Gesetz zur Durchfuehrung der Rechtsakte
der Europaeischen Gemeinschaft auf dem
Gebiet des oekologischen Landbaus (Oeko-
Landbaugesetz - OeLG)
OeLG
vom 07.12.2008
"Oeko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2009 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchfuehrung der
EGV 834/2007 (CELEX Nr: 307R0834)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 7.12.2008 I 2358 vom Bundestag mit der Mehrheit
seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 5
Satz 1 dieses G mWv 1.l.2009 in Kraft getreten.
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchfuehrung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom
28. Juni 2007 ueber die oekologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von
oekologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) sowie der zu ihrer Durchfuehrung erlassenen Rechtsakte
der Europaeischen Gemeinschaft.
§ 2 Durchfuehrung
(1) Die Durchfuehrung einschliesslich der Ueberwachung der Einhaltung der in § 1
genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zustaendigen Behoerden, soweit
nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung ist zustaendig fuer
1. die Zulassung der Kontrollstellen nach Artikel 27 Abs. 4 Buchstabe b Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
2. den Entzug der Zulassung nach Artikel 27 Abs. 9 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr.
834/2007 nach Massgabe des § 4 Abs. 5,
3. die Erteilung einer Codenummer an Kontrollstellen nach Artikel 27 Abs. 10 der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
4. die Erteilung einer Genehmigung fuer die Vermarktung von aus Drittlaendern
eingefuehrten Erzeugnissen, soweit Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaft zur
Durchfuehrung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dies vorsehen, sowie
5. die Erteilung einer vorlaeufigen Zulassung fuer die Verwendung von Zutaten
landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 19 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007.
(3) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
1. Aufgaben nach Absatz 1, ausgenommen die Aufgabe im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1,
ganz oder teilweise auf zugelassene Kontrollstellen zu uebertragen (Beleihung) oder
sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),
2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung und der Mitwirkung zu regeln.
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Die Landesregierungen sind befugt, die Ermaechtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
ganz oder teilweise auf andere Behoerden des Landes zu uebertragen.
§ 3 Kontrollsystem
(1) Vorbehaltlich einer Verordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird das
Kontrollverfahren nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 von zugelassenen Kontrollstellen durchgefuehrt, soweit die
Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchfuehrung eines Verwaltungsverfahrens verbunden
ist.
(2) Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.
834/2007 als oekologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse direkt an
Endverbraucher oder -nutzer abgeben, sind von dem Einhalten der Pflichten nach Artikel
28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 freigestellt, soweit sie diese Erzeugnisse
nicht selbst erzeugen oder erzeugen lassen, aufbereiten oder aufbereiten lassen, an
einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder lagern
lassen oder aus einem Drittland einfuehren oder einfuehren lassen.
§ 4 Zulassung der Kontrollstellen und Entzug der Zulassung
(1) Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulassen, wenn
1. sie die Anforderungen nach Artikel 27 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfuellt,
2. sichergestellt ist, dass sie die Kontrollen nach Massgabe von Artikel 27 Abs. 2, 3
und 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ordnungsgemaess durchfuehrt,
3. die fuer die Zulassung erhobenen Gebuehren entrichtet worden sind und
4. sie eine Niederlassung im Inland hat.
(2) Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz oder Niederlassung in einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Union ist die in diesem Mitgliedstaat erteilte Zulassung
im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 zu beruecksichtigen, Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht.
Diese Kontrollstelle muss jedoch nachweisen, dass sie in dem anderen Mitgliedstaat
zugelassen ist und dass sie ueber das geeignete Personal und die geeignete Infrastruktur
fuer die Erfuellung der Kontrollaufgaben verfuegt.
(3) Die Zulassung wird fuer das gesamte Bundesgebiet erteilt. Auf Antrag kann die
Zulassung auf einzelne Laender beschraenkt werden.
(4) Die Zulassung kann mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen oder einem Vorbehalt
des Widerrufs versehen werden, soweit es die Aufrechterhaltung der Funktionsfaehigkeit
des Kontrollsystems oder Belange des Verbraucherschutzes, des Tierschutzes oder des
Umweltschutzes hinsichtlich der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfordern.
Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachtraegliche Aufnahme oder Aenderung von
Auflagen zulaessig.
(5) Die Taetigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne des Artikels 27 Abs. 8 Satz 1 und
Abs. 9 Buchstabe a bis d, ausgenommen die Entscheidung ueber den Entzug ihrer Zulassung,
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 von der zustaendigen Behoerde des Landes, in dem die
Kontrollstelle ihre jeweilige Taetigkeit ausuebt, ueberwacht. Stellt die nach Satz 1
zustaendige Behoerde Tatsachen fest, die den Entzug der Zulassung begruenden oder die
Aufnahme oder Aenderung von Auflagen zur Zulassung erforderlich machen koennen, so hat
sie,
1. a) wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltaetigkeit und des Sitzes oder der
Niederlassung der Kontrollstelle in demselben Land liegen oder
b) wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltaetigkeit im Inland und des Sitzes
oder der Niederlassung der Kontrollstelle in einem anderen Mitgliedstaat der
Europaeischen Union liegt,
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die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung unter Mitteilung dieser
Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme
oder Aenderung von Auflagen einzuleiten oder,
2. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltaetigkeit und des Sitzes oder der
Niederlassung der Kontrollstelle in unterschiedlichen Laendern liegen, der
zustaendigen Behoerde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung der
Kontrollstelle liegt, die Tatsachen mitzuteilen.
Gelangen der zustaendigen Behoerde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung
der Kontrollstelle liegt, Tatsachen nach Satz 2 Nr. 2 zur Kenntnis, so hat sie die
Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu
ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Aenderung von
Auflagen einzuleiten.
§ 5 Pflichten der Kontrollstellen
(1) Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Taetigkeit jedes Unternehmers im Sinne
des Artikels 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des § 6 Abs. 2 gegen
angemessene Verguetung in ihre Kontrollen einzubeziehen, soweit der Unternehmer
die Einbeziehung verlangt und seine Taetigkeit in dem Land ausuebt, in dem die
Kontrollstelle zugelassen ist. Die nach Landesrecht zustaendige Behoerde kann auf Antrag
der Kontrollstelle eine Ausnahme von der Verpflichtung nach Satz 1 zulassen, soweit
1. die Kontrollstelle zur Gewaehrleistung objektiver und wirksamer Kontrollen ein
berechtigtes Interesse hat, die Taetigkeit des Unternehmens nicht in ihre Kontrollen
einzubeziehen und
2. das Durchfuehren der Kontrollen fuer das Unternehmen durch eine andere Kontrollstelle
sichergestellt ist.
(2) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in ihre Kontrollen einbezogenen
Unternehmen mit den Angaben nach Satz 3 zu fuehren, die in der Kennzeichnung oder
Werbung oder den Geschaeftspapieren fuer ihre Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nach den Massgaben dieser Verordnung oder
der zu deren Durchfuehrung erlassenen Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaft auf
die oekologische oder biologische Produktion eines Erzeugnisses Bezug nehmen duerfen.
Die Kontrollstelle hat das Verzeichnis laufend zu aktualisieren und den fuer die
Durchfuehrung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes zustaendigen Behoerden,
den Wirtschaftsbeteiligten und Verbrauchern im Internet verfuegbar zu machen. Das
Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Unternehmens,
2. eine diesem Unternehmen durch die Kontrollstelle zugeordnete alphanumerische
Identifikationsnummer,
3. Name oder Codenummer der Kontrollstelle nach Artikel 27 Abs. 10 der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007,
4. Art der Taetigkeit des Unternehmens nach Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
834/2007,
5. die Informationen ueber das Sortiment der Erzeugnisse nach Artikel 29 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
Weitere Angaben darf das Verzeichnis nicht enthalten.
