Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
OWiG

vom  24.05.1968



"Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007
(BGBl. I S. 1786) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;
           zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 7.8.2007 I 1786

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1979 Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. OWiG 1968 Anhang EV,
     nicht mehr anzuwenden
Dieses G ersetzt das G v. 25.3.1952 I 177 (OWiG) mWv 1.10.1968

Inhaltsuebersicht
Erster Teil
    Allgemeine Vorschriften
            Erster Abschnitt
                Geltungsbereich
                        Begriffsbestimmung                                              §   1
                        Sachliche Geltung                                               §   2
                        Keine Ahndung ohne Gesetz                                       §   3
                        Zeitliche Geltung                                               §   4
                        Raeumliche Geltung                                               §   5
                        Zeit der Handlung                                               §   6
                        Ort der Handlung                                                §   7
            Zweiter Abschnitt
                Grundlagen der Ahndung
                        Begehen durch Unterlassen                                       §   8
                        Handeln fuer einen anderen                                       §   9
                        Vorsatz und Fahrlaessigkeit                                      §   10
                        Irrtum                                                          §   11
                        Verantwortlichkeit                                              §   12
                        Versuch                                                         §   13
                        Beteiligung                                                     §   14
                        Notwehr                                                         §   15
                        Rechtfertigender Notstand                                       §   16
            Dritter Abschnitt
                Geldbusse
                        Hoehe der Geldbusse                                               § 17
                        Zahlungserleichterungen                                         § 18
            Vierter Abschnitt
                Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
                        Tateinheit                                                      § 19
                        Tatmehrheit                                                     § 20
                        Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit             § 21
            Fuenfter Abschnitt
                Einziehung
                        Voraussetzungen der Einziehung                                  §   22
                        Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung                       §   23
                        Grundsatz der Verhaeltnismaessigkeit                               §   24
                        Einziehung des Wertersatzes                                     §   25
                        Wirkung der Einziehung                                          §   26

                                               -1-
      
                                                                              

                        Selbstaendige Anordnung                                       § 27
                        Entschaedigung                                                § 28
                        Sondervorschrift fuer Organe und Vertreter                    § 29
            Sechster Abschnitt
                Verfall; Geldbusse gegen juristische Personen und
                Personenvereinigungen
                        Verfall                                                      § 29a
                        Geldbusse gegen juristische Personen und
                        Personenvereinigungen                                        § 30
            Siebenter Abschnitt
                Verjaehrung
                        Verfolgungsverjaehrung                                        §   31
                        Ruhen der Verfolgungsverjaehrung                              §   32
                        Unterbrechung der Verfolgungsverjaehrung                      §   33
                        Vollstreckungsverjaehrung                                     §   34
Zweiter Teil
    Bussgeldverfahren
             Erster Abschnitt
                 Zustaendigkeit zur Verfolgung und Ahndung von
                 Ordnungswidrigkeiten
                         Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehoerde         §   35
                         Sachliche Zustaendigkeit der Verwaltungsbehoerde              §   36
                         Oertliche Zustaendigkeit der Verwaltungsbehoerde               §   37
                         Zusammenhaengende Ordnungswidrigkeiten                       §   38
                         Mehrfache Zustaendigkeit                                     §   39
                         Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft                     §   40
                         Abgabe an die Staatsanwaltschaft                            §   41
                         Uebernahme durch die Staatsanwaltschaft                      §   42
                         Abgabe an die Verwaltungsbehoerde                            §   43
                         Bindung der Verwaltungsbehoerde                              §   44
                         Zustaendigkeit des Gerichts                                  §   45
             Zweiter Abschnitt
                 Allgemeine Verfahrensvorschriften
                         Anwendung der Vorschriften ueber das Strafverfahren          § 46
                         Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten                         § 47
                         (weggefallen                                                § 48
                         Akteneinsicht des Betroffenen und der
                         Verwaltungsbehoerde                                          § 49
                         Verfahrensuebergreifende Mitteilungen von Amts wegen         § 49a
                         Verfahrensuebergreifende Mitteilungen auf
                         Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten fuer
                         verfahrensuebergreifende Zwecke                              § 49b
                         Dateiregelungen                                             § 49c
                         Mitteilungen bei Archivierung mittels Bild- und anderen
                         Datentraegern                                                §   49d
                         Bekanntmachung von Massnahmen der Verwaltungsbehoerde         §   50
                         Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehoerde           §   51
                         Wiedereinsetzung in den vorigen Stand                       §   52
             Dritter Abschnitt
                 Vorverfahren
                         I. Allgemeine Vorschriften
                         Aufgaben der Polizei                                        § 53
                         (weggefallen)                                               § 54
                         Anhoerung des Betroffenen                                    § 55
                         II. Verwarnungsverfahren
                         Verwarnung durch die Verwaltungsbehoerde                     § 56
                         Verwarnung durch Beamte des Aussen- und Polizeidienstes      § 57
                         Ermaechtigung zur Erteilung der Verwarnung                   § 58
                         III. Verfahren der Verwaltungsbehoerde
                         Verguetung von Sachverstaendigen, Dolmetschern und
                         Uebersetzern, Entschaedigung von Zeugen und Dritten           § 59
                         Verteidigung                                                § 60

                                            -2-

                                                                        

                  Abschluss der Ermittlungen                                    § 61
                  Rechtsbehelf gegen Massnahmen der Verwaltungsbehoerde          § 62
                  IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft
                  Beteiligung der Verwaltungsbehoerde                           § 63
                  Erstreckung der oeffentlichen Klage auf die
                  Ordnungswidrigkeit                                           § 64
      Vierter Abschnitt
          Bussgeldbescheid
                  Allgemeines                                                  § 65
                  Inhalt des Bussgeldbescheides                                 § 66
      Fuenfter Abschnitt
          Einspruch und gerichtliches Verfahren
                  I. Einspruch
                  Form und Frist                                               § 67
                  Zustaendiges Gericht                                          § 68
                  Zwischenverfahren                                            § 69
                  Entscheidung des Gerichts ueber die Zulaessigkeit des
                  Einspruchs                                                   § 70
                  II. Hauptverfahren
                  Hauptverhandlung                                             §   71
                  Entscheidung durch Beschluss                                  §   72
                  Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung          §   73
                  Verfahren bei Abwesenheit                                    §   74
                  Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der
                  Hauptverhandlung                                             §   75
                  Beteiligung der Verwaltungsbehoerde                           §   76
                  Umfang der Beweisaufnahme                                    §   77
                  Vereinfachte Art der Beweisaufnahme                          §   77a
                  Absehen von Urteilsgruenden                                   §   77b
                  Weitere Verfahrensvereinfachungen                            §   78
                  III. Rechtsmittel
                  Rechtsbeschwerde                                             § 79
                  Zulassung der Rechtsbeschwerde                               § 80
                  Besetzung der Bussgeldsenate der Oberlandesgerichte           § 80a
      Sechster Abschnitt
          Bussgeld- und Strafverfahren
                  Uebergang vom Bussgeld- zum Strafverfahren                     § 81
                  Bussgelderkenntnis im Strafverfahren                          § 82
                  Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten            § 83
      Siebenter Abschnitt
          Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
                  Wirkung der Rechtskraft                                      § 84
                  Wiederaufnahme des Verfahrens                                § 85
                  Aufhebung des Bussgeldbescheides im Strafverfahren            § 86
      Achter Abschnitt
          Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung
          einer Geldbusse gegen eine juristische Person oder
          Personenvereinigung
                  Anordnung von Einziehung und Verfall                         § 87
                  Festsetzung der Geldbusse gegen juristische Personen und
                  Personenvereinigungen                                        § 88
      Neunter Abschnitt
          Vollstreckung der Bussgeldentscheidungen
                  Vollstreckbarkeit der Bussgeldentscheidungen                  §   89
                  Vollstreckung des Bussgeldbescheides                          §   90
                  Vollstreckung der gerichtlichen Bussgeldentscheidung          §   91
                  Vollstreckungsbehoerde                                        §   92
                  Zahlungserleichterungen                                      §   93
                  Verrechnung von Teilbetraegen                                 §   94
                  Beitreibung der Geldbusse                                     §   95
                  Anordnung von Erzwingungshaft                                §   96
                  Vollstreckung der Erzwingungshaft                            §   97

                                      -3-
      
                                                                              

                        Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende           § 98
                        Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung
                        verpflichten                                                 §   99
                        Nachtraegliche Entscheidungen ueber die Einziehung             §   100
                        Vollstreckung in den Nachlass                                 §   101
                        Nachtraegliches Strafverfahren                                §   102
                        Gerichtliche Entscheidung                                    §   103
                        Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung                     §   104
            Zehnter Abschnitt
                Kosten
                        I. Verfahren der Verwaltungsbehoerde
                        Kostenentscheidung                                           §   105
                        Kostenfestsetzung                                            §   106
                        Gebuehren und Auslagen                                        §   107
                        Rechtsbehelf und Vollstreckung                               §   108
                        II. Verfahren der Staatsanwaltschaft                         §   108a
                        III. Verfahren ueber die Zulaessigkeit des Einspruchs          §   109
                        IV. Auslagen des Betroffenen                                 §   109a
            Elfter Abschnitt
                Entschaedigung fuer Verfolgungsmassnahmen                               § 110
            Zwoelfter Abschnitt
                Elektronische Dokumente und elektronische Aktenfuehrung
                        Erstellung und Einreichung formgebundener und anderer
                        elektronischer Dokumente bei Behoerden und Gerichten          § 110a
                        Elektronische Aktenfuehrung                                   § 110b
                        Erstellung elektronischer Dokumente durch Behoerden und
                        Gerichte und Zustellung an die Staatsanwaltschaft            § 110c
                        Aktenausdruck, Akteneinsicht und Aktenuebersendung            § 110d
                        Durchfuehrung der Beweisaufnahme                              § 110e
Dritter Teil
    Einzelne Ordnungswidrigkeiten
             Erster Abschnitt
                 Verstoesse gegen staatliche Anordnungen
                         Falsche Namensangabe                                        §   111
                         Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans        §   112
                         Unerlaubte Ansammlung                                       §   113
                         Betreten militaerischer Anlagen                              §   114
                         Verkehr mit Gefangenen                                      §   115
             Zweiter Abschnitt
                 Verstoesse gegen die oeffentliche Ordnung
                         Oeffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten            §   116
                         Unzulaessiger Laerm                                           §   117
                         Belaestigung der Allgemeinheit                               §   118
                         Grob anstoessige und belaestigende Handlungen                  §   119
                         Verbotene Ausuebung der Prostitution; Werbung fuer
                         Prostitution                                                §   120
                         Halten gefaehrlicher Tiere                                   §   121
                         Vollrausch                                                  §   122
                         Einziehung; Unbrauchbarmachung                              §   123
             Dritter Abschnitt
                 Missbrauch staatlicher oder staatlich geschuetzter Zeichen
                         Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen                      § 124
                         Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens       § 125
                         Missbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen           § 126
                         Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld-
                         oder Urkundenfaelschung benutzt werden koennen                § 127
                         Herstellen oder Verbreiten von papiergeldaehnlichen
                         Drucksachen oder Abbildungen                                § 128
                         Einziehung                                                  § 129
             Vierter Abschnitt
                 Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen        § 130
             Fuenfter Abschnitt

                                            -4-
      
                                                                              

                Gemeinsame Vorschriften                                              § 131
Vierter Teil
    Schlussvorschriften
                        Einschraenkung von Grundrechten                               §   132
                        Uebergangsvorschriften                                        §   133
                        (weggefallen)                                                §   134
                        Inkrafttreten                                                §   135

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt
Geltungsbereich

§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den
Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbusse zulaesst.

(2) Eine mit Geldbusse bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den
Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht
vorwerfbar begangen ist.

§ 2 Sachliche Geltung
Dieses Gesetz gilt fuer Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht.

§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Moeglichkeit der
Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

§ 4 Zeitliche Geltung
(1) Die Geldbusse bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.

(2) Wird die Bussgelddrohung waehrend der Begehung der Handlung geaendert, so ist das
Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung
geaendert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur fuer eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Handlungen,
die waehrend seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es ausser Kraft
getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Fuer Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die Absaetze 1 bis 4 entsprechend.

§ 5 Raeumliche Geltung
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, koennen nur Ordnungswidrigkeiten geahndet
werden, die im raeumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder ausserhalb dieses
Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden,
das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehoerigkeitszeichen der
Bundesrepublik Deutschland zu fuehren.

§ 6 Zeit der Handlung
Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Taeter taetig geworden ist oder im
Falle des Unterlassens haette taetig werden muessen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht
massgebend.
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§ 7 Ort der Handlung
(1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem der Taeter taetig geworden ist oder
im Falle des Unterlassens haette taetig werden muessen oder an dem der zum Tatbestand
gehoerende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Taeters eintreten sollte.

(2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch an dem Ort begangen, an dem der Tatbestand
des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbusse zulaesst, verwirklicht worden ist oder
nach der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht werden sollte.

Zweiter Abschnitt
Grundlagen der Ahndung

§ 8 Begehen durch Unterlassen
Wer es unterlaesst, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bussgeldvorschrift
gehoert, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich
dafuer einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der
Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

§ 9 Handeln fuer einen anderen
(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines
   solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfaehigen Personengesellschaft
   oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persoenliche Eigenschaften, Verhaeltnisse oder
Umstaende (besondere persoenliche Merkmale) die Moeglichkeit der Ahndung begruenden, auch
auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem
Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdruecklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem
   Inhaber des Betriebes obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere
persoenliche Merkmale die Moeglichkeit der Ahndung begruenden, auch auf den Beauftragten
anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes
vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt
jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages fuer eine Stelle, die Aufgaben der
oeffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemaess anzuwenden.

(3) Die Absaetze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die
Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhaeltnis begruenden sollte, unwirksam ist.

§ 10 Vorsatz und Fahrlaessigkeit
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsaetzliches Handeln geahndet werden, ausser wenn das
Gesetz fahrlaessiges Handeln ausdruecklich mit Geldbusse bedroht.

§ 11 Irrtum
(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen
Tatbestand gehoert, handelt nicht vorsaetzlich. Die Moeglichkeit der Ahndung wegen
fahrlaessigen Handelns bleibt unberuehrt.



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(2) Fehlt dem Taeter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun,
namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht
kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

§ 12 Verantwortlichkeit
(1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre
alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des
Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.

(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften
seelischen Stoerung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstoerung oder wegen
Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfaehig ist, das
Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

§ 13 Versuch
(1) Eine Ordnungswidrigkeit versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Handlung zur
Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(2) Der Versuch kann nur geahndet werden, wenn das Gesetz es ausdruecklich bestimmt.

(3) Der Versuch wird nicht geahndet, wenn der Taeter freiwillig die weitere Ausfuehrung
der Handlung aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Handlung ohne Zutun des
Zuruecktretenden nicht vollendet, so genuegt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemuehen,
die Vollendung zu verhindern.

(4) Sind an der Handlung mehrere beteiligt, so wird der Versuch desjenigen nicht
geahndet, der freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genuegt sein freiwilliges
und ernsthaftes Bemuehen, die Vollendung der Handlung zu verhindern, wenn sie ohne sein
Zutun nicht vollendet oder unabhaengig von seiner frueheren Beteiligung begangen wird.

§ 14 Beteiligung
(1) Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt jeder von ihnen
ordnungswidrig. Dies gilt auch dann, wenn besondere persoenliche Merkmale (§ 9 Abs. 1),
welche die Moeglichkeit der Ahndung begruenden, nur bei einem Beteiligten vorliegen.

