Gesetz ueber die Haftung und Entschaedigung
fuer Oelverschmutzungsschaeden durch
Seeschiffe (Oelschadengesetz - OelSG)
OelSG

vom  30.09.1988



"Oelschadengesetz vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel
65 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407 u. Bek. v. 14.10.2008 I 2070)
geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 65 V v. 31.10.2006 I 2407 u. Bek. v. 14.10.2008 I
           2070

Fussnote

 Textnachweis ab: 8.10.1988
G teilweise zukuenftig in Kraft nach Massgabe seines § 14 Abs. 1; in Kraft gem. Bek. v.
8.12.1995 I 2084 mWv 30.5.1996 u. Bek. v. 4.7.2005 I 1952 mWv 3.3.2005

Erster Teil
Haftung und Entschaedigung fuer Oelverschmutzungsschaeden

§ 1 Anwendbarkeit von internationalen Uebereinkommen
(1) Die Haftung und Entschaedigung fuer Oelverschmutzungsschaeden richten sich
1. nach dem Haftungsuebereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1150, 1152),
   dem Fondsuebereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1150, 1169) und dem
   Zusatzfondsuebereinkommen von 2003 (BGBl. 2004 II S. 1290) in ihrer jeweils fuer die
   Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung oder
2. nach dem Internationalen Uebereinkommen von 2001 ueber die zivilrechtliche Haftung
   fuer Bunkeroelverschmutzungsschaeden (BGBl. 2006 II S. 578) (Bunkeroel-Uebereinkommen).

(2) Die Bestimmungen des Haftungsuebereinkommens von 1992 sowie des Bunkeroel-
Uebereinkommens sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auch in
bezug auf Seeschiffe anzuwenden, die nicht im Schiffsregister eines Vertragsstaats
eingetragen sind oder die nicht die Flagge eines Vertragsstaats fuehren duerfen.

§ 2 Versicherungspflicht des Eigentuemers und Nachweis der
Versicherungspflicht
(1) Der Eigentuemer eines weder im Schiffsregister eines Vertragsstaats des
Haftungsuebereinkommens von 1992 eingetragenen noch die Flagge eines Vertragsstaats des
Haftungsuebereinkommens von 1992 fuehrenden Seeschiffs, das mehr als zweitausend Tonnen
Oel als Bulkladung befoerdert, hat eine Artikel VII Abs. 1 des Haftungsuebereinkommens
von 1984 entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit fuer die Zeit
aufrechtzuerhalten, in der sich das Schiff im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.

(2) Der Eigentuemer eines weder im Schiffsregister eines Vertragsstaats des Bunkeroel-
Uebereinkommens eingetragenen noch die Flagge eines Vertragsstaats des Bunkeroel-
Uebereinkommens fuehrenden Seeschiffs mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 1.000 hat
eine Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeroel-Uebereinkommens entsprechende Versicherung oder
sonstige finanzielle Sicherheit fuer die Zeit aufrecht zu erhalten, in der sich das
Schiff im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet. Die Mindesthoehe der nach Artikel
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7 Abs. 1 des Bunkeroel-Uebereinkommens aufrechtzuerhaltenden Versicherung oder sonstigen
finanziellen Sicherheit belaeuft sich je Schadensereignis auf die Summe der Betraege,
auf die der Schiffseigentuemer seine Haftung nach Artikel 6 Abs. 1 des Uebereinkommens
vom 19. November 1976 ueber die Beschraenkung der Haftung fuer Seeforderungen (BGBl.
1986 II S. 786), geaendert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S.
790), in seiner jeweiligen fuer die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung
(Haftungsbeschraenkungsuebereinkommen), beschraenken kann.

(3) Das Bestehen einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach
Artikel VII Abs. 1 des Haftungsuebereinkommens von 1992, nach Artikel 7 des Bunkeroel-
Uebereinkommens oder nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird durch eine behoerdliche
Bescheinigung nachgewiesen.

(4) Dem Eigentuemer eines Seeschiffs, das im Schiffsregister im Geltungsbereich
dieses Gesetzes eingetragen ist, wird die Bescheinigung nach Absatz 3 ausgestellt,
wenn er nachweist, dass eine entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle
Sicherheit besteht, sofern nicht begruendeter Anlass fuer die Annahme gegeben ist, dass der
Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfuellen. Satz
1 gilt entsprechend fuer den Eigentuemer eines Seeschiffes im Sinne von Absatz 1 oder
Absatz 2, wenn dem Eigentuemer nicht bereits eine Bescheinigung ausgestellt worden ist,
die nach Artikel VII Abs. 7 des Haftungsuebereinkommens von 1992 oder Artikel 7 Abs. 9
des Bunkeroel-Uebereinkommens anzuerkennen ist.

