Verordnung ueber Allgemeine Bedingungen
fuer den Netzanschluss und dessen Nutzung
fuer die Gasversorgung in Niederdruck
(Niederdruckanschlussverordnung - NDAV)
NDAV

vom  01.11.2006



"Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die durch
Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geaendert worden
ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 2 Abs. 6 V v. 17.10.2008 I 2006


Fussnote

 Textnachweis ab: 8.11.2006
Die V wurde als Artikel 2 der V v. 1.11.2006 I 2477 von der Bundesregierung und
dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates
erlassen. Sie ist gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 8.11.2006 in Kraft getreten.

Inhaltsuebersicht
Teil 1
 Allgemeine Vorschriften
§ 1    Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2    Netzanschlussverhaeltnis
§ 3    Anschlussnutzungsverhaeltnis
§ 4    Inhalt des Vertrages und der Bestaetigung des
       Netzbetreibers

Teil 2
 Netzanschluss
§ 5    Netzanschluss
§ 6    Herstellung des Netzanschlusses
§ 7    Art des Netzanschlusses
§ 8    Betrieb des Netzanschlusses
§ 9    Kostenerstattung fuer die Herstellung oder Aenderung
       des Netzanschlusses
§ 10   Druckregelgeraete, besondere Einrichtungen
§ 11   Baukostenzuschuesse
§ 12   Grundstuecksbenutzung
§ 13   Gasanlage
§ 14   Inbetriebsetzung der Gasanlage
§ 15   Ueberpruefung der Gasanlage

Teil 3
 Anschlussnutzung
§ 16   Nutzung des Anschlusses
§ 17   Unterbrechung der Anschlussnutzung
§ 18   Haftung bei Stoerungen der Anschlussnutzung

Teil 4
 Gemeinsame Vorschriften

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    Abschnitt 1
     Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers
§   19   Betrieb von Gasanlagen und Verbrauchsgeraeten,
         Eigenerzeugung
§   20   Technische Anschlussbedingungen
§   21   Zutrittsrecht
§   22   Messeinrichtungen

    Abschnitt 2
     Faelligkeit, Folgen von Zuwiderhandlungen,
     Beendigung der Rechtsverhaeltnisse
§   23   Zahlung, Verzug
§   24   Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
§   25   Kuendigung des Netzanschlussverhaeltnisses
§   26   Beendigung des Anschlussnutzungsverhaeltnisses
§   27   Fristlose Kuendigung oder Beendigung

Teil 5
 Schlussbestimmungen
§ 28   Gerichtsstand
§ 29   Uebergangsregelung

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber
nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann in Niederdruck an ihr
Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung anzuschliessen und den Anschluss
zur Entnahme von Gas zur Verfuegung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der
Rechtsverhaeltnisse ueber den Netzanschluss an das Gasversorgungsnetz der allgemeinen
Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdruecklich
allein auf eines dieser Rechtsverhaeltnisse beziehen. Die Verordnung gilt fuer alle
nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhaeltnisse und ist auch auf alle
Anschlussnutzungsverhaeltnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind.

(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstueck oder Gebaeude an
das Niederdrucknetz angeschlossen wird, oder im Uebrigen jeder Eigentuemer oder
Erbbauberechtigte eines Grundstuecks oder Gebaeudes, das an das Niederdrucknetz
angeschlossen ist.

(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines
Anschlussnutzungsverhaeltnisses einen Anschluss an das Niederdrucknetz zur Entnahme von
Gas nutzt.

(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines
Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes.

§ 2 Netzanschlussverhaeltnis
(1) Das Netzanschlussverhaeltnis umfasst den Anschluss der Gasanlage ueber den
Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem Anschlussnehmer und
dem Netzbetreiber.

(2) Das Netzanschlussverhaeltnis entsteht durch Vertrag erstmalig mit dem
Anschlussnehmer, der die Herstellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei
Herstellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschlussvertrag schriftlich
abzuschliessen.

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(3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstueckseigentuemer oder Erbbauberechtigte sind, haben
die schriftliche Zustimmung des Grundstueckseigentuemers zur Herstellung und Aenderung des
Netzanschlusses unter Anerkennung der fuer den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen
Verpflichtungen beizubringen.

