Gesetz zum Schutz des olympischen
Emblems und der olympischen Bezeichnungen
(OlympSchG)
OlympSchG
vom 31.03.2004
"Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen vom 31.
Maerz 2004 (BGBl. I S. 479)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 7.2004
§ 1 Gegenstand des Gesetzes
(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der
olympischen Bezeichnungen.
(2) Das olympische Emblem ist das Symbol des Internationalen Olympischen Komitees
bestehend aus fuenf ineinander verschlungenen Ringen nach dem Muster der Anlage 1
(Olympische Ringe).
(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Woerter "Olympiade", "Olympia", "olympisch",
alle diese Woerter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Woerter oder
Wortgruppen in einer anderen Sprache.
§ 2 Inhaber des Schutzrechts
Das ausschliessliche Recht auf die Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und
der olympischen Bezeichnungen steht dem Nationalen Olympischen Komitee fuer Deutschland
und dem Internationalen Olympischen Komitee zu.
§ 3 Rechtsverletzungen
(1) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im
geschaeftlichen Verkehr das olympische Emblem
1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
2. in der Werbung fuer Waren oder Dienstleistungen,
3. als Firma, Geschaeftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder
4. fuer Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen
zu verwenden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung fuer Embleme, die dem olympischen
Emblem aehnlich sind, wenn wegen der Aehnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschliesslich der Gefahr, dass das Emblem mit den Olympischen Spielen
oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder dass
hierdurch die Wertschaetzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeintraechtigt wird.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im
geschaeftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen
1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
2. in der Werbung fuer Waren oder Dienstleistungen oder
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3. als Firma, Geschaeftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmaessigen
Veranstaltung
zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschliesslich
der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen
Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschaetzung
der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in
unlauterer Weise ausgenutzt oder beeintraechtigt wird. Satz 1 findet entsprechende
Anwendung fuer Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten aehnlich sind.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer die Kennzeichnung eines nach § 2 des
Urheberrechtsgesetzes geschuetzten Werkes sowie fuer die Werbung hierfuer, wenn das Werk
sich mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung im weitesten Sinne
befasst.
§ 4 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben
Die Inhaber des Schutzrechts haben nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im
geschaeftlichen Verkehr
1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen oder
2. die olympischen Bezeichnungen oder aehnliche Bezeichnungen als Angabe ueber Merkmale
oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen,
sofern die Benutzung nicht unlauter ist.
§ 5 Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
(1) Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt,
kann von dem Nationalen Olympischen Komitee fuer Deutschland oder dem Internationalen
Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Wer die Verletzungshandlung vorsaetzlich oder fahrlaessig begeht, ist dem Nationalen
Olympischen Komitee fuer Deutschland und dem Internationalen Olympischen Komitee zum
Ersatz des diesen durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
§ 6 Vernichtungsanspruch
Das Nationale Olympische Komitee fuer Deutschland und das Internationale Olympische
Komitee koennen in Faellen des § 3 verlangen, dass die im Besitz oder Eigentum des
Verletzers befindlichen, widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstaende vernichtet werden,
es sei denn, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstaende
auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung fuer den Verletzer oder den
Eigentuemer im Einzelfall unverhaeltnismaessig ist. Weitergehende Ansprueche auf Beseitigung
bleiben unberuehrt.
§ 7 Verjaehrung
Auf die Verjaehrung der in den §§ 5 und 6 genannten Ansprueche finden die Vorschriften
des Abschnitts 5 des Ersten Buches Buergerliches Gesetzbuch entsprechende Anwendung.
§ 8 Fortgeltung bestehender Rechte
Rechte Dritter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, auf Grund vertraglicher
Vereinbarungen auf dem Gebiet des Vereins-, Marken-, Geschmacksmuster- und
Handelsrechts oder auf Grund sonstiger vertraglicher Vereinbarungen mit den
Rechtsinhabern am 13. August 2003 bereits bestehen, bleiben unberuehrt.
§ 9 Sachliche Zustaendigkeit
(1) Fuer alle Klagen, durch die ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht
wird, sind die Landgerichte ausschliesslich zustaendig.
(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die Streitsachen
im Sinne von Absatz 1 insgesamt oder teilweise fuer die Bezirke mehrerer Landgerichte
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einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Foerderung oder der schnelleren
Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen koennen diese Ermaechtigung auf die
Landesjustizverwaltungen uebertragen.
§ 10 Inkrafttreten
§ 9 Abs. 2 tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft; im Uebrigen tritt dieses Gesetz am
ersten Tag des dritten auf die Verkuendung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Anlage 1 Inkrafttreten
Das olympische Symbol besteht aus fuenf ineinander verschlungenen Ringen: blau, gelb,
schwarz, gruen und rot, die in dieser Reihenfolge von links nach rechts angeordnet sind.
Es besteht aus den olympischen Ringen allein, unabhaengig davon, ob sie einfarbig oder
mehrfarbig dargestellt werden.
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