(3) Die Kontrollstellen erteilen einander die fuer eine ordnungsgemaesse Durchfuehrung der
in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes notwendigen Auskuenfte. Stellt eine
Kontrollstelle bei ihrer Taetigkeit Unregelmaessigkeiten oder Verstoesse der in Artikel
30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannten Art fest, so unterrichtet sie
hiervon unverzueglich die fuer den Ort der Taetigkeit des betroffenen Unternehmens nach
Landesrecht zustaendige Behoerde. Soweit eine Kontrollstelle im Rahmen der von ihr
durchgefuehrten Kontrollen Tatsachen feststellt, die einen hinreichenden Verdacht
auf Unregelmaessigkeiten oder Verstoesse der in Satz 2 genannten Art begruenden, der
ein nicht von der Kontrollstelle kontrolliertes Unternehmen betrifft, so teilt die
Kontrollstelle die Tatsachen unverzueglich der Kontrollstelle mit, deren Kontrolle
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das betroffene Unternehmen untersteht. Handelt es sich im Falle des Satzes 3 um ein
Unternehmen mit Sitz im Ausland, so unterrichtet die Kontrollstelle auch die fuer den
Ort der Tatsachenfeststellung nach Landesrecht zustaendige Behoerde ueber die den Verdacht
begruendenden Tatsachen.
(4) Beabsichtigt eine Kontrollstelle, ihre Taetigkeit – auch im Falle einer Insolvenz –
einzustellen, unterrichtet sie hiervon
1. spaetestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende ihrer Taetigkeit oder
2. im Falle eines Antrags auf Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens unverzueglich
die von ihr kontrollierten Unternehmen, die nach Landesrecht fuer den Ort der Taetigkeit
der Unternehmen zustaendigen Behoerden sowie die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und
Ernaehrung. Die Kontrollstelle darf, soweit insolvenzrechtliche Vorschriften nicht
entgegenstehen, ihre Taetigkeit erst einstellen, wenn fuer alle von ihr kontrollierten
Unternehmen das weitere Durchfuehren der Kontrollen sichergestellt ist.
§ 6 Vorschriften fuer gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen
(1) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der zu deren Durchfuehrung
erlassenen Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaft sind auf Arbeitsgaenge in
gewerbsmaessig betriebenen, gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen im Sinne des
Artikels 2 Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anzuwenden, wenn hierbei
Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufbereitet
werden, die mit Bezug auf die oekologische oder biologische Produktion im Sinne des
Artikels 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gekennzeichnet und in
den Verkehr gebracht werden.
(2) Unternehmer, die gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen im Sinne des Absatzes
1 gewerbsmaessig betreiben, stehen Unternehmern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
gleich.
(3) Erzeugnisse nach Absatz 1 duerfen mit Bezug auf die oekologische oder biologische
Produktion nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen fuer die
Bezugnahme auf die oekologische oder biologische Produktion nach Artikel 23 Abs. 2 Satz
1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfuellt sind.
(4) Abweichend von Absatz 3 duerfen Erzeugnisse nach Absatz 1 auch dann in den Verkehr
gebracht werden, wenn bei der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse Bezeichnungen mit Bezug
auf die oekologische oder biologische Produktion verwendet werden, die sich auf die zur
Zubereitung aller Speisen verwendeten landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe oder Zutaten
einer Art oder einzeln zubereitete Komponenten zusammengesetzter Gerichte beziehen,
soweit diese Ausgangsstoffe, Zutaten oder Komponenten die Vorschriften der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 und der zu deren Durchfuehrung erlassenen Rechtsakte der Europaeischen
Gemeinschaft erfuellen.
§ 7 Mitwirkung der Zollbehoerden
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen
wirken bei der Ueberwachung der Einfuhr von nach Artikel 23 Abs. 1 und 4 Satz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gekennzeichneten
Erzeugnissen aus Drittlaendern mit. Die genannten Behoerden koennen
1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Befoerderungsmittel, Behaelter,
Lade- und Verpackungsmittel zur Ueberwachung anhalten,
2. den Verdacht von Verstoessen gegen Verbote und Beschraenkungen nach der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 oder nach den zu deren Durchfuehrung erlassenen Rechtsakten
der Europaeischen Gemeinschaft, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach
Landesrecht zustaendigen Behoerden sowie der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und
Ernaehrung mitteilen,
3. in den Faellen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Satz 1 genannten Art
auf Kosten und Gefahr des Verfuegungsberechtigten der nach Landesrecht zustaendigen
Behoerde vorgefuehrt werden.