(5) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlaesst im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung naehere Bestimmungen ueber
1. die Voraussetzungen fuer die Ausstellung, Gueltigkeit und Einziehung der
   Bescheinigung,
2. die Zustaendigkeiten und das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der
   Bescheinigung,
3. die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende fuer Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes
   oder einer Rechtsverordnung nach diesem Absatz, die Gebuehrensaetze sowie die
   Auslagenerstattung. Die Gebuehr darf im Einzelfall 25 Euro nicht unterschreiten und
   2.000 Euro nicht ueberschreiten.

§ 3 Pflicht zur Mitfuehrung der Versicherungsbescheinigung
(1) Der Eigentuemer eines Seeschiffs ist verpflichtet, auf Fahrten, bei denen er
nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsuebereinkommens von 1992, nach Artikel 7 Abs. 1
des Bunkeroel-Uebereinkommens oder nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 eine Versicherung oder
sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten hat, die in § 2 Abs. 3 genannte
Bescheinigung an Bord zu geben. Der Kapitaen des Seeschiffes ist verpflichtet, auf
diesen Fahrten die Bescheinigung an Bord mitzufuehren und der zustaendigen Behoerde auf
Verlangen vorzuweisen. Dies gilt auch fuer die Bescheinigung nach Artikel VII Abs. 12
des Haftungsuebereinkommens von 1992 und Artikel 7 Abs. 14 des Bunkeroel-Uebereinkommens.

(2) Kommt der Eigentuemer oder der Kapitaen der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach,
so kann die Befoerderung oder der Umschlag von Ladung untersagt werden.

(3) Die zustaendige Behoerde kann in den Betriebsraeumen des Schiffes Kontrollen
durchfuehren, um die Einhaltung der Pflichten nach den Absaetzen 1 und 2 zu ueberwachen.

(4) Das Schiffssicherheitszeugnis eines im Schiffsregister im Geltungsbereich dieses
Gesetzes eingetragenen Seeschiffs ist einzuziehen, wenn das Schiff betrieben wird, ohne
dass
1. eine nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsuebereinkommens von 1992 vorgeschriebene
   Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit oder
2. eine nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeroel-Uebereinkommens vorgeschriebene Versicherung
   oder sonstige finanzielle Sicherheit
besteht.

§ 4 Behoerdliche Zustaendigkeiten
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(1) § 2 Abs. 4 und § 3 werden durch die Bundesverwaltung ausgefuehrt.

(2) Die See-Berufsgenossenschaft ist zustaendig fuer
1. die Massnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 und
2. die Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses nach § 3 Abs. 4.
§ 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2876), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Maerz 2006 (BGBl. I S. 561) geaendert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

§ 5 Mitteilung der erhaltenen Oelmengen
(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie teilt dem Direktor
des Internationalen Entschaedigungsfonds fuer Oelverschmutzungsschaeden (Fonds)
die in Artikel 15 Abs. 2 des Fondsuebereinkommens von 1992 und dem Direktor des
Zusatzfondsuebereinkommens von 2003 die in Artikel 13 des Zusatzfondsuebereinkommens
von 2003 vorgesehenen Angaben hinsichtlich des im Geltungsbereich dieses Gesetzes
erhaltenen beitragspflichtigen Oels mit.

(2) Personen, die wegen des Erhalts von Oel im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur
Zahlung von Beitraegen an den Fonds und an den Zusatzfonds von 2003 verpflichtet sind,
haben dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie die fuer dessen Mitteilung
nach Absatz 1 erforderlichen Angaben ueber ihren Erhalt von Oel zu machen und deren
Richtigkeit auf Verlangen des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und Technologie zu
beweisen.

(3) Macht eine nach Absatz 2 mitteilungspflichtige Person ueber den Erhalt
beitragspflichtigen Oels nicht oder nicht rechtzeitig die vorgeschriebenen Angaben oder
erbringt sie nicht die verlangten Beweise, so kann das Bundesministerium fuer Wirtschaft
und Technologie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist seiner Mitteilung eine im Wege
der Schaetzung ermittelte Menge beitragspflichtigen Oels zugrunde legen.

(4) Ausser fuer die in Absatz 1 vorgesehene Mitteilung duerfen die nach Absatz 2 gemachten
Angaben Dritten weder vom Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie noch von
nachgeordneten Behoerden zugaenglich gemacht werden.

