Verordnung ueber Notrufverbindungen
(NotrufV)
NotrufV

vom  06.03.2009



"Verordnung ueber Notrufverbindungen vom 6. Maerz 2009 (BGBl. I S. 481)"

Fussnote

 Textnachweis ab: 18.3.2009

Eingangsformel
Auf Grund des § 108 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl.
I S. 1190), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. Februar 2007
(BGBl. I S. 106) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer Wirtschaft
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem
Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales:

§ 1 Notrufnummern
Neben der europaeinheitlich vorgegebenen Notrufnummer 112 wird die Rufnummer 110 als
zusaetzliche nationale Notrufnummer festgelegt.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. „betriebsbereite Mobilfunkkarte“ die Mikroprozessorkarte fuer Mobiltelefone,
   solange sie die Identifizierung und Authentisierung des Karteninhabers oder der
   Karteninhaberin im Mobilfunknetz ermoeglicht;
2. „Einzugsgebiet“ der oertliche Zustaendigkeitsbereich einer Notrufabfragestelle;
3. „Notrufabfragestelle“ die nach Landesrecht zustaendige Stelle zur Entgegennahme von
   Notrufen;
4. „Notrufanschluss“ der Anschluss einer Notrufabfragestelle an das
   Telekommunikationsnetz fuer den ausschliesslichen Zweck, Notrufverbindungen
   einschliesslich der zugehoerigen Daten entgegenzunehmen;
5. „Notrufverbindung“ die ueber einen oeffentlich zugaenglichen Telefondienst zu einem
   Notrufanschluss aufgebaute Telefon- oder Telefaxverbindung, die durch Wahl einer
   Notrufnummer oder durch Aussenden einer in den technischen Standards fuer die
   Gestaltung von Telekommunikationsnetzen ausschliesslich fuer Notruf vorgesehenen
   Signalisierungsinformation eingeleitet wird, wobei das Endgeraet zum Aussenden der
   Notrufnummer oder der entsprechenden Signalisierungsinformation veranlasst wird
   durch
   a) Eingabe einer Notrufnummer ueber die Zifferntasten,
   b) Betaetigen einer ausschliesslich fuer Notruf vorgesehenen Taste oder
      Tastenkombination oder
   c) einen entsprechenden Ausloesemechanismus.


§ 3 Einzugsgebiete
(1) Die nach Landesrecht zustaendigen Behoerden legen die Einzugsgebiete und die
jeweilige Ersatz-Notrufabfragestelle im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern
fest; dabei sollen die Grenzen der Einzugsgebiete nach Moeglichkeit so festgelegt
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werden, dass einerseits nicht unnoetig feine Unterteilungen der gewachsenen Struktur
der Teilnehmernetzebene erforderlich werden, andererseits aber die Standorte der
Notrufenden so genau wie moeglich der oertlich zustaendigen Notrufabfragestelle zugeordnet
werden. Die Einzugsgebiete sind gemaess den Festlegungen der Technischen Richtlinie
nach § 108 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes zu beschreiben; sie duerfen sich
nicht ueberschneiden und muessen lueckenlos aneinander angrenzen. Zur Beteiligung
der Netzbetreiber uebermitteln die Behoerden die Entwuerfe fuer die Festlegung der
geplanten Einzugsgebiete an die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur informiert
die betroffenen Netzbetreiber, die innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme an
die jeweilige zustaendige Behoerde abgeben koennen. In Faellen, in denen die geplanten
Einzugsgebiete nicht mit den Netzstrukturen uebereinstimmen, legt die Behoerde die
Zuordnung der netzseitig feststellbaren Standorte der von den Notrufenden genutzten
Endgeraete zu der jeweils zustaendigen Notrufabfragestelle im Benehmen mit den
betroffenen Netzbetreibern fest. Abschliessend teilt die Behoerde der Bundesnetzagentur
die festgelegten Einzugsgebiete und den Zeitpunkt mit, zu dem diese Festlegungen
wirksam werden.

(2) Nach Eingang einer Mitteilung nach Absatz 1 Satz 6 ordnet die Bundesnetzagentur
jedem Einzugsgebiet und jeder Notrufabfragestelle je eine eindeutige Kennzeichnung
zu und legt fuer jeden Notrufanschluss eine Rufnummer fest, die mindestens ein
Zeichen enthalten muss, das von den Ziffern 0 bis 9 verschieden ist. Sie stellt
die ihr uebermittelten Informationen sowie die von ihr vergebenen Kennzeichnungen
und festgelegten Rufnummern unverzueglich in einem Verzeichnis zum Abruf durch die
Netzbetreiber und Telefondiensteanbieter bereit und veroeffentlicht einen Hinweis
auf die Abrufmoeglichkeit in ihrem Amtsblatt. Das Verzeichnis ist gegen unberechtigte
Zugriffe und unbefugte Veraenderungen zu sichern.