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(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach
Absatz 1 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen,
Auskuenften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in
Geschaeftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von
Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
§ 8 Ueberwachung
(1) Unternehmer im Sinne des Artikels 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
und des § 6 Abs. 2, natuerliche und juristische Personen und nicht rechtsfaehige
Personenvereinigungen, die nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gekennzeichnete Erzeugnisse erzeugen,
aufbereiten, lagern, einfuehren, ausfuehren, innergemeinschaftlich verbringen oder in den
Verkehr bringen, sowie Kontrollstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 haben den zustaendigen
Behoerden auf Verlangen die Auskuenfte zu erteilen, die zur Durchfuehrung der den
zustaendigen Behoerden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes uebertragenen
Aufgaben erforderlich sind.
(2) Personen, die von der zustaendigen Behoerde beauftragt sind, duerfen im Rahmen des
Absatzes 1 Betriebsgrundstuecke, Geschaefts- oder Betriebsraeume, Verkaufseinrichtungen
oder Transportmittel des Auskunftspflichtigen waehrend der Geschaefts- oder Betriebszeit
betreten und dort
1. Besichtigungen vornehmen,
2. Proben gegen Empfangsbescheinigung ohne Entschaedigung entnehmen,
3. Geschaeftsunterlagen einsehen und pruefen.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist auf Verlangen des Betroffenen ein Teil der Probe
oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und
versiegelt zurueckzulassen. Diese Probe ist vom Betroffenen sachgerecht zu lagern und
aufzubewahren.
(3) Der Auskunftspflichtige hat die Massnahmen nach Absatz 2 Satz 1 zu dulden und auf
Verlangen die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen,
dass die Besichtigung ordnungsgemaess vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere
die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen und Probenahme zu leisten sowie die
geschaeftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme und Pruefung vorzulegen.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.
§ 9 Datenuebermittlung, Aussenverkehr
(1) Die zustaendigen Behoerden erteilen einander die zur Ueberwachung der Kontrollstellen
notwendigen Auskuenfte. Stellt eine Behoerde Maengel im Sinne des Artikels 27 Abs.
8 Satz 2 und 3 und Abs. 9 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei
der Durchfuehrung der von einer Kontrollstelle wahrzunehmenden Aufgaben fest, so
unterrichtet sie hiervon unverzueglich die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und
Ernaehrung.
(2) Der Verkehr mit den zustaendigen Behoerden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission
der Europaeischen Gemeinschaft, insbesondere die Unterrichtung nach Artikel 30 Abs. 2
Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ueber festgestellte Unregelmaessigkeiten
oder Verstoesse oder die Mitteilungen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
obliegt dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf
die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung uebertragen. Ferner kann es diese
Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die nach Landesrecht
zustaendigen Behoerden uebertragen.
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§ 10 Gebuehren und Auslagen
(1) Fuer Amtshandlungen der zustaendigen Behoerden, die nach den Artikeln 27 und 30 der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu Kontroll- und Ueberwachungszwecken vorzunehmen sind,
sowie fuer Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 koennen kostendeckende Gebuehren und Auslagen
erhoben werden.
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestaende werden durch Landesrecht bestimmt,
soweit die Amtshandlungen nicht durch die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und
Ernaehrung vorgenommen werden. Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz wird ermaechtigt, fuer Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende, die Gebuehrenhoehe und die
Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Saetze oder Rahmensaetze vorzusehen.
§ 11 Ermaechtigungen
(1) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur
Durchfuehrung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,
1. die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen im oekologischen/biologischen Landbau
fuer die Zwecke nach Artikel 16 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu
regeln,
2. die erforderlichen Massnahmen im Sinne des Artikels 23 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 zu treffen, um die Einhaltung des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr.
834/2007 sicherzustellen,
3. naehere Bestimmungen zu den Meldungen nach Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu erlassen,
4. naehere Einzelheiten bezueglich der Unterstuetzung der Europaeischen Kommission bei der
Ueberwachung der anerkannten Kontrollbehoerden und Kontrollstellen in Drittlaendern
nach Artikel 32 Abs. 2 Satz 7 und Artikel 33 Abs. 3 Satz 8 der Verordnung (EG) Nr.
834/2007 sowie bei der Ueberwachung der anerkannten Drittlaender nach Artikel 33 Abs.
