Verordnung ueber Allgemeine Bedingungen
fuer den Netzanschluss und dessen Nutzung
fuer die Elektrizitaetsversorgung in
Niederspannung
(Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
NAV
vom 01.11.2006
"Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die durch
Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geaendert worden
ist"
Stand: Geaendert durch Art. 2 Abs. 5 V v. 17.10.2008 I 2006
Fussnote
Textnachweis ab: 8.11.2006
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 1.11.2006 I 2477 von der Bundesregierung und
dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates
erlassen. Sie ist gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 8.11.2006 in Kraft getreten.
Inhaltsuebersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Netzanschlussverhaeltnis
§ 3 Anschlussnutzungsverhaeltnis
§ 4 Inhalt des Vertrages und der Bestaetigung des
Netzbetreibers
Teil 2
Netzanschluss
§ 5 Netzanschluss
§ 6 Herstellung des Netzanschlusses
§ 7 Art des Netzanschlusses
§ 8 Betrieb des Netzanschlusses
§ 9 Kostenerstattung fuer die Herstellung oder Aenderung
des Netzanschlusses
§ 10 Transformatorenanlage
§ 11 Baukostenzuschuesse
§ 12 Grundstuecksbenutzung
§ 13 Elektrische Anlage
§ 14 Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage
§ 15 Ueberpruefung der elektrischen Anlage
Teil 3
Anschlussnutzung
§ 16 Nutzung des Anschlusses
§ 17 Unterbrechung der Anschlussnutzung
§ 18 Haftung bei Stoerungen der Anschlussnutzung
Teil 4
-1-
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1
Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers
§ 19 Betrieb von elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeraeten,
Eigenerzeugung
§ 20 Technische Anschlussbedingungen
§ 21 Zutrittsrecht
§ 22 Mess- und Steuereinrichtungen
Abschnitt 2
Faelligkeit, Folge von Zuwiderhandlungen,
Beendigung der Rechtsverhaeltnisse
§ 23 Zahlung, Verzug
§ 24 Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
§ 25 Kuendigung des Netzanschlussverhaeltnisses
§ 26 Beendigung des Anschlussnutzungsverhaeltnisses
§ 27 Fristlose Kuendigung oder Beendigung
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 28 Gerichtsstand
§ 29 Uebergangsregelung
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber
nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz
anzuschliessen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizitaet zur Verfuegung zu
stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhaeltnisse ueber den Netzanschluss
an das Elektrizitaetsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss)
und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdruecklich allein auf eines
dieser Rechtsverhaeltnisse beziehen. Die Verordnung gilt fuer alle nach dem 12.
Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhaeltnisse und ist auch auf alle
Anschlussnutzungsverhaeltnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden
sind. Sie gilt nicht fuer den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.
(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstueck oder Gebaeude an
das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Uebrigen jeder Eigentuemer oder
Erbbauberechtigte eines Grundstuecks oder Gebaeudes, das an das Niederspannungsnetz
angeschlossen ist.
(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines
Anschlussnutzungsverhaeltnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme
von Elektrizitaet nutzt.
(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines
Elektrizitaetsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz
1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 2 Netzanschlussverhaeltnis
(1) Das Netzanschlussverhaeltnis umfasst den Anschluss der elektrischen Anlage ueber den
Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem Anschlussnehmer und
dem Netzbetreiber.
-2-
(2) Das Netzanschlussverhaeltnis entsteht durch Vertrag erstmalig mit dem
Anschlussnehmer, der die Herstellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei
Herstellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschlussvertrag schriftlich
abzuschliessen.
(3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstueckseigentuemer oder Erbbauberechtigte sind, haben
die schriftliche Zustimmung des Grundstueckseigentuemers zur Herstellung und Aenderung des
Netzanschlusses unter Anerkennung der fuer den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen
Verpflichtungen beizubringen.