(2) Die Beteiligung kann nur dann geahndet werden, wenn der Tatbestand eines Gesetzes,
das die Ahndung mit einer Geldbusse zulaesst, rechtswidrig verwirklicht wird oder in
Faellen, in denen auch der Versuch geahndet werden kann, dies wenigstens versucht wird.

(3) Handelt einer der Beteiligten nicht vorwerfbar, so wird dadurch die Moeglichkeit
der Ahndung bei den anderen nicht ausgeschlossen. Bestimmt das Gesetz, dass besondere
persoenliche Merkmale die Moeglichkeit der Ahndung ausschliessen, so gilt dies nur fuer den
Beteiligten, bei dem sie vorliegen.

(4) Bestimmt das Gesetz, dass eine Handlung, die sonst eine Ordnungswidrigkeit waere, bei
besonderen persoenlichen Merkmalen des Taeters eine Straftat ist, so gilt dies nur fuer
den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.

§ 15 Notwehr
(1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht
rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwaertigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(3) Ueberschreitet der Taeter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder
Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet.

§ 16 Rechtfertigender Notstand


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Wer in einer gegenwaertigen, nicht anders abwendbaren Gefahr fuer Leben, Leib, Freiheit,
Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von
sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwaegung der
widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgueter und des Grades
der ihnen drohenden Gefahren, das geschuetzte Interesse das beeintraechtigte wesentlich
ueberwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die
Gefahr abzuwenden.

Dritter Abschnitt
Geldbusse

§ 17 Hoehe der Geldbusse
(1) Die Geldbusse betraegt mindestens fuenf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes
bestimmt, hoechstens eintausend Euro.

(2) Droht das Gesetz fuer vorsaetzliches und fahrlaessiges Handeln Geldbusse an, ohne
im Hoechstmass zu unterscheiden, so kann fahrlaessiges Handeln im Hoechstmass nur mit der
Haelfte des angedrohten Hoechstbetrages der Geldbusse geahndet werden.

(3) Grundlage fuer die Zumessung der Geldbusse sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit
und der Vorwurf, der den Taeter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhaeltnisse des
Taeters kommen in Betracht; bei geringfuegigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in
der Regel unberuecksichtigt.

(4) Die Geldbusse soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Taeter aus der
Ordnungswidrigkeit gezogen hat, uebersteigen. Reicht das gesetzliche Hoechstmass hierzu
nicht aus, so kann es ueberschritten werden.

§ 18 Zahlungserleichterungen
Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhaeltnissen nicht zuzumuten, die
Geldbusse sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die
Geldbusse in bestimmten Teilbetraegen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, dass die
Verguenstigung, die Geldbusse in bestimmten Teilbetraegen zu zahlen, entfaellt, wenn der
Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.

Vierter Abschnitt
Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

§ 19 Tateinheit
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit
geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige
Geldbusse festgesetzt.

(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbusse nach dem Gesetz bestimmt, das
die hoechste Geldbusse androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen
kann erkannt werden.

§ 20 Tatmehrheit
Sind mehrere Geldbussen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.

§ 21 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit
(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das
Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann
erkannt werden.


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(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet
werden, wenn eine Strafe nicht verhaengt wird.

Fuenfter Abschnitt
Einziehung

§ 22 Voraussetzungen der Einziehung
(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit duerfen Gegenstaende nur eingezogen werden,
soweit das Gesetz es ausdruecklich zulaesst.

(2) Die Einziehung ist nur zulaessig, wenn
1. die Gegenstaende zur Zeit der Entscheidung dem Taeter gehoeren oder zustehen oder
2. die Gegenstaende nach ihrer Art und den Umstaenden die Allgemeinheit gefaehrden oder
   die Gefahr besteht, dass sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit
   Strafe oder mit Geldbusse bedroht sind.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstaende
auch zulaessig, wenn der Taeter nicht vorwerfbar gehandelt hat.

§ 23 Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so duerfen die Gegenstaende abweichend von
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der
Entscheidung gehoeren oder zustehen,
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Sache oder das Recht Mittel
   oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
2. die Gegenstaende in Kenntnis der Umstaende, welche die Einziehung zugelassen haetten,
   in verwerflicher Weise erworben hat.

§ 24 Grundsatz der Verhaeltnismaessigkeit
(1) Die Einziehung darf in den Faellen des § 22 Abs. 2 Nr. 1 und des § 23 nicht
angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Handlung und zum Vorwurf,
der den von der Einziehung betroffenen Taeter oder in den Faellen des § 23 den Dritten
trifft, ausser Verhaeltnis steht.

(2) In den Faellen der §§ 22 und 23 wird angeordnet, dass die Einziehung vorbehalten
bleibt, und eine weniger einschneidende Massnahme getroffen, wenn der Zweck der
Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommt namentlich die
Anweisung,
1. die Gegenstaende unbrauchbar zu machen,
2. an den Gegenstaenden bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die
   Gegenstaende sonst zu aendern oder
3. ueber die Gegenstaende in bestimmter Weise zu verfuegen.
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben;
andernfalls wird die Einziehung nachtraeglich angeordnet.

(3) Die Einziehung kann auf einen Teil der Gegenstaende beschraenkt werden.

§ 25 Einziehung des Wertersatzes
(1) Hat der Taeter den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Handlung gehoerte oder zustand
und dessen Einziehung haette angeordnet werden koennen, vor der Anordnung der Einziehung
verwertet, namentlich veraeussert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des
Gegenstandes sonst vereitelt, so kann die Einziehung eines Geldbetrages gegen den Taeter
bis zu der Hoehe angeordnet werden, die dem Wert des Gegenstandes entspricht.

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(2) Eine solche Anordnung kann auch neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an
deren Stelle getroffen werden, wenn ihn der Taeter vor der Anordnung der Einziehung
mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erloeschen ohne Entschaedigung nicht
angeordnet werden kann oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet werden koennte (§
26 Abs. 2, § 28); wird die Anordnung neben der Einziehung getroffen, so bemisst sich die
Hoehe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.

(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschaetzt werden.

(4) Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausfuehrbar oder
unzureichend, weil nach der Anordnung eine der in den Absaetzen 1 oder 2 bezeichneten
Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann die Einziehung des
Wertersatzes nachtraeglich angeordnet werden.

(5) Fuer die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 18.

§ 26 Wirkung der Einziehung
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das
eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat oder, soweit das
Gesetz dies bestimmt, auf die Koerperschaft oder Anstalt des oeffentlichen Rechts ueber,
deren Organ oder Stelle die Einziehung angeordnet hat.

(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das Erloeschen dieser Rechte wird
jedoch angeordnet, wenn die Einziehung darauf gestuetzt wird, dass die Voraussetzungen
des § 22 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Das Erloeschen des Rechts eines Dritten kann auch dann
angeordnet werden, wenn diesem eine Entschaedigung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht
zu gewaehren ist.

(3) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung der Einziehung als Veraeusserungsverbot
im Sinne des § 136 des Buergerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfasst auch andere
Verfuegungen als Veraeusserungen. Die gleiche Wirkung hat die Anordnung des Vorbehalts der
Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskraeftig ist.

§ 27 Selbstaendige Anordnung
(1) Kann wegen der Ordnungswidrigkeit aus tatsaechlichen Gruenden keine bestimmte Person
verfolgt oder eine Geldbusse gegen eine bestimmte Person nicht festgesetzt werden, so
kann die Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes selbstaendig angeordnet
werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Massnahme zugelassen ist, im uebrigen
vorliegen.

(2) Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ist Absatz 1 auch dann
anzuwenden, wenn
1. die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjaehrt ist oder
2. sonst aus rechtlichen Gruenden keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das
   Gesetz nichts anderes bestimmt.
Die Einziehung darf jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag oder Ermaechtigung
fehlen.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn nach § 47 die Verfolgungsbehoerde von der
Verfolgung der Ordnungswidrigkeit absieht oder das Gericht das Verfahren einstellt.

§ 28 Entschaedigung
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft
der Entscheidung ueber die Einziehung einem Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem
Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeintraechtigt
ist, so wird der Dritte unter Beruecksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld
entschaedigt. Die Entschaedigungspflicht trifft den Staat oder die Koerperschaft oder
Anstalt des oeffentlichen Rechts, auf die das Eigentum an der Sache oder das eingezogene
Recht uebergegangen ist.


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(2) Eine Entschaedigung wird nicht gewaehrt, wenn
1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Sache oder das
   Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist,
2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der
   Umstaende, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder
3. es nach den Umstaenden, welche die Einziehung begruendet haben, auf Grund von
   Rechtsvorschriften ausserhalb des Ordnungswidrigkeitenrechts zulaessig waere, den
   Gegenstand dem Dritten ohne Entschaedigung dauernd zu entziehen.

(3) In den Faellen des Absatzes 2 kann eine Entschaedigung gewaehrt werden, soweit es eine
unbillige Haerte waere, sie zu versagen.

§ 29 Sondervorschrift fuer Organe und Vertreter
(1) Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines
   solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfaehigen Vereins oder als Mitglied eines solchen
   Vorstandes,
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfaehigen
   Personengesellschaft,
4. als Generalbevollmaechtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder
   Handlungsbevollmaechtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3
   genannten Personenvereinigung oder
5. als sonstige Person, die fuer die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer
   juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung
   verantwortlich handelt, wozu auch die Ueberwachung der Geschaeftsfuehrung oder die
   sonstige Ausuebung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehoert,
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenueber unter den uebrigen Voraussetzungen der §§
22 bis 25 und 28 die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder
den Ausschluss der Entschaedigung begruenden wuerde, so wird seine Handlung bei Anwendung
dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.

(2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

Sechster Abschnitt
Verfall, Geldbusse gegen juristische Personen und
Personenvereinigungen

§ 29a Verfall
(1) Hat der Taeter fuer eine mit Geldbusse bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt
und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbusse nicht festgesetzt, so kann gegen
ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Hoehe angeordnet werden, die dem Wert des
Erlangten entspricht.

(2) Hat der Taeter einer mit Geldbusse bedrohten Handlung fuer einen anderen gehandelt und
hat dieser dadurch etwas erlangt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis
zu der in Absatz 1 bezeichneten Hoehe angeordnet werden.

(3) Der Umfang des Erlangten und dessen Wert koennen geschaetzt werden. § 18 gilt
entsprechend.

(4) Wird gegen den Taeger ein Bussgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es
eingestellt, so kann der Verfall selbstaendig angeordnet werden.

§ 30 Geldbusse gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
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(1) Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines
   solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfaehigen Vereins oder als Mitglied eines solchen
   Vorstandes,
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfaehigen
   Personengesellschaft,
4. als Generalbevollmaechtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder
   Handlungsbevollmaechtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3
   genannten Personenvereinigung oder
5. als sonstige Person, die fuer die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer
   juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung
   verantwortlich handelt, wozu auch die Ueberwachung der Geschaeftsfuehrung oder die
   sonstige Ausuebung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehoert,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die
juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder
die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden
sollte, so kann gegen diese eine Geldbusse festgesetzt werden.

(2) Die Geldbusse betraegt
1. im Falle einer vorsaetzlichen Straftat bis zu einer Million Euro,
2. im Falle einer fahrlaessigen Straftat bis zu fuenfhunderttausend Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Hoechstmass der Geldbusse nach dem
fuer die Ordnungswidrigkeit angedrohten Hoechstmass der Geldbusse. Satz 2 gilt auch im
Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das fuer
die Ordnungswidrigkeit angedrohte Hoechstmass der Geldbusse das Hoechstmass nach Satz 1
uebersteigt.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bussgeldverfahren
nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die
Geldbusse selbstaendig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass die
Geldbusse auch in weiteren Faellen selbstaendig festgesetzt werden kann. Die selbstaendige
Festsetzung einer Geldbusse gegen die juristische Person oder Personenvereinigung
ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen
Gruenden nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberuehrt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbusse gegen die juristische Person oder
Personenvereinigung schliesst es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den
§§ 73 oder 73a des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

Siebenter Abschnitt
Verjaehrung

§ 31 Verfolgungsverjaehrung
(1) Durch die Verjaehrung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die
Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberuehrt.

(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjaehrt, wenn das Gesetz nichts anderes
bestimmt,
1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbusse im Hoechstmass von mehr als
   fuenfzehntausend Euro bedroht sind,
2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbusse im Hoechstmass von mehr als
   zweitausendfuenfhundert bis zu fuenfzehntausend Euro bedroht sind,


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3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbusse im Hoechstmass von mehr als
   eintausend bis zu zweitausendfuenfhundert Euro bedroht sind,
4. in sechs Monaten bei den uebrigen Ordnungswidrigkeiten.

(3) Die Verjaehrung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand
gehoerender Erfolg erst spaeter ein, so beginnt die Verjaehrung mit diesem Zeitpunkt.

§ 32 Ruhen der Verfolgungsverjaehrung
(1) Die Verjaehrung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder
nicht fortgesetzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Handlung nur deshalb nicht
verfolgt werden kann, weil Antrag oder Ermaechtigung fehlen.

(2) Ist vor Ablauf der Verjaehrungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges oder ein
Beschluss nach § 72 ergangen, so laeuft die Verjaehrungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab,
in dem das Verfahren rechtskraeftig abgeschlossen ist.

§ 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjaehrung
(1) Die Verjaehrung wird unterbrochen durch
1.    die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das
      Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder
      Bekanntgabe,
2.    jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung
      dieser Vernehmung,
3.    jede Beauftragung eines Sachverstaendigen durch die Verfolgungsbehoerde oder
      den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des
      Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.    jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehoerde oder des
      Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.    die vorlaeufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen
      durch die Verfolgungsbehoerde oder den Richter sowie jede Anordnung der
      Verfolgungsbehoerde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des
      Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von
      Beweisen ergeht,
6.    jedes Ersuchen der Verfolgungsbehoerde oder des Richters, eine
      Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7.    die gesetzlich bestimmte Anhoerung einer anderen Behoerde durch die
      Verfolgungsbehoerde vor Abschluss der Ermittlungen,
8.    die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehoerde nach §
      43,
9.    den Erlass des Bussgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird,
      ansonsten durch die Zustellung,
10.   den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemaess § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2
      und die Zurueckverweisung der Sache an die Verwaltungsbehoerde nach § 69 Abs. 5 Satz
      1,
11.   jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12.   den Hinweis auf die Moeglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1
      Satz 2),
13.   die Erhebung der oeffentlichen Klage,
14.   die Eroeffnung des Hauptverfahrens,
15.   den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
Im selbstaendigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung
einer Geldbusse gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die


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Verjaehrung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchfuehrung des
selbstaendigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjaehrung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem
Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist
das Schriftstueck nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschaeftsgang gelangt, so
ist der Zeitpunkt massgebend, in dem es tatsaechlich in den Geschaeftsgang gegeben worden
ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjaehrung von neuem. Die Verfolgung ist
jedoch spaetestens verjaehrt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das
Doppelte der gesetzlichen Verjaehrungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen
sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhaengigen Verfahren eine Handlung zur Last
gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche
Verjaehrungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt.
§ 32 bleibt unberuehrt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenueber demjenigen, auf den sich die Handlung
bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11
und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat
gerichtet ist.

§ 34 Vollstreckungsverjaehrung
(1) Eine rechtskraeftig festgesetzte Geldbusse darf nach Ablauf der Verjaehrungsfrist
nicht mehr vollstreckt werden.

(2) Die Verjaehrungsfrist betraegt
1. fuenf Jahre bei einer Geldbusse von mehr als eintausend Euro,
2. drei Jahre bei einer Geldbusse bis zu eintausend Euro.

(3) Die Verjaehrung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

(4) Die Verjaehrung ruht, solange
1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden
   kann,
2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten entsprechend fuer Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung
verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbusse angeordnet, so verjaehrt
die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht frueher als die der anderen.