2 Satz 6 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu regeln,
5. naehere Bestimmungen zu den Uebergangsmassnahmen gemaess Artikel 40 zu erlassen, soweit
das Gemeinschaftsrecht dies erfordert,
6. die naeheren Einzelheiten ueber die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung
nach § 4 Abs. 1 bis 4 sowie das Verfahren des Entzugs der Zulassung nach § 4 Abs. 5
Satz 2 und 3 zu regeln.
(2) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ferner ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer
Durchfuehrung erlassenen Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaft in diesem Gesetz
zu aendern, soweit es zur Anpassung an Aenderungen dieser Vorschriften erforderlich
ist,
2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem
verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass
entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europaeischen Gemeinschaft
unanwendbar geworden sind.
§ 12 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen
die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 ueber die oekologische/
biologische Produktion und die Kennzeichnung von oekologischen/biologischen Erzeugnissen
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) verstoesst,
indem er
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1. eine in Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannte Bezeichnung in der
Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b
verwendet, obwohl die Anforderungen des Artikels 23 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a nicht
erfuellt werden,
2. entgegen Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 eine Bezeichnung nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1
oder 2 bei der Kennzeichnung oder Werbung oder in den Geschaeftspapieren fuer ein
Erzeugnis verwendet, das die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht
erfuellt,
3. entgegen Artikel 23 Abs. 2 Satz 2 eine Bezeichnung oder Kennzeichnungs- oder
Werbepraktiken verwendet, die den Verbraucher oder Nutzer irrefuehren koennen, oder
4. entgegen Artikel 23 Abs. 3 eine Bezeichnung nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2
fuer ein Erzeugnis verwendet, das eine dort genannte Kennzeichnung oder einen dort
genannten Hinweis tragen muss.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 6 Abs. 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.
§ 13 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 12 bezeichneten Handlungen fahrlaessig
begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verstoesst, indem
er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. eine in Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannte Bezeichnung im Verzeichnis der
Zutaten und im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses
nach Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b verwendet, obwohl die Anforderungen des
Artikels 23 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe c nicht erfuellt werden,
2. eine in Artikel 23 Abs. 1 genannte Bezeichnung verwendet, obwohl die Anforderungen
des Artikels 24 Abs. 1 Satz 1 nicht erfuellt werden,
3. entgegen Artikel 23 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b eine Bezeichnung nach Artikel 23 Abs.
1 Satz 1 oder 2 nicht nur im Verzeichnis der Zutaten verwendet,
4. entgegen Artikel 27 Abs. 5 Buchstabe d eine Mitteilung auf Ersuchen der Behoerde
nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig macht oder die Behoerde nicht, nicht
richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
5. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 2 oder
3 oder einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes, eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht oder
6. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Satz 2 oder
3, sein Unternehmen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dem Kontrollsystem
nach Artikel 27 unterstellt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht
vollstaendig fuehrt,
2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 oder 4 oder Abs. 4 Satz 1 die zustaendige Behoerde, ein
Unternehmen oder die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
oder nicht rechtzeitig macht,
4. entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
nicht rechtzeitig erteilt oder
5. entgegen § 8 Abs. 3 eine Massnahme nicht duldet, ein Erzeugnis nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig darlegt, die erforderliche Hilfe nicht oder nicht
rechtzeitig leistet oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
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(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 mit einer Geldbusse bis zu
dreissigtausend Euro, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu zwanzigtausend
Euro geahndet werden.
§ 14 Einziehung
Ist eine Straftat nach § 12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 Abs. 1, 2
oder 3 begangen worden, so koennen Gegenstaende, auf die sich die Straftat oder
die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstaende, die zu ihrer Begehung oder
Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des
Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 15 Uebergangsvorschriften
Kontrollstellen, die am 31. Dezember 2008 nach § 4 Abs. 1 des Oeko-Landbaugesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2431), das durch
Artikel 205 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist,
zugelassen waren, gelten als vorlaeufig nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes zugelassen. Die
vorlaeufige Zulassung erlischt,
1. wenn nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 die Erteilung der Zulassung beantragt
wird oder
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung ueber den Antrag.
§ 16 Ausschluss des Abweichungsrechts
Abweichungen von den in § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 und § 9 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen
Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
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