Gesetz ueber nutzungsbezogene Zuschlaege
bei Verwendung der elektronischen
Gesundheitskarte ausserhalb der Gesetzlichen
Krankenversicherung (Nutzungszuschlags-
Gesetz - NutzZG)
NutzZG
vom 22.06.2005
"Nutzungszuschlags-Gesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 1724)"
Fussnote
Textnachweis ab: 28. 6.2005
Das G wurde als Artikel 4 des G v. 22.6.2005 I 1720 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates erlassen. Es ist gem. Art. 5 dieses G am 28.6.2005 in Kraft getreten.
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Erhebung nutzungsbezogener Zuschlaege, wenn eine elektronische
Gesundheitskarte, die den Vorgaben der Gesellschaft fuer Telematik nach § 291b des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch entspricht, bei Behandlungen eingesetzt wird, die nicht
dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch unterliegen.
§ 2 Erhebung der Zuschlaege
(1) Fuer die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte koennen Aerztinnen und
Aerzte, Zahnaerztinnen und Zahnaerzte sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Zahlungspflichtigen oder dem
Zahlungspflichtigen nutzungsbezogene Zuschlaege berechnen.
(2) Die Zuschlaege dienen der Finanzierung der in § 291a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 und 3
des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch genannten Kosten. Ihre Hoehe darf die nach § 291a
Abs. 7b, 7d und 7e des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgelegten
Zuschlaege nicht ueberschreiten.
(3) Im Rahmen wahlaerztlicher Behandlung nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes duerfen
keine Zuschlaege berechnet werden.
§ 3 Ausweis der Zuschlaege
Die Zuschlaege gelten als gesondert berechnungsfaehige Auslagen im Sinne des § 3 der
Gebuehrenordnung fuer Aerzte und des § 3 der Gebuehrenordnung fuer Zahnaerzte. Sie sind in
der Rechnung gesondert auszuweisen.
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