Gesetz ueber die Entschaedigung fuer Opfer von
Gewalttaten (Opferentschaedigungsgesetz -
OEG)
OEG

vom  11.05.1976



"Opferentschaedigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl.
I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1580)
geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 7. 1.1985 I 1;
           zuletzt geaendert durch Art. 1 G v. 25.6.2009 I 1580

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1982


Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. OEG Anhang EV

Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 20.12.1984 I 1723 mWv 30.12.1984

§ 1 Anspruch auf Versorgung
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder
Luftfahrzeug infolge eines vorsaetzlichen, rechtswidrigen taetlichen Angriffs gegen
seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmaessige Abwehr eine gesundheitliche
Schaedigung erlitten hat, erhaelt wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen
Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Angreifer in der irrtuemlichen Annahme von Voraussetzungen eines
Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem taetlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
1. die vorsaetzliche Beibringung von Gift,
2. die wenigstens fahrlaessige Herbeifuehrung einer Gefahr fuer Leib und Leben eines
   anderen durch ein mit gemeingefaehrlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schaedigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schaedigungen gleich, die
durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des
Bundesversorgungsgesetzes herbeigefuehrt worden sind; Buchstabe e gilt auch fuer
einen Unfall, den der Geschaedigte bei der unverzueglichen Erstattung der Strafanzeige
erleidet.

(4) Auslaender haben einen Anspruch auf Versorgung,
1. wenn sie Staatsangehoerige eines Mitgliedstaates der Europaeischen Gemeinschaften
   sind oder
2. soweit Rechtsvorschriften der Europaeischen Gemeinschaften, die eine
   Gleichbehandlung mit Deutschen erforderlich machen, auf sie anwendbar sind oder
3. wenn die Gegenseitigkeit gewaehrleistet ist.

(5) Sonstige Auslaender, die sich rechtmaessig nicht nur fuer einen voruebergehenden
Aufenthalt von laengstens sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten, erhalten Versorgung
nach folgenden Massgaben:
                                               -1-
      
                                                                              

1. Leistungen wie Deutsche erhalten Auslaender, die sich seit mindestens drei Jahren
   ununterbrochen rechtmaessig im Bundesgebiet aufhalten;
2. ausschliesslich einkommensunabhaengige Leistungen erhalten Auslaender, die sich
   ununterbrochen rechtmaessig noch nicht drei Jahre im Bundesgebiet aufhalten.
Ein rechtmaessiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes ist auch gegeben, wenn die
Abschiebung aus rechtlichen oder tatsaechlichen Gruenden oder auf Grund erheblicher
oeffentlicher Interessen ausgesetzt ist. Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K
Abschnitt III Nr. 18 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,
1069) genannten Massgaben gelten entsprechend fuer Auslaender, die eine Schaedigung im
Beitrittsgebiet erleiden, es sei denn, sie haben ihren Wohnsitz, ihren gewoehnlichen
Aufenthalt oder staendigen Aufenthalt in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem
Beitritt gegolten hat.

(6) Versorgung wie die in Absatz 5 Nr. 2 genannten Auslaender erhalten auch auslaendische
Geschaedigte, die sich rechtmaessig fuer einen voruebergehenden Aufenthalt von laengstens
sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten,
1. wenn sie mit einem Deutschen oder einem Auslaender, der zu den in Absatz 4 oder 5
   bezeichneten Personen gehoert, bis zum dritten Grade verwandt sind oder in einem den
   Personenkreisen des Absatzes 8 entsprechenden Verhaeltnis zu ihm stehen oder
2. wenn sie Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen Uebereinkommens
   vom 24. November 1983 ueber die Entschaedigung fuer Opfer von Gewalttaten sind, soweit
   dieser keine Vorbehalte zum Uebereinkommen erklaert hat.

