Gesetz zur Einfuehrung und Verwendung
eines Kennzeichens fuer Erzeugnisse
des oekologischen Landbaus (Oeko-
Kennzeichengesetz - OekoKennzG)
OekoKennzG

vom  10.12.2001



"Oeko-Kennzeichengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I
S. 78)"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 20.1.2009 I 78

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften fuer die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geaendert durch die
Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind
beachtet worden.

Fussnote

 Textnachweis ab: 15.12.2001 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Beachtung der
       EGRL 34/98     (CELEX Nr: 398L0034)

§ 1 Oeko-Kennzeichen
(1) Mit einem Kennzeichen nach Massgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 (Oeko-Kennzeichen) darf nur in den Verkehr gebracht werden
1. ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Satz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr.
   834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 ueber die oekologische/biologische Produktion
   und die Kennzeichnung von oekologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung
   der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1), wenn die Voraussetzungen
   fuer die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die oekologische Produktion nach
   Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit
   Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfuellt sind,
2. ein Erzeugnis aus Arbeitsgaengen in gewerbsmaessig betriebenen, gemeinschaftlichen
   Verpflegungseinrichtungen im Sinne des Artikels 2 Doppelbuchstabe aa der Verordnung
   (EG) Nr. 834/2007, wenn die Voraussetzungen fuer die Verwendung von Bezeichnungen
   mit Bezug auf die oekologische oder biologische Produktion nach § 6 Abs. 3, auch in
   Verbindung mit Abs. 4, des Oeko-Landbaugesetzes erfuellt sind.

(2) Es ist verboten,
1. andere als die in Absatz 1 bezeichneten Erzeugnisse mit dem Oeko-Kennzeichen,
2. ein Erzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand mit einer dem Oeko-Kennzeichen
   nachgemachten Kennzeichnung, die zur Irrefuehrung ueber die Art der Erzeugung, die
   Zusammensetzung oder andere verkehrswesentliche Eigenschaften des gekennzeichneten
   Erzeugnisses oder Gegenstandes geeignet ist,
in den Verkehr zu bringen.

(3) Sonstige Vorschriften ueber die Kennzeichnung oder Etikettierung von Saatgut,
Futtermitteln oder Lebensmitteln bleiben unberuehrt.

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§ 2 Ermaechtigungen
(1) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der
Verwendung des Oeko-Kennzeichens zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um eine
einheitliche Kennzeichnung oder eine eindeutige Erkennbarkeit der Erzeugnisse zu
gewaehrleisten.

(2) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. die Gestaltung des Oeko-Kennzeichens,
2. die Anzeige der Verwendung des Oeko-Kennzeichens an die Bundesanstalt fuer
   Landwirtschaft und Ernaehrung
zu regeln. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 kann die Aufgabe der
Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung einer sachkundigen, unabhaengigen und
zuverlaessigen Person des Privatrechts uebertragen werden.

(3) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in diesem Gesetz zu
   aendern, soweit es zur Anpassung an Aenderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem
   verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass
   entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europaeischen Gemeinschaft
   unanwendbar geworden sind.

§ 3 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
   nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder
2. entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 ein Erzeugnis oder einen Gegenstand in den Verkehr
   bringt.

§ 4 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 3 bezeichneten Handlungen fahrlaessig
begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig einer Rechtsverordnung
nach § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fuer einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu dreissigtausend Euro geahndet
werden.

§ 5 Einziehung
Ist eine Straftat nach § 3 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 begangen worden, so
koennen
1. Gegenstaende, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Gegenstaende, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt
   gewesen sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

§ 6 (Inkrafttreten)

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