Verordnung ueber die Berufsausbildung
zum Orgel- und Harmoniumbauer/zur Orgel-
und Harmoniumbauerin (Orgelbauer-
Ausbildungsverordnung - OrgbAusbV)
OrgbAusbV
vom 14.12.1984
"Orgelbauer-Ausbildungsverordnung vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1566)"
Fussnote
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und
der damit abgestimmte, von der Staendigen Konferenz der Kultusminister der Laender in
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden
demnaechst als Beilage zum Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Textnachweis ab: 1. 8.1985
Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. OrgAusbV Anhang EV
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),
der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
geaendert worden ist, und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr.
1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geaendert worden ist, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Orgel- und
Harmoniumbauer/Orgel- und Harmoniumbauerin nach der Handwerksordnung und fuer die
Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Orgel- und Harmoniumbauer/Orgel- und Harmoniumbauerin wird
staatlich anerkannt.
§ 3 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Nach dem 2. Ausbildungsjahr kann zwischen den
Fachrichtungen
1. Orgelbau und
2. Pfeifenbau
gewaehlt werden.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1. Berufsbildung,
-1-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
6. Instandhalten von Werkzeugen, Warten und Bedienen von Maschinen und Einrichtungen,
7. Holz und Holzwerkstoffe,
8. Be- und Verarbeiten von Holz,
9. Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
10. Arbeiten mit Klebstoffen, Behandeln von Oberflaechen,
11. Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionszusammenhaenge von Orgeln und Harmonien,
12. Herstellen von Windversorgungsanlagen,
13. Bau von Windladen,
14. Anfertigen von Holzpfeifen einfacher Bauart,
15. Anfertigen von zylindrischen Pfeifen aus Zinnbleilegierung,
16. Aufbauen von Orgeln in der Werkstatt,
17. Stimmen von Orgelpfeifen und Harmoniumzungen,
18. Intonieren von Pfeifen,
19. Pflegen und Reparieren von Orgeln und Harmonien.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden
Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. in der Fachrichtung Orgelbau:
a) Bau von Windladen,
b) Herstellen von Spieltischteilen,
c) Bau von Gehaeuseteilen,
d) Anfertigen und Montieren von Trakturteilen,
e) Montieren von Orgeln am Aufstellungsplatz;
2. in der Fachrichtung Pfeifenbau:
a) Herstellen von Platten fuer Metallpfeifen,
b) Herstellen von labialen Metallpfeifen,
c) Herstellen von labialen Holzpfeifen,
d) Herstellen von lingualen Pfeifen.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Berichtsheft
-2-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.
§ 8 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage fuer das erste
Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 6 Buchstaben i und k, Nummer
10 Buchstaben d bis f, Nummer 13 Buchstaben e und f, Nummer 14 und 15 fuer das
zweite Ausbildungsjahr aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 5 Stunden 2
Arbeitsproben durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. Holzverbindungen herstellen,
2. Holz- oder Metallwelle anfertigen,
3. Gewinde schneiden,
4. Holzpfeife kroepfen,
5. Pedalobertaste anfertigen.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 180 Minuten
Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
1. Werkstoffe: Holz, Metalle, Kunststoff,
2. Werkzeuge,
3. Holzverbindungen,
4. Stimmen von Instrumenten,
5. Geschichte des Instrumentenbaus,
6. Flaechen-, Koerper- und Gewichtsberechnungen,
7. Berechnungen zur Maschinenbedienung,
8. Berechnungen aus der Akustik,
9. normgerechte Zeichnungen von Orgelteilen.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
§ 9 Abschlusspruefung und Gesellenpruefung
(1) Die Abschlusspruefung und die Gesellenpruefung erstrecken sich auf die in der Anlage
aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
vermittelten Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 8
Stunden 3 Arbeitsproben durchfuehren und in insgesamt hoechstens 40 Stunden ein
Pruefungsstueck anfertigen. Von den 3 Arbeitsproben sollen 2 auf die in der Anlage unter
I. genannten Fertigkeiten entfallen und eine auf die Fertigkeiten, die Gegenstand der
Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sind.
1. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
a) fuer die in der Anlage unter I. genannten Fertigkeiten:
aa) Pfeifen kroepfen,
bb) Metallpfeifenfuss herstellen,
-3-
cc) Metallpfeifenkoerper herstellen,
dd) gekroepften Windkanal herstellen,
ee) Rollgalgen fuer Balgventilsteuerung herstellen,
ff) labiale und linguale Pfeifen in Oktaven beistimmen;
b) in der Fachrichtung Orgelbau:
aa) Balgkasten zinken,
bb) Rollventil herstellen,
cc) Notenpult graten,
dd) Temperatur legen;
c) in der Fachrichtung Pfeifenbau:
aa) Labium an einer Holzpfeife ausarbeiten,
bb) Labierschablone aus Metall anfertigen,
cc) Holzpfeifenstoepsel einpassen und belegen,
dd) 90 Grad Kropf an konischem Becher herstellen.
2. Als Pruefungsstueck kommt insbesondere in Betracht:
a) in der Fachrichtung Orgelbau:
aa) Tremolosteuerung mit Keilstossbalg anfertigen,
bb) eine Oktave gedeckte Holzpfeifen 8' herstellen,
cc) Magazinbalg herstellen,
dd) Portativwindlade herstellen;
b) in der Fachrichtung Pfeifenbau:
aa) Pedalregister 2' offen zuschneiden und herstellen,
bb) Prospektfeld anfertigen,
cc) eine Oktave eines Zungenregisters herstellen.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern Technologie,
Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
schriftlich geprueft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
a) Entwicklung der Orgel im Rahmen der Musik- und Baugeschichte,
b) Funktionsweisen von Orgeln und Harmonien,
c) Arten und Eigenschaften der im Orgelbau verwendeten Werkstoffe,
d) Akustik;
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
a) Hebelgesetz,
b) akustische Berechnungen,
c) Berechnungen aus der Elektrizitaetslehre,
d) Berechnungen aus der Pneumatik,
e) maschinentechnische Berechnungen,
f) Material- und Lohnberechnungen;
3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen:
Darstellung von Orgelteilen;
-4-
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge der Berufs- und
Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.
(4) Fuer die schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1. im Pruefungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnispruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber jedem der
uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.
(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnispruefung
sowie innerhalb der Kenntnispruefung im Pruefungsfach Technologie mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.
§ 10 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungsplaene und Pruefungsanforderungen
fuer die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in
dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere fuer den Ausbildungsberuf Orgelbauer, sind
vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
§ 11 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 12 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Wirtschaft
Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Orgel- und
Harmoniumbauer/zur Orgel- und Harmoniumbauerin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1984, 1569 - 1574
I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemaess § 4 Abs. 1
zeitliche
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbilds Kenntnisse in Wochen im
Ausbildungsjahr
-5-
1 2 3 4
1 2 3 4
1Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags,
Nr. 1) insbesondere Abschluss, Dauer und
Beendigung, erklaeren
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Moeglichkeiten der beruflichen
Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
des Ausbildungsbetriebs (§ Betriebs erlaeutern
4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden
Betriebes insbesondere Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklaeren
c) Beziehungen des ausbildenden
Betriebes und seiner Belegschaft
zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags
Arbeitsschutz (§ 4 Abs. 1 nennen
Nr. 3) b) wesentliche Bestimmungen der fuer
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifvertraege nennen
c) Aufgaben des betrieblichen
Arbeitsschutzes sowie der zustaendigen waehrend der
Berufsgenossenschaft und der gesamten
Gewerbeaufsicht erlaeutern Ausbildung zu
d) wesentliche Bestimmungen der fuer vermitteln