(4) Bei angeschlossenen Grundstuecken oder Gebaeuden entsteht das Netzanschlussverhaeltnis
mit dem Eigentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem jeweiligen Eigentuemer
und dem Netzbetreiber, sofern der bisherige Eigentuemer der Anschlussnehmer gewesen
ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Netzanschlussverhaeltnis mit dem bisherigen
Anschlussnehmer, sofern dieser Eigentuemer der Kundenanlage gewesen ist; hinsichtlich
bis dahin begruendeter Zahlungsansprueche und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige
Anschlussnehmer berechtigt und verpflichtet. Der Eigentumsuebergang und die Person des
neuen Anschlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmer dem Netzbetreiber unverzueglich
in Textform anzuzeigen. Der bisherige Anschlussnehmer hat dem neuen Anschlussnehmer die
Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 zu uebermitteln.

(5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussnehmer den Vertragsschluss oder die
Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 unverzueglich in Textform zu bestaetigen. Im Vertrag nach
Absatz 2 oder in der Bestaetigung nach Satz 1 ist auf die Allgemeinen Bedingungen
einschliesslich der ergaenzenden Bedingungen des Netzbetreibers hinzuweisen.

§ 3 Anschlussnutzungsverhaeltnis
(1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses
zur Entnahme von Gas. Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung des
Anschlussnutzers mit Gas noch den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Sinne des § 20
des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Anschlussnutzungsverhaeltnis besteht zwischen dem
jeweiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber.

(2) Das Anschlussnutzungsverhaeltnis kommt dadurch zustande, dass ueber den Netzanschluss
Gas aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn
1. der Anschlussnutzer spaetestens im Zeitpunkt der erstmaligen Entnahme einen
   Vertrag ueber den Bezug von Gas abgeschlossen hat oder die Voraussetzungen einer
   Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen und
2. dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein Recht auf Netzzugang nach § 20 des
   Energiewirtschaftsgesetzes zusteht.
Bei Kenntnis ueber den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 ist der
Netzbetreiber verpflichtet, den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierueber
unverzueglich in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer auf die
Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung nach
§ 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuweisen.

(3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Aufnahme der Nutzung
des Netzanschlusses zur Entnahme von Gas unverzueglich in Textform mitzuteilen. Der
Netzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die Mitteilung unverzueglich in Textform zu
bestaetigen. In der Bestaetigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschliesslich der
ergaenzenden Bedingungen und auf die Haftung des Netzbetreibers nach § 18 hinzuweisen.

§ 4 Inhalt des Vertrages und der Bestaetigung des Netzbetreibers
(1) Der Netzanschlussvertrag und die Bestaetigung des Netzbetreibers in Textform nach §
2 Abs. 5 Satz 1 und § 3 Abs. 3 Satz 2 sollen eine zusammenhaengende Aufstellung aller
fuer den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 oder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen
Angaben enthalten, insbesondere
1. Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma, Registergericht, Registernummer,
   Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer),
2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zaehlers oder des Aufstellungsorts des Zaehlers,
3. Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und
4. gegenueber dem Anschlussnehmer auch die am Ende des Netzanschlusses vorzuhaltende
   Leistung.

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Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Anschlussnehmer oder -
nutzer verpflichtet, diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen.

(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des
Netzanschlussverhaeltnisses oder des Anschlussnutzungsverhaeltnisses und auf Verlangen
den uebrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhaendigen. Er hat die
Allgemeinen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veroeffentlichen.

(3) Aenderungen der ergaenzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen
Anschlussbedingungen nach § 20 gehoeren, und Kostenerstattungsregelungen des
Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach oeffentlicher Bekanntgabe und
im Falle der Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusaetzlicher Mitteilung an die
Regulierungsbehoerde wirksam. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Aenderungen am Tage
der oeffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veroeffentlichen.

Teil 2
Netzanschluss

§ 5 Netzanschluss
Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit
der Gasanlage des Anschlussnehmers, gerechnet von der Versorgungsleitung bis zu den
Innenleitungen der Gebaeude und Grundstuecke. Er besteht aus der Netzanschlussleitung,
einer gegebenenfalls vorhandenen Absperreinrichtung ausserhalb des Gebaeudes,
Isolierstueck, Hauptabsperreinrichtung und gegebenenfalls Haus-Druckregelgeraet. Auf
ein Druckregelgeraet sind die Bestimmungen ueber den Netzanschluss auch dann anzuwenden,
wenn es hinter dem Ende des Netzanschlusses innerhalb des Bereichs der Kundenanlage
eingebaut ist.