Zweiter Teil
Bussgeldverfahren

Erster Abschnitt
Zustaendigkeit zur Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehoerde
(1) Fuer die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehoerde zustaendig,
soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle fuer
einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist.



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(2) Die Verwaltungsbehoerde ist auch fuer die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zustaendig,
soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz das Gericht berufen ist.

§ 36 Sachliche Zustaendigkeit der Verwaltungsbehoerde
(1) Sachlich zustaendig ist
1. die Verwaltungsbehoerde, die durch Gesetz bestimmt wird,
2. mangels einer solchen Bestimmung
   a) die fachlich zustaendige oberste Landesbehoerde oder
   b) das fachlich zustaendige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehoerden
      ausgefuehrt wird.


(2) Die Landesregierung kann die Zustaendigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a
durch Rechtsverordnung auf eine andere Behoerde oder sonstige Stelle uebertragen. Die
Landesregierung kann die Ermaechtigung auf die oberste Landesbehoerde uebertragen.

(3) Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zustaendige Bundesministerium kann seine
Zustaendigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
auf eine andere Behoerde oder sonstige Stelle uebertragen.

§ 37 Oertliche Zustaendigkeit der Verwaltungsbehoerde
(1) Oertlich zustaendig ist die Verwaltungsbehoerde, in deren Bezirk
1. die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder
2. der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bussgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.

(2) Aendert sich der Wohnsitz des Betroffenen nach Einleitung des Bussgeldverfahrens, so
ist auch die Verwaltungsbehoerde oertlich zustaendig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz
liegt.

(3) Hat der Betroffene im raeumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz,
so wird die Zustaendigkeit auch durch den gewoehnlichen Aufenthaltsort bestimmt.

(4) Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge
zu fuehren, ausserhalb des raeumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen worden,
so ist auch die Verwaltungsbehoerde oertlich zustaendig, in deren Bezirk der Heimathafen
oder der Hafen im raeumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach
der Tat zuerst erreicht. Satz 1 gilt entsprechend fuer Luftfahrzeuge, die berechtigt
sind, das Staatszugehoerigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fuehren.

§ 38 Zusammenhaengende Ordnungswidrigkeiten
Bei zusammenhaengenden Ordnungswidrigkeiten, die einzeln nach § 37 zur Zustaendigkeit
verschiedener Verwaltungsbehoerden gehoeren wuerden, ist jede dieser Verwaltungsbehoerden
zustaendig. Zwischen mehreren Ordnungswidrigkeiten besteht ein Zusammenhang, wenn jemand
mehrerer Ordnungswidrigkeiten beschuldigt wird oder wenn hinsichtlich derselben Tat
mehrere Personen einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden.

§ 39 Mehrfache Zustaendigkeit
(1) Sind nach den §§ 36 bis 38 mehrere Verwaltungsbehoerden zustaendig, so gebuehrt der
Vorzug der Verwaltungsbehoerde, die wegen der Tat den Betroffenen zuerst vernommen
hat, ihn durch die Polizei zuerst hat vernehmen lassen oder der die Akten von
der Polizei nach der Vernehmung des Betroffenen zuerst uebersandt worden sind.
Diese Verwaltungsbehoerde kann in den Faellen des § 38 das Verfahren wegen der
zusammenhaengenden Tat wieder abtrennen.

(2) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 kann die Verfolgung und Ahndung jedoch
einer anderen der zustaendigen Verwaltungsbehoerden durch eine Vereinbarung dieser
Verwaltungsbehoerden uebertragen werden, wenn dies zur Beschleunigung oder Vereinfachung
des Verfahrens oder aus anderen Gruenden sachdienlich erscheint. Sind mehrere
                                            - 15 -
      
                                                                              

Verwaltungsbehoerden sachlich zustaendig, so soll die Verwaltungsbehoerde, der nach Absatz
1 Satz 1 der Vorzug gebuehrt, die anderen sachlich zustaendigen Verwaltungsbehoerden
spaetestens vor dem Abschluss der Ermittlungen hoeren.

(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, so entscheidet auf
Antrag einer der beteiligten Verwaltungsbehoerden
1. die gemeinsame naechsthoehere Verwaltungsbehoerde,
2. wenn eine gemeinsame hoehere Verwaltungsbehoerde fehlt, das nach § 68 zustaendige
   gemeinsame Gericht und,
3. wenn nach § 68 verschiedene Gerichte zustaendig waeren, das fuer diese Gerichte
   gemeinsame obere Gericht.

(4) In den Faellen der Absaetze 2 und 3 kann die Uebertragung in gleicher Weise wieder
aufgehoben werden.

§ 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft fuer die Verfolgung der Tat auch unter dem
rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zustaendig, soweit ein Gesetz nichts
anderes bestimmt.

§ 41 Abgabe an die Staatsanwaltschaft
(1) Die Verwaltungsbehoerde gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn
Anhaltspunkte dafuer vorhanden sind, dass die Tat eine Straftat ist.

(2) Sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, ein Strafverfahren einzuleiten, so gibt sie
die Sache an die Verwaltungsbehoerde zurueck.

§ 42 Uebernahme durch die Staatsanwaltschaft
(1) Die Staatsanwaltschaft kann bis zum Erlass des Bussgeldbescheides die Verfolgung
der Ordnungswidrigkeit uebernehmen, wenn sie eine Straftat verfolgt, die mit der
Ordnungswidrigkeit zusammenhaengt. Zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit
besteht ein Zusammenhang, wenn jemand sowohl einer Straftat als auch einer
Ordnungswidrigkeit oder wenn hinsichtlich derselben Tat eine Person einer Straftat und
eine andere einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.

(2) Die Staatsanwaltschaft soll die Verfolgung nur uebernehmen, wenn dies zur
Beschleunigung des Verfahrens oder wegen des Sachzusammenhangs oder aus anderen Gruenden
fuer die Ermittlungen oder die Entscheidung sachdienlich erscheint.

§ 43 Abgabe an die Verwaltungsbehoerde
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den Faellen des § 40 das Verfahren nur wegen der
Straftat ein oder uebernimmt sie in den Faellen des § 42 die Verfolgung nicht, sind aber
Anhaltspunkte dafuer vorhanden, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann,
so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehoerde ab.

(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung uebernommen, so kann sie die Sache an die
Verwaltungsbehoerde abgeben, solange das Verfahren noch nicht bei Gericht anhaengig ist;
sie hat die Sache abzugeben, wenn sie das Verfahren nur wegen der zusammenhaengenden
Straftat einstellt.

§ 44 Bindung der Verwaltungsbehoerde
Die Verwaltungsbehoerde ist an die Entschliessung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob
eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.

§ 45 Zustaendigkeit des Gerichts



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Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhaengenden
Straftat, so ist fuer die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zustaendig, das fuer
die Strafsache zustaendig ist.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 46 Anwendung der Vorschriften ueber das Strafverfahren
(1) Fuer das Bussgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
sinngemaess die Vorschriften der allgemeinen Gesetze ueber das Strafverfahren, namentlich
der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehoerde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im
Bussgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der
Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorlaeufige Festnahme, Beschlagnahme
von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen ueber Umstaende, die
dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulaessig. § 160 Abs. 3
Satz 2 der Strafprozessordnung ueber die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein
Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften ueber die Beteiligung
des Verletzten am Verfahren und ueber das laenderuebergreifende staatsanwaltschaftliche
Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht fuer § 406e der
Strafprozessordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist mit der Einschraenkung anzuwenden,
dass nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfuegige Eingriffe zulaessig sind.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Koerperzellen, deren Entnahme
im Bussgeldverfahren nach Satz 1 zulaessig gewesen waere, duerfen verwendet werden.
Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Koerperzellen zur Durchfuehrung einer
Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozessordnung ist unzulaessig.

(5) Die Anordnung der Vorfuehrung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht
nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§
70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht ueberschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der
Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre
Mitwirkung fuer die sachgemaesse Durchfuehrung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen fuer
Bussgeldsachen, beim Landgericht Kammern fuer Bussgeldsachen und beim Oberlandesgericht
sowie beim Bundesgerichtshof Senate fuer Bussgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchfuehrung des § 191a Abs. 1 Satz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes im Bussgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach §
191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

§ 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemaessen Ermessen der
Verfolgungsbehoerde. Solange das Verfahren bei ihr anhaengig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhaengig und haelt dieses eine Ahndung nicht fuer
geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage
einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bussgeldbescheid eine
Geldbusse bis zu einhundert Euro verhaengt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklaert
hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an
eine gemeinnuetzige Einrichtung oder sonstige Stelle abhaengig gemacht oder damit in
Zusammenhang gebracht werden.
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§ 48
(weggefallen)

§ 49 Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehoerde
(1) Die Verwaltungsbehoerde kann dem Betroffenen Einsicht in die Akten unter Aufsicht
gewaehren, soweit nicht ueberwiegende schutzwuerdige Interessen Dritter entgegenstehen.

(2) Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehoerde, so ist die sonst zustaendige
Verwaltungsbehoerde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen
Verfahren vorzulegen waeren, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte
Gegenstaende zu besichtigen. Die Akten werden der Verwaltungsbehoerde auf Antrag zur
Einsichtnahme uebersandt.

§ 49a Verfahrensuebergreifende Mitteilungen von Amts wegen
(1) Von Amts wegen duerfen Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehoerden
personenbezogene Daten aus Bussgeldverfahren den zustaendigen Behoerden und Gerichten
uebermitteln, soweit dies aus Sicht der uebermittelnden Stelle erforderlich ist fuer
1. die Verfolgung von Straftaten oder von anderen Ordnungswidrigkeiten,
2. Entscheidungen in anderen Bussgeldsachen einschliesslich der Entscheidungen bei der
   Vollstreckung von Bussgeldentscheidungen oder in Gnadensachen oder
3. sonstige Entscheidungen oder Massnahmen nach § 479 Abs. 2 der Strafprozessordnung;
Gleiches gilt fuer die Behoerden des Polizeidienstes, soweit dies die entsprechende
Anwendung von § 478 Abs. 1 der Strafprozessordnung gestattet. § 479 Abs. 3 der
Strafprozessordnung gilt sinngemaess.

(2) Die Uebermittlung ist auch zulaessig, wenn besondere Umstaende des Einzelfalls
die Uebermittlung fuer die in § 14 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 des Einfuehrungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz genannten Zwecke in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und 4
jener Vorschrift in sinngemaesser Anwendung erfordern.

(3) Eine Uebermittlung nach den Absaetzen 1 und 2 unterbleibt, soweit fuer die
uebermittelnde Stelle offensichtlich ist, dass schutzwuerdige Interessen des Betroffenen
an dem Ausschluss der Uebermittlung ueberwiegen.

(4) Fuer die Uebermittlung durch Verwaltungsbehoerden sind zusaetzlich sinngemaess anzuwenden
1. die §§ 12, 13, 16, 17 Nr. 2 bis 5 und §§ 18 bis 21 des Einfuehrungsgesetzes zum
   Gerichtsverfassungsgesetz und
2. § 22 des Einfuehrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz mit der Massgabe, dass an
   die Stelle des Verfahrens nach den §§ 23 bis 30 dieses Gesetzes das Verfahren nach
   § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und an die Stelle des in § 25 des Einfuehrungsgesetzes
   zum Gerichtsverfassungsgesetz bezeichneten Gerichts das in § 68 bezeichnete Gericht
   tritt.
Die fuer das Bussgeldverfahren zustaendige Behoerde darf darueber hinaus die dieses
Verfahren abschliessende Entscheidung derjenigen Verwaltungsbehoerde uebermitteln, die
das Bussgeldverfahren veranlasst oder sonst an dem Verfahren mitgewirkt hat, wenn dies
aus der Sicht der uebermittelnden Stelle zur Erfuellung einer in der Zustaendigkeit des
Empfaengers liegenden Aufgabe, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Verfahrens
steht, erforderlich ist; ist mit der Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden, so
darf auch die angefochtene Entscheidung uebermittelt werden. Das Bundesministerium, das
fuer bundesrechtliche Bussgeldvorschriften in seinem Geschaeftsbereich zustaendig ist, kann
insoweit mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften im Sinne des
§ 12 Abs. 5 des Einfuehrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz erlassen.

(5) Fuer Uebermittlungen von Amts wegen sind ferner die §§ 480 und 481 der
Strafprozessordnung sinngemaess anzuwenden, wobei an die Stelle besonderer Vorschriften
ueber die Uebermittlung oder Verwendung personenbezogener Informationen aus
Strafverfahren solche ueber die Uebermittlung oder Verwendung personenbezogener Daten
aus Bussgeldverfahren treten. Eine Uebermittlung entsprechend § 481 Abs. 1 Satz 2 der
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Strafprozessordnung unterbleibt unter der Voraussetzung des Absatzes 3. Von § 482
der Strafprozessordnung ist nur Absatz 1 sinngemaess anzuwenden, wobei die Mitteilung
des Aktenzeichens auch an eine andere Verwaltungsbehoerde, die das Bussgeldverfahren
veranlasst oder sonst an dem Verfahren mitgewirkt hat, erfolgt.

§ 49b Verfahrensuebergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige
Verwendung von Daten fuer verfahrensuebergreifende Zwecke
Fuer die Erteilung von Auskuenften und Gewaehrung von Akteneinsicht auf Ersuchen sowie die
sonstige Verwendung von Daten aus Bussgeldverfahren fuer verfahrensuebergreifende Zwecke
gelten die §§ 474 bis 478, 480 und 481 der Strafprozessordnung sinngemaess, wobei
1. in § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung an die Stelle der Straftat die
   Ordnungswidrigkeit tritt,
2. in § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 480 und § 481 der Strafprozessordnung
   an die Stelle besonderer Vorschriften ueber die Uebermittlung oder Verwendung
   personenbezogener Informationen aus Strafverfahren solche ueber die Uebermittlung
   oder Verwendung personenbezogener Daten aus Bussgeldverfahren treten,
3. in § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung an die Stelle der Zwecke des
   Strafverfahrens die Zwecke des Bussgeldverfahrens treten,
4. in § 477 Abs. 3 Nr. 2 der Strafprozessordnung an die Stelle der Frist von zwei
   Jahren eine Frist von einem Jahr tritt und
5. § 478 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung mit der Massgabe anzuwenden ist, dass
   fuer die Uebermittlung durch Verwaltungsbehoerden ueber den Antrag auf gerichtliche
   Entscheidung das in § 68 bezeichnete Gericht im Verfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 1,
   Abs. 2 entscheidet.

§ 49c Dateiregelungen
(1) Fuer die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien gelten
vorbehaltlich besonderer Regelungen in anderen Gesetzen die Vorschriften des Zweiten
Abschnitts des Achten Buches der Strafprozessordnung nach Massgabe der folgenden
Vorschriften sinngemaess.

(2) Die Speicherung, Veraenderung und Nutzung darf vorbehaltlich des Absatzes 3
nur bei Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehoerden einschliesslich
Vollstreckungsbehoerden sowie den Behoerden des Polizeidienstes erfolgen, soweit dies
entsprechend den §§ 483, 484 Abs. 1 und § 485 der Strafprozessordnung zulaessig
ist; dabei treten an die Stelle der Zwecke des Strafverfahrens die Zwecke des
Bussgeldverfahrens. Personenbezogene Daten aus Bussgeldverfahren duerfen auch verwendet
werden, soweit es fuer Zwecke eines Strafverfahrens, Gnadenverfahrens oder der
internationalen Rechts- und Amtshilfe in Straf- und Bussgeldsachen erforderlich ist.
Die Speicherung personenbezogener Daten von Personen, die zur Tatzeit nicht strafmuendig
waren, fuer Zwecke kuenftiger Bussgeldverfahren ist unzulaessig.