den ausbildenden Betrieb geltenden
Arbeitsschutzgesetze nennen
4Unfallverhuetung, a) berufsbezogene Vorschriften
Umweltschutz der Traeger der gesetzlichen
und rationelle Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung (§ 4 Unfallverhuetungsvorschriften,
Abs. 1 Nr. 4) Richtlinien und Merkblaetter, anwenden
b) Gefahren des elektrischen Stroms
beschreiben
c) unfallverursachendes Verhalten,
berufstypische Unfallquellen und
Unfallsituationen beschreiben
d) Verhalten bei Unfaellen und Braenden
beschreiben
e) Massnahmen der Ersten Hilfe einleiten
f) bei Entstehungsbraenden
Sofortmassnahmen ergreifen
g) arbeitsplatzbedingte Ursachen von
Umweltbelastungen nennen und zu deren
Vermeidung beitragen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Moeglichkeiten
rationeller Energieverwendung
im beruflichen Einwirkungs- und
Beobachtungsbereich anfuehren
5Lesen und Anfertigen von a) Zeichengeraete handhaben
Skizzen und Zeichnungen (§ b) technische Tabellen, Handbuecher,
4 Abs. 1 Nr. 5) Richtlinien und Merkblaetter verwenden
-6-
c) Skizzen und Zeichnungen unter
Beachtung der Normen anfertigen
d) Plaene, Zeichnungen und Stuecklisten
lesen
6Instandhalten von a) Saegen, schraenken und feilen
Werkzeugen, Warten und b) Hobeleisen, Stechbeitel, Bohrer und
Bedienen von Maschinen und Ziehklingen schaerfen 4
Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 c) Hobel auf ihre Funktion pruefen und
Nr. 6) einstellen
d) ArbeitsSchutzvorrichtungen anwenden
e) Riementriebe unter Anleitung auflegen
und spannen
f) Bearbeitungsmaschinen einrichten und
bedienen
4
g) Maschinen und Geraete nach Vorschrift
warten
h) Stoerungen an elektrischen Anlagen
und Geraeten feststellen und geeignete
Massnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
i) elektrische Handmaschinen bedienen
und warten
4
k) Leitern und Gerueste aufstellen und
instandhalten
7Holz und Holzwerkstoffe (§ a) Holzarten sowie deren Struktur-und
4 Abs. 1 Nr. 7) Farbmerkmale nennen
b) Holz lagern und stapeln
c) Holzfeuchte messen
d) natuerliche und kuenstliche Trocknung
des Holzes erlaeutern
e) Schwinden und Quellen des Holzes
erlaeutern
f) Hoelzer nach ihrem Verwendungszweck
und ihren fuer die Verarbeitung
wichtigen Eigenschaften auswaehlen 12
g) Holz entsprechend seinem Schwind- und
Quellmass auswaehlen
h) Krankheiten, Schaedlinge und Fehler
des Holzes und deren Bedeutung fuer
die Verarbeitung nennen
i) Holzwerkstoffe, insbesondere
Tischler-, Furnier-, Span-, Faser-
und Verbundplatten, nach Norm
bezeichnen und deren Eigenschaften
und Verwendungsmoeglichkeiten nennen
8Be- und Verarbeiten von a) Mess- und Anreisszeuge bezeichnen und
Holz (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) ihre Verwendungsmoeglichkeiten nennen
b) Mess- und Anreissarbeiten ausfuehren
c) Handsaegen bezeichnen und deren
Verwendungszweck beschreiben
d) einfache Saegeschnitte nach Riss
ausfuehren
e) Handhobel bezeichnen und deren
Verwendungszweck beschreiben 14
f) Hobelarbeiten mit verschiedenen
Hobeln ausfuehren
g) Arbeiten mit Loch- und Stechbeitel
ausfuehren
h) Arbeiten mit Raspel und Feile
ausfuehren
i) Bohrarbeiten einschliesslich der
Verwendung von Bohrlehren ausfuehren
-7-
k) Holzverbindungen, insbesondere
Laengen-, Breiten- und
Eckverbindungen, herstellen
l) einfache Furnierarbeiten durchfuehren
m) chemische Holzschutzmassnahmen
durchfuehren
9Be- und Verarbeiten von a) die berufsbezogenen Metalle und ihre
Metallen und Kunststoffen Verwendung nennen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) b) Mess-, Saege-, Feil-, Bohr- und
Biegearbeiten ausfuehren
c) Gewinde schneiden
10
d) Metallteile, insbesondere mit
Schrauben, Bolzen und Stiften,
verbinden
e) Kunststoffarten beschreiben
f) Kunststoffe saegen, bohren und kleben
10Arbeiten mit Klebstoffen, a) Arten der Klebstoffe beschreiben
Behandeln von Oberflaechen b) Klebstoffe verwenden 6
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) c) Kanten und Flaechen verleimen
d) Flaechen furnieren
e) Mittel zur Oberflaechenbehandlung
nennen 6
f) Oberflaechen beizen, grundieren,
lackieren
11Kenntnisse des Aufbaus und a) Hauptbestandteile von Orgeln und
der Funktionszusammenhaenge Harmonien nennen
4
