Verordnung ueber die elektronische
Aktenfuehrung in Ordnungsgeldverfahren
beim Bundesamt fuer Justiz (Ordnungsgeld-
Aktenfuehrungsverordnung - OGAV)
OGAV
vom 10.01.2008
"Ordnungsgeld-Aktenfuehrungsverordnung vom 10. Januar 2008 (BGBl. I S. 26)"
Fussnote
Textnachweis ab: 22.1.2008
Eingangsformel
Auf Grund des § 335 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs, der durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) eingefuegt worden ist, in Verbindung mit § 110b
Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten, der durch
Artikel 7 Nr. 6 des Gesetzes vom 22. Maerz 2005 (BGBl. I S. 837) eingefuegt worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§ 1 Elektronische Aktenfuehrung
Das Bundesamt fuer Justiz kann die Verfahrensakten im Ordnungsgeldverfahren nach
den §§ 335, 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs, nach § 21 des Publizitaetsgesetzes
sowie nach anderen Bestimmungen, die wegen des Ordnungsgeldverfahrens auf §
335 des Handelsgesetzbuchs verweisen, einschliesslich der Verfahrensakten in der
Zwangsvollstreckung elektronisch fuehren.
§ 2 Fachverfahren nach dem Stand der Technik
Das eingesetzte Fachverfahren hat dem Stand der Technik fuer die elektronische
Vorgangsbearbeitung in der Bundesverwaltung zu genuegen.
§ 3 Uebertragung von Dokumenten in elektronische Dokumente; elektronische
Akte
(1) Werden Akten elektronisch gefuehrt, sind saemtliche zu den Akten gehoerenden
Dokumente in elektronische Dokumente zu uebertragen. Vermerke zum Geschaeftsgang sind
elektronisch zu erstellen. Zu den Akten gehoeren saemtliche Dokumente, die das fuer das
Verfahren bedeutsame Handeln des Betroffenen sowie der Behoerde dokumentieren. Es ist
sicherzustellen, dass in elektronische Dokumente uebertragene Dokumente sowie Vermerke
nicht nachtraeglich veraendert werden koennen.
(2) Fuer jeden Vorgang ist eine elektronische Akte anzulegen.
§ 4 Mit Datenverarbeitungsanlagen erstellte Dokumente
Bei Dokumenten, die unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erstellt werden,
koennen die Unterschrift und die Namenswiedergabe fehlen. In diesem Fall muessen die
Dokumente jedoch den Hinweis enthalten, dass sie nicht zu unterzeichnen sind und dass
das Dokument unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erstellt worden ist. Satz 1
gilt nicht fuer behoerdeninterne Verfuegungen.
§ 5 Speicherung
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Nach rechtskraeftigem Abschluss des Verfahrens sind die elektronischen Akten bis zu
ihrer Loeschung oder Uebergabe an das Bundesarchiv in Dateiformaten zu speichern, die
eine nachtraegliche Veraenderung nicht zulassen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
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