(7) Wenn ein Auslaender, der nach Absatz 5 oder 6 anspruchsberechtigt ist,
1. ausgewiesen oder abgeschoben wird oder
2. das Bundesgebiet verlassen hat und seine Aufenthaltstitel erloschen ist oder
3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten erlaubt wieder eingereist ist,
erhaelt er fuer jedes begonnene Jahr seines ununterbrochen rechtmaessigen Aufenthalts im
Bundesgebiet eine Abfindung in Hoehe des Dreifachen, insgesamt jedoch mindestens in
Hoehe des Zehnfachen, hoechstens in Hoehe des Dreissigfachen der monatlichen Grundrente.
Dies gilt nicht, wenn er aus einem der in den §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des
Aufenthaltsgesetzes genannten Gruende ausgewiesen wird. Mit dem Entstehen des Anspruchs
auf die Abfindung nach Satz 1 oder mit der Ausweisung nach Satz 2 erloeschen saemtliche
sich aus den Absaetzen 5 und 6 ergebenden weiteren Ansprueche; entsprechendes gilt
fuer Auslaender, bei denen die Schaedigung nicht zu einem rentenberechtigenden Grad der
Schaedigungsfolgen gefuehrt hat. Die Saetze 1 und 3 gelten auch fuer heimatlose Auslaender
sowie fuer sonstige Auslaender, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen
vom 28. Juli 1951 ueber die Rechtsstellung der Fluechtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder
nach dem Uebereinkommen vom 28. September 1954 ueber die Rechtsstellung der Staatenlosen
(BGBl. 1976 II S. 473) geniessen, wenn die Tat nach dem 27. Juli 1993 begangen worden
ist. Die Saetze 1 bis 4 gelten entsprechend auch fuer Hinterbliebene, die sich nicht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(8) Die Hinterbliebenen eines Geschaedigten erhalten auf Antrag Versorgung in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die
in den Absaetzen 5 bis 7 genannten Massgaben sowie § 10 Satz 3 sind anzuwenden.
Soweit dies guenstiger ist, ist bei der Bemessung der Abfindung nach Absatz 7
auf den Aufenthalt der Hinterbliebenen abzustellen. Partner einer eheaehnlichen
Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41
des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schaedigungsfolgen verstorben
ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstaetigkeit die Betreuung eines
gemeinschaftlichen Kindes ausuebt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre
des Kindes beschraenkt.

(9) Einer Schaedigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schaedigungen gleich, die ein
Berechtigter oder Leistungsempfaenger nach Absatz 1 oder 8 Verbindung mit § 10 Abs.
4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson
bei einer notwendigen Begleitung des Geschaedigten durch einen Unfall unter den
Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

                                            -2-
      
                                                                              

(10) Einer gesundheitlichen Schaedigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschaedigung
eines am Koerper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von
Zahnersatz gleich.

(11) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schaeden aus einem taetlichen Angriff,
die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhaengers
verursacht worden sind.

(12) § 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung. § 1 Abs. 3, die §§ 64
bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Massgabe anzuwenden,
dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales die
Zustimmung der fuer die Kriegsopferversorgung zustaendigen obersten Landesbehoerde tritt,
sofern ein Land Kostentraeger ist (§ 4). Dabei sind die fuer deutsche Staatsangehoerige
geltenden Vorschriften auch fuer von diesem Gesetz erfasste Auslaender anzuwenden.

(13) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Massgaben anzuwenden, dass an
die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten
Beschaedigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des
Vorjahres tritt, dass in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der
Krankenkassen je Rentner die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, dass Absatz 2
Satz 1 fuer die oberste Landesbehoerde, die fuer die Kriegsopferversorgung zustaendig ist,
oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und dass in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1
genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Saetze 2 bis 4 nicht gelten.

(14) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpaedagogische Behandlung,
heilgymnastische und bewegungstherapeutische Uebungen zu gewaehren, wenn diese bei der
Heilbehandlung notwendig sind.

§ 2 Versagungsgruende
(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschaedigte die Schaedigung verursacht hat
oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers
liegenden Gruenden unbillig waere, Entschaedigung zu gewaehren. Leistungen sind auch zu
versagen, wenn der Geschaedigte oder Antragsteller
1. an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder
   war und die Schaedigung darauf beruht oder
2. an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist
   oder war und Anhaltspunkte dafuer vorhanden sind, dass die Schaedigung hiermit in
   Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, dass dies nicht der Fall ist oder
3. in die organisierte Kriminalitaet verwickelt ist oder war oder einer Organisation,
   die Gewalttaten begeht, angehoert oder angehoert hat, es sei denn, er weist nach, dass
   die Schaedigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen koennen versagt werden, wenn der Geschaedigte es unterlassen hat, das ihm
Moegliche zur Aufklaerung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Taeters beizutragen,
insbesondere unverzueglich Anzeige bei einer fuer die Strafverfolgung zustaendigen Behoerde
zu erstatten.

