)   Notenpult graten,
      dd)   Temperatur legen;

   c) in der Fachrichtung Pfeifenbau:
      aa)   Labium an einer Holzpfeife ausarbeiten,
      bb)   Labierschablone aus Metall anfertigen,
      cc)   Holzpfeifenstoepsel einpassen und belegen,
      dd)   90 Grad Kropf an konischem Becher herstellen.

2. Als Pruefungsstueck kommt insbesondere in Betracht:
   a) in der Fachrichtung Orgelbau:
      aa)   Tremolosteuerung mit Keilstossbalg anfertigen,
      bb)   eine Oktave gedeckte Holzpfeifen 8' herstellen,
      cc)   Magazinbalg herstellen,
      dd)   Portativwindlade herstellen;

   b) in der Fachrichtung Pfeifenbau:
      aa)   Pedalregister 2' offen zuschneiden und herstellen,
      bb)   Prospektfeld anfertigen,
      cc)   eine Oktave eines Zungenregisters herstellen.


(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern Technologie,
Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
schriftlich geprueft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
   a) Entwicklung der Orgel im Rahmen der Musik- und Baugeschichte,
   b) Funktionsweisen von Orgeln und Harmonien,
   c) Arten und Eigenschaften der im Orgelbau verwendeten Werkstoffe,
   d) Akustik;

2. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
   a) Hebelgesetz,
   b) akustische Berechnungen,
   c) Berechnungen aus der Elektrizitaetslehre,
   d) Berechnungen aus der Pneumatik,
   e) maschinentechnische Berechnungen,
   f) Material- und Lohnberechnungen;

3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen:
   Darstellung von Orgelteilen;

                                            -4-
      
                                                                              

4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
   allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge der Berufs- und
   Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.

(4) Fuer die   schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1.       im   Pruefungsfach   Technologie                                         120   Minuten,
2.       im   Pruefungsfach   Technische Mathematik                                90   Minuten,
3.       im   Pruefungsfach   Technisches Zeichnen                                 90   Minuten,
4.       im   Pruefungsfach   Wirtschafts- und Sozialkunde                         60   Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnispruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber jedem der
uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.

(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnispruefung
sowie innerhalb der Kenntnispruefung im Pruefungsfach Technologie mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.

§ 10 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungsplaene und Pruefungsanforderungen
fuer die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in
dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere fuer den Ausbildungsberuf Orgelbauer, sind
vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

§ 11 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 12 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.

Schlussformel
Der   Bundesminister         fuer   Wirtschaft

Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Orgel- und
Harmoniumbauer/zur Orgel- und Harmoniumbauerin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1984, 1569 - 1574

I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemaess § 4 Abs. 1
                                                                           zeitliche
Lfd. Teil des                      zu vermittelnde Fertigkeiten und        Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbilds         Kenntnisse                              in Wochen im
                                                                           Ausbildungsjahr
                                              -5-
     
                                                                             