(5) "Assoziierte Personen" im Sinne von Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b des
Fondsuebereinkommens von 1992 sind rechtlich selbstaendige Unternehmen, die im Verhaeltnis
zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte
Unternehmen sind. Ob im Sinne des Satzes 1 Unternehmen im Verhaeltnis zueinander in
Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind,
bestimmt sich nach dem sinngemaess anzuwendenden § 16 des Aktiengesetzes.

(6) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann die ihm nach den Absaetzen
1 bis 3 zugewiesenen Aufgaben auf eine nachgeordnete Behoerde uebertragen.

(7) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie erlaesst im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung naehere Bestimmungen ueber die in
Absatz 2 vorgesehenen Angaben, ihre Form und die zu wahrenden Fristen.

§ 6 Gerichtliche Zustaendigkeiten
(1) Fuer Streitigkeiten wegen der Ansprueche
1. auf Entschaedigung nach Artikel 4 des Fondsuebereinkommens von 1992;
2. auf Entschaedigung nach Artikel 4 des Zusatzfondsuebereinkommens von 2003;
3. auf die dem Fonds nach dem Fondsuebereinkommen von 1992 zustehenden Beitraege;
4. auf die dem Fonds nach dem Zusatzfondsuebereinkommen von 2003 zustehenden Beitraege
ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, soweit sich nicht aus
Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 des Fondsuebereinkommens von 1992 oder aus Artikel 7 des
Zusatzfondsuebereinkommens von 2003 etwas anderes ergibt.

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(2) Fuer Streitigkeiten wegen der Ansprueche
1. auf Schadenersatz oder Ersatz von Aufwendungen wegen Verschmutzungsschaeden nach
   Artikel III, IV und VII Abs. 8 des Haftungsuebereinkommens von 1992, nach Artikel 3,
   4, 5 und 7 Abs. 10 des Bunkeroel-Uebereinkommens oder nach § 1 Abs. 2 und
2. auf Entschaedigung nach Artikel 4 des Fondsuebereinkommens von 1992 oder nach Artikel
   4 des Zusatzfondsuebereinkommens von 2003
ist auch das Gericht zustaendig, in dessen Bezirk das schaedigende Ereignis oder der
Verschmutzungsschaden eingetreten ist oder Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel I Nr.
7 des Haftungsuebereinkommens von 1992 oder Artikel 1 Nr. 9 des Bunkeroel-Uebereinkommens
ergriffen oder angeordnet worden sind.

§ 6a Anerkennung und Vollstreckung
Die in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union ergangenen Entscheidungen ueber
Schadenersatzklagen auf Grund des Bunkeroel-Uebereinkommens werden gemaess Europaeischem
Gemeinschaftsrecht anerkannt und vollstreckt; Artikel 10 des Bunkeroel-Uebereinkommens
ist insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht fuer Entscheidungen eines Gerichts in
Daenemark.

§ 7 Strafvorschrift
(1) Wer als Eigentuemer mit einem Seeschiff, fuer das die in Artikel VII Abs. 1 des
Haftungsuebereinkommens von 1992 oder in § 2 Abs. 1 vorgeschriebene Versicherung oder
sonstige finanzielle Sicherheit nicht besteht, mehr als zweitausend Tonnen Oel als
Bulkladung befoerdert oder befoerdern laesst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer entgegen Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeroel-Uebereinkommens oder § 2 Abs. 2 Satz
1, jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, eine Versicherung oder sonstige
finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhaelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Handelt der Taeter in den Faellen des Absatzes 1 fahrlaessig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 8 Bussgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie
   fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht eine dort genannte
   Bescheinigung an Bord gibt,
3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht eine dort genannte
   Bescheinigung an Bord mitfuehrt oder auf Verlangen vorweist,
4. entgegen § 5 Abs. 2 erforderliche Angaben nicht, nicht richtig oder nicht
   vollstaendig macht.

(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete Handlung
fahrlaessig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit
einer Geldbusse bis zu fuenfundzwanzigtausend, in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4
mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet werden.

Zweiter Teil
Aenderung des Handelsgesetzbuchs und der Seerechtlichen
Verteilungsordnung

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§ 9
-

§ 10
-

Dritter Teil
Uebergangs- und Schlussbestimmungen

§ 11
(weggefallen)

§ 12
(weggefallen)

§ 13
(weggefallen)

§ 14
(weggefallen)




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