(4) Bei angeschlossenen Grundstuecken oder Gebaeuden entsteht das Netzanschlussverhaeltnis
mit dem Eigentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem jeweiligen Eigentuemer
und dem Netzbetreiber, sofern der bisherige Eigentuemer der Anschlussnehmer gewesen
ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Netzanschlussverhaeltnis mit dem bisherigen
Anschlussnehmer, sofern dieser Eigentuemer der Kundenanlage gewesen ist; hinsichtlich
bis dahin begruendeter Zahlungsansprueche und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige
Anschlussnehmer berechtigt und verpflichtet. Den Eigentumsuebergang und die Person des
neuen Anschlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmer dem Netzbetreiber unverzueglich
in Textform anzuzeigen. Der bisherige Anschlussnehmer hat dem neuen Anschlussnehmer die
Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 zu uebermitteln.
(5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussnehmer den Vertragsschluss oder die
Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 unverzueglich in Textform zu bestaetigen. Im Vertrag nach
Absatz 2 oder in der Bestaetigung nach Satz 1 ist auf die Allgemeinen Bedingungen
einschliesslich der ergaenzenden Bedingungen des Netzbetreibers hinzuweisen.
§ 3 Anschlussnutzungsverhaeltnis
(1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur
Entnahme von Elektrizitaet. Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung des
Anschlussnutzers mit Elektrizitaet noch den Zugang zu den Elektrizitaetsversorgungsnetzen
im Sinne des § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Anschlussnutzungsverhaeltnis
besteht zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Anschlussnutzungsverhaeltnis kommt dadurch zustande, dass ueber den Netzanschluss
Elektrizitaet aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn
1. der Anschlussnutzer spaetestens im Zeitpunkt der erstmaligen Entnahme einen Vertrag
ueber den Bezug von Elektrizitaet abgeschlossen hat oder die Voraussetzungen einer
Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen und
2. dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein Recht auf Netzzugang nach § 20 des
Energiewirtschaftsgesetzes zusteht.
Bei Kenntnis ueber den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 ist der
Netzbetreiber verpflichtet, den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierueber
unverzueglich in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer auf die
Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung nach
§ 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuweisen.
(3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Aufnahme der Nutzung
des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizitaet unverzueglich mitzuteilen. Der
Netzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die Mitteilung unverzueglich in Textform zu
bestaetigen. In der Bestaetigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschliesslich der
ergaenzenden Bedingungen des Netzbetreibers und auf die Haftung des Netzbetreibers nach
§ 18 hinzuweisen.
§ 4 Inhalt des Vertrages und der Bestaetigung des Netzbetreibers
(1) Der Netzanschlussvertrag und die Bestaetigung des Netzbetreibers in Textform nach §
2 Abs. 5 Satz 1 und § 3 Abs. 3 Satz 2 sollen eine zusammenhaengende Aufstellung aller
fuer den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 oder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen
Angaben enthalten, insbesondere
1. Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma, Registergericht, Registernummer,
Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer),
-3-
2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zaehlers oder des Aufstellungsorts des Zaehlers,
3. Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und
4. gegenueber dem Anschlussnehmer auch die am Ende des Netzanschlusses vorzuhaltende
Leistung.
Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Anschlussnehmer oder -
nutzer verpflichtet, diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen.
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des
Netzanschlussverhaeltnisses oder des Anschlussnutzungsverhaeltnisses und auf Verlangen
den uebrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhaendigen. Er hat die
Allgemeinen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veroeffentlichen.
(3) Aenderungen der ergaenzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen
Anschlussbedingungen nach § 20 gehoeren, und Kostenerstattungsregelungen des
Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach oeffentlicher Bekanntgabe und
im Falle der Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusaetzlicher Mitteilung an die
Regulierungsbehoerde wirksam. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Aenderungen am Tage
der oeffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veroeffentlichen.
Teil 2
Netzanschluss
§ 5 Netzanschluss
Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitaetsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung
mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle
des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn,
dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wird; in jedem Fall sind auf die
Hausanschlusssicherung die Bestimmungen ueber den Netzanschluss anzuwenden.