                                                                            1    2       3   4
1                 2                                 3                                4
    1Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags,
     Nr. 1)                        insbesondere Abschluss, Dauer und
                                   Beendigung, erklaeren
                                b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
                                   dem Ausbildungsvertrag nennen
                                c) Moeglichkeiten der beruflichen
                                   Fortbildung nennen
    2Aufbau und Organisation    a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
     des Ausbildungsbetriebs (§    Betriebs erlaeutern
     4 Abs. 1 Nr. 2)            b) Grundfunktionen des ausbildenden
                                   Betriebes insbesondere Beschaffung,
                                   Fertigung, Absatz und Verwaltung
                                   erklaeren
                                c) Beziehungen des ausbildenden
                                   Betriebes und seiner Belegschaft
                                   zu Wirtschaftsorganisationen,
                                   Berufsvertretungen und Gewerkschaften
                                   nennen
                                d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
                                   der betriebsverfassungsrechtlichen
                                   Organe des ausbildenden Betriebes
                                   beschreiben
    3Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags
     Arbeitsschutz (§ 4 Abs. 1     nennen
     Nr. 3)                     b) wesentliche Bestimmungen der fuer
                                   den ausbildenden Betrieb geltenden
                                   Tarifvertraege nennen
                                c) Aufgaben des betrieblichen
                                   Arbeitsschutzes sowie der zustaendigen   waehrend der
                                   Berufsgenossenschaft und der            gesamten
                                   Gewerbeaufsicht erlaeutern               Ausbildung zu
                                d) wesentliche Bestimmungen der fuer        vermitteln
                                   den ausbildenden Betrieb geltenden
                                   Arbeitsschutzgesetze nennen
    4Unfallverhuetung,           a) berufsbezogene Vorschriften
     Umweltschutz                  der Traeger der gesetzlichen
     und rationelle                Unfallversicherung, insbesondere
     Energieverwendung (§ 4        Unfallverhuetungsvorschriften,
     Abs. 1 Nr. 4)                 Richtlinien und Merkblaetter, anwenden
                                b) Gefahren des elektrischen Stroms
                                   beschreiben
                                c) unfallverursachendes Verhalten,
                                   berufstypische Unfallquellen und
                                   Unfallsituationen beschreiben
                                d) Verhalten bei Unfaellen und Braenden
                                   beschreiben
                                e) Massnahmen der Ersten Hilfe einleiten
                                f) bei Entstehungsbraenden
                                   Sofortmassnahmen ergreifen
                                g) arbeitsplatzbedingte Ursachen von
                                   Umweltbelastungen nennen und zu deren
                                   Vermeidung beitragen
                                h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
                                   Energiearten nennen und Moeglichkeiten
                                   rationeller Energieverwendung
                                   im beruflichen Einwirkungs- und
                                   Beobachtungsbereich anfuehren
    5Lesen und Anfertigen von a) Zeichengeraete handhaben
     Skizzen und Zeichnungen (§ b) technische Tabellen, Handbuecher,
     4 Abs. 1 Nr. 5)               Richtlinien und Merkblaetter verwenden


                                           -6-
 
                                                                         

                            c) Skizzen und Zeichnungen unter
                               Beachtung der Normen anfertigen
                            d) Plaene, Zeichnungen und Stuecklisten
                               lesen
6Instandhalten von          a) Saegen, schraenken und feilen
 Werkzeugen, Warten und     b) Hobeleisen, Stechbeitel, Bohrer und
 Bedienen von Maschinen und    Ziehklingen schaerfen                     4
 Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 c) Hobel auf ihre Funktion pruefen und
 Nr. 6)                        einstellen
                            d) ArbeitsSchutzvorrichtungen anwenden
                            e) Riementriebe unter Anleitung auflegen
                               und spannen
                            f) Bearbeitungsmaschinen einrichten und
                               bedienen
                                                                             4
                            g) Maschinen und Geraete nach Vorschrift
                               warten
                            h) Stoerungen an elektrischen Anlagen
                               und Geraeten feststellen und geeignete
                               Massnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
                            i) elektrische Handmaschinen bedienen
                               und warten
                                                                             4
                            k) Leitern und Gerueste aufstellen und
                               instandhalten
7Holz und Holzwerkstoffe (§ a) Holzarten sowie deren Struktur-und
 4 Abs. 1 Nr. 7)               Farbmerkmale nennen
                            b) Holz lagern und stapeln
                            c) Holzfeuchte messen
                            d) natuerliche und kuenstliche Trocknung
                               des Holzes erlaeutern
                            e) Schwinden und Quellen des Holzes
                               erlaeutern
                            f) Hoelzer nach ihrem Verwendungszweck
                               und ihren fuer die Verarbeitung
                               wichtigen Eigenschaften auswaehlen       12
                            g) Holz entsprechend seinem Schwind- und
                               Quellmass auswaehlen
                            h) Krankheiten, Schaedlinge und Fehler
                               des Holzes und deren Bedeutung fuer
                               die Verarbeitung nennen
                            i) Holzwerkstoffe, insbesondere
                               Tischler-, Furnier-, Span-, Faser-
                               und Verbundplatten, nach Norm
                               bezeichnen und deren Eigenschaften
                               und Verwendungsmoeglichkeiten nennen
8Be- und Verarbeiten von    a) Mess- und Anreisszeuge bezeichnen und
 Holz (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)       ihre Verwendungsmoeglichkeiten nennen
                            b) Mess- und Anreissarbeiten ausfuehren
                            c) Handsaegen bezeichnen und deren
                               Verwendungszweck beschreiben
                            d) einfache Saegeschnitte nach Riss
                               ausfuehren
                            e) Handhobel bezeichnen und deren
                               Verwendungszweck beschreiben            14
                            f) Hobelarbeiten mit verschiedenen
                               Hobeln ausfuehren
                            g) Arbeiten mit Loch- und Stechbeitel
                               ausfuehren
                            h) Arbeiten mit Raspel und Feile
                               ausfuehren
                            i) Bohrarbeiten einschliesslich der
                               Verwendung von Bohrlehren ausfuehren



