Verordnung ueber das Berufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen im praktischen und im
fachtheoretischen Teil der Meisterpruefung
fuer das Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk
(Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung
- OrgHbMstrV)
OrgHbMstrV

vom  23.07.1997



"Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1915)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1.10.1997

Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geaendert worden ist, in Verbindung mit Artikel
56 Abs. 1 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das
Bundesministerium fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie:

1. Abschnitt
Berufsbild

§ 1 Berufsbild
(1) Dem Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk sind folgende Taetigkeiten zuzurechnen:
1. Disposition, Entwurf, Planung, Mensuration, Herstellung, Montage, Intonation und
   Stimmung von Orgeln und Harmonien,
2. Instandhaltung, Umgestaltung und Restaurierung von Orgeln und Harmonien.

(2) Dem Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten
zuzurechnen:
1.   Kenntnisse der Orgeln und Harmonien,
2.   Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
3.   Kenntnisse der berufsbezogenen Guetebestimmungen,
4.   Kenntnisse der Funktionsweisen der verschiedenen Systeme von Orgeln und Harmonien,
5.   Kenntnisse der mechanischen, pneumatischen und elektrischen Trakturen sowie der
     Anwendungsmoeglichkeiten elektronischer Bauelemente,
6.   Kenntnisse der Disposition, des Entwurfs, der Planung, der Mensuration, der
     Herstellung, der Montage, der Intonation und der Stimmung von Orgeln und
     Harmonien,

                                            -1-
       
                                                                               

7.    Kenntnisse der berufsbezogenen Bau- und Stilkunde,
8.    Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte,
9.    Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
10.   Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Mechanik, Pneumatik, Elektrik,
      Akustik und Statik,
11.   Kenntnisse der Instandhaltung, Umgestaltung und Restaurierung von Orgeln und
      Harmonien, insbesondere nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten,
12.   Kenntnisse der berufsbezogenen Bestimmungen und Normen sowie der berufsbezogenen
      Vorschriften des Umwelt- und des Denkmalschutzes,
13.   Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des
      Arbeitsschutzes,
14.   Anfertigen von Dispositionen und dazugehoerigen Mensuren,
15.   Entwerfen, Skizzieren und Berechnen,
16.   Anfertigen und Lesen von Entwurfs- und Fertigungszeichnungen, Grundrissplaenen und
      Raumskizzen,
17.   Bestimmen und Pruefen der Werkstoffe,
18.   Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Saegen, Hobeln, Bohren, Stemmen, Fraesen,
      Furnieren und Schleifen,
19.   Herstellen loesbarer und unloesbarer Verbindungen, insbesondere Holz- und
      Metallverbindungen,
20.   Anfertigen von Instrumententeilen, insbesondere von Pfeifen,
21.   Bearbeiten von Oberflaechen,
22.   Zusammenbauen von Orgeln und Harmonien sowie deren Teilen,
23.   Intonieren von Orgeln und Harmonien,
24.   Stimmen von Orgeln und Harmonien, insbesondere Legen von Stimmungen verschiedener
      Systeme,
25.   Pflegen von Orgeln und Harmonien,
26.   Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geraete und Maschinen.


2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren. Bei der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des
Prueflings nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll nicht
laenger als 60 und die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht laenger als 200 Arbeitstage, die
Ausfuehrung der Arbeitsprobe nicht laenger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 3 Meisterpruefungsarbeit
(1) Als Meisterpruefungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1. Konstruktion, Berechnung und Bau eines mindestens einmanualigen Orgelpositivs
   mit mindestens drei Registern und einem Tonumfang von C bis f(hoch)3; dabei sind
   die Windlade fuer die Register, die Spielmechanik, der Balg und die Drossel sowie
                                             -2-
      