§ 6 Herstellung des Netzanschlusses
(1) Netzanschluesse werden durch den Netzbetreiber hergestellt. Die Herstellung des
Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben werden; auf
Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfuegung gestellter Vordruck zu
verwenden. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtlichen Zeitbedarf
fuer die Herstellung des Netzanschlusses mitzuteilen.
(2) Art, Zahl und Lage der Netzanschluesse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers
und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den
anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer
kostenguenstigen Errichtung der Netzanschluesse ist dabei besonders zu beruecksichtigen.
(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetreiber die Errichter weiterer
Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 des
Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen
Gewerke zu beteiligen. Er fuehrt die Herstellung oder Aenderungen des Netzanschlusses
entweder selbst oder mittels Nachunternehmer durch. Wuensche des Anschlussnehmers bei
der Auswahl des durchfuehrenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen
zu beruecksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die fuer die Herstellung
des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstueck im Rahmen des
technisch Moeglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzufuehren oder
durchfuehren zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen fuer die
sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; fuer den Hausanschlusskasten oder
die Hauptverteiler ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz
zur Verfuegung zu stellen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird
insbesondere vermutet, wenn die Anforderungen der DIN 18012 (Ausgabe: November 2000)*)
eingehalten sind.
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*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin.
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§ 7 Art des Netzanschlusses
Die Spannung betraegt am Ende des Netzanschlusses bei Drehstrom etwa 400 oder 230
Volt und bei Wechselstrom etwa 230 Volt. Die Frequenz betraegt etwa 50 Hertz. Welche
Stromart und Spannung fuer das Vertragsverhaeltnis massgebend sein sollen, ergibt sich
daraus, an welche Stromart und Spannung die Anlage des Anschlussnehmers angeschlossen
ist oder angeschlossen werden soll. Bei der Wahl der Stromart sind die Belange des
Anschlussnehmers im Rahmen der jeweiligen technischen Moeglichkeiten angemessen zu
beruecksichtigen.
§ 8 Betrieb des Netzanschlusses
(1) Netzanschluesse gehoeren zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat
sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen
Nutzung ueberlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur
Mitwirkung verpflichtet. Netzanschluesse werden ausschliesslich von dem Netzbetreiber
unterhalten, erneuert, geaendert, abgetrennt und beseitigt. Sie muessen zugaenglich und
vor Beschaedigungen geschuetzt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den
Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(2) Jede Beschaedigung des Netzanschlusses, insbesondere ein Schaden an der
Hausanschlusssicherung oder das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzueglich
mitzuteilen.
(3) Aenderungen des Netzanschlusses werden nach Anhoerung des Anschlussnehmers und unter
Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt.
§ 9 Kostenerstattung fuer die Herstellung oder Aenderung des Netzanschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei
wirtschaftlich effizienter Betriebsfuehrung notwendigen Kosten fuer
1. die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Aenderungen des Netzanschlusses, die durch eine Aenderung oder Erweiterung der
Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gruenden vom Anschlussnehmer veranlasst
werden,
zu verlangen. Die Kosten koennen auf der Grundlage der durchschnittlich fuer
vergleichbare Faelle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer
pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu
beruecksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer
die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann;
wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, fuer die Herstellung oder Aenderungen des
Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umstaenden des Einzelfalles
Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschlussnehmer
mehrere Netzanschluesse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene
Abschlagszahlungen zu verlangen.
(3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere
Anschluesse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil
des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Kosten neu aufzuteilen und dem
Anschlussnehmer einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
§ 10 Transformatorenanlage
(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstuecks eine besondere Transformatorenanlage
aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen
geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich fuer die Dauer des Netzanschlussverhaeltnisses
zur Verfuegung stellt. Der Netzbetreiber darf die Transformatorenanlage auch fuer andere
Zwecke benutzen, soweit dies fuer den Anschlussnehmer zumutbar ist.
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(2) Wird der Netzanschlussverhaeltnis fuer das Grundstueck beendet, so hat der
Anschlussnehmer die Transformatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es
sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete
Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet
werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht,
soweit die Anlage ausschliesslich dem Netzanschluss des Grundstuecks dient.