§ 3 Zusammentreffen von Anspruechen
(1) Treffen Ansprueche aus diesem Gesetz mit Anspruechen aus § 1 des
Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Beruecksichtigung des durch
die gesamten Schaedigungsfolgen bedingten Grades der Schaedigungsfolgen eine einheitliche
Rente festzusetzen.

(2) Die Ansprueche nach diesem Gesetz entfallen, soweit auf Grund der Schaedigung
Ansprueche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, welches eine
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, bestehen.

(3) Trifft ein Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz mit einem Schadensersatzanspruch
auf Grund fahrlaessiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach

                                            -3-
      
                                                                              

§ 839 Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die
Voraussetzungen des § 1 vorliegen.

(4) Bei Schaeden nach diesem Gesetz gilt § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch nicht.

§ 3a Leistungen bei Gewalttaten im Ausland
(1) Erleiden Deutsche oder Auslaender nach § 1 Absatz 4 oder 5 Nummer 1 im Ausland
infolge einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 oder 2 eine gesundheitliche Schaedigung im
Sinne von § 1 Absatz 1, erhalten sie wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen
Folgen auf Antrag einen Ausgleich nach Absatz 2, wenn sie
1. ihren gewoehnlichen und rechtmaessigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
   haben und
2. sich zum Tatzeitpunkt fuer einen voruebergehenden Zeitraum von laengstens sechs
   Monaten am Tatort aufgehalten haben.

(2) Geschaedigte erhalten die auf Grund der Schaedigungsfolgen notwendigen
Massnahmen der Heilbehandlung und der medizinischen Rehabilitation einschliesslich
psychotherapeutischer Angebote. Darueber hinaus erhalten Geschaedigte
mit einem Grad
der Schaedigungsfolgen (GdS)
unter 25 eine Einmalzahlung von 714 Euro,
bei einem GdS
von 30 und 40 eine Einmalzahlung von 1 428 Euro,
bei einem GdS
von 50 und 60 eine Einmalzahlung von 5 256 Euro,
bei einem GdS
von 70 bis 90 eine Einmalzahlung von 9 192 Euro
und bei einem GdS
von 100 eine Einmalzahlung von 14 976 Euro.
Bei Verlust mehrerer Gliedmassen, bei Verlust von Gliedmassen in Kombination mit einer
Schaedigung von Sinnesorganen oder in Kombination mit einer Hirnschaedigung, bei schweren
Verbrennungen oder bei vollstaendiger Gebrauchsunfaehigkeit von mehr als zwei Gliedmassen
betraegt die Einmalzahlung 25 632 Euro.

(3) Wird eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, bei
einer Gewalttat im Ausland getoetet, erhalten Hinterbliebene im Sinne von § 38 des
Bundesversorgungsgesetzes mit Ausnahme der Verwandten der aufsteigenden Linie sowie
Betreuungsunterhaltsberechtigte eine Einmalzahlung. Diese betraegt bei Vollwaisen
2 364 Euro, bei Halbwaisen 1 272 Euro und ansonsten 4 488 Euro. Darueber hinaus
haben Hinterbliebene einschliesslich der Eltern, deren minderjaehrige Kinder an den
Folgen einer Gewalttat im Ausland verstorben sind, Anspruch auf die notwendigen
psychotherapeutischen Massnahmen. Zu den Ueberfuehrungs- und Beerdigungskosten wird ein
Zuschuss bis zu 1 506 Euro gewaehrt, soweit nicht Dritte die Kosten uebernehmen.

(4) Leistungsansprueche aus anderen oeffentlichen oder privaten Sicherungs- oder
Versorgungssystemen sind auf die Leistungen nach den Absaetzen 2 und 3 anzurechnen.
Hierzu koennen auch Leistungsansprueche aus Sicherungs- oder Versorgungssystemen des
Staates zaehlen, in dem sich die Gewalttat ereignet hat. Handelt es sich bei der
anzurechnenden Leistung um eine laufende Rentenzahlung, so ist der Anrechnung ein
Betrag zugrunde zu legen, der der Hoehe des zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 1
erworbenen Anspruchs auf eine Kapitalabfindung entspricht.

(5) Von Anspruechen nach Absatz 2 sind Geschaedigte ausgeschlossen, die es grob
fahrlaessig unterlassen haben, einen nach den Umstaenden des Einzelfalles gebotenen
Versicherungsschutz zu begruenden. Ansprueche nach Absatz 2 sind ausserdem ausgeschlossen,
wenn bei der geschaedigten Person ein Versagungsgrund nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 vorliegt.