§ 6 Herstellung des Netzanschlusses
(1) Netzanschluesse werden durch den Netzbetreiber hergestellt. Die Herstellung des
Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben werden; auf
Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfuegung gestellter Vordruck zu
verwenden. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtlichen Zeitbedarf
fuer die Herstellung des Netzanschlusses mitzuteilen.

(2) Art, Zahl und Lage der Netzanschluesse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers
und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den
anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer
kostenguenstigen Errichtung der Netzanschluesse ist dabei besonders zu beruecksichtigen.

(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetreiber die Errichter weiterer
Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 des
Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen
Gewerke zu beteiligen. Er fuehrt die Herstellung oder Aenderungen des Netzanschlusses
entweder selbst oder mittels Nachunternehmer durch. Wuensche des Anschlussnehmers bei
der Auswahl des durchfuehrenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen
zu beruecksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die fuer die Herstellung
des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstueck im Rahmen des
technisch Moeglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzufuehren oder
durchfuehren zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen fuer die
sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; fuer die Hauptabsperreinrichtung ist
ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfuegung zu stellen.

§ 7 Art des Netzanschlusses
(1) Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhaeltnissen ergebenden
Schwankungsbreite sowie der fuer die Versorgung des Kunden massgebende Ruhedruck
des Gases ergeben sich aus den ergaenzenden Bedingungen des Netzbetreibers zu den
Allgemeinen Netzanschlussbedingungen.

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(2) Der Netzbetreiber kann den Brennwert und Druck sowie die Gasart aendern, falls dies
in besonderen Faellen aus wirtschaftlichen oder technischen Gruenden zwingend notwendig
ist. Der Kunde ist davon unverzueglich zu unterrichten. Bei der Umstellung der Gasart
sind die Belange des Kunden, soweit moeglich, angemessen zu beruecksichtigen.

§ 8 Betrieb des Netzanschlusses
(1) Netzanschluesse gehoeren zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat
sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen
Nutzung ueberlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur
Mitwirkung verpflichtet. Netzanschluesse werden ausschliesslich von dem Netzbetreiber
unterhalten, erneuert, geaendert, abgetrennt und beseitigt. Sie muessen zugaenglich und
vor Beschaedigungen geschuetzt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den
Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.

(2) Jede Beschaedigung des Netzanschlusses, insbesondere undichte Absperreinrichtungen
oder Druckregelgeraete sowie das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzueglich
mitzuteilen.

(3) Aenderungen des Netzanschlusses werden nach Anhoerung des Anschlussnehmers und unter
Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt.

§ 9 Kostenerstattung fuer die Herstellung oder Aenderung des Netzanschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei
wirtschaftlich effizienter Betriebsfuehrung notwendigen Kosten fuer
1. die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Aenderungen des Netzanschlusses, die durch eine Aenderung oder Erweiterung der
   Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gruenden vom Anschlussnehmer veranlasst
   werden,
zu verlangen. Die Kosten koennen auf der Grundlage der durchschnittlich fuer
vergleichbare Faelle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer
pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu
beruecksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer
die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann;
wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.

(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, fuer die Herstellung oder Aenderungen des
Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umstaenden des Einzelfalles
Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschlussnehmer
mehrere Netzanschluesse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene
Abschlagszahlungen zu verlangen.

(3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere
Anschluesse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil
des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Kosten neu aufzuteilen und dem
Anschlussnehmer einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.

§ 10 Druckregelgeraete, besondere Einrichtungen
(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstuecks ein besonderes Druckregelgeraet oder eine
besondere Einrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass
der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich fuer die Dauer des
Netzanschlussverhaeltnisses des Grundstuecks zur Verfuegung stellt. Der Netzbetreiber darf
die Einrichtungen auch fuer andere Zwecke benutzen, soweit dies fuer den Anschlussnehmer
zumutbar ist.

(2) Wird der Netzanschlussverhaeltnis fuer das Grundstueck beendet, so hat der
Anschlussnehmer die Einrichtung noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn,
dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.


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(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete
Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet
werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht,
soweit die Anlage ausschliesslich der Anschlussnutzung des Grundstuecks dient.