§ 11 Baukostenzuschuesse
(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss
zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsfuehrung notwendigen
Kosten fuer die Erstellung oder Verstaerkung der oertlichen Verteileranlagen des
Niederspannungsnetzes einschliesslich Transformatorenstationen verlangen, soweit sich
diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der
Anschluss erfolgt. Baukostenzuschuesse duerfen hoechstens 50 vom Hundert dieser Kosten
abdecken.
(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu uebernehmende Kostenanteil
bemisst sich nach dem Verhaeltnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende
Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden
Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstaerkung insgesamt
vorgehalten werden koennen. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist
Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich
fuer vergleichbare Faelle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
(3) Ein Baukostenzuschuss darf nur fuer den Teil der Leistungsanforderung erhoben
werden, der eine Leistungsanforderung von 30 Kilowatt uebersteigt.
(4) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen weiteren
Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung
erheblich ueber das der urspruenglichen Berechnung zugrunde liegende Mass hinaus erhoeht.
Der Baukostenzuschuss ist nach den Absaetzen 1 und 2 zu bemessen.
(5) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten Netzanschlusskosten sind getrennt
zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(6) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 12 Grundstuecksbenutzung
(1) Anschlussnehmer, die Grundstueckseigentuemer sind, haben fuer Zwecke der oertlichen
Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen
von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizitaet ueber ihre im Gebiet des
Elektrizitaetsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstuecke, ferner
das Anbringen von Leitungstraegern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche
Schutzmassnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstuecke,
1. die an das Elektrizitaetsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2. die vom Eigentuemer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz
angeschlossenen Grundstueck genutzt werden oder
3. fuer die die Moeglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstuecke den Eigentuemer mehr
als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten wuerde; insbesondere ist die
Inanspruchnahme des Grundstuecks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstuecks an das
Elektrizitaetsversorgungsnetz grundsaetzlich verwehrt, wenn der Anschluss ueber das eigene
Grundstueck des anderen Anschlussnehmers moeglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.
(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig ueber Art und Umfang der beabsichtigten
Inanspruchnahme des Grundstuecks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstueckseigentuemer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie
an der bisherigen Stelle fuer ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat
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der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschliesslich
dem Anschluss des Grundstuecks dienen.
(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentuemer die auf seinen
Grundstuecken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei
denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten nicht fuer oeffentliche Verkehrswege und Verkehrsflaechen
sowie fuer Grundstuecke, die durch Planfeststellung fuer den Bau von oeffentlichen
Verkehrswegen und Verkehrsflaechen bestimmt sind.
§ 13 Elektrische Anlage
(1) Fuer die ordnungsgemaesse Errichtung, Erweiterung, Aenderung und Instandhaltung
der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der
Anschlussnehmer gegenueber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht fuer
die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der
Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur
Benutzung ueberlassen, so bleibt er verantwortlich.
(2) Unzulaessige Rueckwirkungen der Anlage sind auszuschliessen. Um dies zu gewaehrleisten,
darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden
Rechtsvorschriften und behoerdlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik errichtet, erweitert, geaendert und instand gehalten werden.
In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1
des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten duerfen ausser durch den
Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers
eingetragenes Installationsunternehmen durchgefuehrt werden; im Interesse des
Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis
nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation fuer die Durchfuehrung
der jeweiligen Arbeiten abhaengig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen
Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschliesslich der Messeinrichtung gilt
Satz 4 nicht fuer Instandhaltungsarbeiten. Es duerfen nur Materialien und Geraete
verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung
der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Die Einhaltung der
Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn das Zeichen einer akkreditierten
Stelle, insbesondere das VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen, vorhanden ist. Der
Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausfuehrung der Arbeiten zu ueberwachen.
(3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fliesst, koennen vom
Netzbetreiber plombiert werden. Die dafuer erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach
den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer zu veranlassen.
(4) In den Leitungen zwischen dem Ende des Hausanschlusses und dem Zaehler darf der
Spannungsfall unter Zugrundelegung der Nennstromstaerke der vorgeschalteten Sicherung
nicht mehr als 0,5 vom Hundert betragen.