(6) Hinterbliebene sind von Anspruechen nach Absatz 3 ausgeschlossen, wenn ein
Ausschlussgrund nach Absatz 5 in ihrer Person oder bei der getoeteten Person vorliegt.

                                            -4-
      
                                                                              

§ 4 Kostentraeger
(1) Zur Gewaehrung der Versorgung ist das Land verpflichtet, in dem die Schaedigung
eingetreten ist. Sind hierueber Feststellungen nicht moeglich, so ist das Land
Kostentraeger, in dem der Geschaedigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen
Aufenthalt hatte.

(2) Wenn der Geschaedigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt nicht
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, traegt der Bund die Kosten der Versorgung.
Das Gleiche gilt, wenn die Schaedigung auf einem deutschen Schiff, einem deutschen
Luftfahrzeug oder an einem Ort im Ausland eingetreten ist.

(3) Der Bund traegt vierzig vom Hundert der Ausgaben, die den Laendern durch
Geldleistungen nach diesem Gesetz entstehen. Zu den Geldleistungen gehoeren nicht solche
Geldbetraege, die zur Abgeltung oder an Stelle einer Sachleistung gezahlt werden. Zur
Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund den Laendern in einem pauschalierten
Verfahren jeweils 22 Prozent der ihnen nach Absatz 1 und 2 entstandenen Ausgaben.
Der Bund ueberprueft in einem Abstand von fuenf Jahren, erstmals im Jahr 2014, die
Voraussetzungen fuer die in Satz 1 genannte Quote.

(4) In den Faellen des § 3 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der
weiteren Schaedigung verursacht werden, von dem Leistungstraeger zu uebernehmen, der fuer
die Versorgung wegen der weiteren Schaedigung zustaendig ist.

§ 5 Uebergang gesetzlicher Schadensersatzansprueche
Ist ein Land Kostentraeger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der
Massgabe, dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur
Gewaehrung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land uebergeht.

§ 6 Zustaendigkeit und Verfahren
(1) Die Versorgung nach diesem Gesetz obliegt den fuer die Durchfuehrung des
Bundesversorgungsgesetzes zustaendigen Behoerden. Ist der Bund Kostentraeger, so sind
zustaendig
1. wenn der Geschaedigte seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in einem Land
   hat, die Behoerden dieses Landes,
2. wenn der Geschaedigte seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt ausserhalb des
   Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, die Behoerden des Landes, das die Versorgung
   von Kriegsopfern in dem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland durchfuehrt.
Abweichend von Satz 2 sind, wenn die Schaedigung auf einem deutschen Schiff oder
Luftfahrzeug eingetreten ist, die Behoerden des Landes zustaendig, in dem das Schiff in
das Schiffsregister eingetragen ist oder in dem der Halter des Luftfahrzeugs seinen
Sitz oder Wohnsitz hat.

(2) Die oertliche Zustaendigkeit der Behoerden bestimmt die Landesregierung durch
Rechtsverordnung.

(3) Das Gesetz ueber das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme
der §§ 3 bis 5, sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes ueber das Vorverfahren
sind anzuwenden.

(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Gewaehrung von Leistungen
besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfuersorge nach den §§ 25 bis 27h des
Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.

Fussnote

§ 6 Abs. 3 Kursivdruck: § 5 aufgeh. durch Art. II § 16 Nr. 1 G v. 18.8.1980 I 1469 mWv
1.1.1981

§ 6a Zustaendigkeiten des Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales

                                            -5-
      
                                                                              

(1) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales nimmt die Aufgaben der zentralen
Behoerde im Sinne des Artikels 12 Satz 2 des Europaeischen Uebereinkommens vom 24.
November 1983 ueber die Entschaedigung fuer Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II S. 1120)
wahr.

(2) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales nimmt ferner die Aufgaben der
Unterstuetzungsbehoerde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und der zentralen Kontaktstelle
im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur
Entschaedigung der Opfer von Straftaten (ABl. EU Nr. L 261 S. 15) wahr.

§ 7 Rechtsweg
(1) Fuer oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes
ist, mit Ausnahme der Faelle des Absatzes 2, der Rechtsweg zu den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften
fuer die Kriegsopferversorgung enthaelt, gelten diese auch fuer Streitigkeiten nach Satz
1.