                                                                              

   ein Register mit Pfeifen aus Holz und Metall herzustellen; anschliessend ist das
   Instrument spielfertig zu montieren, zu intonieren und zu stimmen,
2. Bau eines einmanualigen Harmoniums mit einem massiven Holzgehaeuse und mindestens
   zwei Spielen; dabei ist die Windanlage und die Spielmechanik herzustellen, die
   Zungenplatten koennen vorgefertigt sein; anschliessend ist das Instrument spielfertig
   zu montieren, zu intonieren und zu stimmen,
3. Konstruktion, Berechnung und Bau einer mindestens zweimanualigen Orgel mit Pedal
   und einem Tonumfang fuer die Manuale von C bis f(hoch)3; dabei sind mindestens eine
   Manualwindlade fuer die Register, die Spielmechanik, der Balg und die Drossel sowie
   ein Register mit Pfeifen aus Holz und Metall herzustellen; anschliessend ist das
   Instrument spielfertig zu montieren, zu intonieren und zu stimmen.

(2) Der Pruefling hat vor Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit dem
Meisterpruefungsausschuss eine Beschreibung des Instruments zur Genehmigung vorzulegen.
Nach Genehmigung sind die Werkzeichnungen, die Berechnungen, die Materiallisten und die
Vorkalkulation fuer das komplette Instrument anzufertigen.

(3) Die Beschreibung des Instruments, die Werkzeichnungen, die Berechnungen, die
Materiallisten sowie die Vor- und Nachkalkulation fuer das komplette Instrument sind bei
der Bewertung der Meisterpruefungsarbeit zu beruecksichtigen.

§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall
die nach den Nummern 1 und 5, auszufuehren:
1. Intonieren einer Oktave bei Zungenpfeifen,
2. Anfertigen und Intonieren von sechs Metallpfeifen,
3. Aufschneiden und Intonieren von zwei Oktaven Metallpfeifen,
4. Anfertigen und Intonieren von sechs Holzpfeifen,
5. Legen einer gleichstufigen Temperierung nach Gehoer,
6. Belegen der Ecke eines Faltenbalges,
7. Ermitteln und Beheben von mechanischen, elektrischen und pneumatischen Stoerungen,
8. Anfertigen einer Metall- und einer Holzverbindung.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fuenf Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Technische Mathematik:
   a) Hebel-, Winkel-, Uebersetzungs- und Kraefteberechnungen,
   b) Berechnung von Windanlagen, Ventilen und Windsteuerungen sowie
      Windverbrauchsberechnungen,
   c) Berechnung von elektrischen Widerstaenden, Stroemen, Spannungen und Leistungen,
   d) statische Berechnungen, insbesondere von Gewichtsverteilung und Lastpunkten,
   e) Mensuration,
   f) Schallberechnungen,
   g) Flaechen-, Volumen- und Koerperberechnungen, insbesondere Abwicklungen;

2. Fachtechnologie:
   a) Dispositionen, Mensuren und Intonation,
   b) Funktionsweisen und Bearbeitung von berufsbezogenen Instrumententeilen,
   c) Konstruktion und Zusammenbau,
                                            -3-
      
                                                                              

   d) Restaurierung von Orgeln und Harmonien,
   e) berufsbezogene Physik, insbesondere Mechanik, Pneumatik, Elektrik, Akustik und
      Statik,
   f) berufsbezogene Bestimmungen und Normen sowie berufsbezogene Vorschriften des
      Umwelt- und des Denkmalschutzes,
   g) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;

3. Werkstoffkunde:
   Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und
   Entsorgung der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe;
4. Bau- und Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte, Musiktheorie:
   a) Baukunde, insbesondere Denkmalpflege,
   b) Stilkunde,
   c) Musik- und Musikinstrumentengeschichte,
   d) Musiktheorie;

5. Kalkulation:
   Kostenermittlung unter Einbeziehung aller fuer die Preisbildung wesentlichen
   Faktoren.

(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.

(3) Die schriftliche Pruefung soll insgesamt nicht laenger als zwoelf Stunden, die
muendliche je Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen
Pruefung soll an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.

(4) Der Pruefling ist von der muendlichen Pruefung auf Antrag zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in
dem Pruefungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.

3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 6 Uebergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.

§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften
sind, soweit sie Gegenstaende dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.




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