von Orgeln und Harmonien b) Funktionszusammenhaenge zwischen den
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) Hauptbestandteilen beschreiben
12Herstellen von a) Schallschutzkaesten fuer Motorgeblaese
Windversorgungsanlagen (§ herstellen
4 Abs. 1 Nr. 12) b) Baelge verschiedener Systeme
herstellen
c) Kanaele anfertigen und verlegen 10
d) Windregulierungseinrichtungen
anfertigen und einbauen
e) Funktionstest an
Windversorgungsanlagen durchfuehren
13Bau von Windladen (§ 4 a) Verschiedene Ladensysteme erlaeutern 2
Abs. 1 Nr. 13) b) einfache Windlade oder
Windladenmodell herstellen
6
c) Ventile und deren Zubehoer herstellen
d) Raster anfertigen
e) Verarbeitungseigenschaften von
Dichtungs- und Daempfungsmaterial
beschreiben 4
f) verschiedene Tremulanten-
konstruktionen erlaeutern
14Anfertigen von Holzpfeifen a) Konstruktionen von Holzpfeifen
einfacher Bauart (§ 4 Abs. beschreiben 8
1 Nr. 14) b) Holzpfeifen herstellen
15Anfertigen von a) Konstruktionen von Metallpfeifen
zylindrischen Pfeifen aus beschreiben
4
Zinnbleilegierung (§ 4 b) einzelne Metallpfeifen herstellen
Abs. 1 Nr. 15)
16Aufbauen von Orgeln in der a) Lager, Lagerwerk und Spieltisch
Werkstatt (§ 4 Abs. 1 Nr. aufstellen
16) b) Windladen, Trakturen und
4
Windversorgung einbauen
c) Gehaeuse montieren
d) Pfeifen einbauen
17Stimmen von Orgelpfeifen a) Orgelstimmung und Stimmungssysteme
2
und Harmoniumzungen (§ 4 erlaeutern
Abs. 1 Nr. 17) b) Zungenregister stimmen 4
-8-
c) Labialregister stimmen
d) Harmoniumzungen stimmen
18Intonieren von Pfeifen (§ a) Bauarten und Mensuren von Registern
4 Abs. 1 Nr. 18) beschreiben
b) Intonationsgrundlagen erlaeutern 3
c) Pfeifen fuer die Vorintonation
aufschneiden
19Pflegen und Reparieren von a) Abbau und Wiederaufbau von Orgeln
Orgeln und Harmonien (§ 4 erlaeutern
Abs. 1 Nr. 19) b) Orgelteile verpacken und lagern
c) defekte oder abgenutzte Teile
austauschen
10
d) Trakturen nachregulieren
e) Funktion verschiedener Systeme
ueberpruefen
f) Wartungsarbeiten an Orgeln
durchfuehren
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen:
Fachrichtung Orgelbau
1Bau von Windladen (§ 4 a) Windladenteilungen uebertragen
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) b) Windladenkoerper anfertigen
c) Ventile anfertigen
d) Windladen zusammenbauen 12
e) Stoecke anfertigen
f) Registerbetaetigungseinrichtungen
montieren
2Herstellen von a) Aufbau von Spieltischen erlaeutern
Spieltischteilen (§ 4 Abs. b) Einzelteile anfertigen 10
2 Nr. 1 Buchstabe b) c) Funktionstest durchfuehren
3Bau von Gehaeuseteilen (§ 4 a) Aufbau von Gehaeusen und Schwellern
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) beschreiben
8
b) Gehaeuse und Schwellerteile herstellen
und montieren
4Anfertigen und Montieren a) Verschiedene Traktursysteme
von Trakturteilen (§ 4 beschreiben
15
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) b) Trakturteile anfertigen
c) Trakturteile montieren
5Montieren von Orgeln am a) Orgelplatz einmessen
Aufstellungsplatz (§ 4 b) Orgel montieren
16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) c) Einzelteile einbauen
d) Orgel einregulieren
Fachrichtung Pfeifenbau
1Herstellen von Platten fuer a) Metalle, ihre Legierungen sowie deren
Metallpfeifen (§ 4 Abs. 2 Einfluss auf das Klangbild nennen
Nr. 2 Buchstabe a) b) Schmelztemperatur und Legierung 6
bestimmen
c) Platten giessen und hobeln
2Herstellen von labialen a) Bauformen beschreiben
Metallpfeifen (§ 4 Abs. 2 b) Mensurentabellen und Diagramme lesen
18
Nr. 2 Buchstabe b) c) Pfeifenmetall zuschneiden
d) Pfeifen anfertigen
3Herstellen von labialen a) Holz auswaehlen und zuschneiden
Holzpfeifen (§ 4 Abs. 2 b) Pfeifen anfertigen 11
Nr. 2 Buchstabe c)
4Herstellen von lingualen a) Bauformen beschreiben
Pfeifen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 b) Mensurentabellen und Diagramme lesen
26
Buchstabe d) c) Einzelteile herstellen
d) Pfeifen zusammensetzen
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt
III
und Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III
-9-
(BGBl. II 1990, 889, 998, 1135)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
- Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III -
1. Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl.
