Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen in den Teilen I
und II der Meisterpruefung im Ofen- und
Luftheizungsbauer-Handwerk (Ofen- und
Luftheizungsbauermeisterverordnung -
OfenLufthMstrV)
OfenLufthMstrV
vom 05.03.2009
"Ofen- und Luftheizungsbauermeisterverordnung vom 5. Maerz 2009 (BGBl. I S. 456)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.7.2009
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel
146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist,
verordnet das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung:
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
Die Meisterpruefung im zulassungspflichtigen Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk
umfasst folgende selbstaendige Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Taetigkeiten (Teil I),
2. die Pruefung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
IV).
§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung wird festgestellt, ob der Pruefling befaehigt ist,
1. einen Betrieb selbstaendig zu fuehren,
2. technische, kaufmaennische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben
wahrzunehmen,
3. die Ausbildung durchzufuehren und
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue
Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Im Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterpruefung folgende
Fertigkeiten und Kenntnisse als Qualifikationen zu beruecksichtigen:
-1-
1. Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten,
Auftragsverhandlungen fuehren und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren
und Angebote erstellen, Vertraege schliessen,
2. Aufgaben der technischen, kaufmaennischen und personalwirtschaftlichen
Betriebsfuehrung wahrnehmen, insbesondere unter Beruecksichtigung der
Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des
Qualitaetsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des
Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
3. Auftragsabwicklungsprozesse einschliesslich Baustelleneinrichtungen planen,
organisieren, durchfuehren und ueberwachen,
4. Auftraege durchfuehren, insbesondere unter Beruecksichtigung von Fertigungs-,
Montage- und Instandhaltungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften
und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik,
Personal, Material, Maschinen und Geraeten sowie von Moeglichkeiten zum Einsatz von
Auszubildenden,
5. Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,
6. individuelle Konzepte zur Waermeversorgung entwickeln und umsetzen,
7. handgefertigte Feuerstaetten, insbesondere Kacheloefen, Backoefen und Herde,
Heizungen, Kamine und Feuerstaetten ueber zwei Geschosse fuer feste, fluessige und
gasfoermige Brennstoffe sowie raumlufttechnische Anlagen und Abgasanlagen, planen,
vor Ort errichten und instand halten,
8. Anlagen zur Energiesammlung, Energieumwandlung und Energielagerung planen,
installieren und ueberwachen sowie Techniken zur rationellen Energienutzung
anwenden,
9. industriell gefertigte Herde, Oefen und Kamine aufstellen und anschliessen,
10. manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren von mineralischen,
keramischen und metallischen Baustoffen sowie Montage- und Fuegetechniken
beherrschen sowie Werkstoffeigenschaften bei Planung, Konstruktion und Ausfuehrung
beruecksichtigen,
11. Berechnungen, insbesondere der Feuerungs- und Abgassysteme, der
Verbrennungsluftversorgung, der Heiz- und Kuehllast der Gebaeude sowie der
Leitungsdimensionierung, auch rechnergestuetzt, durchfuehren,
12. Dokumentationen, Arbeitsplaene, Skizzen und technische Zeichnungen auch unter
Einsatz von rechnergestuetzten Systemen erstellen,
13. technische Messungen und Pruefungen durchfuehren und dokumentieren,
14. Einsatz von elektrischen, elektronischen, mechanischen und pneumatischen System-
, Steuerungs-, Regelungs-, Foerderungs- und Ueberwachungseinrichtungen planen,
Einrichtungen installieren und in Betrieb nehmen; Daten-, Diagnose-, Mess- und
Pruefsysteme beherrschen,
15. Baukonstruktionen, insbesondere Tragwerkskonstruktionen, und Anlagen der
technischen Gebaeudeausruestung unter Beruecksichtigung bauphysikalischer,
bautechnischer, baurechtlicher und oekologischer Bedingungen sowie
energieeinsparender und wirtschaftlicher Aspekte untersuchen, beurteilen und
dokumentieren; Massnahmen fuer Schall-, Brand- und Gebaeudeschutz bei Planungs- und
Ausfuehrungsarbeiten beruecksichtigen,
16. Unterauftraege ausschreiben, Angebote beurteilen und bewerten, Unterauftraege
vergeben und kontrollieren; Arbeitsablaeufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen
und mit anderen Gewerken koordinieren,
17. Fehler- und Stoerungssuche durchfuehren, Massnahmen zur Beseitigung von Fehlern und
Stoerungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
18. Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kunden uebergeben, abrechnen und
Nachkalkulation durchfuehren.