(3) Die Errichtung einer gemeinsamen automatisierten Datei entsprechend § 486 der
Strafprozessordnung fuer die in Absatz 2 genannten Stellen, die den Geschaeftsbereichen
verschiedener Bundes- oder Landesministerien angehoeren, ist nur zulaessig, wenn sie
zur ordnungsgemaessen Aufgabenerfuellung erforderlich und unter Beruecksichtigung der
schutzwuerdigen Interessen der Betroffenen angemessen ist.

(4) § 487 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung ist mit der Massgabe anzuwenden, dass
die nach den Absaetzen 1 bis 3 gespeicherten Daten den zustaendigen Stellen nur fuer
die in Absatz 2 genannten Zwecke uebermittelt werden duerfen; § 49a Abs. 3 gilt fuer
Uebermittlungen von Amts wegen entsprechend. § 487 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist
mit der Massgabe anzuwenden, dass die Uebermittlung erfolgen kann, soweit sie nach diesem
Gesetz aus den Akten erfolgen koennte.

(5) Soweit personenbezogene Daten fuer Zwecke der kuenftigen Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten gespeichert werden, darf die Frist im Sinne von § 489 Abs. 4 Satz
2 Nr. 1 der Strafprozessordnung bei einer Geldbusse von mehr als 250 Euro fuenf Jahre, in

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allen uebrigen Faellen des § 489 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Strafprozessordnung zwei
Jahre nicht uebersteigen.

§ 49d Mitteilungen bei Archivierung mittels Bild- und anderen Datentraegern
Sind die Akten nach Abschluss des Verfahrens nach ordnungsgemaessen Grundsaetzen zur
Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datentraeger uebertragen worden
und liegt der schriftliche Nachweis darueber vor, dass die Wiedergabe inhaltlich und
bildlich mit der Urschrift uebereinstimmt, so kann Akteneinsicht durch Uebermittlung
eines Ausdrucks von dem Bild- oder anderen Datentraeger erteilt werden; Gleiches gilt
fuer die Erteilung von Auskuenften oder anderen Mitteilungen aus den Akten. Auf der
Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.

§ 50 Bekanntmachung von Massnahmen der Verwaltungsbehoerde
(1) Anordnungen, Verfuegungen und sonstige Massnahmen der Verwaltungsbehoerde werden
der Person, an die sich die Massnahme richtet, formlos bekanntgemacht. Ist gegen die
Massnahme ein befristeter Rechtsbehelf zulaessig, so wird sie in einem Bescheid durch
Zustellung bekanntgemacht.

(2) Bei der Bekanntmachung eines Bescheides der Verwaltungsbehoerde, der durch einen
befristeten Rechtsbehelf angefochten werden kann, ist die Person, an die sich die
Massnahme richtet, ueber die Moeglichkeit der Anfechtung und die dafuer vorgeschriebene
Frist und Form zu belehren.

§ 51 Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehoerde
(1) Fuer das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehoerde gelten die Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes, wenn eine Verwaltungsbehoerde des Bundes das Verfahren
durchfuehrt, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die
Absaetze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen. Wird ein Schriftstueck mit Hilfe automatischer
Einrichtungen erstellt, so wird das so hergestellte Schriftstueck zugestellt.

(2) Ein Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem Betroffenen zugestellt und, wenn er
einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt.

(3) Der gewaehlte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der
bestellte Verteidiger gelten als ermaechtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen fuer
den Betroffenen in Empfang zu nehmen; fuer die Zustellung einer Ladung des Betroffenen
gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdruecklich zur Empfangnahme
von Ladungen ermaechtigt ist. Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz
1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhaelt er
formlos eine Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt,
so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den
Akten nicht vorliegt; dabei erhaelt er formlos eine Abschrift des Bescheides.

(4) Wird die fuer den Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte
bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten
Zustellung.

(5) § 6 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und    die entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden.    Hat der Betroffene
einen Verteidiger, so sind auch § 7 Abs. 1 Satz 1 und    2 und Abs. 2 des
Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden    landesrechtlichen Vorschriften
nicht anzuwenden.

§ 52 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Fuer den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehoerde
gelten die §§ 44, 45, 46 Abs. 2 und 3 und § 47 der Strafprozessordnung ueber die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes
bestimmt.



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(2) Ueber die Gewaehrung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub
der Vollstreckung entscheidet die Verwaltungsbehoerde. Ist das Gericht, das bei
rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache selbst zustaendig gewesen
waere, mit dem Rechtsbehelf befasst, so entscheidet es auch ueber die Gewaehrung der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung. Verwirft die
Verwaltungsbehoerde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist gegen
den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung nach § 62 zulaessig.

Dritter Abschnitt
Vorverfahren

I.
Allgemeine Vorschriften

§ 53 Aufgaben der Polizei
(1) Die Behoerden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemaessem Ermessen
Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu
treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhueten. Sie haben bei der Erforschung
von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben
Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten uebersenden
sie unverzueglich der Verwaltungsbehoerde, in den Faellen des Zusammenhangs (§ 42) der
Staatsanwaltschaft.

(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), koennen nach den fuer sie
geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen,
Untersuchungen und sonstige Massnahmen anordnen.

§ 54
(weggefallen)

§ 55 Anhoerung des Betroffenen
(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozessordnung ist mit der Einschraenkung anzuwenden, dass es
genuegt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu
aeussern.

(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, dass er auch schon vor
seiner Vernehmung einen von ihm zu waehlenden Verteidiger befragen kann. § 136 Abs. 1
Satz 3 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.

II.
Verwarnungsverfahren

§ 56 Verwarnung durch die Verwaltungsbehoerde
(1) Bei geringfuegigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehoerde den Betroffenen
verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fuenf bis fuenfunddreissig Euro erheben. Sie kann
eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.

(2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach
Belehrung ueber sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld
entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehoerde entweder sofort zahlt oder innerhalb
einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfuer bezeichneten Stelle oder bei
der Post zur Ueberweisung an diese Stelle einzahlt. Eine solche Frist soll bewilligt
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werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es
hoeher ist als zehn Euro.

(3) Ueber die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die Hoehe des Verwarnungsgeldes und die
Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten
(Gebuehren und Auslagen) werden nicht erhoben.

(4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter
den tatsaechlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die
Verwarnung erteilt worden ist.

§ 57 Verwarnung durch Beamte des Aussen- und Polizeidienstes
(1) Personen, die ermaechtigt sind, die Befugnis nach § 56 fuer die Verwaltungsbehoerde im
Aussendienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen.

(2) Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermaechtigten Beamten des
Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff
verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.

§ 58 Ermaechtigung zur Erteilung der Verwarnung
(1) Die Ermaechtigung nach § 57 Abs. 2 erteilt die oberste Dienstbehoerde des Beamten
oder die von ihr bestimmte Stelle. Die oberste Dienstbehoerde soll sich wegen der
Frage, bei welchen Ordnungswidrigkeiten Ermaechtigungen erteilt werden sollen, mit
der zustaendigen Behoerde ins Benehmen setzen. Zustaendig ist bei Ordnungswidrigkeiten,
fuer deren Verfolgung und Ahndung eine Verwaltungsbehoerde des Bundes zustaendig ist,
das fachlich zustaendige Bundesministerium, sonst die fachlich zustaendige oberste
Landesbehoerde.

(2) Soweit bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf ihre Haeufigkeit und
Gleichartigkeit eine moeglichst gleichmaessige Behandlung angezeigt ist, sollen allgemeine
Ermaechtigungen an Verwaltungsangehoerige und Beamte des Polizeidienstes zur Erteilung
einer Verwarnung naehere Bestimmungen darueber enthalten, in welchen Faellen und unter
welchen Voraussetzungen die Verwarnung erteilt und in welcher Hoehe das Verwarnungsgeld
erhoben werden soll.

III.
Verfahren der Verwaltungsbehoerde

§ 59 Verguetung von Sachverstaendigen, Dolmetschern und Uebersetzern,
Entschaedigung von Zeugen und Dritten
Fuer die Verguetung von Sachverstaendigen, Dolmetschern und Uebersetzern sowie
die Entschaedigung von Zeugen und Dritten (§ 23 des Justizverguetungs- und -
entschaedigungsgesetzes) ist das Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetzes
anzuwenden.

§ 60 Verteidigung
Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehoerde geboten
(§ 140 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung), so ist fuer dessen Bestellung die
Verwaltungsbehoerde zustaendig. Sie entscheidet auch ueber die Zulassung anderer Personen
als Verteidiger und die Zurueckweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146a Abs. 1
Satz 1, 2 der Strafprozessordnung).

§ 61 Abschluss der Ermittlungen
Sobald die Verwaltungsbehoerde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in
den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwaegt.

§ 62 Rechtsbehelf gegen Massnahmen der Verwaltungsbehoerde
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(1) Gegen Anordnungen, Verfuegungen und sonstige Massnahmen, die von der
Verwaltungsbehoerde im Bussgeldverfahren getroffen werden, koennen der Betroffene und
andere Personen, gegen die sich die Massnahme richtet, gerichtliche Entscheidung
beantragen. Dies gilt nicht fuer Massnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung,
ob ein Bussgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden
und keine selbstaendige Bedeutung haben.

(2) Ueber den Antrag entscheidet das nach § 68 zustaendige Gericht. Die §§ 297 bis
300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften der
Strafprozessordnung ueber die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten
sinngemaess. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.

IV.
Verfahren der Staatsanwaltschaft

§ 63 Beteiligung der Verwaltungsbehoerde
(1) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit uebernommen (§ 42),
so haben die mit der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten betrauten Angehoerigen der
sonst zustaendigen Verwaltungsbehoerde dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten
des Polizeidienstes im Bussgeldverfahren. Die sonst zustaendige Verwaltungsbehoerde
kann Beschlagnahmen, Notveraeusserungen, Durchsuchungen und Untersuchungen nach
den fuer Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der
Strafprozessordnung anordnen.

(2) Der sonst zustaendigen Verwaltungsbehoerde sind die Anklageschrift und der Antrag
auf Erlass eines Strafbefehls mitzuteilen, soweit sie sich auf eine Ordnungswidrigkeit
beziehen.

(3) Erwaegt die Staatsanwaltschaft, in den Faellen des § 40 oder § 42 das Verfahren wegen
der Ordnungswidrigkeit einzustellen, so hat sie die sonst zustaendige Verwaltungsbehoerde
zu hoeren. Sie kann davon absehen, wenn fuer die Entschliessung die besondere Sachkunde
der Verwaltungsbehoerde entbehrt werden kann.

§ 64 Erstreckung der oeffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit
Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Faellen des § 42 wegen der Straftat die oeffentliche
Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen
hierfuer genuegenden Anlass bieten.

Vierter Abschnitt
Bussgeldbescheid

§ 65 Allgemeines
Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch
Bussgeldbescheid geahndet.

§ 66 Inhalt des Bussgeldbescheides
(1) Der Bussgeldbescheid enthaelt
1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und
   Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die
   angewendeten Bussgeldvorschriften,
4. die Beweismittel,

                                            - 23 -
      
                                                                              

5. die Geldbusse und die Nebenfolgen.

(2) Der Bussgeldbescheid enthaelt ferner
1. den Hinweis, dass
   a) der Bussgeldbescheid rechtskraeftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch
      nach § 67 eingelegt wird,
   b) bei einem Einspruch auch eine fuer den Betroffenen nachteiligere Entscheidung
      getroffen werden kann,

2. die Aufforderung an den Betroffenen, spaetestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder
   einer etwa bestimmten spaeteren Faelligkeit (§ 18)
   a) die Geldbusse oder die bestimmten Teilbetraege an die zustaendige Kasse zu zahlen
      oder
   b) im Falle der Zahlungsunfaehigkeit der Vollstreckungsbehoerde (§ 92) schriftlich
      oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemaesse Zahlung nach seinen
      wirtschaftlichen Verhaeltnissen nicht zuzumuten ist, und

3. die Belehrung, dass Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der
   Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genuegt.

(3) Ueber die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bussgeldbescheid nicht
begruendet zu werden.

Fuenfter Abschnitt
Einspruch und gerichtliches Verfahren

I.
Einspruch

§ 67 Form und Frist
(1) Der Betroffene kann gegen den Bussgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehoerde, die den
Bussgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der
Strafprozessordnung ueber Rechtsmittel gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschraenkt werden.

§ 68 Zustaendiges Gericht
(1) Bei einem Einspruch gegen den Bussgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in
dessen Bezirk die Verwaltungsbehoerde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht
entscheidet allein.

(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zustaendig.

(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehoerde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke
oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch
Rechtsverordnung die Zustaendigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach
bestimmen, in welchem Bezirk
1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist
   (Begehungsort) oder
2. der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
soweit es mit Ruecksicht auf die grosse Zahl von Verfahren oder die weite Entfernung
zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zustaendigen
Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte

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aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bezirk, von dem die Zustaendigkeit des
Amtsgerichts nach Satz 1 abhaengt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen. Die
Landesregierung kann die Ermaechtigung auf die Landesjustizverwaltung uebertragen.

§ 69 Zwischenverfahren
(1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst
nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehoerde als unzulaessig. Gegen
den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung nach § 62 zulaessig.

(2) Ist der Einspruch zulaessig, so prueft die Verwaltungsbehoerde, ob sie den
Bussgeldbescheid aufrechterhaelt oder zuruecknimmt. Zu diesem Zweck kann sie
1. weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen,
2. von Behoerden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklaerungen ueber dienstliche
   Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
Die Verwaltungsbehoerde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb
einer zu bestimmenden Frist dazu zu aeussern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel
er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will; dabei ist er darauf
hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu aeussern
oder nicht zur Sache auszusagen.

(3) Die Verwaltungsbehoerde uebersendet die Akten ueber die Staatsanwaltschaft an das
Amtsgericht, wenn sie den Bussgeldbescheid nicht zuruecknimmt und nicht nach Absatz
1 Satz 1 verfaehrt; sie vermerkt die Gruende dafuer in den Akten, soweit dies nach der
Sachlage angezeigt ist. Die Entscheidung ueber einen Antrag auf Akteneinsicht und deren
Gewaehrung (§ 49 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 147 der Strafprozessordnung) erfolgen vor
Uebersendung der Akten.

(4) Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der
Verfolgungsbehoerde auf sie ueber. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter
beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen
durchfuehrt.

(5) Bei offensichtlich ungenuegender Aufklaerung des Sachverhalts kann der Richter beim
Amtsgericht die Sache unter Angabe der Gruende mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft
an die Verwaltungsbehoerde zurueckverweisen; diese wird mit dem Eingang der Akten wieder
fuer die Verfolgung und Ahndung zustaendig. Verneint der Richter beim Amtsgericht bei
erneuter Uebersendung den hinreichenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit, so kann er
die Sache durch Beschluss endgueltig an die Verwaltungsbehoerde zurueckgeben. Der Beschluss
ist unanfechtbar.

§ 70 Entscheidung des Gerichts ueber die Zulaessigkeit des Einspruchs
(1) Sind die Vorschriften ueber die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft
das Gericht den Einspruch als unzulaessig.

(2) Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulaessig.

II.
Hauptverfahren

§ 71 Hauptverhandlung
(1) Das Verfahren nach zulaessigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, die nach zulaessigem
Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.

(2) Zur besseren Aufklaerung der Sache kann das Gericht
1. einzelne Beweiserhebungen anordnen,

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2. von Behoerden und sonstigen Stellen die Abgaben von Erklaerungen ueber dienstliche
   Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht auch dem Betroffenen Gelegenheit
geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu aeussern, ob und welche
Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entlastung vorbringen will; § 69 Abs. 2 Satz 3
Halbsatz 2 ist anzuwenden.