§ 14 Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage
(1) Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat die Anlage ueber den Netzanschluss an
das Verteilernetz anzuschliessen und den Netzanschluss in Betrieb zu nehmen. Die Anlage
hinter dem Netzanschluss bis zu der in den Technischen Anschlussbedingungen definierten
Trennvorrichtung fuer die Inbetriebsetzung der nachfolgenden Anlage, anderenfalls
bis zu den Haupt- oder Verteilungssicherungen, darf nur durch den Netzbetreiber oder
mit seiner Zustimmung durch das Installationsunternehmen (§ 13 Abs. 2 Satz 2) in
Betrieb genommen werden. Die Anlage hinter dieser Trennvorrichtung darf nur durch das
Installationsunternehmen in Betrieb gesetzt werden.
(2) Jede Inbetriebsetzung, die nach Massgabe des Absatzes 1 Satz 1 und 2 von dem
Netzbetreiber vorgenommen werden soll, ist bei ihm von dem Unternehmen, das nach § 13
Abs. 2 die Arbeiten an der Anlage ausgefuehrt hat, in Auftrag zu geben. Auf Verlangen
des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfuegung gestellter Vordruck zu verwenden.
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(3) Der Netzbetreiber kann fuer die Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer
Kostenerstattung verlangen; die Kosten koennen auf der Grundlage der durchschnittlich
fuer vergleichbare Faelle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Die Kosten
sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten
Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann.
§ 15 Ueberpruefung der elektrischen Anlage
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage vor und, um unzulaessige Rueckwirkungen
auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschliessen, auch nach
ihrer Inbetriebsetzung zu ueberpruefen. Er hat den Anschlussnehmer auf erkannte
Sicherheitsmaengel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Maengel festgestellt, welche die Sicherheit gefaehrden oder erhebliche
Stoerungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu
verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr fuer Leib oder Leben
ist er hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Ueberpruefung der Anlage sowie durch deren
Anschluss an das Verteilernetz uebernimmt der Netzbetreiber keine Haftung fuer die
Maengelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Ueberpruefung Maengel
festgestellt hat, die eine Gefahr fuer Leib oder Leben darstellen.
Teil 3
Anschlussnutzung
§ 16 Nutzung des Anschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhaeltnisses
verpflichtet, dem Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhaeltnis vorgesehenen Umfang
die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermoeglichen. Dies gilt nicht, soweit und
solange der Netzbetreiber hieran durch hoehere Gewalt oder sonstige Umstaende, deren
Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes aus
wirtschaftlichen Gruenden nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(2) Die Anschlussnutzung hat zur Voraussetzung, dass der Gebrauch der Elektrizitaet mit
einem Verschiebungsfaktor zwischen cos Phi = 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt.
Anderenfalls kann der Netzbetreiber den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen
verlangen.
(3) Der Netzbetreiber hat Spannung und Frequenz moeglichst gleichbleibend zu halten.
Allgemein uebliche Verbrauchsgeraete und Stromerzeugungsanlagen muessen einwandfrei
betrieben werden koennen. Stellt der Anschlussnutzer Anforderungen an die Stromqualitaet,
die ueber die Verpflichtungen nach den Saetzen 1 und 2 hinausgehen, so obliegt es ihm
selbst, innerhalb seines Bereichs Vorkehrungen zum stoerungsfreien Betrieb seiner Geraete
und Anlagen zu treffen.
(4) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber gelten die §§ 7, 8, 12 und 13 Abs. 1 und
2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend.