(2) Soweit die Versorgung in der Gewaehrung von Leistungen besteht, die den Leistungen
der Kriegsopferfuersorge nach den §§ 25 bis 27h des Bundesversorgungsgesetzes
entsprechen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 8 (Aenderung der Reichsversicherungsordnung)
-

§ 9 (Aenderung des Pflichtversicherungsgesetzes)
-

§ 10 Uebergangsvorschriften
Dieses Gesetz gilt fuer Ansprueche aus Taten, die nach seinem Inkrafttreten begangen
worden sind. Darueber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 fuer Ansprueche aus Taten, die in
der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 begangen worden sind, nach Massgabe der §§
10a und 10c. In den Faellen des § 1 Abs. 5 und 6 findet dieses Gesetz nur Anwendung
auf Taten, die nach dem 30. Juni 1990 begangen worden sind; fuer Taten, die vor dem 1.
Juli 1990 begangen worden sind, findet § 10a unter Beruecksichtigung von § 1 Abs. 7
entsprechende Anwendung.

§ 10a Haerteregelung
(1) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschaedigt worden sind,
erhalten auf Antrag Versorgung, solange sie
1. allein infolge dieser Schaedigung schwerbeschaedigt sind und
2. beduerftig sind und
3. im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt
   haben.
§ 31 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gilt.

(2) Beduerftig ist ein Anspruchsteller, wenn sein Einkommen im Sinne des § 33 des
Bundesversorgungsgesetzes den Betrag, von dem an die nach der Anrechnungsverordnung
(§ 33 Abs. 6 Bundesversorgungsgesetz) zu berechnenden Leistungen nicht mehr zustehen,
zuzueglich des Betrages der jeweiligen Grundrente, der Schwerstbeschaedigtenzulage sowie
der Pflegezulage nicht uebersteigt.

(3) Uebersteigt das Einkommen den Betrag, von dem an die vom Einkommen beeinflussten
Versorgungsleistungen nicht mehr zustehen, so sind die Versorgungsbezuege in
der Reihenfolge Grundrente, Schwerstbeschaedigtenzulage und Pflegezulage um
den uebersteigenden Betrag zu mindern. Bei der Berechnung des uebersteigenden
Betrages sind die Einkuenfte aus gegenwaertiger Erwerbstaetigkeit vor den uebrigen


                                            -6-
      
                                                                              

Einkuenften zu beruecksichtigen. § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 2 und § 33b Abs. 6 des
Bundesversorgungsgesetzes gelten nicht.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschaedigten erhalten auf Antrag Versorgung in
entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes, solange sie
beduerftig sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder staendigen
Aufenthalt haben. Die Absaetze 2 und 3 gelten entsprechend. Unabhaengig vom Zeitpunkt
des Todes des Beschaedigten sind fuer die Witwenbeihilfe die Anspruchsvoraussetzungen
des § 48 Abs. 1 Satz 1, 5 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der im Zeitpunkt der
Antragstellung geltenden Fassung massgebend.

(5) Die Versorgung umfasst alle nach dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen
mit Ausnahme von Berufsschadens- und Schadensausgleich.

§ 10b Haerteausgleich
Soweit sich im Einzelfall aus der Anwendung des § 1 Abs. 5 und 6 eine besondere
Haerte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehoerde im Benehmen mit dem
Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales ein Haerteausgleich als einmalige Leistung
bis zur Hoehe des Zwanzigfachen der monatlichen Grundrente entsprechend einem Grad
der Schaedigungsfolgen von 70, bei Hinterbliebenen bis zur Hoehe des Zehnfachen der
Hinterbliebenengrundrente einer Witwe gewaehrt werden. Das gilt fuer einen Geschaedigten
nur dann, wenn er durch die Schaedigung schwerbeschaedigt ist.

§ 10c Uebergangsregelung
Neue Ansprueche, die sich auf Grund einer Aenderung dieses Gesetzes ergeben, werden
nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Verkuendung
des Aenderungsgesetzes gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens, fruehestens jedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfuellt
sind.

§ 10d Uebergangsvorschrift
(1) Am 1. Januar 1998 noch nicht gezahlte Erstattungen von Aufwendungen fuer Leistungen,
die vor dem 1. Januar 1998 erbracht worden sind, werden nach den bis dahin geltenden
Erstattungsregelungen abgerechnet.