§ 72 Entscheidung durch Beschluss
(1) Haelt das Gericht eine Hauptverhandlung nicht fuer erforderlich, so kann es durch
Beschluss entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren
nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die Moeglichkeit eines solchen
Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich innerhalb
von zwei Wochen nach Zustellung des Hinweises zu aeussern; § 145a Abs. 1 und 3 der
Strafprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht kann von einem Hinweis an den
Betroffenen absehen und auch gegen seinen Widerspruch durch Beschluss entscheiden, wenn
es den Betroffenen freispricht.

(2) Geht der Widerspruch erst nach Ablauf der Frist ein, so ist er unbeachtlich. In
diesem Falle kann jedoch gegen den Beschluss innerhalb einer Woche nach Zustellung die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die
Versaeumung einer Frist beantragt werden; hierueber ist der Betroffene bei der Zustellung
des Beschlusses zu belehren.

(3) Das Gericht entscheidet darueber, ob der Betroffene freigesprochen, gegen ihn eine
Geldbusse festgesetzt, eine Nebenfolge angeordnet oder das Verfahren eingestellt wird.
Das Gericht darf von der im Bussgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zum Nachteil
des Betroffenen abweichen.

(4) Wird eine Geldbusse festgesetzt, so gibt der Beschluss die Ordnungswidrigkeit an;
hat der Bussgeldtatbestand eine gesetzliche Ueberschrift, so soll diese zur Bezeichnung
der Ordnungswidrigkeit verwendet werden. § 260 Abs. 5 Satz 1 der Strafprozessordnung
gilt entsprechend. Die Begruendung des Beschlusses enthaelt die fuer erwiesen erachteten
Tatsachen, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit sieht.
Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen
angegeben werden. Ferner sind die Umstaende anzufuehren, die fuer die Zumessung der
Geldbusse und die Anordnung einer Nebenfolge bestimmend sind.

(5) Wird der Betroffene freigesprochen, so muss die Begruendung ergeben, ob der
Betroffene fuer nicht ueberfuehrt oder ob und aus welchen Gruenden die als erwiesen
angenommene Tat nicht als Ordnungswidrigkeit angesehen worden ist. Kann der Beschluss
nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, so braucht nur angegeben zu werden,
ob die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit aus tatsaechlichen oder
rechtlichen Gruenden nicht festgestellt worden ist.

(6) Von einer Begruendung kann abgesehen werden, wenn die am Verfahren Beteiligten
hierauf verzichten. In diesem Fall reicht der Hinweis auf den Inhalt des
Bussgeldbescheides; das Gericht kann unter Beruecksichtigung der Umstaende des Einzelfalls
nach seinem Ermessen zusaetzliche Ausfuehrungen machen. Die vollstaendigen Gruende
sind innerhalb von fuenf Wochen zu den Akten zu bringen, wenn gegen den Beschluss
Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

§ 73 Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.

(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich
zur Sache geaeussert oder erklaert hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur
Sache aeussern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklaerung wesentlicher Gesichtspunkte
des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persoenlichen Erscheinen
entbunden, so kann er sich durch einen schriftlich bevollmaechtigten Verteidiger
vertreten lassen.
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§ 74 Verfahren bei Abwesenheit
(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgefuehrt, wenn er
nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persoenlichen Erscheinen entbunden
war. Fruehere Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten
Erklaerungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in
die Hauptverhandlung einzufuehren. Es genuegt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der
Strafprozessordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.

(2) Bleibt der Betroffene ohne genuegende Entschuldigung aus, obwohl er von der
Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne
Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.

(3) Der Betroffene ist in der Ladung ueber die Absaetze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b
Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.

(4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen
stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die
Versaeumung einer Frist nachsuchen. Hierueber ist er bei der Zustellung des Urteils zu
belehren.

§ 75 Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung
(1) Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht
verpflichtet. Das Gericht macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre
Mitwirkung fuer angemessen haelt.

(2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teil, so bedarf es
ihrer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2) und zur Ruecknahme des
Einspruchs in der Hauptverhandlung nicht.

§ 76 Beteiligung der Verwaltungsbehoerde
(1) Das Gericht gibt der Verwaltungsbehoerde Gelegenheit, die Gesichtspunkte
vorzubringen, die von ihrem Standpunkt fuer die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies
gilt auch, wenn das Gericht erwaegt, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 einzustellen. Der
Termin zur Hauptverhandlung wird der Verwaltungsbehoerde mitgeteilt. Ihr Vertreter
erhaelt in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort.

(2) Das Gericht kann davon absehen, die Verwaltungsbehoerde nach Absatz 1 zu beteiligen,
wenn ihre besondere Sachkunde fuer die Entscheidung entbehrt werden kann.

(3) Erwaegt die Staatsanwaltschaft, die Klage zurueckzunehmen, so gilt § 63 Abs. 3
entsprechend.

(4) Das Urteil und andere das Verfahren abschliessende Entscheidungen sind der
Verwaltungsbehoerde mitzuteilen.

§ 77 Umfang der Beweisaufnahme
(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu
erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei beruecksichtigt es auch die Bedeutung
der Sache.

(2) Haelt das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme
fuer geklaert, so kann es ausser in den Faellen des § 244 Abs. 3 der Strafprozessordnung
einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn
1. nach seinem pflichtgemaessen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit
   nicht erforderlich ist oder
2. nach seiner freien Wuerdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne
   verstaendigen Grund so spaet vorgebracht wird, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung
   der Hauptverhandlung fuehren wuerde.


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(3) Die Begruendung fuer die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1
kann in dem Gerichtsbeschluss (§ 244 Abs. 6 der Strafprozessordnung) in der Regel
darauf beschraenkt werden, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht
erforderlich ist.

§ 77a Vereinfachte Art der Beweisaufnahme
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverstaendigen oder Mitbetroffenen darf durch
Verlesung von Niederschriften ueber eine fruehere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine
von ihnen stammende schriftliche Aeusserung enthalten, ersetzt werden.

(2) Erklaerungen von Behoerden und sonstigen Stellen ueber ihre dienstlichen
Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie ueber diejenigen ihrer
Angehoerigen duerfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 der
Strafprozessordnung nicht vorliegen.

(3) Das Gericht kann eine behoerdliche Erklaerung (Absatz 2) auch fernmuendlich einholen
und deren wesentlichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekanntgeben. Der Inhalt der
bekanntgegebenen Erklaerung ist auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Das Verfahren nach den Absaetzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung des Betroffenen, des
Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend
sind. § 251 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 252 und
253 der Strafprozessordnung bleiben unberuehrt.

§ 77b Absehen von Urteilsgruenden
(1) Von einer schriftlichen Begruendung des Urteils kann abgesehen werden, wenn alle zur
Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten oder wenn
innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht eingelegt wird. Hat die Staatsanwaltschaft
an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen, so ist ihre Verzichterklaerung entbehrlich;
eine schriftliche Begruendung des Urteils ist jedoch erforderlich, wenn die
Staatsanwaltschaft dies vor der Hauptverhandlung beantragt hat. Die Verzichtserklaerung
des Betroffenen ist entbehrlich, wenn er von der Verpflichtung zum Erscheinen in der
Hauptverhandlung entbunden worden ist, im Verlaufe der Hauptverhandlung von einem
Verteidiger vertreten worden ist und im Urteil lediglich eine Geldbusse von nicht mehr
als zweihundertfuenfzig Euro festgesetzt worden ist.

(2) Die Urteilsgruende sind innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung
vorgesehenen Frist zu den Akten zu bringen, wenn gegen die Versaeumung der Frist fuer
die Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewaehrt, in den Faellen des
Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz von der Staatsanwaltschaft oder in den Faellen des
Absatzes 1 Satz 3 von dem Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

§ 78 Weitere Verfahrensvereinfachungen
(1) Statt der Verlesung eines Schriftstuecks kann das Gericht dessen wesentlichen Inhalt
bekanntgeben; dies gilt jedoch nicht, soweit es auf den Wortlaut des Schriftstuecks
ankommt. Haben der Betroffene, der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung
anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft von dem Wortlaut des Schriftstuecks Kenntnis
genommen oder dazu Gelegenheit gehabt, so genuegt es, die Feststellung hierueber in das
Protokoll aufzunehmen. Soweit die Verlesung von Schriftstuecken von der Zustimmung der
Verfahrensbeteiligten abhaengig ist, gilt dies auch fuer das Verfahren nach den Saetzen 1
und 2.

(2) § 273 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(3) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes
entsprechend.

(4) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Geldbusse festgesetzt, so
kann der Jugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanordnung nach § 98 Abs. 1 treffen.

(5) (weggefallen)

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III.
Rechtsmittel

§ 79 Rechtsbeschwerde
(1) Gegen das Urteil und den Beschluss nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulaessig, wenn
1. gegen den Betroffenen eine Geldbusse von mehr als zweihundertfuenfzig Euro
   festgesetzt worden ist,
2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, dass es sich um eine Nebenfolge
   vermoegensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluss nach § 72
   auf nicht mehr als zweihundertfuenfzig Euro festgesetzt worden ist,
3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren
   eingestellt oder von der Verhaengung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und
   wegen der Tat im Bussgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbusse von mehr als
   sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhaengt oder eine solche Geldbusse
   oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4. der Einspruch durch Urteil als unzulaessig verworfen worden ist oder
5. durch Beschluss nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdefuehrer
   diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das
   rechtliche Gehoer versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulaessig, wenn sie zugelassen wird (§
80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluss nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich
einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulaessig.

(3) Fuer die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozessordnung und
des Gerichtsverfassungsgesetzes ueber die Revision entsprechend. § 342 der
Strafprozessordnung gilt auch entsprechend fuer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist fuer die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des
Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdefuehrers
verkuendet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen schriftlich
bevollmaechtigten Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss. Richtet sich die Rechtsbeschwerde
gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch
Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend
von § 354 der Strafprozessordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das
Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht
desselben Landes zurueckverweisen.

§ 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde
(1) Das Beschwerdegericht laesst die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag
zu, wenn es geboten ist,
1. die Nachpruefung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
   einheitlichen Rechtsprechung zu ermoeglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes
   bestimmt, oder
2. das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehoers aufzuheben.




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(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen ueber das Verfahren
nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts
zugelassen, wenn
1. gegen den Betroffenen eine Geldbusse von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt
   oder eine Nebenfolge vermoegensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im
   Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder
2. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren
   eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bussgeldbescheid oder im Strafbefehl
   eine Geldbusse von nicht mehr als einhundertfuenfzig Euro festgesetzt oder eine
   solche Geldbusse von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(3) Fuer den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften ueber die Einlegung der
Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte
Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften ueber die Anbringung der Beschwerdeantraege und deren
Begruendung (§§ 344, 345 der Strafprozessordnung) sind zu beachten. Bei der Begruendung
der Beschwerdeantraege soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gruenden die
in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozessordnung gilt
entsprechend.

(4) Das Beschwerdegericht entscheidet ueber den Antrag durch Beschluss. Die §§ 346 bis
348 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Der Beschluss, durch den der Antrag
verworfen wird, bedarf keiner Begruendung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die
Rechtsbeschwerde als zurueckgenommen.

(5) Stellt sich vor der Entscheidung ueber den Zulassungsantrag heraus, dass ein
Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann
ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlass des Urteils eingetreten ist.

§ 80a Besetzung der Bussgeldsenate der Oberlandesgerichte
(1) Die Bussgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt, soweit
nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bussgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschliesslich
des Vorsitzenden besetzt in Verfahren ueber Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1
Satz 1 bezeichneten Faellen, wenn eine Geldbusse von mehr als fuenftausend Euro oder
eine Nebenfolge vermoegensrechtlicher Art im Wert von mehr als fuenftausend Euro
festgesetzt oder beantragt worden ist. Der Wert einer Geldbusse und der Wert einer
vermoegensrechtlichen Nebenfolge werden gegebenenfalls zusammengerechnet.

(3) In den in Absatz 1 bezeichneten Faellen uebertraegt der Richter die Sache dem
Bussgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil
oder den Beschluss nach § 72 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung nachzupruefen. Dies gilt auch in Verfahren ueber eine
zugelassene Rechtsbeschwerde, nicht aber in Verfahren ueber deren Zulassung.

Sechster Abschnitt
Bussgeld- und Strafverfahren

§ 81 Uebergang vom Bussgeld- zum Strafverfahren
(1) Das Gericht ist im Bussgeldverfahren an die Beurteilung der Tat als
Ordnungswidrigkeit nicht gebunden. Jedoch darf es auf Grund eines Strafgesetzes
nur entscheiden, wenn der Betroffene zuvor auf die Veraenderung des rechtlichen
Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Der Betroffene wird auf die Veraenderung des rechtlichen Gesichtspunktes auf Antrag
der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen hingewiesen. Mit diesem Hinweis erhaelt er
die Rechtsstellung des Angeklagten. Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn das Gericht
es fuer erforderlich haelt oder wenn der Angeklagte es beantragt. Ueber sein Recht, die
Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte belehrt.
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(3) In dem weiteren Verfahren sind die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes nicht
mehr anzuwenden. Jedoch kann die bisherige Beweisaufnahme, die in Anwesenheit des
Betroffenen stattgefunden hat, auch dann verwertet werden, wenn sie nach diesen
Vorschriften durchgefuehrt worden ist; dies gilt aber nicht fuer eine Beweisaufnahme nach
den §§ 77a und 78 Abs. 1.

§ 82 Bussgelderkenntnis im Strafverfahren
(1) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat zugleich
unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit.

(2) Laesst das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung nur unter dem rechtlichen
Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu, so sind in dem weiteren Verfahren die
besonderen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 83 Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
(1) Hat das Verfahren Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zum Gegenstand und werden
einzelne Taten nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, so gelten fuer das Verfahren wegen
dieser Taten auch § 46 Abs. 3, 4, 5 Satz 2 und Abs. 7, die §§ 47, 49, 55, 76 bis 78, 79
Abs. 1 bis 3 sowie § 80.

(2) Wird in den Faellen des Absatzes 1 gegen das Urteil, soweit es nur
Ordnungswidrigkeiten betrifft, Rechtsbeschwerde und im uebrigen Berufung eingelegt, so
wird eine rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Rechtsbeschwerde,
solange die Berufung nicht zurueckgenommen oder als unzulaessig verworfen ist, als
Berufung behandelt. Die Beschwerdeantraege und deren Begruendung sind gleichwohl in
der vorgeschriebenen Form anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347 der
Strafprozessordnung); einer Zulassung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 bedarf es jedoch nicht.
Gegen das Berufungsurteil ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 und 2 sowie § 80
zulaessig.

(3) Hebt das Beschwerdegericht das Urteil auf, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten
betrifft, so kann es in der Sache selbst entscheiden.

Siebenter Abschnitt
Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 84 Wirkung der Rechtskraft
(1) Ist der Bussgeldbescheid rechtskraeftig geworden oder hat das Gericht ueber die Tat
als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskraeftig entschieden, so kann dieselbe
Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

(2) Das rechtskraeftige Urteil ueber die Tat als Ordnungswidrigkeit steht auch ihrer
Verfolgung als Straftat entgegen. Dem rechtskraeftigen Urteil stehen der Beschluss nach §
72 und der Beschluss des Beschwerdegerichts ueber die Tat als Ordnungswidrigkeit gleich.