(3) Wer oeffentlich zugaengliche Telefondienste erbringt, den Zugang zu solchen
Diensten ermoeglicht oder Notrufanschluesse bereitstellt, hat Anpassungen seiner
technischen Einrichtungen, die auf Grund von Festlegungen im Sinne des Absatzes
2 Satz 2 erforderlich werden, innerhalb von drei Monaten nach Veroeffentlichung
des entsprechenden Hinweises vorzunehmen, es sei denn, dass bei den Festlegungen
nach Absatz 1 ein laengerer Zeitraum festgelegt wurde. Die Anpassungen sind zu
einem bestimmten Umschaltzeitpunkt, der zwischen Notruftraeger und den betroffenen
Telefondiensteanbietern und Netzbetreibern zu vereinbaren ist, ohne Beeintraechtigung
bestehender Notrufverbindungen in den Wirkbetrieb zu ueberfuehren.

(4) Bei Aenderungen der Festlegungen gelten die Absaetze 1 bis 3 entsprechend.

§ 4 Notrufverbindungen
(1) Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter
und Netzbetreiber haben dafuer zu sorgen, dass Notrufverbindungen unverzueglich zur
oertlich zustaendigen Notrufabfragestelle hergestellt werden. Der Telefondiensteanbieter,
der den unter einer Notrufnummer geaeusserten Verbindungswunsch eines Teilnehmers
entgegennimmt, hat der Verbindung als Zielrufnummer die nach § 3 Abs. 2 festgelegte
Rufnummer der oertlich zustaendigen Notrufabfragestelle zuzuordnen und die Verbindung als
Notrufverbindung zu kennzeichnen. Massgeblich fuer die Ermittlung der oertlich zustaendigen
Notrufabfragestelle ist der vom Telekommunikationsnetz festgestellte Standort des
Endgeraetes, von dem die Notrufverbindung ausgeht (Ursprung der Notrufverbindung).
In Faellen, in denen sich Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber unterscheiden, hat
der Telefondiensteanbieter bei dem beteiligten Zugangsanbieter oder Netzbetreiber
auf technischem Weg unverzueglich Informationen ueber diesen Standort anzufordern;
die technischen Schnittstellen, ueber die diese Anforderungen erfolgen, sind durch
angemessene Massnahmen gegen Missbrauch zu sichern. Auf dieser Grundlage ist
1. die zustaendige Notrufabfragestelle zu ermitteln,
2. die Notrufverbindung unverzueglich herzustellen und
3. die Information ueber den Standort an diese Notrufabfragestelle zu uebermitteln.

(2) Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter
und Netzbetreiber haben Notrufverbindungen jederzeit und im Rahmen der technischen
Moeglichkeiten vorrangig vor anderen Verbindungswuenschen sowie unabhaengig davon
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herzustellen, in welchem Netz oder bei welchem Telefondiensteanbieter die
Notrufverbindungen ihren Ursprung haben. Dies gilt auch, wenn der Telefondienst auf
Grund von Zahlungsverzug gesperrt ist oder wenn bei vorbezahlten Diensten kein Guthaben
mehr zur Verfuegung steht, nicht jedoch nach endgueltiger Aufhebung des Anschlusses oder
des Zugangs zum Telefondienst. Betriebsbedingte vorhersehbare Unterbrechungen der
Notrufmoeglichkeiten sind auf das unvermeidbare Mass zu beschraenken und duerfen nur nach
rechtzeitiger Information der Bevoelkerung durchgefuehrt werden.

(3) Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer Notrufnummer geaeusserten
Verbindungswunsch eines Teilnehmers entgegennimmt, hat folgende Daten zu ermitteln
und als Teil der Notrufverbindung gemeinsam mit seiner Anbieterkennung an die
Notrufabfragestelle weiterzuleiten:
1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die
   Rufnummernanzeige dauernd oder fuer einen Anruf unterdrueckt ist (§ 102 Abs. 6 des
   Telekommunikationsgesetzes), und
2. Angaben zum Standort des Endgeraetes, von dem die Notrufverbindung ausgeht (§ 98
   Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes).
Die uebrigen an der Notrufverbindung beteiligten Anbieter und Netzbetreiber haben
dafuer zu sorgen, dass diese Daten und die Anbieterkennung an die Notrufabfragestelle
uebermittelt werden.

