Verordnung zur Gestaltung und
Verwendung des Oeko-Kennzeichens (Oeko-
Kennzeichenverordnung - OekoKennzV)
OekoKennzV

vom  06.02.2002



"Oeko-Kennzeichenverordnung vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 589), die durch die
Verordnung vom 30. November 2005 (BGBl. I S. 3384) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch V v. 30.11.2005 I 3384

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geaendert durch die Richtlinie
98/48/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217
S. 18), sind beachtet worden.

Fussnote

 Textnachweis ab: 16.2.2002 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Beachtung der
       EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)

Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Oeko-Kennzeichengesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl.
I S. 3441) verordnet das Bundesministerium fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und
Landwirtschaft:

§ 1 Gestaltung des Oeko-Kennzeichens
(1) Das Oeko-Kennzeichen nach § 1 Abs. 1 des Oeko-Kennzeichengesetzes besteht nach
Massgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 1 aus einem umrandeten
Sechseck und traegt als Inschrift den Schriftzug "Bio" und darunter den Schriftzug "nach
EG-Oeko-Verordnung". Der Schriftzug "nach EG-Oeko-Verordnung" kann
1. auch in einer der anderen Sprachen der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
   verwendet werden oder
2. entfallen, soweit auch durch eine Vergroesserung des Schriftzuges nach Absatz 3 Satz
   2 die Lesbarkeit nicht gewaehrleistet werden kann.

(2) Das Oeko-Kennzeichen darf zwischen der linken und rechten aeusseren Ecke des gruenen
Rands
1. eine Breite von zehn Millimeter nicht unterschreiten und
2. vorbehaltlich des Satzes 3 eine Breite von bis zu 33 Millimeter erreichen, soweit
   die Groesse des Schriftzuges "Bio" unter Beachtung des Absatzes 3 nicht mehr als 60
   vom Hundert der Groesse des Schriftzuges der Produktbezeichnung des gekennzeichneten
   Erzeugnisses betraegt.
Es darf um hoechstens 15 Grad gedreht werden. Bei einer Verwendung im Sinne des § 2 Abs.
2 darf die hoechstzulaessige Breite des Oeko-Kennzeichens nach Satz 1 Nr. 2 ueberschritten
werden.

(3) Das Groessenverhaeltnis und das raeumliche Verhaeltnis der Wort- und Grafikbestandteile
des Oeko-Kennzeichens zueinander darf nicht veraendert werden. Eine unverhaeltnismaessige
Vergroesserung des Schriftzuges "nach EG-Oeko-Verordnung" innerhalb der hoechstzulaessigen
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Breite des Oeko-Kennzeichens ist zulaessig, soweit dies erforderlich ist, um die
Lesbarkeit zu gewaehrleisten. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 darf von Satz 1
abgewichen werden, sofern dies auf Grund der Uebersetzung erforderlich ist.

(4) Abweichend von den in Anlage 1 festgelegten Farbkombinationen darf das Oeko-
Kennzeichen auch einfarbig in Schwarz oder in angepasster Farbe verwendet werden. Als
Fond und Kontur ist Weiss oder der jeweils vorhandene Untergrund zulaessig.

(5) Regionale oder andere Herkunftsangaben duerfen im unmittelbaren Umfeld des Oeko-
Kennzeichens angebracht werden. Die zusaetzliche Verwendung sonstiger Kennzeichen, die
auf eine Herkunft des gekennzeichneten Erzeugnisses aus dem oekologischen Landbau oder
der biologischen Landwirtschaft hindeuten, ist zulaessig.

(6) Das Weglassen oder Hinzufuegen von Bestandteilen oder sonstige Aenderungen des Oeko-
Kennzeichens sind vorbehaltlich der Absaetze 1 bis 5 verboten.

§ 2 Verwendung des Oeko-Kennzeichens
(1) Das Oeko-Kennzeichen ist
1. bei der Abgabe verpackter Erzeugnisse auf der Verpackung
   a) durch Aufdruck, Aufkleber oder einem auf sonstige Weise mit der Verpackung
      verbundenen Etikett,
   b) an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar oder

2. bei der Abgabe unverpackter Erzeugnisse unmittelbar auf dem Erzeugnis oder auf
   einem Schild unmittelbar neben dem Erzeugnis nach Massgabe der Nummer 1 Buchstabe b
anzubringen.

(2) Die Verwendung des Oeko-Kennzeichens fuer Zwecke der Werbung oder der sonstigen
Unterrichtung des Verbrauchers ist zulaessig, soweit
1. ein Erzeugnis, das mit dem Oeko-Kennzeichen gekennzeichnet werden darf, oder
2. unabhaengig von einem Erzeugnis der oekologische Landbau
angepriesen wird.

§ 3 Anzeigepflicht
(1) Wer fuer Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 des Oeko-Kennzeichengesetzes das Oeko-Kennzeichen
verwenden will, hat dies der Bundesanstalt fuer landwirtschaft und Ernaehrung vor dem
erstmaligen Verwenden anzuzeigen. Die Anzeige ist nach dem Muster des Formblattes in
Anlage 2 vorzunehmen.

(2) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung das beim Deutschen Patent- und
Markenamt unter der Registernummer 301 41 473 eingetragene Oeko-Kennzeichen verwendet
hat, hat die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 1. Juni 2002 zu erstatten.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 4 Abs. 2 des Oeko-Kennzeichengesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anzeige nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 5 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Oeko-Kennzeichen

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Muster
(Inhalt: nicht darstellbares Muster Oeko-Kennzeichen;
Fundstelle: BGBl. I 2002, 591)
Technische Beschreibung:
a) Das Kennzeichen ist vierfarbig mit weissem Fond und weisser Kontur in der Staerke des
   gruenen Rahmens zu drucken.
   Rahmen, Buchstabe "i" und Bogen sind in Gruen, Buchstaben "B", i-Punkt und "O" sowie
   "nach EG-Oeko-Verordnung" sind in Schwarz zu drucken.
   Fuer die Farbanwendungen gilt:
   Vierfarbig nach Euroskala (4c):
   Gruen-Anteil (cyan = 60%, magenta = 0%, yellow = 100%, black = 0%).
   Schwarz-Anteil (black = 100%).
   Pantone (pant):
   Gruen-Anteil (Pantone 375).
   Schwarz-Anteil (black = 100%).
   HKS (hks):
   Gruen-Anteil (HKS 66).
   Schwarz-Anteil (black = 100%).
b) Das Oeko-Kennzeichen ist in der Version mit Verlauf zu verwenden (Schwarz-Anteil bei
   Verlauf: black = 100%, black = 65%; bei angepassten Farben ist der Verlauf in den
   entsprechenden Farbanteilen einzufaerben).
   Bei einfarbiger Verwendung des Kennzeichens im Sinne von § 1 Abs. 4 ist die Strich-
   Version des Oeko-Kennzeichens zulaessig (Schwarz-Anteil bei Strich: black = 100% bzw.
   in der entsprechenden Farbe eingefaerbt).

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1)
Formblattmuster fuer die Anzeige
VERPFLICHTENDE ANGABEN!
(nicht darstellbares Formblatt;
Fundstelle: BGBl. I 2005, 3384 - 3385)




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