§ 85 Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Fuer die Wiederaufnahme eines durch rechtskraeftige Bussgeldentscheidung
abgeschlossenen Verfahrens gelten die §§ 359 bis 373a der Strafprozessordnung
entsprechend, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Betroffenen, die auf neue Tatsachen
oder Beweismittel gestuetzt wird (§ 359 Nr. 5 der Strafprozessordnung), ist nicht
zulaessig, wenn
1. gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbusse bis zu zweihundertfuenfzig Euro
   festgesetzt ist oder
2. seit Rechtskraft der Bussgeldentscheidung drei Jahre verstrichen sind.


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Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn eine Nebenfolge vermoegensrechtlicher Art
angeordnet ist, deren Wert zweihundertfuenfzig Euro nicht uebersteigt.

(3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Betroffenen ist unter den
Voraussetzungen des § 362 der Strafprozessordnung nur zu dem Zweck zulaessig, die
Verurteilung nach einem Strafgesetz herbeizufuehren. Zu diesem Zweck ist sie auch
zulaessig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder
in Verbindung mit den frueher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Verurteilung des
Betroffenen wegen eines Verbrechens zu begruenden.

(4) Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bussgeldbescheid entscheidet das nach § 68
zustaendige Gericht. Wird ein solches Wiederaufnahmeverfahren von dem Betroffenen
beantragt oder werden der Verwaltungsbehoerde Umstaende bekannt, die eine Wiederaufnahme
des Verfahrens zulassen, so uebersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft. § 69 Abs.
4 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 86 Aufhebung des Bussgeldbescheides im Strafverfahren
(1) Ist gegen den Betroffenen ein Bussgeldbescheid ergangen und wird er spaeter wegen
derselben Handlung in einem Strafverfahren verurteilt, so wird der Bussgeldbescheid
insoweit aufgehoben. Dasselbe gilt, wenn es im Strafverfahren nicht zu einer
Verurteilung kommt, jedoch die Feststellungen, die das Gericht in der abschliessenden
Entscheidung trifft, dem Bussgeldbescheid entgegenstehen.

(2) Geldbetraege, die auf Grund des aufgehobenen Bussgeldbescheides gezahlt oder
beigetrieben worden sind, werden zunaechst auf eine erkannte Geldstrafe, dann auf
angeordnete Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die
Kosten des Strafverfahrens angerechnet.

(3) Die Entscheidungen nach den Absaetzen 1 und 2 werden in dem Urteil oder in der
sonstigen abschliessenden Entscheidung getroffen.

Achter Abschnitt
Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der
Festsetzung einer Geldbusse gegen eine juristische Person
oder Personenvereinigung Nebenfolgen

§ 87 Anordnung von Einziehung und Verfall
(1) Hat die Verwaltungsbehoerde im Bussgeldverfahren ueber die Einziehung
eines Gegenstandes zu entscheiden, so ist sie auch fuer die Anordnung der
Verfahrensbeteiligung, die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person,
die als Verteidiger bestellt werden darf, und die Entscheidung ueber die Entschaedigung
zustaendig (§§ 431, 434 Abs. 2, § 436 Abs. 3 der Strafprozessordnung); § 60 Satz 2 gilt
entsprechend.

(2) Vom Erlass des Bussgeldbescheides an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Betroffenen zustehen. Ihm wird der
Bussgeldbescheid, in dem die Einziehung angeordnet wird, zugestellt. Zugleich wird er
darauf hingewiesen, dass ueber die Einziehung auch ihm gegenueber entschieden ist.

(3) Im selbstaendigen Verfahren wird die Einziehung in einem selbstaendigen
Einziehungsbescheid angeordnet; § 66 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs 3 gilt
entsprechend. Der Einziehungsbescheid steht einem Bussgeldbescheid gleich. Zustaendig ist
die Verwaltungsbehoerde, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zustaendig
waere; oertlich zustaendig ist auch die Verwaltungsbehoerde, in deren Bezirk der Gegenstand
sichergestellt worden ist.

(4) Das Nachverfahren (§ 439 der Strafprozessordnung) gegen einen Bussgeldbescheid ist
bei der Verwaltungsbehoerde zu beantragen, welche die Einziehung angeordnet hat. Die
Entscheidung trifft das nach § 68 zustaendige Gericht. Die Verwaltungsbehoerde uebersendet

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die Akten der Staatsanwaltschaft, die sie dem Gericht vorlegt; § 69 Abs. 4 Satz 1 gilt
entsprechend.

(5) Die Entscheidung des Gerichts ueber die Einziehung eines Gegenstandes, dessen Wert
zweihundertfuenfzig Euro nicht uebersteigt, ist nicht anfechtbar.

(6) Die Absaetze 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 und Absatz 5 gelten
im Verfahren bei Anordnung des Verfalls entsprechend.

§ 88 Festsetzung der Geldbusse gegen juristische Personen und
Personenvereinigungen
(1) Hat die Verwaltungsbehoerde im Bussgeldverfahren ueber die Festsetzung einer Geldbusse
gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30),
so ist sie auch fuer die Anordnung der Verfahrensbeteiligung und die Beiordnung eines
Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf,
zustaendig (§ 444 Abs. 1, § 434 Abs. 2 der Strafprozessordnung); § 60 Satz 2 gilt
entsprechend.

(2) Im selbstaendigen Verfahren setzt die Verwaltungsbehoerde die Geldbusse in einem
selbstaendigen Bussgeldbescheid fest. Zustaendig ist die Verwaltungsbehoerde, die im Falle
der Verfolgung einer bestimmten Person zustaendig waere; oertlich zustaendig ist auch die
Verwaltungsbehoerde, in deren Bezirk die juristische Person oder Personenvereinigung
ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

(3) § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 gilt entsprechend.

Neunter Abschnitt
Vollstreckung der Bussgeldentscheidungen

§ 89 Vollstreckbarkeit der Bussgeldentscheidungen
Bussgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskraeftig geworden sind.

§ 90 Vollstreckung des Bussgeldbescheides
(1) Der Bussgeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den
Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157)
in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt, wenn eine Verwaltungsbehoerde des Bundes
den Bussgeldbescheid erlassen hat, sonst nach den entsprechenden landesrechtlichen
Vorschriften.

(2) Die Geldbussen fliessen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, in die
Bundeskasse, wenn eine Verwaltungsbehoerde des Bundes den Bussgeldbescheid erlassen
hat, sonst in die Landeskasse. Satz 1 gilt fuer Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung
verpflichten, entsprechend.

(3) Ist die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so
wird die Anordnung dadurch vollstreckt, dass die Sache dem Betroffenen oder dem
Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. Wird die Sache bei diesen Personen nicht
vorgefunden, so haben sie auf Antrag der Verwaltungsbehoerde bei dem Amtsgericht eine
eidesstattliche Versicherung ueber den Verbleib der Sache abzugeben. § 883 Abs. 2
bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1 und 4, sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Absatz 1 gilt fuer die Vollstreckung eines von der Verwaltungsbehoerde festgesetzten
Ordnungsgeldes entsprechend.

§ 91 Vollstreckung der gerichtlichen Bussgeldentscheidung
Fuer die Vollstreckung der gerichtlichen Bussgeldentscheidung gelten § 451 Abs. 1 und 2,
die §§ 459 und 459g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 459 der Strafprozessordnung,

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im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie
die §§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemaess.

§ 92 Vollstreckungsbehoerde
Vollstreckungsbehoerde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in
den Faellen des § 90 die Verwaltungsbehoerde, die den Bussgeldbescheid erlassen hat, sonst
die Stelle, der nach § 91 die Vollstreckung obliegt.

§ 93 Zahlungserleichterungen
(1) Nach Rechtskraft der Bussgeldentscheidung entscheidet ueber die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen (§ 18) die Vollstreckungsbehoerde.

(2) Die Vollstreckungsbehoerde kann eine Entscheidung ueber Zahlungserleichterungen
nach Absatz 1 oder nach § 18 nachtraeglich aendern oder aufheben. Dabei darf sie von
einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer
Tatsachen oder Beweismittel abweichen.

(3) Fuer Entscheidungen ueber Zahlungserleichterungen gilt § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3
sinngemaess. Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens; sie kann
auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.

(4) Entfaellt die Verguenstigung nach § 18 Satz 2, die Geldbusse in bestimmten
Teilbetraegen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbehoerde
kann dem Betroffenen erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.

§ 94 Verrechnung von Teilbetraegen
Teilbetraege werden, wenn der Betroffene bei der Zahlung keine Bestimmung trifft,
zunaechst auf die Geldbusse, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer
Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.

§ 95 Beitreibung der Geldbusse
(1) Die Geldbusse oder der Teilbetrag einer Geldbusse wird vor Ablauf von zwei Wochen
nach Eintritt der Faelligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
erkennbar ist, dass sich der Betroffene der Zahlung entziehen will.

(2) Ergibt sich, dass dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhaeltnissen
die Zahlung in absehbarer Zeit nicht moeglich ist, so kann die Vollstreckungsbehoerde
anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt.

§ 96 Anordnung von Erzwingungshaft
(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der
Vollstreckungsbehoerde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen
Erzwingungshaft anordnen, wenn
1. die Geldbusse oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbusse nicht gezahlt ist,
2. der Betroffene seine Zahlungsunfaehigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2
   Buchstabe b),
3. er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und
4. keine Umstaende bekannt sind, welche seine Zahlungsunfaehigkeit ergeben.

(2) Ergibt sich, dass dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhaeltnissen nicht
zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbusse sofort zu entrichten, so bewilligt
das Gericht eine Zahlungserleichterung oder ueberlaesst die Entscheidung darueber der
Vollstreckungsbehoerde. Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird
aufgehoben.

(3) Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbusse darf sechs Wochen, wegen
mehrerer in einer Bussgeldentscheidung festgesetzter Geldbussen drei Monate nicht

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uebersteigen. Sie wird, auch unter Beruecksichtigung des zu zahlenden Betrages der
Geldbusse, nach Tagen bemessen und kann nachtraeglich nicht verlaengert, jedoch abgekuerzt
werden. Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden.

Fussnote

§ 96: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 9.11.1976 I 3616 - 2 BvL 1/76 -

§ 97 Vollstreckung der Erzwingungshaft
(1) Fuer die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt § 451 Abs. 1 und 2 der
Strafprozessordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82
Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemaess.

(2) Der Betroffene kann die Vollstreckung der Erzwingungshaft jederzeit dadurch
abwenden, dass er den zu zahlenden Betrag der Geldbusse entrichtet.

(3) Macht der Betroffene nach Anordnung der Erzwingungshaft geltend, dass ihm nach
seinen wirtschaftlichen Verhaeltnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag
der Geldbusse sofort zu entrichten, so wird dadurch die Vollziehung der Anordnung nicht
gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollziehung aussetzen.

§ 98 Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende
(1) Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbusse auch nach Ablauf der in
§ 95 Abs. 1 bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der
Vollstreckungsbehoerde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen
dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle der Geldbusse
1. Arbeitsleistungen zu erbringen,
2. nach Kraeften den durch die Handlung verursachten Schaden wiedergutzumachen,
3. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht
   teilzunehmen,
4. sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen,
wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, die Beitreibung der Geldbusse
oder die Anordnung der Erzwingungshaft nicht moeglich oder angebracht erscheint. Der
Jugendrichter kann die Anordnungen nach Satz 1 nebeneinander treffen und nachtraeglich
aendern.

(2) Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt
er auch nicht die Geldbusse, so kann Jugendarrest (§ 16 Jugendgerichtsgesetz) gegen
ihn verhaengt werden, wenn er entsprechend belehrt worden ist. Hiernach verhaengter
Jugendarrest darf bei einer Bussgeldentscheidung eine Woche nicht uebersteigen. Vor der
Verhaengung von Jugendarrest ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur muendlichen Aeusserung
vor dem Richter zu geben.

(3) Wegen desselben Betrags darf Jugendarrest nicht wiederholt angeordnet werden. Der
Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach
Verhaengung der Weisung nachkommt oder die Geldbusse zahlt. Ist Jugendarrest vollstreckt
worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbusse ganz oder zum Teil fuer
erledigt erklaeren.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten auch fuer die Vollstreckung der gegen einen
Heranwachsenden festgesetzten Geldbusse.

§ 99 Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten
(1) Fuer die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten,
gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, fuer die Vollstreckung der Geldbusse gegen eine
juristische Person oder eine Personenvereinigung gelten auch die §§ 94, 96 und 97.

(2) Ist der Verfall eines Geldbetrages (§ 29a) rechtskraeftig angeordnet worden und
legt der Betroffene oder der Verfallsbeteiligte eine rechtskraeftige Entscheidung

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vor, in der gegen ihn wegen der mit Geldbusse bedrohten Handlung ein dem Verletzten
erwachsener Anspruch festgestellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehoerde an, dass
die Anordnung des Verfalls insoweit nicht mehr vollstreckt wird. Ist der fuer verfallen
erklaerte Geldbetrag bereits gezahlt oder beigetrieben worden und wird die Zahlung
auf Grund der rechtskraeftigen Entscheidung an den Verletzten nachgewiesen, so ordnet
die Vollstreckungsbehoerde insoweit die Rueckerstattung an den Betroffenen oder den
Verfallsbeteiligten an.

§ 100 Nachtraegliche Entscheidungen ueber die Einziehung
(1) Ueber die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachtraegliche Anordnung
der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs.
4) entscheidet
1. die Verwaltungsbehoerde, die den Bussgeldbescheid erlassen hat,
2. bei einer gerichtlichen Bussgeldentscheidung das Gericht.

(2) Gegen die nachtraegliche Anordnung der Einziehung ist in den Faellen des Absatzes
1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulaessig. Gegen die Entscheidung des Gerichts
ist sofortige Beschwerde zulaessig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
zweihundertfuenfzig Euro uebersteigt.

§ 101 Vollstreckung in den Nachlass
In den Nachlass des Betroffenen darf eine Geldbusse nicht vollstreckt werden.

§ 102 Nachtraegliches Strafverfahren
(1) Wird nach Rechtskraft des Bussgeldbescheides wegen derselben Handlung die
oeffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehoerde die Vollstreckung des
Bussgeldbescheides insoweit aussetzen.

(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so
sind sie von dem Gericht nachtraeglich zu treffen.

§ 103 Gerichtliche Entscheidung
(1) Ueber Einwendungen gegen
1. die Zulaessigkeit der Vollstreckung,
2. die von der Vollstreckungsbehoerde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1
   getroffenen Anordnungen,
3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bussgeldbescheides getroffenen Massnahmen
entscheidet das Gericht.

(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht
kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.

§ 104 Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden
erlassen
1. von dem nach § 68 zustaendigen Gericht, wenn ein Bussgeldbescheid zu vollstrecken
   ist,
2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bussgeldentscheidung
   zu vollstrecken ist,
3. von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen
   Bussgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2
   zu treffen ist,


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4. von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung
   nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist.

(2) Die Entscheidung ergeht ohne muendliche Verhandlung. Vor der Entscheidung ist den
Beteiligten Gelegenheit zu geben, Antraege zu stellen und zu begruenden.

(3) Die sofortige Beschwerde ist zulaessig gegen die
1. Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhaengung des Jugendarrestes,
2. nachtraegliche Entscheidung ueber die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2),
3. gerichtliche Entscheidung in den Faellen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §
   99 Abs. 2;
dies gilt in den Faellen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes zweihundertfuenfzig Euro uebersteigt. In den uebrigen Faellen ist
die Entscheidung nicht anfechtbar.

