Verordnung ueber die Gewaehrung von Praemien
fuer die Rodung von Apfel-, Birn- und
Pfirsichbaeumen (Obstbaumrodungsverordnung)
ObstbRodV

vom  21.01.1998



"Obstbaumrodungsverordnung vom 21. Januar 1998 (BGBl. I S. 101), die zuletzt durch
Artikel 428 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:   Zuletzt geaendert durch Art. 428 V v. 31.10.2006 I 2407
Die V tritt gem. § 6 Satz 2 am 28.7.1998 ausser Kraft, wenn nicht mit Zustimmung des
Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 6 Satz 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 2 V
v. 1.7.1998 I 1773 mWv 7.7.1998; dadurch ist die Geltung dieser V ueber den 28.7.1998
hinaus verlaengert worden.

Fussnote

 Textnachweis ab: 28.1.1998

Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6
Abs. 4, sowie des § 8 Abs. 1 und des § 31 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6
Abs. 4 Satz 2, des Gesetzes zur Durchfuehrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) verordnet das
Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den
Bundesministerien der Finanzen und fuer Wirtschaft:

§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Durchfuehrung der Rechtsakte der
Europaeischen Gemeinschaft zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfel-, Birnen- und
Pfirsicherzeugung.

§ 2 Festsetzungsverfahren
(1) Der Antrag auf Gewaehrung der Rodungspraemie ist nach den Mustern, die das
Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger
bekanntmacht, bei der nach Landesrecht zustaendigen Stelle einzureichen. Die Parzellen,
die gerodet werden sollen und fuer die die Rodungspraemie beantragt wird, sind in
dem Antrag nach einem amtlichen Verzeichnis und der genauen Lage zu bezeichnen;
auf Verlangen sind den zustaendigen Stellen weitere Angaben zu machen und Unterlagen
vorzulegen, insbesondere ueber die umweltvertraegliche Verwertung der Rodungsabfaelle.

(2) Uebersteigt die von den vorliegenden bewilligungsfaehigen Antraegen betroffene
Gesamtrodungsflaeche die fuer die jeweilige Erzeugnisgruppe nach Artikel 1 Abs. 2 Satz
1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 des Rates vom 30. Oktober 1997 zur Sanierung der
Erzeugung von Aepfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft (ABl. EG
Nr. L 303 S. 3) fuer Deutschland festgesetzte Hoechstflaeche, so werden die Flaechen, fuer
die Rodungspraemien beantragt worden sind, bei der Festsetzung der Rodungspraemien nach
Massgabe der Absaetze 3 bis 6 beruecksichtigt.

(3) Bei jedem Antrag wird
1. die fuer die jeweilige Erzeugnisgruppe nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a der
   Verordnung (EG) Nr. 2200/97 festgesetzte Mindestrodungsflaeche und,


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2. soweit der Antrag eine diese Mindestflaeche uebersteigende Flaeche betrifft, diese
   Flaeche, und zwar anteilmaessig gekuerzt,
beruecksichtigt.

(4) Fuer den Fall, dass die Beruecksichtigung der Mindestrodungsflaeche nach Absatz 3 Nr.
1 zu einer Ueberschreitung der fuer Deutschland festgesetzten Hoechstflaeche fuehren wuerde,
ist bei jedem Antrag die vorgesehene Flaeche anteilmaessig gekuerzt zu beruecksichtigen.
Flaechen, die nach anteilmaessiger Kuerzung die Mindestrodungsflaeche unterschreiten, werden
anteilmaessig bei den uebrigen, dem jeweiligen Land vorliegenden Antraegen beruecksichtigt.

(5) Die Laender teilen der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung
(Bundesanstalt) bis zum 1. Maerz 1998, aufgeschluesselt nach den Erzeugnisgruppen, die
Anzahl der bewilligungsfaehigen Antraege und die Flaechen, fuer die eine Rodungspraemie
beantragt worden ist, mit.

(6) Die Bundesanstalt ermittelt anhand der Mitteilungen nach Absatz 5 die Gesamtanzahl
der Antraege und die Gesamtrodungsflaeche, aufgeschluesselt nach Erzeugnisgruppen, und
teilt diese den Laendern unverzueglich mit.

(7) Die Rodungspraemie wird durch Bescheid festgesetzt.

§ 3 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Der Beginn der Rodung ist der zustaendigen Stelle mindestens fuenf Arbeitstage vorher
anzuzeigen. Wird die Rodung ganz oder teilweise nicht durchgefuehrt, ist dies der
zustaendigen Stelle unverzueglich anzuzeigen.

(2) Der Praemienempfaenger hat alle im Zusammenhang mit der Praemiengewaehrung stehenden
Unterlagen bis zum Ablauf des fuenfzehnten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewaehrung
folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine laengere Aufbewahrungsfrist
besteht, bleiben unberuehrt.

(3) Der Praemienempfaenger hat der zustaendigen Stelle das Betreten der Betriebsraeume und
des Betriebsgelaendes waehrend der Betriebszeit zu gestatten und die fuer die Ueberpruefung
der Praemiengewaehrung in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Belege und sonstigen
Schriftstuecke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die
erforderliche Unterstuetzung zu gewaehren.

§ 4 Mitteilungen
(1) Die Laender teilen der Bundesanstalt bis zum 30. Oktober 1998 mit
1. aufgeschluesselt nach Obstarten und Sorten
   a) die Flaechen, fuer die Antraege auf Rodungspraemie gestellt wurden,
   b) die tatsaechlich gerodeten Flaechen, fuer die Rodungspraemie gezahlt wurde,
   c) eine Schaetzung der vor der Rodung mit Apfel-, Birn- und Pfirsichbaeumen
      bepflanzten Flaeche,

2. bezogen auf die Betriebe, denen eine Rodungspraemie gewaehrt wurde, den
   durchschnittlichen Ertrag aller tatsaechlich gerodeten Flaechen, fuer die
   Rodungspraemie gewaehrt wurde, aufgeschluesselt nach Obstarten, waehrend der
   vorangegangenen fuenf Wirtschaftsjahre.

(2) Die Laender unterrichten die Bundesanstalt jaehrlich jeweils bis zum 31. Juli ueber
die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2467/97 der
Kommission vom 11. Dezember 1997 mit Durchfuehrungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.
2200/97 des Rates zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfel-, Birnen-, Pfirsich- und
Nektarinenerzeugung (ABl. EG Nr. L 341 S. 3).

§ 5 Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben:


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1. die Apfelbaumrodungsverordnung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2439), zuletzt
   geaendert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018),
2. die Pfirsichbaumrodungsverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2055), geaendert
   durch Verordnung vom 18. Juni 1996 (BGBl. I S. 869).

(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 28. Januar 1998 entstanden sind, sind § 3 Abs. 2 und
§ 4 Abs. 2 der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Verordnung sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2
der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Verordnung mit jeweils der Massgabe weiter anzuwenden,
dass die Verpflichtung der Laender zur Unterrichtung der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft
und Ernaehrung ueber die Ergebnisse der Kontrollen jaehrlich bis zum 31. Juli zu erfuellen
ist.

§ 6 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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