§ 17 Unterbrechung der Anschlussnutzung
(1) Die Anschlussnutzung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme
betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs
erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmaessigkeit
unverzueglich zu beheben. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer
veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 21b des
Energiewirtschaftsgesetzes hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
(2) Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzer bei einer beabsichtigten Unterbrechung
der Anschlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Bei kurzen
Unterbrechungen ist er zur Unterrichtung nur gegenueber Anschlussnutzern verpflichtet,
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die zur Vermeidung von Schaeden auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen sind
und dies dem Netzbetreiber unter Angabe von Gruenden schriftlich mitgeteilt haben. Die
Pflicht zur Benachrichtigung entfaellt, wenn die Unterrichtung
1. nach den Umstaenden nicht rechtzeitig moeglich ist und der Netzbetreiber dies nicht
zu vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzoegern wuerde.
In den Faellen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Anschlussnutzer auf
Nachfrage nachtraeglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen
worden ist.
§ 18 Haftung bei Stoerungen der Anschlussnutzung
(1) Soweit der Netzbetreiber fuer Schaeden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung
oder durch Unregelmaessigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag,
Anschlussnutzungsverhaeltnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des
Unternehmens oder eines Erfuellungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermoegensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe
Fahrlaessigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschaedigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder
Fahrlaessigkeit vorliegt.
Bei Vermoegensschaeden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung fuer sonstige Fahrlaessigkeit
ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsaetzlich noch grob fahrlaessig verursachten Sachschaeden ist die Haftung
des Netzbetreibers gegenueber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt.
Die Haftung fuer nicht vorsaetzlich verursachte Sachschaeden ist je Schadensereignis
insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen
Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen
Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen
Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen
Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen
Anschlussnutzern.
In diese Hoechstgrenzen werden auch Schaeden von Anschlussnutzern in vorgelagerten
Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenueber im Einzelfall entsprechend
Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absaetze 1 und 2 sind auch auf Ansprueche von Anschlussnutzern anzuwenden,
die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des
Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung
dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je
Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Hoechstbetrages, fuer den
sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenueber haften. Hat der dritte
Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen
an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die
Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Hoechstbetrag nach den Saetzen
2 und 3 koennen auch Schadensersatzansprueche von nicht unter diese Verordnung fallenden
Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter
Handlung geltend machen, wenn deren Ansprueche im Einzelfall entsprechend Absatz 2
Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern
auf Verlangen ueber die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber
im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhaengenden Tatsachen
insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise
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aufgeklaert werden koennen und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes
erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlaessig verursachten Vermoegensschaeden ist die Haftung des
Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines
dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprueche geltend macht,
gegenueber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis
insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3
genannten Hoechstbetraege begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten
entsprechend.
(5) Uebersteigt die Summe der Einzelschaeden die jeweilige Hoechstgrenze, so
wird der Schadensersatz in dem Verhaeltnis gekuerzt, in dem die Summe aller
Schadensersatzansprueche zur Hoechstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach
Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schaeden von nicht unter diese
Verordnung fallenden Kunden in die Hoechstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch
bei der Kuerzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Anspruechen nach Absatz
3 darf die Schadensersatzquote nicht hoeher sein als die Quote der Kunden des dritten
Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfaellt fuer Schaeden unter 30 Euro, die weder vorsaetzlich noch
grob fahrlaessig verursacht worden sind.
(7) Der geschaedigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzueglich dem Netzbetreiber
oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.
Teil 4
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1
Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers
§ 19 Betrieb von elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeraeten,
Eigenerzeugung
(1) Anlage und Verbrauchsgeraete sind vom Anschlussnehmer oder -nutzer so zu betreiben,
dass Stoerungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer und stoerende Rueckwirkungen auf
Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.
(2) Erweiterungen und Aenderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusaetzlicher
Verbrauchsgeraete sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die
vorzuhaltende Leistung erhoeht oder mit Netzrueckwirkungen zu rechnen ist. Naehere
Einzelheiten ueber den Inhalt der Mitteilung kann der Netzbetreiber regeln.
(3) Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Anschlussnehmer oder -nutzer dem
Netzbetreiber Mitteilung zu machen. Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat durch
geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine schaedlichen
Rueckwirkungen in das Elektrizitaetsversorgungsnetz moeglich sind. Der Anschluss von
Eigenanlagen ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Dieser kann den Anschluss von der
Einhaltung der von ihm nach § 20 festzulegenden Massnahmen zum Schutz vor Rueckspannungen
abhaengig machen.
