Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen
Ansprueche der Opfer von Straftaten
(Opferanspruchssicherungsgesetz - OASG)
OASG
vom 08.05.1998
"Opferanspruchssicherungsgesetz vom 8. Mai 1998 (BGBl. I S. 905)"
Fussnote
Textnachweis ab: 20. 7.1998
§ 1 Gesetzliches Forderungspfandrecht
(1) Es besteht ein Pfandrecht an einer Forderung, die ein Taeter oder Teilnehmer
einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches
(Glaeubiger) im Hinblick auf eine oeffentliche Darstellung der Tat gegen einen Dritten
(Schuldner) erwirbt. Ein Pfandrecht besteht auch, wenn die oeffentliche Darstellung
die Person des Taeters oder Teilnehmers, insbesondere seine Lebensgeschichte, seine
persoenlichen Verhaeltnisse oder sein sonstiges Verhalten, zum Gegenstand hat und wenn
die rechtswidrige Tat fuer die oeffentliche Darstellung bestimmend ist; dies gilt nicht,
wenn zwischen der Tat und der oeffentlichen Darstellung mehr als fuenf Jahre verstrichen
sind. Die Frist beginnt, sobald die Tat beendet ist. Die §§ 187, 188 des Buergerlichen
Gesetzbuchs finden Anwendung.
(2) Eine Forderung nach Absatz 1 kann vor ihrem Entstehen nicht abgetreten werden.
(3) Pfandglaeubiger ist, wer als Verletzter im Sinne des § 172 Abs. 1 der
Strafprozessordnung anzusehen ist und infolge der rechtswidrigen Tat einen
Schadensersatzanspruch gegen den Taeter oder Teilnehmer hat; das Pfandrecht sichert
diese Forderung.
§ 2 Mehrere Geschaedigte
Pfandrechte, die auf derselben oeffentlichen Darstellung beruhen, haben den gleichen
Rang. § 432 des Buergerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.
§ 3 Anteilsmaessige Befriedigung
Uebersteigen die Ansprueche auf Schadensersatz mehrerer Pfandglaeubiger die Hoehe der
Forderung, erhalten sie Befriedigung nur anteilig im Verhaeltnis ihrer Ansprueche
untereinander zur Hoehe der Forderung.
§ 4 Auskunftspflicht
Liegen Tatsachen, die die Annahme begruenden, dass ein gesetzliches Pfandrecht nach § 1
Abs. 1 Satz 1 oder 2 entstanden ist und der Verletzte Pfandglaeubiger geworden ist, so
kann dieser von dem Taeter, dem Teilnehmer, einem an der Veroeffentlichung beteiligten
Dritten und einem sonstigen Beguenstigten Auskunft ueber das Bestehen und den Umfang
einer Forderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 und § 7 verlangen. Gesetzliche Auskunfts-
oder Aussageverweigerungsrechte sowie Verschwiegenheitspflichten bleiben unberuehrt.
§ 5 Hinterlegung
Ist ungewiss, ob und inwieweit einer Person ein Pfandrecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1
oder 2 zusteht, ist der Schuldner zur Hinterlegung an der Hinterlegungsstelle seines
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allgemeinen Gerichtsstands berechtigt. Die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs
ueber die Hinterlegung sind anzuwenden.
§ 6 Ergaenzende Bestimmungen
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Buergerlichen
Gesetzbuchs ueber das Pfandrecht an Forderungen entsprechend.
§ 7 Umgehungsverbot
Das Pfandrecht besteht auch an der Forderung, die jemand ohne selbst Taeter oder
Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat zu sein, als Gegenleistung fuer eine oeffentliche
Darstellung im Sinne des § 1 erlangt (Beguenstigter), sofern sich aus der Darstellung
ergibt, dass ein Tatbeteiligter an deren Zustandekommen mitgewirkt hat und nach den
Umstaenden davon auszugehen ist, dass dieser aus der Veroeffentlichung einen geldwerten
Vorteil erlangt.
§ 8 Uebergangsvorschrift und Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Forderungen, die vor seinem Inkrafttreten
entstanden sind.
(2) Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkuendung in Kraft.
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