§ 3 Gliederung des Teils I
-2-
Der Teil I der Meisterpruefung umfasst folgende Pruefungsbereiche:
1. ein Meisterpruefungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespraech,
2. eine Situationsaufgabe.
§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) Der Pruefling hat ein Meisterpruefungsprojekt durchzufuehren, das einem Kundenauftrag
entspricht. Vorschlaege des Prueflings fuer den Kundenauftrag sollen beruecksichtigt
werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterpruefungsausschuss
festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Pruefling ein Umsetzungskonzept
einschliesslich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der
Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts dem Meisterpruefungsausschuss zur Genehmigung
vorzulegen. Der Meisterpruefungsausschuss prueft, ob das Umsetzungskonzept den
auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2) Das Meisterpruefungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchfuehrungs- und
Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterpruefungsprojekt ist eine Anlage aus dem Ofen- und Luftheizungsbau
einschliesslich steuerungs- und regelungstechnischer Komponenten zu entwerfen, zu planen
und zu kalkulieren. Auf dieser Grundlage sind ein Teil oder mehrere Teile der Anlage
zu fertigen. Dabei sind Rohre und Leitungen fuer feste, fluessige oder gasfoermige Medien
zu dimensionieren, der Durchfluss zu messen und einzustellen und sicherheitsrelevante
Bedingungen einzuhalten. Die durchgefuehrten Arbeiten sind zu dokumentieren.
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 50 Prozent, die
durchgefuehrten Arbeiten mit 40 Prozent und die Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent
gewichtet.
§ 5 Fachgespraech
Nach Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts ist hierueber das Fachgespraech zu fuehren.
Dabei soll der Pruefling nachweisen, dass er befaehigt ist,
1. die fachlichen Zusammenhaenge, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen,
aufzuzeigen,
2. den Ablauf des Meisterpruefungsprojekts zu begruenden,
3. mit dem Meisterpruefungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren
Loesungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.
§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollstaendigt den
Qualifikationsnachweis fuer die Meisterpruefung im Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk.
Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterpruefungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe sind zwei der nachfolgend aufgefuehrten Aufgaben, in jedem
Fall die Aufgabe nach Nummer 1, auszufuehren:
1. schleiffaehige Ofenkacheln und Simsteile mit handgefuehrten Werkzeugen bearbeiten und
setzen,
2. einen Brenner fuer feste, fluessige oder gasfoermige Brennstoffe einbauen,
Immissionsmessungen durchfuehren und Brenner einregeln,
3. eine elektronische Abbrandregelung oder elektrische Abbrandsteuerung programmieren
und abgleichen,
4. einen Heizeinsatz-Waermetauscher an einen Pufferspeicher unter Beruecksichtigung der
Sicherheitseinrichtungen anschliessen.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.
-3-
§ 7 Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Die Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts soll nicht laenger als vier
Arbeitstage, das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten und die Ausfuehrung der
Situationsaufgabe nicht laenger als acht Stunden dauern.
(2) Meisterpruefungsprojekt, Fachgespraech und Situationsaufgabe werden gesondert
bewertet. Die Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech werden
im Verhaeltnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Gesamtbewertung wird zum Pruefungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhaeltnis 2 : 1
gewichtet.
(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech noch in der Situationsaufgabe mit weniger
als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
§ 8 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling in den in Absatz 2 Nummer 1
bis 4 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass
er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet sowie Loesungswege aufzeigt und
dokumentiert und dabei aktuelle Entwicklungen beruecksichtigt.