§ 11 Baukostenzuschuesse
(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss
zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsfuehrung notwendigen Kosten fuer
die Erstellung oder Verstaerkung der oertlichen Verteileranlagen verlangen, soweit sich
diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der
Anschluss erfolgt. Baukostenzuschuesse duerfen hoechstens 50 vom Hundert dieser Kosten
betragen.

(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu uebernehmende Kostenanteil
bemisst sich nach dem Verhaeltnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende
Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden
Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstaerkung insgesamt
vorgehalten werden koennen. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist
Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich
fuer vergleichbare Faelle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.

(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen weiteren
Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung
erheblich ueber das der urspruenglichen Berechnung zugrunde liegende Mass hinaus erhoeht.
Der Baukostenzuschuss ist nach den Absaetzen 1 und 2 zu bemessen.

(4) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten Netzanschlusskosten sind getrennt
zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.

(5) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 12 Grundstuecksbenutzung
(1) Anschlussnehmer, die Grundstueckseigentuemer sind, haben fuer Zwecke der oertlichen
Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehoer, insbesondere
Verteilungsanlagen, ueber ihre im Gebiet des Gasversorgungsnetzes der allgemeinen
Versorgung liegenden Grundstuecke sowie erforderliche Schutzmassnahmen unentgeltlich
zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstuecke,
1. die an das Gasversorgungsnetz angeschlossen sind,
2. die vom Eigentuemer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz
   angeschlossenen Grundstueck genutzt werden oder
3. fuer die die Moeglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstuecke den Eigentuemer mehr
als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten wuerde; insbesondere ist die
Inanspruchnahme des Grundstuecks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstuecks an
das Gasversorgungsnetz grundsaetzlich verwehrt, wenn der Anschluss ueber das eigene
Grundstueck des anderen Anschlussnehmers moeglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig ueber Art und Umfang der beabsichtigten
Inanspruchnahme des Grundstuecks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstueckseigentuemer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie
an der bisherigen Stelle fuer ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat
der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschliesslich
dem Anschluss des Grundstuecks dienen.

(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentuemer die auf seinen
Grundstuecken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei
denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.




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(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten nicht fuer oeffentliche Verkehrswege und Verkehrsflaechen
sowie fuer Grundstuecke, die durch Planfeststellung fuer den Bau von oeffentlichen
Verkehrswegen und Verkehrsflaechen bestimmt sind.

§ 13 Gasanlage
(1) Fuer die ordnungsgemaesse Errichtung, Erweiterung, Aenderung und Instandhaltung
der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung (Anlage), mit Ausnahme des
Druckregelgeraetes und der Messeinrichtungen, die nicht in seinem Eigentum stehen, ist
der Anschlussnehmer verantwortlich. Satz 1 gilt nicht fuer die Messeinrichtungen, die
nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz
oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung ueberlassen, so bleibt
er verantwortlich.

(2) Die Anlage darf nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen
anzuwendenden Rechtsvorschriften und behoerdlichen Bestimmungen sowie nach den
anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geaendert und instand gehalten
werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2
Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten duerfen ausser durch
den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers
eingetragenes Installationsunternehmen durchgefuehrt werden; im Interesse des
Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis
nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation fuer die Durchfuehrung
der jeweiligen Arbeiten abhaengig machen. Es duerfen nur Materialien und Gasgeraete
verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung
allgemein anerkannter Regeln der Technik hergestellt sind. Die Einhaltung der
Voraussetzungen des Satzes 4 wird vermutet, wenn das Zeichen einer akkreditierten
Stelle, insbesondere das DVGW-Zeichen oder CE-Zeichen, vorhanden ist. Der Netzbetreiber
ist berechtigt, die Ausfuehrung der Arbeiten zu ueberwachen.

(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, koennen vom Netzbetreiber
plombiert werden. Die dafuer erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben
des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer zu veranlassen.

§ 14 Inbetriebsetzung der Gasanlage
(1) Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat die Anlage ueber den Netzanschluss
an das Verteilernetz anzuschliessen und in Betrieb zu nehmen, indem er nach erfolgtem
Einbau der Messeinrichtung und gegebenenfalls des Druckregelgeraetes durch Oeffnung der
Absperreinrichtungen die Gaszufuhr freigibt. Die Anlage hinter diesen Einrichtungen hat
das Installationsunternehmen in Betrieb zu setzen.