(4) Der Telefondiensteanbieter, in dessen Bereich die Notrufverbindung ihren Ursprung
hat, hat sicherzustellen, dass die Wahl der Ziffernfolge „110“ oder „112“, der
andere Ziffern vorangehen, nicht zu einer Verbindung zu einer Notrufabfragestelle
fuehrt. Dies gilt nicht in Bezug auf die Wahl von Kennzahlen zur Betreiberauswahl
(§ 40 des Telekommunikationsgesetzes). Sofern die Wahl mit der Ziffernfolge „110“
oder „112“ beginnt, ist ungeachtet moeglicher folgender Ziffern unverzueglich eine
Verbindung zu der zustaendigen Notrufabfragestelle herzustellen. Die an der Herstellung
einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben
sicherzustellen, dass Notrufverbindungen mit einem vom Netz festgestellten Ursprung im
Ausland nicht zu Notrufanschluessen im Inland weitergeleitet werden.

(5) Das automatische Herstellen einer Notrufverbindung ohne unmittelbares Taetigwerden
eines Menschen ist nicht zulaessig.

(6) In Faellen, in denen das fuer die Notrufverbindung genutzte Endgeraet ueber
Informationen ueber seinen Standort verfuegt, duerfen diese Informationen nach
festgelegten Verfahren automatisch an die Notrufabfragestelle gesendet werden.

(7) Fuer Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen gilt ergaenzend:
1. Notrufverbindungen von Mobiltelefonen sind nur mit betriebsbereiter Mobilfunkkarte
   zulaessig.
2. Jeder Mobilfunknetzbetreiber hat im Rahmen von Nummer 1 sicherzustellen,
   dass auch fuer Teilnehmer anderer Mobilfunknetze Notrufverbindungen unter der
   europaeinheitlichen Notrufnummer 112 von jedem in seinem Netz verwendbaren
   Mobiltelefon moeglich sind. Die Verpflichtung des Absatzes 3 Nr. 1 besteht fuer einen
   Mobilfunknetzbetreiber nur, wenn die Mobilfunkkarte in seinem Netz eingebucht ist.
3. Die Bestimmung der oertlich zustaendigen Notrufabfragestelle erfolgt auf der
   Grundlage des vom Mobilfunknetz festgestellten Ursprungs der Notrufverbindung
   bei Verbindungsbeginn. Der Ursprung der Notrufverbindung ist mindestens mit
   der Genauigkeit zu ermitteln, die dem Stand der Technik kommerziell genutzter
   Lokalisierungsdienste entspricht. Solange es dem Stand der Technik entspricht, hat
   der Mobilfunknetzbetreiber zumindest die Funkzelle zugrunde zu legen.
4. Der Mobilfunknetzbetreiber hat die nach Nummer 3 ermittelten Informationen
   ueber den Standort an die Notrufabfragestelle zu uebermitteln, in Faellen der
   Nummer 3 Satz 3 die Bezeichnung der Funkzelle oder des Standortes des diese
   Funkzelle versorgenden Mobilfunksenders. Der Mobilfunknetzbetreiber hat den
   Notrufabfragestellen die aktuellen Informationen bereitzustellen, die fuer die
   Umsetzung von Funkzellenbezeichnungen in geografische Angaben erforderlich sind.


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5. Es ist zulaessig, dass Notrufverbindungen unter der Notrufnummer 110 oder
   Notrufverbindungen, bei denen der Notrufnummer 112 zusaetzliche Ziffern folgen
   (Absatz 4 Satz 3), auf dem Verbindungsabschnitt zwischen dem Mobilfunkendgeraet und
   dem Mobilfunksender als nicht vorrangige Verbindungen und nur fuer im Mobilfunknetz
   eingebuchte Teilnehmer realisiert werden.
6. Abweichend von Absatz 5 ist das automatische Herstellen einer Notrufverbindung
   zur Notrufnummer 112 ohne unmittelbares Taetigwerden eines Menschen mittels dafuer
   vorgesehener, in Kraftfahrzeugen installierter Einrichtungen (eCall) zulaessig.