§ 20 Technische Anschlussbedingungen
Der Netzbetreiber ist berechtigt, in Form von Technischen Anschlussbedingungen
weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie
an den Betrieb der Anlage einschliesslich der Eigenanlage festzulegen, soweit dies
aus Gruenden der sicheren und stoerungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick
auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen muessen
den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Anschluss bestimmter
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Verbrauchsgeraete kann in den Technischen Anschlussbedingungen von der vorherigen
Zustimmung des Netzbetreibers abhaengig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur
verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und stoerungsfreie Versorgung
gefaehrden wuerde.
§ 21 Zutrittsrecht
Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem
Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des
Messdienstleisters den Zutritt zum Grundstueck und zu seinen Raeumen zu gestatten, soweit
dies fuer die Pruefung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zum Austausch
der Messeinrichtung, auch anlaesslich eines Wechsels des Messstellenbetreibers,
zur Ablesung der Messeinrichtung oder zur Unterbrechung des Anschlusses und der
Anschlussnutzung erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an
die jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang an oder im jeweiligen
Haus erfolgen. Im Falle der Ablesung der Messeinrichtungen muss die Benachrichtigung
mindestens drei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin
ist anzubieten. Eine vorherige Benachrichtigung ist in den Faellen des § 24 Abs. 1 nicht
erforderlich.
§ 22 Mess- und Steuereinrichtungen
(1) Fuer Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zaehlerplaetze nach den
anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der technischen Anforderungen nach § 20
vorzusehen.
(2) Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen.
Bei der Wahl des Aufstellungsorts ist die Moeglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten
zu beruecksichtigen. Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, sind
in Gebaeuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen oder einer groesseren
Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2002 ueber die Gesamtenergieeffizienz von Gebaeuden (ABl. EU
Nr. L 1 S. 65) unterzogen werden, die baulichen Voraussetzungen fuer den Einbau von
Messeinrichtungen zu schaffen, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsaechlichen
Energieverbrauch und die tatsaechliche Nutzungszeit widerspiegeln. Der Netzbetreiber
hat den Anschlussnehmer anzuhoeren und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Er
ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers einer Verlegung der Mess- und
Steuereinrichtungen zuzustimmen, wenn dies ohne Beeintraechtigung einer einwandfreien
Messung moeglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und
Steuereinrichtungen nach Satz 4 zu tragen.
(3) Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat dafuer Sorge zu tragen, dass die Mess- und
Steuereinrichtungen zugaenglich sind. Er hat den Verlust, Beschaedigungen und Stoerungen
von Mess- und Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber
unverzueglich mitzuteilen.
Abschnitt 2
Faelligkeit, Folge von Zuwiderhandlungen, Beendigung der
Rechtsverhaeltnisse
§ 23 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, fruehestens
jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung faellig. Einwaende gegen
Rechnungen berechtigen gegenueber dem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zur
Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Moeglichkeit eines offensichtlichen
Fehlers besteht. § 315 des Buergerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberuehrt.
(2) Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers oder -nutzers kann der Netzbetreiber, wenn
er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen
laesst, die dadurch entstandenen Kosten fuer strukturell vergleichbare Faelle auch
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pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die
Pauschale darf die nach dem gewoehnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht
uebersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprueche des Netzbetreibers kann vom Anschlussnehmer oder -nutzer nur mit
unbestrittenen oder rechtskraeftig festgestellten Gegenanspruechen aufgerechnet werden.
§ 24 Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne
vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer dieser
Verordnung zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr fuer die Sicherheit von Personen oder Sachen von
erheblichem Wert abzuwenden,
2. die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der
Messeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewaehrleisten, dass Stoerungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder stoerende
Rueckwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen
sind.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer oder -nutzer auf Nachfrage
mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfuellung einer
Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den
Netzanschluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen.
Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung ausser Verhaeltnis zur Schwere der
Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende
Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.