                                       -7-
  
                                                                          

                             k) Holzverbindungen, insbesondere
                                Laengen-, Breiten- und
                                Eckverbindungen, herstellen
                             l) einfache Furnierarbeiten durchfuehren
                             m) chemische Holzschutzmassnahmen
                                durchfuehren
 9Be- und Verarbeiten von    a) die berufsbezogenen Metalle und ihre
  Metallen und Kunststoffen     Verwendung nennen
  (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)         b) Mess-, Saege-, Feil-, Bohr- und
                                Biegearbeiten ausfuehren
                             c) Gewinde schneiden
                                                                        10
                             d) Metallteile, insbesondere mit
                                Schrauben, Bolzen und Stiften,
                                verbinden
                             e) Kunststoffarten beschreiben
                             f) Kunststoffe saegen, bohren und kleben
10Arbeiten mit Klebstoffen, a) Arten der Klebstoffe beschreiben
  Behandeln von Oberflaechen b) Klebstoffe verwenden                      6
  (§ 4 Abs. 1 Nr. 10)        c) Kanten und Flaechen verleimen
                             d) Flaechen furnieren
                             e) Mittel zur Oberflaechenbehandlung
                                nennen                                        6
                             f) Oberflaechen beizen, grundieren,
                                lackieren
11Kenntnisse des Aufbaus und a) Hauptbestandteile von Orgeln und
  der Funktionszusammenhaenge    Harmonien nennen
                                                                         4
  von Orgeln und Harmonien b) Funktionszusammenhaenge zwischen den
  (§ 4 Abs. 1 Nr. 11)           Hauptbestandteilen beschreiben
12Herstellen von             a) Schallschutzkaesten fuer Motorgeblaese
  Windversorgungsanlagen (§     herstellen
  4 Abs. 1 Nr. 12)           b) Baelge verschiedener Systeme
                                herstellen
                             c) Kanaele anfertigen und verlegen               10
                             d) Windregulierungseinrichtungen
                                anfertigen und einbauen
                             e) Funktionstest an
                                Windversorgungsanlagen durchfuehren
13Bau von Windladen (§ 4     a) Verschiedene Ladensysteme erlaeutern      2
  Abs. 1 Nr. 13)             b) einfache Windlade oder
                                Windladenmodell herstellen
                                                                              6
                             c) Ventile und deren Zubehoer herstellen
                             d) Raster anfertigen
                             e) Verarbeitungseigenschaften von
                                Dichtungs- und Daempfungsmaterial
                                beschreiben                                   4
                             f) verschiedene Tremulanten-
                                konstruktionen erlaeutern
14Anfertigen von Holzpfeifen a) Konstruktionen von Holzpfeifen
  einfacher Bauart (§ 4 Abs.    beschreiben                                   8
  1 Nr. 14)                  b) Holzpfeifen herstellen
15Anfertigen von             a) Konstruktionen von Metallpfeifen
  zylindrischen Pfeifen aus     beschreiben
                                                                              4
  Zinnbleilegierung (§ 4     b) einzelne Metallpfeifen herstellen
  Abs. 1 Nr. 15)
16Aufbauen von Orgeln in der a) Lager, Lagerwerk und Spieltisch
  Werkstatt (§ 4 Abs. 1 Nr.     aufstellen
  16)                        b) Windladen, Trakturen und
                                                                              4
                                Windversorgung einbauen
                             c) Gehaeuse montieren
                             d) Pfeifen einbauen
17Stimmen von Orgelpfeifen a) Orgelstimmung und Stimmungssysteme
                                                                              2
  und Harmoniumzungen (§ 4      erlaeutern
  Abs. 1 Nr. 17)             b) Zungenregister stimmen                            4
                                        -8-
      
