Verordnung ueber die Befoerderung von Tieren,
Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von
Tieren sowie von sonstigen Gegenstaenden,
die Traeger von Ansteckungsstoff sein
koennen, durch den Nord-Ostsee-Kanal (Nord-
Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung)
TierSeuchSchNOKanV
vom 08.06.1973
"Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juli 1983 (BGBl. I S. 1015), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Mai 1991
(BGBl. I S. 1151) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.7.1983 I 1015,
zuletzt geaendert durch V v. 23.5.1991 I 1151
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 18.12.1988
Die Verordnung wurde auf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes idF d. Bek. v.
27.2.1969 BGBl. I S. 158 vom Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft u. Forsten
mit Zustimmung des Bundesrates erlassen
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt fuer die Durchfahrt von Seeschiffen mit
1. lebenden und toten Tieren,
2. Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren und
3. Rauhfutter und Stroh sowie sonstigen Gegenstaenden, die Traeger von Ansteckungsstoff
sein koennen,
durch den Nord-Ostsee-Kanal (Kanal). Andere auf § 7 Abs. 1 oder 2 des
Tierseuchengesetzes gestuetzte Vorschriften finden auf die in Satz 1 bezeichnete
Durchfahrt keine Anwendung.
(2) Der Bereich des Kanals im Sinne dieser Verordnung erstreckt sich von der
Verbindungslinie zwischen den Molenkoepfen in Brunsbuettel bis zu der Verbindungslinie
zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau unter Einschluss des Gieselaukanals,
Schirnauer Sees, Borgstedter Sees, Audorfer Sees, Obereidersees mit Enge, Achterwehrer
Schiffahrtskanals und Flemhuder Sees.
§ 2
(1) Lebende Klauentiere, Einhufer, Hasen, Kaninchen, Hunde, Hauskatzen, Affen,
Halbaffen, lebendes Gefluegel, lebende Papageien und Sittiche sowie verendete Tiere,
tierische Abgaenge, Einstreu, Futter oder Abwasser aus den mit Tieren besetzten
Laderaeumen oder Behaeltnissen duerfen waehrend der Durchfahrt durch den Kanal nicht von
Bord des Schiffes verbracht oder abgelassen werden. Die Laderaeume und Behaeltnisse,
in denen in Satz 1 genannte Tiere untergebracht sind, muessen so beschaffen sein, dass
die Tiere und deren Abgaenge sowie Einstreu, Futter oder Abwasser aus den mit lebenden
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Tieren besetzten Laderaeumen oder Behaeltnissen waehrend der Durchfahrt durch den Kanal
nicht von Bord gelangen koennen.
(2) Der Schiffsfuehrer hat die Durchfahrt durch den Kanal mit lebenden, in Absatz 1 Satz
1 genannten Tieren der zustaendigen Behoerde mindestens sechs Stunden vor dem Einlaufen
des Schiffes in die Eingangsschleuse anzuzeigen. Die zustaendige Behoerde kann vor der
Durchfahrt durch den Kanal pruefen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfuellt
sind.
(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht, wenn nur einzelne Hunde, Hauskatzen,
Affen, Halbaffen, Papageien oder Sittiche oder wenn Kaninchen oder Hausgefluegel, die
von der Schiffsbesatzung oder von Reisenden gehalten werden, an Bord des Schiffes
mitgefuehrt werden.
§ 3
(1) Von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Tieren stammende Teile, Erzeugnisse und
Rohstoffe, Rauhfutter, Stroh sowie Gegenstaende jeder Art, von denen nach den Umstaenden
des Falles anzunehmen ist, dass sie Traeger von Ansteckungsstoff sein koennen, muessen
waehrend der Durchfahrt durch den Kanal in den Laderaeumen verstaut oder - sofern sie auf
Deck gelagert sind - in Behaeltnissen oder Umhuellungen fest verpackt sein. Sie duerfen
waehrend der Durchfahrt durch den Kanal nicht von Bord verbracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer
1. Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe, die so behandelt worden sind, dass die Abtoetung
von Tierseuchenerregern gewaehrleistet ist, und
2. Lebensmittel tierischer Herkunft, die zur Verpflegung der Schiffsbesatzung oder von
Reisenden mitgefuehrt werden.
§ 3a
(1) Die mit Wartung von Tieren betrauten Personen muessen vor dem Verlassen des Schiffes
Arbeitskleidung und -schuhe wechseln. Alle Personen haben beim Verlassen des Schiffes
das Schuhwerk zu reinigen und mit einem Mittel, mit dem Tierseuchenerreger abgetoetet
werden, zu desinfizieren.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 gegeben sind.
(3) Der Schiffsfuehrer hat Desinfektionsmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
bereitzustellen.
§ 4
Die zustaendige oberste Landesbehoerde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser
Verordnung zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass keine Tierseuchen
eingeschleppt oder weiterverbreitet werden.
§ 5
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig einer mit einer Genehmigung nach § 4
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein lebendes oder verendetes Tier, tierische Abgaenge,
Einstreu, Futter oder Abwasser von Bord verbringt oder ablaesst,
2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 die Durchfahrt nicht anzeigt,
3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, Rauhfutter, Stroh oder
einen anderen Gegenstand von Bord verbringt,
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4. entgegen § 3a Abs. 1 Arbeitskleidung oder -schuhe nicht wechselt oder das Schuhwerk
nicht reinigt und desinfiziert oder
5. entgegen § 3a Abs. 3 Desinfektionsmittel nicht bereitstellt.
§ 6
Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkuendung in Kraft.
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