(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des
Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem
Anschlussnutzer gegenueber hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant das
Vorliegen der Voraussetzungen fuer die Unterbrechung gegenueber dem Netzbetreiber
glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von saemtlichen Schadensersatzanspruechen
freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben koennen; dabei ist
auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden
zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen
lassen.
(4) In den Faellen des Absatzes 2 ist der Beginn der Unterbrechung des Netzanschlusses
und der Anschlussnutzung dem Anschlussnutzer drei Werktage im Voraus anzukuendigen. Dies
gilt nicht, soweit der Lieferant zu einer entsprechenden Ankuendigung verpflichtet ist.
(5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der
Anschlussnutzung unverzueglich aufzuheben, sobald die Gruende fuer die Unterbrechung
entfallen sind und der Anschlussnehmer oder -nutzer oder im Falle des Absatzes 3 der
Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung
des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten koennen fuer strukturell
vergleichbare Faelle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss
einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewoehnlichen Lauf
der Dinge zu erwartenden Kosten nicht uebersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die
Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu
gestatten.
§ 25 Kuendigung des Netzanschlussverhaeltnisses
(1) Das Netzanschlussverhaeltnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende
eines Kalendermonats gekuendigt werden. Eine Kuendigung durch den Netzbetreiber ist
nur moeglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
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(2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich
aus dem Netzanschlussverhaeltnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es
hierfuer nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers
ist oeffentlich bekannt zu machen und auf der Internetseite des Netzbetreibers zu
veroeffentlichen.
(3) Die Kuendigung bedarf der Textform.
§ 26 Beendigung des Anschlussnutzungsverhaeltnisses
(1) Das Anschlussnutzungsverhaeltnis besteht, bis der Anschlussnutzer die
Anschlussnutzung einstellt. Er ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzueglich
mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Kuendigung des Netzanschlussvertrages nach § 25 oder § 27 endet das
Anschlussnutzungsverhaeltnis mit der Beendigung des Netzanschlussvertrages.
§ 27 Fristlose Kuendigung oder Beendigung
Der Netzbetreiber ist in den Faellen des § 24 Abs. 1 berechtigt, das
Netzanschlussverhaeltnis fristlos zu kuendigen oder die Anschlussnutzung fristlos
zu beenden, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung des Netzanschlusses und der
Anschlussnutzung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 24
Abs. 2 ist der Netzbetreiber zur fristlosen Kuendigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen
vorher angedroht wurde; § 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 28 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung.
§ 29 Uebergangsregelung
(1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschlussnehmer durch oeffentliche
Bekanntgabe und Veroeffentlichung im Internet ueber die Moeglichkeit einer Anpassung
nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung
ist in Textform zu verlangen. Der Netzbetreiber kann die Anpassung gegenueber allen
Anschlussnehmern auch in der in Satz 1 genannten Weise verlangen. Im Falle des Satzes
3 erfolgt die Anpassung mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Von der
Anpassung ausgenommen ist § 4 Abs. 1.
(2) Die Frist nach § 10 Abs. 2 und nach § 12 Abs. 4 beginnt mit dem 8. November
2006. Laeuft jedoch die in § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 der Verordnung ueber Allgemeine
Bedingungen fuer die Elektrizitaetsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl.
I S. 684), zuletzt geaendert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl.
I S. 3214), bestimmte Frist frueher als die gemaess Satz 1 bestimmte Frist ab, bleibt es
dabei.
(3) Wird vor dem 1. Juli 2007 ein Anschluss an eine Verteileranlage hergestellt, die
vor dem 8. November 2006 errichtet oder mit deren Errichtung vor dem 8. November 2006
begonnen worden ist und ist der Anschluss ohne Verstaerkung der Verteileranlage moeglich,
so kann der Netzbetreiber abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 einen Baukostenzuschuss nach
Massgabe der fuer die Verteileranlage bisher verwendeten Berechnungsmassstaebe verlangen.
Der nach Satz 1 berechnete Baukostenzuschuss ist auf den Wert nach § 11 Abs. 1 Satz 2
zu kuerzen.
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