Verordnung ueber die Gewaehrung
von Produktionsbeihilfen fuer
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemuese (Obst-Produktionsbeihilfen-
Verordnung)
ObstProdBhV

vom  26.08.1980



"Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung vom 26. August 1980 (BGBl. I S. 1602), die durch
Artikel 52 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 52 G v. 2.8.1994 I 2018

Fussnote

Textnachweis ab: 31.8.1980

Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und des § 9 des Gesetzes zur Durchfuehrung der
gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617), die durch
Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) geaendert worden
sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 des Gesetzes zur
Durchfuehrung der gemeinsamen Marktorganisationen, wird im Einvernehmen mit den
Bundesministern der Finanzen und fuer Wirtschaft verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Durchfuehrung der Rechtsakte des Rates
und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften ueber Produktionsbeihilfen im Rahmen
der gemeinsamen Marktorganisation fuer Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemuese.

§ 2 Zustaendige Stelle
Zustaendig fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte
ist die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt).

§ 3 Gewaehrung der Beihilfe
(1) Der Antrag auf Gewaehrung der Beihilfe ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu
stellen.

(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.

(3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.

§ 4 Muster fuer Antraege und Vertraege
Soweit die Bundesanstalt Muster fuer den Antrag nach § 3 und die in den Rechtsakten nach
§ 1 genannten Vertraege im Bundesanzeiger bekanntmacht, sind diese zu verwenden.

§ 5 Melde-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflicht
(1) Beginn und Ende der Verarbeitung sind der Bundesanstalt mindestens drei Tage
vorher anzuzeigen. Wird die auf Grund eines Vertrages der in den Rechtsakten nach § 1

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genannten Art gelieferte Rohware ganz oder teilweise nicht verarbeitet, ist dies der
Bundesanstalt unverzueglich anzuzeigen.

(2) Wer auf Grund von Vertraegen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu schliessen
sind, Rohwaren liefert oder verarbeitet, hat den Beauftragten der Bundesanstalt das
Betreten der Geschaefts- und Betriebsraeume waehrend der Geschaefts- und Betriebszeit zu
gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmaennischen Buecher, besonderen
Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstuecke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft
zu erteilen und die erforderliche Unterstuetzung zu gewaehren. Er hat bei automatischer
Buchfuehrung auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit
es die Bundesanstalt verlangt.

(3) Der Empfaenger einer Beihilfe hat die fuer die Gewaehrung der Beihilfe erforderlichen
Unterlagen sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine
laengere Aufbewahrungsfrist besteht.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der   Bundesminister      fuer   Ernaehrung,        Landwirtschaft      und   Forsten




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