(2) Fuer das Jahr 1998 wird der Pauschalbetrag wie folgt ermittelt: Aus der Summe der
Erstattungen des Landes an die Krankenkassen nach diesem Gesetz in den Jahren 1995 bis
1997, abzueglich der Erstattungen fuer Leistungen bei Pflegebeduerftigkeit nach § 11 Abs.
4 und § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Maerz 1995 geltenden
Fassung und abzueglich der Erstattungen nach § 19 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung, wird der Jahresdurchschnitt
ermittelt.

§ 11 (Inkrafttreten)
-

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1069)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
   (BGBl. I S. 21), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
   (BGBl. I S. 1211),
   mit folgenden Massgaben:


                                            -7-
     
                                                                             

a)    Die in den §§ 14, 15, 26c Abs. 6, § 31 Abs. 1 und 5, § 32 Abs. 2, § 33a Abs.
      1, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 3, §§ 40, 40b Abs. 3, § 41 Abs. 2, §§ 46, 47
      Abs. 1, § 51 Abs. 1 bis 3 und § 53 in der jeweils geltenden Fassung genannten
      Deutsche Mark-Betraege sind mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der
      sich aus dem jeweiligen Verhaeltnis der verfuegbaren Standardrente (§ 68 Abs.
      3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrages
      genannten Gebiet zur verfuegbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das
      Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt. Dieser
      Vomhundertsatz gilt auch fuer den Bemessungsbetrag nach § 33 Abs. 1 Buchstabe
      a und die nach § 30 Abs. 5 letzter Satz bekanntgemachten Vergleichseinkommen
      sowie die in § 64e Abs. 7 genannten Rentenleistungen. Der in § 15 Satz 2
      genannte Multiplikator ist ebenfalls mit dem in Satz 1 genannten Vomhundertsatz
      zu multiplizieren. Die sich ergebenden Betraege sind auf volle Deutsche Mark
      abzurunden, und zwar bis 0,49 Deutsche Mark nach unten und von 0,50 Deutsche
      Mark an nach oben. Abweichend hiervon ist der Multiplikator in § 15 Satz 2 auf
      drei Dezimalstellen nach dem Komma zu runden.
      Der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung gibt den massgebenden
      Vomhundertsatz und den Veraenderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
b)    § 16c ist mit folgenden Massgaben anzuwenden:
      aa)   Das Versorgungskrankengeld erhoeht sich nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz
            bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Ende des Bemessungszeitraums jeweils
            in den Zeitabstaenden und um den Vomhundertsatz wie die Renten in dem in
            Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.
      bb)   In Absatz 2 tritt an die Stelle des Wortes "jaehrlich" das Wort "jeweils".

c)    § 19 Abs. 2, §§ 22, 26 Abs. 3 Nr. 2 sind mit folgender Massgabe anzuwenden:
      An die Stelle der dort genannten rentenrechtlichen Bestimmungen treten die
      entsprechenden Bestimmungen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
      Gebiet gelten.
d)    § 25c ist mit folgenden Massgaben anzuwenden:
      aa)   Geldleistungen sind nach Absatz 1 mindestens in der sich nach dem
            Bundessozialhilfegesetz ergebenden Hoehe zu gewaehren.
      bb)   Einkommen und Vermoegen sind nach Absatz 2 hoechstens in der sich nach dem
            Bundessozialhilfegesetz ergebenden Hoehe einzusetzen.

