Gesetz betreffend das Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und
den Vereinigten Staaten von Amerika
vom 15. Oktober 1954 ueber die von
der Bundesrepublik zu gewaehrenden
Abgabenverguenstigungen fuer die von den
Vereinigten Staaten im Interesse der
gemeinsamen Verteidigung geleisteten
Ausgaben (Offshore-Steuergesetz)
OffshStAbkG

vom  19.08.1955



"Offshore-Steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-10-
4, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 4 G v. 19.5.2009 I 1090

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 29.6.1975

Art 1

Dem am 15. Oktober 1954 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika ueber die von der Bundesrepublik zu
gewaehrenden Abgabenverguenstigungen fuer die von den Vereinigten Staaten im Interesse der
gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben und seinem Anhang wird zugestimmt.

Art 2

(1) Das Abkommen und der Anhang werden nachstehend mit Gesetzeskraft veroeffentlicht.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen gemaess seinem Artikel XIV Abs. 1 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Art 3

Zur Ausfuehrung des Abkommens wird folgendes bestimmt:

A.
Umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen

§ 1

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-

B.
Zoll-, verbrauchssteuer- und monopolrechtliche
Bestimmungen

§ 2
(1) Waren, die nach den Bestimmungen des Abkommens zur Verwendung durch Stellen der
Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter
Regierungen frei von Eingangsabgaben aus Zollfreigebieten oder Zollverkehren bezogen
oder aus dem Zollausland eingefuehrt werden (Artikel III Nr. 2 Buchstabe a und
Artikel IV des Abkommens), werden zur nicht voruebergehenden Zollgutverwendung (§
55 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 737) abgefertigt. Kann
die Abfertigung auf Grund der besonderen Umstaende der Einfuhr nicht von deutschen
Zollbediensteten durchgefuehrt werden, so gehen die Waren mit der Einfuhr in die
Zollgutverwendung ueber.

(2) Waren, die nach den Bestimmungen des Abkommens zur Verwendung durch die in Absatz 1
bezeichneten Stellen aus dem zollrechtlich freien Verkehr
1. unter Erlass, Erstattung oder Verguetung von Zoll,
2. frei von Verbrauchsteuer oder unter Verbrauchsteuerverguetung oder
   Preisverguenstigung,
3. frei von Umsatzsteuer oder unter Umsatzsteuerverguetung
bezogen werden, gehen mit der Uebergabe (Artikel III Nr. 2 Buchstabe b des Abkommens) in
die Zollgutverwendung ueber.

§ 3
(1) Der aktive Veredelungsverkehr (§ 48 des Zollgesetzes) dient auch der in Artikel V
des Abkommens vorgesehenen Veredelung von Waren.

(2) Wenn die ordnungsgemaesse Lieferung oder Rueckgabe von Waren aus einem
Veredelungsverkehr ohne zollamtliche Ueberwachung gewaehrleistet ist, kann zugelassen
werden, dass die Waren ohne Gestellung geliefert oder zurueckgegeben werden. Wird dies
zugelassen, so steht die fristgerechte Uebergabe der Waren der Gestellung und der
Abfertigung zur Zollgutverwendung gleich.

Fussnote

Art. 3 Abschn. B (§§ 2 bis 4): IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 13.3.1964 II 229 mWv 22.3.1964
Art. 3 Abschn. B § 3 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 47ff. Zollgesetz 613-1

§ 4
(1) Sind Waren nach § 2 zur Zollgutverwendung der auslaendischen Streitkraefte (§ 1
Abs. 1 Satz 1 des Truppenzollgesetzes 1962 vom 17. Januar 1963 - Bundesgesetzbl.
I S. 51) abgefertigt worden oder in eine solche uebergegangen, so gelten fuer die
Entnahme des Zollguts in den freien Verkehr, die Gestellung des Zollguts zu einer
neuen Zollbehandlung, die Abgabenschuld und den Abgabenschuldner die §§ 3 und 4 des
Truppenzollgesetzes 1962 sowie die hierzu auf Grund seines § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2
ergangenen Durchfuehrungsvorschriften sinngemaess.

(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

§ 5
Der Bundesminister der Finanzen kann zur Durchfuehrung dieses Gesetzes durch
Rechtsverordnung

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1. das Verfahren fuer die Zollgutverwendung und fuer die Lieferung von Waren zur
   Zollgutverwendung naeher regeln,
2. zur Beendigung der Zollgutverwendung Fristen festsetzen, nach deren Ablauf
   Waren, die sich in der Zollgutverwendung anderer Stellen als der auslaendischen
   Streitkraefte befinden, als zweckgerecht verwendet gelten. Die Frist ist so zu
   bemessen, dass Nachteile fuer die durch den Zoll geschuetzten Wirtschaftskreise nicht
   zu befuerchten sind.


Art 4

(1) Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.

(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 1).

Art 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.




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