                                                                              

                                c) Labialregister stimmen
                                d) Harmoniumzungen stimmen
   18Intonieren von Pfeifen (§ a) Bauarten und Mensuren von Registern
     4 Abs. 1 Nr. 18)              beschreiben
                                b) Intonationsgrundlagen erlaeutern                    3
                                c) Pfeifen fuer die Vorintonation
                                   aufschneiden
   19Pflegen und Reparieren von a) Abbau und Wiederaufbau von Orgeln
     Orgeln und Harmonien (§ 4     erlaeutern
     Abs. 1 Nr. 19)             b) Orgelteile verpacken und lagern
                                c) defekte oder abgenutzte Teile
                                   austauschen
                                                                                      10
                                d) Trakturen nachregulieren
                                e) Funktion verschiedener Systeme
                                   ueberpruefen
                                f) Wartungsarbeiten an Orgeln
                                   durchfuehren
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen:
Fachrichtung Orgelbau
    1Bau von Windladen (§ 4     a) Windladenteilungen uebertragen
     Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) b) Windladenkoerper anfertigen
                                c) Ventile anfertigen
                                d) Windladen zusammenbauen                            12
                                e) Stoecke anfertigen
                                f) Registerbetaetigungseinrichtungen
                                   montieren
    2Herstellen von             a) Aufbau von Spieltischen erlaeutern
     Spieltischteilen (§ 4 Abs. b) Einzelteile anfertigen                                    10
     2 Nr. 1 Buchstabe b)       c) Funktionstest durchfuehren
    3Bau von Gehaeuseteilen (§ 4 a) Aufbau von Gehaeusen und Schwellern
     Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)     beschreiben
                                                                                      8
                                b) Gehaeuse und Schwellerteile herstellen
                                   und montieren
    4Anfertigen und Montieren a) Verschiedene Traktursysteme
     von Trakturteilen (§ 4        beschreiben
                                                                                      15
     Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) b) Trakturteile anfertigen
                                c) Trakturteile montieren
    5Montieren von Orgeln am    a) Orgelplatz einmessen
     Aufstellungsplatz (§ 4     b) Orgel montieren
                                                                                             16
     Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) c) Einzelteile einbauen
                                d) Orgel einregulieren
Fachrichtung Pfeifenbau
    1Herstellen von Platten fuer a) Metalle, ihre Legierungen sowie deren
     Metallpfeifen (§ 4 Abs. 2     Einfluss auf das Klangbild nennen
     Nr. 2 Buchstabe a)         b) Schmelztemperatur und Legierung                    6
                                   bestimmen
                                c) Platten giessen und hobeln
    2Herstellen von labialen    a) Bauformen beschreiben
     Metallpfeifen (§ 4 Abs. 2 b) Mensurentabellen und Diagramme lesen
                                                                                      18
     Nr. 2 Buchstabe b)         c) Pfeifenmetall zuschneiden
                                d) Pfeifen anfertigen
    3Herstellen von labialen    a) Holz auswaehlen und zuschneiden
     Holzpfeifen (§ 4 Abs. 2    b) Pfeifen anfertigen                                 11
     Nr. 2 Buchstabe c)
    4Herstellen von lingualen a) Bauformen beschreiben
     Pfeifen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 b) Mensurentabellen und Diagramme lesen
                                                                                             26
     Buchstabe d)               c) Einzelteile herstellen
                                d) Pfeifen zusammensetzen

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt
III
und Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III

                                            -9-
        
                                                                                