(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Netzbetreiber von dem Unternehmen, das
nach § 13 Abs. 2 die Arbeiten an der Anlage ausgefuehrt hat, in Auftrag zu geben. Auf
Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfuegung gestellter Vordruck zu
verwenden.

(3) Der Netzbetreiber kann fuer die Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer
Kostenerstattung verlangen. Die Kosten koennen auf der Grundlage der durchschnittlich
fuer vergleichbare Faelle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Die Kosten
sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten
Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann.

§ 15 Ueberpruefung der Gasanlage
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage vor und, um unzulaessige
Rueckwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschliessen,
nach ihrer Inbetriebsetzung zu ueberpruefen. Er hat den Anschlussnehmer auf erkannte
Sicherheitsmaengel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2) Werden Maengel festgestellt, welche die Sicherheit gefaehrden oder erhebliche
Stoerungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu
verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr fuer Leib oder Leben
ist er hierzu verpflichtet.
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(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Ueberpruefung der Anlage sowie durch deren
Anschluss an das Verteilernetz uebernimmt der Netzbetreiber keine Haftung fuer die
Maengelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Ueberpruefung Maengel
festgestellt hat, die eine Gefahr fuer Leib oder Leben darstellen.

Teil 3
Anschlussnutzung

§ 16 Nutzung des Anschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhaeltnisses
verpflichtet, dem Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhaeltnis vorgesehenen Umfang
die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermoeglichen. Dies gilt nicht, soweit und
solange der Netzbetreiber hieran durch hoehere Gewalt oder sonstige Umstaende, deren
Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes aus
wirtschaftlichen Gruenden nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2) Der Netzbetreiber hat Brennwert und Druck moeglichst gleichbleibend zu halten.
Allgemein uebliche Gasgeraete muessen einwandfrei betrieben werden koennen. Stellt der
Anschlussnutzer Anforderungen an die Gasqualitaet, die ueber die Verpflichtungen nach
den Saetzen 1 und 2 hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb seines Bereichs
Vorkehrungen zum stoerungsfreien Betrieb seiner Geraete und Anlagen zu treffen.

(3) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber gelten die §§ 7, 8, 12 und 13 Abs. 1 und
2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend.

§ 17 Unterbrechung der Anschlussnutzung
(1) Die Anschlussnutzung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme
betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs
erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmaessigkeit
unverzueglich zu beheben. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer
veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 21b des
Energiewirtschaftsgesetzes hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.

(2) Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzer bei einer beabsichtigten Unterbrechung
der Anschlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur
Benachrichtigung entfaellt, wenn die Unterrichtung
1. nach den Umstaenden nicht rechtzeitig moeglich ist und der Netzbetreiber dies nicht
   zu vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzoegern wuerde.
In den Faellen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Anschlussnutzer auf
Nachfrage nachtraeglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen
worden ist.

§ 18 Haftung bei Stoerungen der Anschlussnutzung
(1) Soweit der Netzbetreiber fuer Schaeden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung
oder durch Unregelmaessigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag,
Anschlussnutzungsverhaeltnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des
Unternehmens oder eines Erfuellungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermoegensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe
   Fahrlaessigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschaedigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder
   Fahrlaessigkeit vorliegt.
Bei Vermoegensschaeden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung fuer sonstige Fahrlaessigkeit
ausgeschlossen.



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(2) Bei weder vorsaetzlich noch grob fahrlaessig verursachten Sachschaeden ist die Haftung
des Netzbetreibers gegenueber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt.
Die Haftung fuer nicht vorsaetzlich verursachte Sachschaeden ist je Schadensereignis
insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen
   Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen
   Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen
   Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen
   Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene
   Anschlussnutzern.
In diese Hoechstgrenzen werden auch Schaeden von Anschlussnutzern in Mittel- und
Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenueber im Einzelfall entsprechend Satz
1 begrenzt ist.

(3) Die Absaetze 1 und 2 sind auch auf Ansprueche von Anschlussnutzern anzuwenden,
die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des
Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung
dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je
Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Hoechstbetrages, fuer den
sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenueber haften. Hat der dritte
Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen
an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die
Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Hoechstbetrag nach den Saetzen
2 und 3 koennen auch Schadensersatzansprueche von nicht unter diese Verordnung fallenden
Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter
Handlung geltend machen, wenn deren Ansprueche im Einzelfall entsprechend Absatz 2
Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern
auf Verlangen ueber die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber
im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhaengenden Tatsachen
insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise
aufgeklaert werden koennen und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes
erforderlich ist.