e)    § 26a Abs. 6 erster Halbsatz ist entsprechend der fuer § 16c Abs. 1 Satz 1
      erster Halbsatz bestimmten Massgabe anzuwenden.
f)    § 56 findet von dem Zeitpunkt an Anwendung, zu dem das nach Buchstabe a Satz 1
      massgebende Verhaeltnis den Wert 100 vom Hundert erreicht.
g)    Auch andere als die in § 65 genannten Ansprueche, die auf der gleichen Ursache
      beruhen, fuehren zu einem Ruhen des Anspruchs auf Versorgungsbezuege. Dies
      gilt bei der Kriegsbeschaedigtenrente, dem Pflegegeld, dem Blindengeld und dem
      Sonderpflegegeld sowie bei der von einer Kriegsbeschaedigtenrente abgeleiteten
      Hinterbliebenenrente nach dem Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl.
      I Nr. 38 S. 495) fuer den Betrag, der vom Traeger der Rentenversicherung allein
      auf Grund der Kriegsbeschaedigung gezahlt wird.
h)    § 85 gilt nicht fuer eine den ursaechlichen Zusammenhang verneinende
      Entscheidung, die nach dem 8. Mai 1945 in dem in Artikel 3 des Vertrages
      genannten Gebiet getroffen worden ist.
i)    Die sich nach diesem Gesetz ergebenden neuen Versorgungsansprueche werden auf
      Antrag festgestellt. Wird der Antrag bis zum 31. Dezember 1993 gestellt, so
      beginnen die Versorgungsansprueche mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen
      erfuellt sind, fruehestens mit dem Monat Januar 1991.
k)    Soweit die Rente eines Beschaedigten ohne aerztliche Untersuchung unter
      Zugrundelegung des bisher anerkannten Grades der Minderung der Erwerbsfaehigkeit
      festgestellt wird, ist eine spaetere Neufeststellung der Rente innerhalb von



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            fuenf Jahren nach dem 31. Dezember 1990 nicht von einer wesentlichen Aenderung im
            Sinne des § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch abhaengig.
      l)    Die in den Buchstaben a bis k genannten Massgaben gelten fuer Berechtigte, die
            am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in dem in Artikel
            3 des Vertrages genannten Gebiet hatten. Satz 1 gilt entsprechend fuer Deutsche
            und deutsche Volkszugehoerige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung
            genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen
            Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet begruendet haben.
      m)    Das Bundesversorgungsgesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
            Gebiet mit den vorgenannten Massgaben vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

2. Gesetz ueber die Errichtung der Verwaltungsbehoerden der Kriegsopferversorgung
   in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-2, veroeffentlichten
   bereinigten Fassung, geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1972 (BGBl.
   I S. 1284),
   mit folgenden Massgaben:
      a) In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "besondere" gestrichen.
      b) § 6 findet keine Anwendung.
      c) Die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laender koennen Aufgaben der von
         ihnen zu errichtenden Landesversorgungsaemter und Versorgungsaemter aufgrund von
         Vereinbarungen ganz oder teilweise durch andere Bundeslaender wahrnehmen lassen.
      d) Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den
         vorgenannten Massgaben vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

...
18.    Opferentschaedigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985
       (BGBl. I S. 1), zuletzt geaendert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
       (BGBl. I S. 1211),
       mit folgenden Massgaben:
       a) Auf Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen
          Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet haben,
          sowie auf Berechtigte aus dem vorgenannten Gebiet, die nach der Schaedigung
          ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in das Gebiet, in dem das
          Opferentschaedigungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, verlegt haben,
          sind die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes mit den unter Nummer 1
          aufgefuehrten Massgaben anzuwenden.
       b) § 6 ist in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den unter Nummer
          2 aufgefuehrten Massgaben anzuwenden.
       c) § 10 gilt fuer Ansprueche aus Taten, die in dem in Artikel 3 des Vertrages
          genannten Gebiet nach dem 2. Oktober 1990 begangen worden sind. Darueber hinaus
          gelten die §§ 1 bis 7 fuer Ansprueche aus Taten, die in dem in Satz 1 genannten
          Gebiet in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 begangen worden
          sind, nach Massgabe des § 10a.
       d) § 10a gilt fuer Personen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
          ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt haben oder zur Zeit der Schaedigung
          hatten, wenn die Schaedigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober
          1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist.
       e) Die sich nach diesem Gesetz ergebenden neuen Versorgungsansprueche werden auf
          Antrag festgestellt. Wird der Antrag bis zum 31. Dezember 1993 gestellt, so
          beginnen die Versorgungsansprueche mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen
          erfuellt sind, fruehestens mit dem Monat Januar 1991.
       f) Leistungen nach dem Schadensersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember
          1988 (GBl. I Nr. 29 S. 345), die auf der gleichen Ursache beruhen und wegen
          einer gesundheitlichen Schaedigung fuer Zeitraeume nach dem 2. Oktober 1990
          gewaehrt worden sind oder gewaehrt werden, werden auf Leistungen nach dem
          Opferentschaedigungsgesetz angerechnet.


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      g) Das Opferentschaedigungsgesetz tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
         Gebiet mit den vorgenannten Massgaben am 1. Januar 1991 in Kraft.

...




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