(BGBl. II 1990, 889, 998, 1135)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
- Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III -
1. Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl.
   1966 I S. 1), zuletzt geaendert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
   (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs.
   3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
   mit folgenden Massgaben:
   a)    Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
         genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
         aa)   ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben,
         bb)   zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben
               oder
         cc)   zur Fuehrung des Meistertitels
         bleibt bestehen.
   b)    Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der
         Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer,
         soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
   c)    Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
         Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als
         stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts
         wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle
         eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Fuehren
         solche Gewerbetreibende rechtmaessig den Titel Meister des Handwerks, sind sie
         berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu
         fuehren.
   d)    Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
         Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbstaendig ein stehendes Gewerbe
         betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der
         Handwerksordnung als Handwerk aufgefuehrt ist, werden auf Antrag oder von Amts
         wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
   e)    Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksaehnliches
         Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
   f)    Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
         genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember
         1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin
         gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt
         fuer die bestehenden Facharbeiter- und Meisterpruefungskommissionen; bis zum 31.
         Dezember 1991 gelten sie als Pruefungsausschuesse im Sinne der Handwerksordnung.
         Die Handwerkskammern haben unverzueglich, spaetestens jedoch bis zum 31. Dezember
         1991, die Voraussetzungen fuer die Beteiligung der Gesellen entsprechend den
         Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
   g)    Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhaeltnisse werden
         nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt, es sei denn, die Parteien
         des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem
         Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
   h)    Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen,
         werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht der
         Bundesminister fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
         Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
         des Bundesrates bedarf, Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeit
         erlaesst.
   i)    Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren werden
         nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.

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   k)    Die Handwerkskammern koennen bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach
         § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die
         gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen. Die Ausnahmen sind
         zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
         Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht
         der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken
         oder aufheben.
   l)    Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung beduerfen
         der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft
         im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
         Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
   m)    Der Bundesminister fuer Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46
         Abs. 3 der Handwerksordnung, welche Pruefungen an Ausbildungseinrichtungen
         der Nationalen Volksarmee nach Massgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung ueber die
         Anerkennung von Pruefungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der
         Ablegung der Meisterpruefung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475)
         als Voraussetzung fuer die Befreiung von Teil II der Meisterpruefung im Handwerk
         anerkannt werden.
   n)    Der Bundesminister fuer Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2
         der Handwerksordnung bestimmen, welche Pruefungen von Meistern der volkseigenen
         Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, mit welcher
         Massgabe als ausreichende Voraussetzung fuer die Eintragung in die Handwerksrolle
         anerkannt werden.
   o)    Pruefungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der
         Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in Artikel 3 des
         Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenpruefungszeugnisse nach § 31 Abs. 2
         der Handwerksordnung gleich.


- Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III -
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geaendert durch
   § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs.
   1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs.
   2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs.
   2 erlassene Rechtsverordnungen
   mit folgenden Massgaben:
   a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes beduerfen der gesonderten
      Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
      durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
      Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes beduerfen der
      gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft oder den
      sonst zustaendigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
      Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
      Bundesrates bedarf.
   b) Die zustaendige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
      Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch
      technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen.
      Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der
      sonst zustaendige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
      Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
      Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken oder aufheben.
   c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes ueber die
      Ausbildung in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten (§ 27 des Gesetzes) werden
      nicht angewendet, wenn die zustaendige Stelle feststellt, dass eine solche
      Ausbildung nicht moeglich ist.
   d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung des
      Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
      Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907)

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   bestehende Ausbildungsverhaeltnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende
   gefuehrt, es sei denn, dass eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht
   moeglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften
   ausdruecklich wuenscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhaeltnisses nach den
   neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht moeglich ist, sind das
   zustaendige Arbeitsamt und die zustaendige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu
   unterstuetzen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach
   den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlaengert werden, soweit
   eine Berufsausbildung mit Abitur durchgefuehrt wird.
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes
   und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt
   der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
   im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
   Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
   zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfuellung von
   Lehrvertraegen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ueber die
   Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der
   Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
   907) abgeschlossen worden sind. Fuer Betriebsakademien und andere der beruflichen
   Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember
   1990 zu gewaehrleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie-
   und Handelskammern ist durch die Betriebe zu pruefen, inwieweit vorhandene
   Kapazitaeten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstaetten) als
   ueberbetriebliche Ausbildungsstaetten genutzt werden oder als Treuhandvermoegen an
   die vorgenannten Kammern zur Nutzung uebertragen werden koennen.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zustaendigen Stellen
   nicht bestehen, bestimmt das Land die zustaendige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemaess der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
   werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht
   der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
   im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
   Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeiten erlaesst.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren in der
   beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen
   Vorschriften zu Ende gefuehrt.




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