Zehnter Abschnitt
Kosten

I.
Verfahren der Verwaltungsbehoerde

§ 105 Kostenentscheidung
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehoerde gelten § 464 Abs. 1 und 2, § 464a, § 464c,
soweit die Kosten fuer Gebaerdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464d, 465,
466, 467a Abs. 1 und 2, § 469 Abs. 1 und 2, sowie die §§ 470, 472b und 473 Abs. 7 der
Strafprozessordnung sinngemaess, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ferner
§ 74 des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 465 Abs. 2, § 467a
Abs. 1 und 2 sowie den §§ 470 und 472b der Strafprozessordnung die Staatskasse zu tragen
hat, werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn
eine Verwaltungsbehoerde des Bundes das Verfahren durchfuehrt, sonst der Landeskasse.

§ 106 Kostenfestsetzung
(1) Die Hoehe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen zu
erstatten hat, wird auf Antrag durch die Verwaltungsbehoerde festgesetzt. Auf
Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der
Anbringung des Festsetzungsantrages an entsprechend § 104 Abs. 1 Satz 2 der
Zivilprozessordnung zu verzinsen sind. Dem Festsetzungsantrag sind eine Berechnung
der dem Antragsteller entstandenen Kosten, eine zur Mitteilung an den anderen
Beteiligten bestimmte Abschrift und die Belege zur Rechtfertigung der einzelnen
Ansaetze beizufuegen. Zur Beruecksichtigung eines Ansatzes genuegt es, dass er glaubhaft
gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen fuer Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen genuegt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass die
Auslagen entstanden sind.

(2) Fuer die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbescheid gelten
die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber die Zwangsvollstreckung aus
Kostenfestsetzungsbeschluessen sinngemaess. Die Zwangsvollstreckung ist erst zulaessig,
wenn der Kostenfestsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Die vollstreckbare
Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle des nach § 68 zustaendigen
Gerichts erteilt.

§ 107 Gebuehren und Auslagen


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(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehoerde bemisst sich die Gebuehr nach der Geldbusse, die
gegen den Betroffenen im Bussgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische
Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbusse nach § 30 festgesetzt, so ist von
der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebuehr zu erheben, die sich
nach der gegen sie festgesetzten Geldbusse bemisst. Als Gebuehr werden bei der Festsetzung
einer Geldbusse fuenf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbusse erhoben, jedoch
mindestens 20 Euro und hoechstens 7.500 Euro.

(2) Hat die Verwaltungsbehoerde im Falle des § 25a des Strassenverkehrsgesetzes eine
abschliessende Entscheidung getroffen, so betraegt die Gebuehr 15 Euro.

(3) Als Auslagen werden erhoben
1.    Entgelte fuer Telegramme;
2.    fuer jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rueckschein oder
      durch Bedienstete der Verwaltungsbehoerde pauschal 3,50 Euro;
3.    (weggefallen)
4.    Auslagen fuer oeffentliche Bekanntmachungen
      a) bei Veroeffentlichung in einem elektronischen Informations- und
         Kommunikationssystem, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt
         nicht fuer den Einzelfall berechnet wird, je Veroeffentlichung pauschal 1 Euro,
      b) in sonstigen Faellen die zu zahlenden Entgelte;

5.    nach dem Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetz zu zahlende Betraege, und zwar
      auch dann, wenn aus Gruenden der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung
      oder aus vergleichbaren Gruenden keine Zahlungen zu leisten sind; ist aufgrund
      des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetzes keine
      Verguetung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu
      zahlen waere; sind die Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden
      sie auf die einzelnen Rechtssachen angemessen verteilt; Auslagen fuer Uebersetzer,
      die zur Erfuellung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen
      werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes), werden nicht, Auslagen fuer
      Gebaerdensprachdolmetscher werden nur entsprechend den §§ 464c, 467a Abs. 1 Satz 2
      in Verbindung mit § 467 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung erhoben;
6.    bei Geschaeften ausserhalb der Dienststelle
      a) die den Bediensteten der Verwaltungsbehoerde aufgrund gesetzlicher Vorschriften
         gewaehrte Verguetung (Reisekosten, Auslagenersatz),
      b) die Auslagen fuer die Bereitstellung von Raeumen,
      c) fuer den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen fuer jeden gefahrenen Kilometer von
         0,30 Euro;
      sind die Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die
      einzelnen Rechtssachen angemessen verteilt;
7.    an Rechtsanwaelte zu zahlende Betraege;
8.    Auslagen fuer die Befoerderung von Personen;
9.    Betraege, die mittellosen Personen fuer die Reise zum Ort einer Verhandlung,
      Vernehmung oder Untersuchung und fuer die Rueckreise gezahlt werden, bis zur Hoehe
      der nach dem Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetz an Zeugen zu zahlenden
      Betraege;
10.   an Dritte zu zahlende Betraege fuer
      a) die Befoerderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der fuer Postdienstleistungen
         zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fuetterung
         von Tieren;
      b) die Durchsuchung oder Untersuchung von Raeumen und Sachen einschliesslich der die
         Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Massnahmen;
      c) die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen;


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11.   Kosten einer Erzwingungshaft;
12.   nach dem Auslandskostengesetz im Rahmen der Amtshilfe zu zahlende Betraege; 13.
      Betraege, die inlaendischen Behoerden, oeffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten
      als Ersatz fuer Auslagen der in den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zustehen, und
      zwar auch dann, wenn aus Gruenden der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung
      oder aus vergleichbaren Gruenden keine Zahlungen zu leisten sind; diese Betraege
      sind durch die Hoechstsaetze fuer die bezeichneten Auslagen begrenzt;
14.   Betraege, die auslaendischen Behoerden, Einrichtungen oder Personen im Ausland
      zustehen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar
      auch dann, wenn aus Gruenden der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder
      aus vergleichbaren Gruenden keine Zahlungen zu leisten sind.

(4) Hat eine Verwaltungsbehoerde des Bundes den Bussgeldbescheid erlassen, so
sind fuer die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die
Niederschlagung, den Erlass, die Verjaehrung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2
sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgefuehrte
Sendung einschliesslich der Ruecksendung durch Behoerden pauschal 12 Euro als Auslagen
erhoben. Wird die Akte elektronisch gefuehrt und erfolgt ihre Uebermittlung elektronisch,
betraegt die Pauschale 5 Euro.

§ 108 Rechtsbehelf und Vollstreckung
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehoerde ist gegen den
1. selbstaendigen Kostenbescheid,
2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
3. Ansatz der Gebuehren und Auslagen
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulaessig. In den Faellen der Nummern
1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu
stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Faellen der Nummer 2 sofortige
Beschwerde zulaessig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro
uebersteigt.

(2) Fuer die Vollstreckung der Kosten des Bussgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs.
1 entsprechend.

II.
Verfahren der Staatsanwaltschaft

§ 108a
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bussgeldbescheid
das Verfahren ein, bevor sie die Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die
Entscheidungen nach § 467a Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung.

(2) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden; § 50 Abs. 2 sowie die §§ 52 und
62 Abs. 2 gelten entsprechend.

(3) Die Entscheidung ueber den Festsetzungsantrag (§ 464b Satz 1 der Strafprozessordnung)
trifft der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle der Staatsanwaltschaft. Ueber die
Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle
entscheidet das nach § 68 zustaendige Gericht.

III.
Verfahren ueber die Zulaessigkeit des Einspruchs
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§ 109
(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehoerde ueber die Verwerfung
1. des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder
2. des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versaeumung der
   Einspruchsfrist
im Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch fuer die Kosten und Auslagen
dieses Verfahrens die abschliessende Entscheidung nach § 464 Abs. 1 und 2 der
Strafprozessordnung.

(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bussgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74
Abs. 2), so traegt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

IV.
Auslagen des Betroffenen

§ 109a
(1) War gegen den Betroffenen in einem Bussgeldbescheid wegen einer Tat lediglich eine
Geldbusse bis zu zehn Euro festgesetzt worden, so gehoeren die Gebuehren und Auslagen
eines Rechtsanwalts nur dann zu den notwendigen Auslagen (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 der
Strafprozessordnung), wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der
Bedeutung der Sache fuer den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten
war.

(2) Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges
Vorbringen entlastender Umstaende haette vermeiden koennen, kann davon abgesehen werden,
diese der Staatskasse aufzuerlegen.

Elfter Abschnitt
Entschaedigung fuer Verfolgungsmassnahmen

§ 110
(1) Die Entscheidung ueber die Entschaedigungspflicht fuer einen Vermoegensschaden,
der durch eine Verfolgungsmassnahme im Bussgeldverfahren verursacht worden ist (§
8 des Gesetzes ueber die Entschaedigung fuer Strafverfolgungsmassnahmen), trifft die
Verwaltungsbehoerde, wenn sie das Bussgeldverfahren abgeschlossen hat, in einem
selbstaendigen Bescheid.

(2) Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulaessig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist
sofortige Beschwerde zulaessig.

(3) Ueber den Anspruch auf Entschaedigung (§ 10 des Gesetzes ueber die Entschaedigung
fuer Strafverfolgungsmassnahmen) entscheidet in den Faellen des Absatzes 1 die
Verwaltungsbehoerde.

(4) Ersatzpflichtig ist (§ 15 des Gesetzes ueber die Entschaedigung fuer
Strafverfolgungsmassnahmen) in den Faellen des Absatzes 1, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt, der Bund, wenn eine Verwaltungsbehoerde des Bundes das Verfahren
durchfuehrt, sonst das Land.

Zwoelfter Abschnitt
Elektronische Dokumente und elektronische Aktenfuehrung


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§ 110a Erstellung und Einreichung formgebundener und anderer
elektronischer Dokumente bei Behoerden und Gerichten
(1) An die Behoerde oder das Gericht gerichtete Erklaerungen, Antraege oder deren
Begruendung, die nach diesem Gesetz ausdruecklich schriftlich abzufassen oder zu
unterzeichnen sind, koennen als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn dieses
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen
und fuer die Bearbeitung durch die Behoerde oder das Gericht geeignet ist. In der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann neben der qualifizierten elektronischen Signatur
auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizitaet und die
Integritaet des uebermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Ein elektronisches
Dokument ist eingegangen, sobald die fuer den Empfang bestimmte Einrichtung der
Behoerde oder des Gerichts es aufgezeichnet hat. Ist ein uebermitteltes elektronisches
Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der
geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzueglich mitzuteilen. Soweit nicht die
elektronische Aktenfuehrung nach § 110b zugelassen ist, ist von dem elektronischen
Dokument unverzueglich ein Aktenausdruck zu fertigen.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen fuer ihren Bereich durch
Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Behoerden
und Gerichten eingereicht werden koennen, sowie die fuer die Bearbeitung der Dokumente
geeignete Form. Die Bundesregierung und die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung
durch Rechtsverordnung auf die zustaendigen Bundes- oder Landesministerien uebertragen.
Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Behoerden, Gerichte oder
Verfahren beschraenkt werden.

(3) Behoerden im Sinne dieses Abschnitts sind die Staatsanwaltschaften und
Verwaltungsbehoerden einschliesslich der Vollstreckungsbehoerden sowie die Behoerden des
Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben im Bussgeldverfahren wahrnehmen.

§ 110b Elektronische Aktenfuehrung
(1) Die Verfahrensakten koennen elektronisch gefuehrt werden. Die Bundesregierung
und die Landesregierungen bestimmen fuer ihren Bereich durch Rechtsverordnung den
Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch gefuehrt werden oder im behoerdlichen
Verfahren gefuehrt werden koennen sowie die hierfuer geltenden organisatorisch-technischen
Rahmenbedingungen fuer die Bildung, Fuehrung und Aufbewahrung der elektronisch gefuehrten
Akten. Die Bundesregierung und die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung durch
Rechtsverordnung auf die zustaendigen Bundes- oder Landesministerien uebertragen. Die
Zulassung der elektronischen Aktenfuehrung kann auf einzelne Behoerden, Gerichte oder
Verfahren beschraenkt werden.

(2) Zu den elektronisch gefuehrten Akten eingereichte und fuer eine Uebertragung geeignete
Schriftstuecke und Gegenstaende des Augenscheins (Urschriften) sind zur Ersetzung der
Urschrift in ein elektronisches Dokument zu uebertragen, soweit die Rechtsverordnung
nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt. Das elektronische Dokument muss den Vermerk
enthalten, wann und durch wen die Urschrift uebertragen worden ist. Die Urschriften sind
bis zum Abschluss des Verfahrens so aufzubewahren, dass sie auf Anforderung innerhalb
von einer Woche vorgelegt werden koennen.

(3) Elektronische Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt wurden, sind fuer das
Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Uebereinstimmung mit der
Urschrift zu zweifeln.

(4) Enthaelt das nach Absatz 2 hergestellte elektronische Dokument zusaetzlich zu dem
Vermerk nach Absatz 2 Satz 2 einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz versehenen Vermerk darueber,
1. dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit der Urschrift inhaltlich und bildlich
   uebereinstimmt sowie
2. ob die Urschrift bei der Uebertragung als Original oder in Abschrift vorgelegen hat,
kann die Urschrift bereits vor Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. Dies
gilt nicht fuer in Verwahrung zu nehmende oder in anderer Weise sicherzustellende

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Urschriften, die als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung oder dem
Verfall unterliegen (§§ 22 bis 29a, 46 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 94, 111b
bis 111n der Strafprozessordnung). Verfahrensinterne Erklaerungen des Betroffenen und
Dritter sowie ihnen beigefuegte einfache Abschriften koennen unter den Voraussetzungen
von Satz 1 vernichtet werden. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abweichend von
den Saetzen 1 und 3 bestimmt werden, dass die Urschriften weiter aufzubewahren sind.

§ 110c Erstellung elektronischer Dokumente durch Behoerden und Gerichte und
Zustellung an die Staatsanwaltschaft
(1) Behoerdliche oder gerichtliche Dokumente, die nach diesem Gesetz handschriftlich
zu unterzeichnen sind, koennen als elektronisches Dokument erstellt werden, wenn die
verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufuegen und das Dokument
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
Satz 1 gilt auch fuer Bussgeldbescheide, sonstige Bescheide sowie Beschluesse, die
ausserhalb einer Verhandlung ergehen. Wird ein zu signierendes elektronisches Dokument
automatisiert hergestellt, ist statt seiner die begleitende Verfuegung zu signieren.
Ein Urteil ist zu den Akten gebracht, wenn es auf dem dazu bestimmten Datentraeger
gespeichert ist.

(2) Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft entsprechend § 41 der Strafprozessordnung
kann auch durch Uebermittlung der elektronisch gefuehrten Akte erfolgen.

§ 110d Aktenausdruck, Akteneinsicht und Aktenuebersendung
(1) Von einem elektronischen Dokument kann ein Aktenausdruck gefertigt werden. §
298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Vorhandene Vermerke nach §
110b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sind wiederzugeben. Ausfertigungen und Auszuege
koennen bei einem als elektronischen Dokument vorliegenden Urteil entsprechend §
275 Abs. 4 der Strafprozessordnung anhand eines Aktenausdrucks und bei einem in
Papierform vorliegenden Urteil entsprechend § 317 Abs. 5 der Zivilprozessordnung als
elektronisches Dokument oder durch Telekopie gefertigt werden.

(2) Akteneinsicht kann gewaehrt werden durch Uebermittlung von elektronischen Dokumenten,
deren Wiedergabe auf einem Bildschirm oder durch Erteilung von Aktenausdrucken. Fuer die
Uebermittlung ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen; sie sind gegen unbefugte Kenntnisnahme zu
schuetzen. Dem Verteidiger kann nach Abschluss der Ermittlungen auf Antrag Akteneinsicht
auch durch die Gestattung des automatisierten Abrufs der elektronisch gefuehrten Akte
gewaehrt werden; Satz 2 Halbsatz 1 ist nicht anzuwenden. § 488 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der
Strafprozessordnung ist mit der Massgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt, die abgerufenen
Daten und die Kennung der abrufenden Stelle bei jedem Abruf zu protokollieren sind und
es einer Protokollierung eines Aktenzeichens des Empfaengers nicht bedarf.