§ 5 Anforderungen an Notrufanschluesse
Wer Notrufanschluesse bereitstellt, hat
1. diese Anschluesse so zu gestalten, dass neben den zu uebertragenden Telefon-
   oder Telefaxsignalen auch die Daten nach § 4 Abs. 3 und 7 Nr. 4 an die
   Notrufabfragestelle uebermittelt werden;
2. diesen Anschluessen die von der Bundesnetzagentur nach § 3 Abs. 2 Satz 1
   vorgegebenen Rufnummern zuzuteilen;
3. sicherzustellen, dass ein Notrufanschluss nur aus zwingenden betrieblichen Gruenden
   voruebergehend ausser Betrieb genommen wird und dass die Notrufabfragestelle bei
   vorhersehbarem Ausserbetriebnehmen rechtzeitig darueber informiert wird;
4. unvorhersehbare Stoerungen eines Notrufanschlusses unverzueglich der betroffenen
   Notrufabfragestelle zu melden;
5. Notrufverbindungen automatisch zu der festgelegten Ersatz-Notrufabfragestelle
   umzuleiten, sofern eine Notrufabfragestelle auf Grund einer technischen Stoerung
   nicht erreichbar ist;
6. auf Anforderung der Notrufabfragestelle saemtliche fuer sie bestimmte
   Notrufverbindungen an die festgelegte Ersatz-Notrufabfragestelle umzuleiten;
7. die Notrufanschluesse so zu gestalten, dass einzelne Notrufverbindungen fallweise
   von der Notrufabfragestelle an eine andere Notrufabfragestelle weitergeleitet
   werden koennen;
8. technische Aenderungen an Notrufanschluessen ohne Beeintraechtigung bestehender
   Notrufverbindungen und der Erreichbarkeit der Notrufabfragestelle durchzufuehren.
Bei der Um- oder Weiterleitung von Notrufverbindungen nach Satz 1 Nr. 5 bis 7 sind auch
die zugehoerigen Daten nach § 4 Abs. 3 und 7 Nr. 4 an die Ersatz-Notrufabfragestelle
oder an die andere Notrufabfragestelle zu uebermitteln.

§ 6 Technische Richtlinie
Die technischen Einzelheiten zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Abs. 2, zu § 4
Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 Nr. 3, 4 und 6 sowie zu § 5 Satz 1 Nr. 1 und 5 bis 7 und Satz
2 legt die Bundesnetzagentur in der Technischen Richtlinie nach § 108 Abs. 3 des
Telekommunikationsgesetzes unter Beruecksichtigung der dort genannten Vorgaben fest. Die
Technische Richtlinie ist bei Bedarf an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.

§ 7 Uebergangsvorschriften
(1) Bis zum 30. April 2009 in Betrieb genommene oeffentliche Muenz- oder Kartentelefone
nach § 78 Abs. 2 Nr. 5 des Telekommunikationsgesetzes, die Notrufverbindungen mit nur
einer Notrufnummer nach § 1 aufbauen koennen, duerfen bis zum 31. Dezember 2013 betrieben
werden.

(2) Notrufanschluesse auf Basis der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
bestehenden Technik fuer Notrufanschluesse koennen bis zum 31. Dezember des dritten
Jahres, das auf das Inkrafttreten der Technischen Richtlinie nach § 6 folgt, neu
eingerichtet werden. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Notrufanschluesse koennen im Rahmen
der technischen Moeglichkeiten der verfuegbaren Telekommunikationsnetze weiter betrieben
werden.


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(3) Fuer Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen ist es zulaessig, dass eine Uebermittlung
von als Telefaxverbindung ausgestalteten Notrufen unter der Notrufnummer „112“ nicht
sichergestellt ist, solange zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende
internationale Standards dies vorsehen.

(4) Fuer die Beschreibung der Einzugsgebiete nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 kann die
Bundesnetzagentur im Vorgriff auf die Technische Richtlinie nach § 6 ein vorlaeufiges
Verfahren bereitstellen.

(5) Fuer den Aufbau des Verzeichnisses nach § 3 Abs. 2 hat die Deutsche Telekom AG
der Bundesnetzagentur die bisher von ihr gefuehrten Daten fuer das Verzeichnis der
Zuordnung von Notrufabfragestellen zu den jeweiligen Einzugsgebieten bis zum 30.
April 2009 in elektronisch weiter verwertbarer Form zu uebermitteln. Bis zum Zeitpunkt
der Einrichtung der Zugriffsmoeglichkeit aller Telefondiensteanbieter auf dieses
Verzeichnis, laengstens jedoch bis zum 31. Oktober 2009, erteilt die Deutsche Telekom
AG den anderen Netzbetreibern weiterhin die erforderlichen Auskuenfte der Zuordnung von
Notrufabfragestellen zu dem jeweiligen Einzugsgebiet.

(6) Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 ist es bis zum Ablauf des in der Technischen
Richtlinie nach § 6 festzulegenden Uebergangszeitraums fuer die Umsetzung von auf
internationalen Standards beruhenden Festlegungen zur Uebermittlung der Angaben
zum Standort des fuer die Notrufverbindung genutzten Endgeraetes ausreichend, dass
die Telefondiensteanbieter in Faellen von Notrufen von Anschluessen, deren Nutzung
nur ortsgebunden moeglich ist, Standortangaben zum Abruf in dem automatisierten
Auskunftsverfahren nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes auf der Grundlage der an
die Notrufabfragestelle uebermittelten Rufnummern bereithalten.

(7) Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 Nr. 1 ist spaetestens ab dem 1. Juli 2009 einzuhalten.

§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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