1966 I S. 1), zuletzt geaendert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
(BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs.
3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
mit folgenden Massgaben:
a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
aa) ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben,
bb) zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben
oder
cc) zur Fuehrung des Meistertitels
bleibt bestehen.
b) Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der
Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer,
soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
c) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als
stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts
wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle
eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Fuehren
solche Gewerbetreibende rechtmaessig den Titel Meister des Handwerks, sind sie
berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu
fuehren.
d) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbstaendig ein stehendes Gewerbe
betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der
Handwerksordnung als Handwerk aufgefuehrt ist, werden auf Antrag oder von Amts
wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
e) Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksaehnliches
Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
f) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember
1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin
gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt
fuer die bestehenden Facharbeiter- und Meisterpruefungskommissionen; bis zum 31.
Dezember 1991 gelten sie als Pruefungsausschuesse im Sinne der Handwerksordnung.
Die Handwerkskammern haben unverzueglich, spaetestens jedoch bis zum 31. Dezember
1991, die Voraussetzungen fuer die Beteiligung der Gesellen entsprechend den
Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
g) Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhaeltnisse werden
nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt, es sei denn, die Parteien
des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem
Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
h) Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen,
werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht der
Bundesminister fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeit
erlaesst.
i) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren werden
nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.
- 10 -
k) Die Handwerkskammern koennen bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach
§ 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die
gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen. Die Ausnahmen sind
zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken
oder aufheben.
l) Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung beduerfen
der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
m) Der Bundesminister fuer Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46
Abs. 3 der Handwerksordnung, welche Pruefungen an Ausbildungseinrichtungen
der Nationalen Volksarmee nach Massgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung ueber die
Anerkennung von Pruefungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der
Ablegung der Meisterpruefung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475)
als Voraussetzung fuer die Befreiung von Teil II der Meisterpruefung im Handwerk
anerkannt werden.
n) Der Bundesminister fuer Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2
der Handwerksordnung bestimmen, welche Pruefungen von Meistern der volkseigenen
Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, mit welcher
Massgabe als ausreichende Voraussetzung fuer die Eintragung in die Handwerksrolle
anerkannt werden.
o) Pruefungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der
Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenpruefungszeugnisse nach § 31 Abs. 2
der Handwerksordnung gleich.
- Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III -
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geaendert durch
§ 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs.
1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs.
2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs.
2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Massgaben:
a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes beduerfen der gesonderten
Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes beduerfen der
gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft oder den
sonst zustaendigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
b) Die zustaendige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch
technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen.
Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der
sonst zustaendige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken oder aufheben.
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes ueber die
Ausbildung in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten (§ 27 des Gesetzes) werden
nicht angewendet, wenn die zustaendige Stelle feststellt, dass eine solche
Ausbildung nicht moeglich ist.
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung des
Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907)
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bestehende Ausbildungsverhaeltnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende
gefuehrt, es sei denn, dass eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht
moeglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften
ausdruecklich wuenscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhaeltnisses nach den
neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht moeglich ist, sind das
zustaendige Arbeitsamt und die zustaendige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu
unterstuetzen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach
den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlaengert werden, soweit
eine Berufsausbildung mit Abitur durchgefuehrt wird.
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes
und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt
der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfuellung von
Lehrvertraegen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ueber die
Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der
Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
907) abgeschlossen worden sind. Fuer Betriebsakademien und andere der beruflichen
Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember
1990 zu gewaehrleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie-
und Handelskammern ist durch die Betriebe zu pruefen, inwieweit vorhandene
Kapazitaeten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstaetten) als
ueberbetriebliche Ausbildungsstaetten genutzt werden oder als Treuhandvermoegen an
die vorgenannten Kammern zur Nutzung uebertragen werden koennen.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zustaendigen Stellen
nicht bestehen, bestimmt das Land die zustaendige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemaess der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht
der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeiten erlaesst.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren in der
beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende gefuehrt.
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