(4) Bei grob fahrlaessig verursachten Vermoegensschaeden ist die Haftung des
Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines
dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprueche geltend macht,
gegenueber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis
insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3
genannten Hoechstbetraege begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten
entsprechend.

(5) Uebersteigt die Summe der Einzelschaeden die jeweilige Hoechstgrenze, so
wird der Schadensersatz in dem Verhaeltnis gekuerzt, in dem die Summe aller
Schadensersatzansprueche zur Hoechstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach
Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schaeden von nicht unter diese
Verordnung fallenden Kunden in die Hoechstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch
bei der Kuerzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Anspruechen nach Absatz
3 darf die Schadensersatzquote nicht hoeher sein als die Quote der Kunden des dritten
Netzbetreibers.

(6) Die Ersatzpflicht entfaellt fuer Schaeden unter 30 Euro, die weder vorsaetzlich noch
grob fahrlaessig verursacht worden sind.

(7) Der geschaedigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzueglich dem Netzbetreiber
oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.



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Teil 4
Gemeinsame Vorschriften

Abschnitt 1
Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers

§ 19 Betrieb von Gasanlagen und Verbrauchsgeraeten, Eigenerzeugung
(1) Anlage und Gasgeraete sind vom Anschlussnehmer oder -nutzer so zu betreiben,
dass Stoerungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer und stoerende Rueckwirkungen auf
Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.

(2) Erweiterungen und Aenderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusaetzlicher
Gasgeraete sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende
Leistung erhoeht oder mit Netzrueckwirkungen zu rechnen ist. Naehere Einzelheiten ueber den
Inhalt der Mitteilung kann der Netzbetreiber regeln.

(3) Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Anschlussnehmer oder -nutzer dem
Netzbetreiber Mitteilung zu machen. Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat durch
geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine schaedlichen
Rueckwirkungen in das Gasversorgungsnetz moeglich sind. Der Anschluss von Eigenanlagen
ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Dieser kann den Anschluss von der Einhaltung
der von ihm nach § 20 festzulegenden Massnahmen zum Schutz vor Rueckwirkungen abhaengig
machen.

§ 20 Technische Anschlussbedingungen
Der Netzbetreiber ist berechtigt, in Form von Technischen Anschlussbedingungen
weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie
an den Betrieb der Anlage einschliesslich der Eigenanlage festzulegen, soweit dies
aus Gruenden der sicheren und stoerungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick
auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen muessen
den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Anschluss bestimmter
Verbrauchsgeraete kann von der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers abhaengig gemacht
werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und
stoerungsfreie Versorgung gefaehrden wuerde.

§ 21 Zutrittsrecht
Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem
Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des
Messdienstleisters den Zutritt zum Grundstueck und zu seinen Raeumen zu gestatten, soweit
dies fuer die Pruefung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zum Austausch
der Messeinrichtung, auch anlaesslich eines Wechsels des Messstellenbetreibers,
zur Ablesung der Messeinrichtung oder zur Unterbrechung des Anschlusses und der
Anschlussnutzung erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an
die jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang an oder im jeweiligen
Haus erfolgen. Im Falle der Ablesung der Messeinrichtungen muss die Benachrichtigung
mindestens drei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin
ist anzubieten. Eine vorherige Benachrichtigung ist in den Faellen des § 24 Abs. 1 nicht
erforderlich.

§ 22 Messeinrichtungen
(1) Fuer Messeinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zaehlerplaetze nach den anerkannten
Regeln der Technik unter Verwendung der vom Netzbetreiber vorgesehenen DIN-Typen
vorzusehen.

(2) Der Netzbetreiber bestimmt den Aufstellungsort der Messeinrichtungen und die
Zaehlerplaetze. Bei der Wahl des Aufstellungsorts ist die Moeglichkeit einer Fernauslesung
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der Messdaten zu beruecksichtigen. Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich
zumutbar ist, sind in Gebaeuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen
oder einer groesseren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 ueber die Gesamtenergieeffizienz von
Gebaeuden (ABl. EU Nr. L 1 S. 65) unterzogen werden, die baulichen Voraussetzungen fuer
den Einbau von Messeinrichtungen zu schaffen, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den
tatsaechlichen Energieverbrauch und die tatsaechliche Nutzungszeit widerspiegeln. Er
hat den Anschlussnehmer anzuhoeren und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist
verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers einer Verlegung der Messeinrichtungen
zuzustimmen, wenn dies ohne Beeintraechtigung einer einwandfreien Messung moeglich ist.
Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Messeinrichtungen nach Satz 4 zu
tragen.

