Gesetz zu dem Abkommen vom 20. Maerz
1995 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Polen ueber
den Autobahnzusammenschluss sowie ueber den
Bau und den Umbau einer Grenzbruecke im Raum
Forst und Erlenholz (Olszyna)
ABZusForstAbkPOLG

vom  15.05.1996



"Gesetz zu dem Abkommen vom 20. Maerz 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Polen ueber den Autobahnzusammenschluss sowie ueber den Bau und den Umbau
einer Grenzbruecke im Raum Forst und Erlenholz (Olszyna) vom 15. Mai 1996 (BGBl. 1996 II
S. 835)"


Fussnote

Textnachweis ab: 22. 5.1996

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Dem in Warschau am 20. Maerz 1995 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Polen ueber den Autobahnzusammenschluss sowie ueber den
Bau und den Umbau einer Grenzbruecke im Raum Forst und Erlenholz (Olszyna) sowie dem
dazugehoerigen Protokoll vom selben Tage wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll
werden nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
(1) Auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens bezeichneten Umsaetze findet polnisches
Waren- und Dienstleistungssteuerrecht Anwendung. Fuer diese Umsaetze wird keine deutsche
Umsatzsteuer erhoben.

(2) Fuer die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens genannten Waren werden ausser
Zoellen keine Einfuhrabgaben erhoben. Dies gilt nicht bei der Einfuhr fuer die
oeffentlichen Bauverwaltungen.

(3) Die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit
Wirkung vom 21. Maerz 1995 anzuwenden.

Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 sowie das Protokoll in
Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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