(3) Die Uebersendung der Akte zwischen den das Verfahren fuehrenden Stellen erfolgt durch
Uebermittlung von elektronischen Dokumenten oder Aktenausdrucken. Werden Aktenausdrucke
uebermittelt, gelten fuer diese § 110b Abs. 3 und fuer die Speicherung der elektronischen
Dokumente § 110b Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

§ 110e Durchfuehrung der Beweisaufnahme
(1) Soweit ein elektronisches Dokument eine Urkunde oder ein anderes Schriftstueck
wiedergibt oder an Stelle eines solchen Schriftstuecks hergestellt wurde, ist es
hinsichtlich der Durchfuehrung der Beweisaufnahme wie ein Schriftstueck zu behandeln.
Einer Vernehmung der einen Vermerk nach § 110b Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1
verantwortenden Person bedarf es nicht.

(2) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemaessem Ermessen, ob es fuer die Durchfuehrung
der Beweisaufnahme eine zusaetzlich zum elektronischen Dokument aufbewahrte Urschrift
hinzuzieht. Ist die Uebersendung der Akte nach § 110d Abs. 3 Satz 1 durch Uebermittlung
von Aktenausdrucken erfolgt, gilt Satz 1 entsprechend.

Dritter Teil
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Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Erster Abschnitt
Verstoesse gegen staatliche Anordnungen

§ 111 Falsche Namensangabe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zustaendigen Behoerde, einem zustaendigen Amtstraeger
oder einem zustaendigen Soldaten der Bundeswehr ueber seinen Vor-, Familien- oder
Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf,
seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehoerigkeit eine unrichtige Angabe
macht oder die Angabe verweigert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Taeter, der fahrlaessig nicht erkennt, dass die
Behoerde, der Amtstraeger oder der Soldat zustaendig ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften
geahndet werden kann, in den Faellen des Absatzes 1 mit einer Geldbusse bis zu eintausend
Euro, in den Faellen des Absatzes 2 mit einer Geldbusse bis zu fuenfhundert Euro geahndet
werden.

§ 112 Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstoesst, die ein Gesetzgebungsorgan
des Bundes oder eines Landes oder sein Praesident ueber das Betreten des Gebaeudes des
Gesetzgebungsorgans oder des dazugehoerigen Grundstuecks oder ueber das Verweilen oder die
Sicherheit und Ordnung im Gebaeude oder auf dem Grundstueck allgemein oder im Einzelfall
erlassen hat.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet
werden.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes
oder seines Praesidenten weder fuer die Mitglieder des Bundestages noch fuer die
Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei
Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Praesidenten weder
fuer die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch fuer die Mitglieder der
Landesregierung und deren Beauftragte.

§ 113 Unerlaubte Ansammlung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer oeffentlichen Ansammlung anschliesst oder
sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Traeger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal
rechtmaessig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Taeter, der fahrlaessig nicht erkennt, dass die
Aufforderung rechtmaessig ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 mit einer Geldbusse bis zu
eintausend Euro, in den Faellen des Absatzes 2 mit einer Geldbusse bis zu fuenfhundert
Euro geahndet werden.

§ 114 Betreten militaerischer Anlagen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen einem Verbot
der zustaendigen Dienststelle eine militaerische Einrichtung oder Anlage oder eine
Oertlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgruenden zur Erfuellung dienstlicher Aufgaben der
Bundeswehr gesperrt ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden.


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§ 115 Verkehr mit Gefangenen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten uebermittelt oder sich von ihm uebermitteln
   laesst oder
2. sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von
   aussen durch Worte oder Zeichen verstaendigt.

(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als
vorlaeufig Festgenommener in behoerdlichem Gewahrsam befindet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit koennen mit einer
Geldbusse geahndet werden.

Zweiter Abschnitt
Verstoesse gegen die oeffentliche Ordnung

§ 116 Oeffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer oeffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten
von Schriften, Ton- oder Bildtraegern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen zu
einer mit Geldbusse bedrohten Handlung auffordert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden. Das Hoechstmass
der Geldbusse bestimmt sich nach dem Hoechstmass der Geldbusse fuer die Handlung, zu der
aufgefordert wird.

§ 117 Unzulaessiger Laerm
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulaessigen oder
nach den Umstaenden vermeidbaren Ausmass Laerm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit
oder die Nachbarschaft erheblich zu belaestigen oder die Gesundheit eines anderen zu
schaedigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet
werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

§ 118 Belaestigung der Allgemeinheit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehoerige Handlung vornimmt, die geeignet
ist, die Allgemeinheit zu belaestigen oder zu gefaehrden und die oeffentliche Ordnung zu
beeintraechtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden, wenn die Handlung
nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

§ 119 Grob anstoessige und belaestigende Handlungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. oeffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belaestigen, oder
2. in grob anstoessiger Weise durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildtraegern,
   Abbildungen oder Darstellungen oder durch das oeffentliche Zugaenglichmachen von
   Datenspeichern
Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankuendigt, anpreist oder Erklaerungen
solchen Inhalts bekanntgibt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder
Gegenstaende, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankuendigt, anpreist oder
Erklaerungen solchen Inhalts bekanntgibt.


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(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer oeffentlich Schriften, Ton- oder Bildtraeger,
Datenspeicher, Abbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt,
anschlaegt, vorfuehrt oder sonst zugaenglich macht, an denen dies grob anstoessig wirkt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbusse
bis zu eintausend Euro, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu zehntausend
Euro geahndet werden.

§ 120 Verbotene Ausuebung der Prostitution, Werbung fuer Prostitution
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten
   Orten ueberhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder
2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildtraegern, Datenspeichern, Abbildungen
   oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet,
   ankuendigt, anpreist oder Erklaerungen solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten
   steht das oeffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorfuehren oder das sonstige
   oeffentliche Zugaenglichmachen gleich.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden.

§ 121 Halten gefaehrlicher Tiere
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. ein gefaehrliches Tier einer wildlebenden Art oder ein boesartiges Tier sich frei
   umherbewegen laesst oder
2. als Verantwortlicher fuer die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterlaesst, die
   noetigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um Schaeden durch das Tier zu verhueten.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden.

§ 122 Vollrausch
(1) Wer sich vorsaetzlich oder fahrlaessig durch alkoholische Getraenke oder andere
berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, handelt ordnungswidrig, wenn er in
diesem Zustand eine mit Geldbusse bedrohte Handlung begeht und ihretwegen gegen ihn
keine Geldbusse festgesetzt werden kann, weil er infolge des Rausches nicht vorwerfbar
gehandelt hat oder weil dies nicht auszuschliessen ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden. Die Geldbusse darf
nicht hoeher sein als die Geldbusse, die fuer die im Rausch begangene Handlung angedroht
ist.

§ 123 Einziehung, Unbrauchbarmachung
(1) Gegenstaende, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 oder § 120 Abs. 1 Nr.
2 bezieht, koennen eingezogen werden.

(2) Bei der Einziehung von Schriften, Ton- und Bildtraegern, Datenspeichern, Abbildungen
und Darstellungen kann in den Faellen des § 119 Abs. 1 und 2 und des § 120 Abs. 1 Nr. 2
angeordnet werden, dass
1. sich die Einziehung auf alle Stuecke erstreckt und
2. die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen,
   Drucksaetze, Druckstoecke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden,
soweit die Stuecke und die in Nummer 2 bezeichneten Gegenstaende sich im Besitz
des Taeters oder eines anderen befinden, fuer den der Taeter gehandelt hat, oder von
diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind. Eine solche Anordnung wird jedoch nur
getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Handlungen, die nach § 119 Abs. 1 oder 2
oder § 120 Abs. 1 Nr. 2 mit Geldbusse bedroht sind, zu verhindern. Fuer die Einziehung
gilt § 27 Abs. 2, fuer die Unbrauchbarmachung gelten die §§ 27 und 28 entsprechend.

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(3) In den Faellen des § 119 Abs. 2 gelten die Absaetze 1 und 2 nur fuer das Werbematerial
und die zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen.

Dritter Abschnitt
Missbrauch staatlicher oder staatlich geschuetzter Zeichen

§ 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den
   entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
benutzt.

(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich,
die ihnen zum Verwechseln aehnlich sind.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden.

§ 125 Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weissem
Grund oder die Bezeichnung "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" benutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt das Wappen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft benutzt.

(3) Den in den Absaetzen 1 und 2 genannten Wahrzeichen, Bezeichnungen und Wappen stehen
solche gleich, die ihnen zum Verwechseln aehnlich sind.

(4) Die Absaetze 1 und 3 gelten fuer solche Wahrzeichen oder Bezeichnungen entsprechend,
die nach Voelkerrecht dem Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund oder der
Bezeichnung "Rotes Kreuz" gleichstehen.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden.

§ 126 Missbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen fuer eine Taetigkeit in der Kranken- oder
   Wohlfahrtspflege traegt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, oder
2. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer religioesen Vereinigung traegt, die
   von einer Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des oeffentlichen Rechts
   anerkannt ist.

(2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen
zum Verwechseln aehnlich sind.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden.

§ 127 Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder
Urkundenfaelschung benutzt werden koennen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der zustaendigen Stelle oder
des sonst dazu Befugten
1. Platten, Formen, Drucksaetze, Druckstoecke, Negative, Matrizen, Computerprogramme
   oder aehnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach geeignet sind zur Herstellung von
   a) Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches),
      amtlichen Wertzeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des

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      Strafgesetzbuches, Schecks, Wechseln, Zahlungskarten mit Garantiefunktion im
      Sinne des § 152b Abs. 4 des Strafgesetzbuches oder Vordrucken fuer Euroschecks
      oder
   b) oeffentlichen Urkunden oder Beglaubigungszeichen,

2. Vordrucke fuer oeffentliche Urkunden oder Beglaubigungszeichen,
3. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln aehnlich ist, die
   zur Herstellung der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Papiere bestimmt und gegen
   Nachahmung besonders gesichert ist, oder
4. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung der in der Nummer 1
   Buchstabe a bezeichneten Gegenstaende gegen Faelschung dienen,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhaelt, verwahrt, einem anderen
ueberlaesst, einfuehrt oder ausfuehrt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Taeter, der fahrlaessig nicht erkennt, dass eine
schriftliche Erlaubnis der zustaendigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht
vorliegt.

(3) Absatz 1 gilt auch fuer Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden,
Beglaubigungszeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches,
Schecks, Wechsel, Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Abs. 4 des
Strafgesetzbuches und Vordrucke fuer Euroschecks eines fremden Waehrungsgebietes.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 mit einer Geldbusse bis zu
zehntausend Euro, in den Faellen des Absatzes 2 mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend
Euro geahndet werden.

§ 128 Herstellen oder Verbreiten von papiergeldaehnlichen Drucksachen oder
Abbildungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder verbreitet, die ihrer Art nach geeignet
   sind,
   a) im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesem gleichstehenden Wertpapieren (§
      151 des Strafgesetzbuches) verwechselt zu werden oder
   b) dazu verwendet zu werden, solche verwechslungsfaehigen Papiere herzustellen, oder

2. Platten, Formen, Drucksaetze, Druckstoecke, Negative, Matrizen, Computerprogramme
   oder aehnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Herstellung der in der Nummer
   1 bezeichneten Drucksachen oder Abbildungen geeignet sind, herstellt, sich oder
   einem anderen verschafft, feilhaelt, verwahrt, einem anderen ueberlaesst, einfuehrt oder
   ausfuehrt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Taeter, der fahrlaessig nicht erkennt, dass die
Eignung zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist.

(3) Absatz 1 gilt auch fuer Papiergeld und Wertpapiere eines fremden Waehrungsgebietes.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 mit einer Geldbusse bis zu
zehntausend Euro, in den Faellen des Absatzes 2 mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend
Euro geahndet werden.

§ 129 Einziehung
Gegenstaende, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht,
koennen eingezogen werden.

Vierter Abschnitt


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Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und
Unternehmen

§ 130
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsaetzlich oder fahrlaessig die
Aufsichtsmassnahmen unterlaesst, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren
Verletzung mit Strafe oder Geldbusse bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine
solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehoerige Aufsicht verhindert oder
wesentlich erschwert worden waere. Zu den erforderlichen Aufsichtsmassnahmen gehoeren auch
die Bestellung, sorgfaeltige Auswahl und Ueberwachung von Aufsichtspersonen.

(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das oeffentliche
Unternehmen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit
einer Geldbusse bis zu einer Million Euro geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung
mit Geldbusse bedroht, so bestimmt sich das Hoechstmass der Geldbusse wegen der
Aufsichtspflichtverletzung nach dem fuer die Pflichtverletzung angedrohten Hoechstmass
der Geldbusse. Satz 2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig
mit Strafe und Geldbusse bedroht ist, wenn das fuer die Pflichtverletzung angedrohte
Hoechstmass der Geldbusse das Hoechstmass nach Satz 1 uebersteigt.

Fuenfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 131
(1) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ist
1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich um Verstoesse gegen Anordnungen
   a) des Bundestages oder seines Praesidenten handelt, der Direktor beim Deutschen
      Bundestag,
   b) des Bundesrates oder seines Praesidenten handelt, der Direktor des Bundesrates,

2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 die Wehrbereichsverwaltung,
3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit es sich um ein Wappen oder eine
   Dienstflagge des Bundes handelt, das Bundesministerium des Innern,
4. bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127 und 128, soweit es sich um
   a) Wertpapiere des Bundes oder seiner Sondervermoegen handelt, die Bundesanstalt fuer
      Finanzdienstleistungsaufsicht,
   b) Geld oder Papier zur Herstellung von Geld handelt, die Deutsche Bundesbank,
   c) amtliche Wertzeichen handelt, das Bundesministerium, zu dessen Geschaeftsbereich
      die Herstellung oder Ausgabe der Wertzeichen gehoert.

Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten, die sich auf
entsprechende Wertpapiere oder Wertzeichen eines fremden Waehrungsgebietes beziehen. In
den Faellen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt § 36 Abs. 3 entsprechend.

(2) In den Faellen der §§ 122 und 130 wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag
oder mit Ermaechtigung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung oder die
Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermaechtigung verfolgt werden koennte.

(3) Fuer die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130
gelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Verfolgung der
Handlung, zu der aufgefordert worden ist, der im Rausch begangenen Handlung oder der

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Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle des § 130 dann anzuwenden waeren, wenn
die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbusse bedroht waere.

Vierter Teil
Schlussvorschriften

§ 132 Einschraenkung von Grundrechten
Die Grundrechte der koerperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Massgabe
dieses Gesetzes eingeschraenkt.

§ 133 Uebergangsvorschriften
(1) Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung und das Verfahren bei
seiner Abwesenheit richten sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die
erste Ladung des Betroffenen zur Hauptverhandlung abgesandt wird.

(2) Die Zulaessigkeit und die Zulassung von Rechtsmitteln richten sich nach dem Recht,
das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem ein Urteil verkuendet wird oder ein Beschluss bei der
Geschaeftsstelle eingeht.

(3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens richtet sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt
gilt, zu dem ein Antrag bei Gericht eingeht.

(4) Im Verfahren der Verwaltungsbehoerde werden Gebuehren und Auslagen nach dem Recht
erhoben, das zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der Bussgeldbescheid erlassen ist.

(5) Fuer Dateien, die am 1. Oktober 2002 bestehen, ist § 49c erst ab dem 1. Oktober 2003
anzuwenden.

§ 134
(weggefallen)

§ 135
(Inkrafttreten)




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