Verordnung ueber eine angemessene
Gestaltung von Nutzungsentgelten
(Nutzungsentgeltverordnung - NutzEV)
NutzEV

vom  22.07.1993



"Nutzungsentgeltverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2562)"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 24.6.2002 I 2562

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.8.1993

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Entgelte fuer die Nutzung von Bodenflaechen auf Grund von Vertraegen nach § 312
des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I
Nr. 27 S. 465) duerfen nach Massgabe dieser Verordnung angemessen gestaltet werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht
1. fuer Entgelte, die sich nach dem Bundeskleingartengesetz richten,
2. fuer vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene unentgeltliche Nutzungsverhaeltnisse nach
   § 312 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und
3. fuer Ueberlassungsvertraege.

§ 2 Abweichende Entgeltvereinbarungen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen Entgeltvereinbarungen vor, die vor dem 3.
Oktober 1990 getroffen worden sind.

(2) Nach dem 2. Oktober 1990 getroffene Vereinbarungen
1. ueber Nutzungsentgelte oder
2. ueber den Ausschluss der Erhoehung des Nutzungsentgelts
bleiben unberuehrt. Solche Vereinbarungen sind auch weiterhin zulaessig.

(3) Eine einseitige Erhoehung des Nutzungsentgelts nach dieser Verordnung ist nicht
zulaessig, soweit und solange eine Erhoehung nach dem 2. Oktober 1990 durch Vereinbarung
ausgeschlossen worden ist oder der Ausschluss sich aus den Umstaenden ergibt.

§ 3 Schrittweise Entgelterhoehung bis zur Hoehe der ortsueblichen Entgelte
(1) Die Entgelte duerfen, soweit sich nicht aus den §§ 4 und 5 etwas anderes ergibt,
schrittweise bis zur Hoehe der ortsueblichen Entgelte erhoeht werden. Zur angemessenen
Gestaltung der Nutzungsentgelte darf die Erhoehung in folgenden Schritten vorgenommen
werden:
1. ab dem 1.November 1993 auf das Doppelte der am 2. Oktober 1990 zulaessigen Entgelte,
   jedoch mindestens auf 0,15 Deutsche Mark, bei baulich genutzten Grundstuecken auf
   0,30 Deutsche Mark je Quadratmeter Bodenflaeche im Jahr,
2. ab dem 1. November 1994 auf das Doppelte der sich nach Nummer 1 ergebenden
   Entgelte,


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3. ab dem 1. November 1995 auf das Doppelte der sich nach Nummer 2 ergebenden
   Entgelte,
4. ab dem 1. November 1997 hoechstens um die Haelfte der sich nach Nummer 3 ergebenden
   Entgelte.
5. ab dem 1. November 1998 jaehrlich hoechstens um ein Drittel der sich nach Nummer 3
   ergebenden Entgelte.

(2) Ortsueblich sind die Entgelte, die nach dem 2. Oktober 1990 in der Gemeinde oder
in vergleichbaren Gemeinden fuer Grundstuecke vergleichbarer Art, Groesse, Beschaffenheit
und Lage vereinbart worden sind. Fuer die Vergleichbarkeit ist die tatsaechliche Nutzung
unter Beruecksichtigung der Art und des Umfangs der Bebauung der Grundstuecke massgebend.

(3) Das ortsuebliche Entgelt kann aus einer Verzinsung des Bodenwertes abgeleitet
werden, wenn es an Erkenntnissen ueber eine ausreichende Anzahl von vergleichbaren
Grundstuecken mit nach dem 2. Oktober 1990 vereinbarten Entgelten fehlt. Der Bodenwert
ist auf der Grundlage der tatsaechlichen Nutzung des Grundstuecks zu ermitteln.

§ 4 Entgelterhoehung bei vertragwidriger Nutzung
(1) Im Falle einer vertragwidrigen Nutzung des Grundstuecks duerfen die Entgelte ohne die
Beschraenkung des § 3 Abs. 1 bis zur Hoehe der ortsueblichen Entgelte erhoeht werden.