(2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten,
die fallorientiert sein muss:
1. Anlagentechnik
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, anlagentechnische Aufgaben
unter Beruecksichtigung wirtschaftlicher und oekologischer Aspekte in einem Ofen- und
Luftheizungsbauerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte
analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der
unter den Buchstaben a bis f aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) Aufbau und Funktion von Feuerungs- und Waermeanlagen fuer feste, fluessige
und gasfoermige Brennstoffe sowie lufttechnische Einrichtungen, insbesondere
Abgleich, Waermeerzeugung und Waermetransport, beschreiben, bewerten und
Vorschlaege zur Fehlerkorrektur unterbreiten,
b) System-, Steuerungs- und Regelungstechnik beschreiben und bewerten,
c) Arten und Eigenschaften von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen beurteilen und
Verwendungszwecken zuordnen,
d) Probleme der Materialbe- und -verarbeitung sowie der Montage- und Fuegetechniken
beschreiben, Loesungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
e) technische und physikalische Groessen, Dimensionen von Rohrleitungen und Kanaelen
sowie die Auslegung von Anlagenkomponenten berechnen,
f) Verfahren, Pruef- und Messtechniken fuer Funktionspruefungen, insbesondere fuer
hydraulischen Abgleich einschliesslich der Fehlersuche, auswaehlen und beurteilen;
2. Sicherheitstechnik
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, sicherheitstechnische
Aufgaben auch unter dem Aspekt einer gefaehrdungsbezogenen Vorsorge in einem
Ofen- und Luftheizungsbauerbetrieb zu loesen. Dabei soll er sicherheitsrelevante
Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen
die unter den Buchstaben a bis c aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) sicherheitstechnische Bedingungen von Feuerungs- und Lueftungsanlagen, auch
unter Beruecksichtigung des Einbaus von Sicherheitsarmaturen in Leitungen und an
Geraeten sowie der Zufuhr von Verbrennungsluft, erkennen und bewerten,
b) Konzepte fuer Schadstoffreduzierung, Dichtigkeit und Brandschutz bei Feuerstaetten
erarbeiten, bewerten und korrigieren,
c) Konzepte fuer die Brennstofflagerung und den -transport erstellen, bewerten und
korrigieren;
-4-
3. Auftragsabwicklung
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse,
auch unter Anwendung branchenueblicher Software, erfolgs-, kunden- und
qualitaetsorientiert zu planen, deren Durchfuehrung zu kontrollieren und sie
abzuschliessen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den
Buchstaben a bis i aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) Moeglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation
durchfuehren,
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter
Beruecksichtigung der Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik, des
Einsatzes von Personal, Material und Geraeten bewerten, dabei qualitaetssichernde
Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen und Gewerken
beruecksichtigen,
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte
Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Fertigung, der Montage
und der Instandhaltung beurteilen,
e) Arbeitsplaene erstellen sowie vorgegebene Arbeitsplaene bewerten und korrigieren,
f) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschinen und Geraeten bestimmen und
Auswahl begruenden,
g) Unterauftraege vergeben und deren Durchfuehrung kontrollieren, Arbeitsablaeufe mit
den am Bau Beteiligten abstimmen und mit anderen Gewerken koordinieren,
h) Schadensaufnahme an Feuerstaetten und Systemen und deren Komponenten darstellen,
Instandsetzungsalternativen vorschlagen und die erforderliche Abwicklung
festlegen,
i) Nachkalkulation durchfuehren;
4. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
und Betriebsorganisation unter Beruecksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch
unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei
der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h
aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhaenge
beruecksichtigen,
b) betriebliche Kostenstrukturen ueberpruefen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
c) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem
Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
d) betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
e) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den Zusammenhang zwischen
Personalverwaltung, Personalfuehrung und -entwicklung aufzeigen,
f) betriebsspezifische Massnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen
Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen
und Massnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
(3) Die Pruefung in Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll in jedem
Handlungsfeld nicht laenger als drei Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs
Stunden taeglich darf nicht ueberschritten werden.
(4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach Absatz 2 gebildet.
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(5) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ist die Pruefung in einem Handlungsfeld auch
nach durchgefuehrter Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so
ist die Pruefung des Teils II nicht bestanden.
§ 9 Weitere Anforderungen
Die Verordnung ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk und
in handwerksaehnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), die durch die
Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191) geaendert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung bleibt unberuehrt.
§ 10 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis einschliesslich 30. Juni 2009 begonnenen Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt. Erfolgt die Anmeldung zur Pruefung bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2009, sind auf Verlangen des Prueflings die bis einschliesslich
30. Juni 2009 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis einschliesslich 30. Juni 2009 geltenden
Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2011 zu einer
Wiederholungspruefung anmelden, koennen auf Verlangen die Wiederholungspruefung nach den
bis einschliesslich 30. Juni 2009 geltenden Vorschriften ablegen.
§ 11 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
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