(2) Vertragwidrig ist eine Nutzung, die nach §§ 312 und 313 des Zivilgesetzbuchs der
Deutschen Demokratischen Republik nicht zulaessig ist. Hat der Eigentuemer die Nutzung
genehmigt oder wurde die Nutzung von staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen
Republik genehmigt oder gebilligt, so gilt die Nutzung nicht als vertragswidrig.

§ 5 Entgelterhoehung bei Garagenflaechen
(1) Die Nutzungsentgelte fuer Garagengrundstuecke sind ab dem 1. November 1993 nach der
Anzahl der Stellplaetze zu bemessen. Die Entgelte duerfen bis zur Hoehe der ortsueblichen
Entgelte erhoeht werden, jedoch auf mindestens 60 Deutsche Mark je Stellplatz im Jahr.

(2) Garagengrundstuecke sind Grundstuecke oder Teile von Grundstuecken, die mit einer
oder mehreren Garagen oder aehnlichen Einstellplaetzen fuer Kraftfahrzeuge bebaut sind und
deren wesentlicher Nutzungszweck das Einstellen von Kraftfahrzeugen ist.

§ 6 Erklaerung ueber die Entgelterhoehung
(1) Will der Ueberlassende das Nutzungsentgelt nach dieser Verordnung erhoehen, so
hat er dem Nutzer das Erhoehungsverlangen in Textform zu erklaeren und zu begruenden.
Dabei ist anzugeben, dass mit dem Erhoehungsverlangen die ortsueblichen Entgelte nicht
ueberschritten werden. Zur Begruendung kann der Ueberlassende insbesondere Bezug nehmen
auf
1. ein Gutachten des oertlich zustaendigen Gutachterausschusses ueber die ortsueblichen
   Nutzungsentgelte fuer vergleichbar genutzte Grundstuecke oder eine Auskunft des
   Gutachterausschusses ueber die in seinem Geschaeftsbereich vereinbarten Entgelte nach
   § 7,
2. ein Gutachten eines oeffentlich bestellten und vereidigten Sachverstaendigen ueber die
   ortsueblichen Nutzungsentgelte fuer vergleichbar genutzte Grundstuecke,
3. entsprechende Entgelte fuer die Nutzung einzelner vergleichbarer Grundstuecke;
   hierbei genuegt die Benennung von drei Grundstuecken.

(2) Die Erklaerung hat die Wirkung, dass von dem Beginn des dritten auf die Erklaerung
folgenden Monats das erhoehte Nutzungsentgelt an die Stelle des bisher entrichteten
Entgelts tritt. Vom Nutzer im voraus entrichtete Zahlungen sind anzurechnen.

(3) Ist streitig, ob das verlangte Entgelt die Grenze der ortsueblichen Entgelte
einhaelt, so trifft die Beweislast den Ueberlassenden.

§ 7 Gutachten und Auskuenfte ueber die ortsueblichen Entgelte

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(1) Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach § 192 des Baugesetzbuchs eingerichtete
und oertlich zustaendige Gutachterausschuss ein Gutachten ueber die ortsueblichen
Nutzungsentgelte fuer vergleichbar genutzte Grundstuecke zu erstatten. Auf Verlangen hat
er in anonymisierter Form Auskunft ueber die in seinem Geschaeftsbereich vereinbarten
Entgelte unter Angabe der Gemarkung zu erteilen, in der die Grundstuecke liegen.

(2) Die Gemeinden haben auf Verlangen dem Gutachterausschuss Auskunft ueber die
vereinbarten Nutzungsentgelte in anonymisierter Form zu erteilen.

§ 8 Kuendigung des Nutzers
Der Nutzer ist berechtigt, das Nutzungsverhaeltnis bis zum Ablauf des Monats, der auf
den Zugang der Erklaerung ueber die Entgelterhoehung folgt, fuer den Ablauf des letzten
Monats, bevor die Erhoehung wirksam wird, zu kuendigen.

§ 9
(Inkrafttreten)




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