(3) Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat dafuer Sorge zu tragen, dass die Mess- und
Steuereinrichtungen zugaenglich sind. Er hat den Verlust, Beschaedigungen und Stoerungen
von Messeinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzueglich
mitzuteilen.

Abschnitt 2
Faelligkeit, Folgen von Zuwiderhandlungen, Beendigung der
Rechtsverhaeltnisse

§ 23 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, fruehestens
jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung faellig. Einwaende gegen
Rechnungen berechtigen gegenueber dem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zur
Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Moeglichkeit eines offensichtlichen
Fehlers besteht. § 315 des Buergerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberuehrt.

(2) Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers oder -nutzers kann der Netzbetreiber, wenn
er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen
laesst, die dadurch entstandenen Kosten fuer strukturell vergleichbare Faelle auch
pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die
Pauschale darf die nach dem gewoehnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht
uebersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.

(3) Gegen Ansprueche des Netzbetreibers kann vom Anschlussnehmer oder -nutzer nur mit
unbestrittenen oder rechtskraeftig festgestellten Gegenanspruechen aufgerechnet werden.

§ 24 Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne
vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer dieser
Verordnung zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr fuer die Sicherheit von Personen oder Sachen von
   erheblichem Wert abzuwenden,
2. die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der
   Messeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewaehrleisten, dass Stoerungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder stoerende
   Rueckwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen
   sind.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer oder -nutzer auf Nachfrage
mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfuellung einer
Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den
Netzanschluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen.
Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung ausser Verhaeltnis zur Schwere der

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Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende
Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.

(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des
Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem
Anschlussnutzer gegenueber hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant
das Vorliegen der Voraussetzungen fuer die Unterbrechung der Anschlussnutzung
gegenueber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von saemtlichen
Schadensersatzanspruechen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung
ergeben koennen; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine
Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der
Anschlussnutzung entfallen lassen.

(4) In den Faellen des Absatzes 2 ist der Beginn der Unterbrechung des Netzanschlusses
und der Anschlussnutzung dem Anschlussnutzer drei Werktage im Voraus anzukuendigen. Dies
gilt nicht, soweit der Lieferant zu einer entsprechenden Ankuendigung verpflichtet ist.

(5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der
Anschlussnutzung unverzueglich aufzuheben, sobald die Gruende fuer die Unterbrechung
entfallen sind und der Anschlussnehmer oder -nutzer oder im Falle des Absatzes 3 der
Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung
des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten koennen fuer strukturell
vergleichbare Faelle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss
einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewoehnlichen Lauf
der Dinge zu erwartenden Kosten nicht uebersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die
Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu
gestatten.

§ 25 Kuendigung des Netzanschlussverhaeltnisses
(1) Das Netzanschlussverhaeltnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende
eines Kalendermonats gekuendigt werden. Eine Kuendigung durch den Netzbetreiber ist
nur moeglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.

(2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich
aus dem Netzanschlussverhaeltnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es
hierfuer nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist
oeffentlich bekannt zu machen und den Anschlussnehmern mitzuteilen.

(3) Die Kuendigung bedarf der Textform.

§ 26 Beendigung des Anschlussnutzungsverhaeltnisses
(1) Das Anschlussnutzungsverhaeltnis besteht, bis der Anschlussnutzer die
Anschlussnutzung einstellt. Er ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzueglich
mitzuteilen.

(2) Im Falle einer Kuendigung des Netzanschlussvertrages nach § 25 oder § 27 endet das
Anschlussnutzungsverhaeltnis mit der Beendigung des Netzanschlussvertrages.

§ 27 Fristlose Kuendigung oder Beendigung
Der Netzbetreiber ist in den Faellen des § 24 Abs. 1 berechtigt, das
Netzanschlussverhaeltnis fristlos zu kuendigen oder die Anschlussnutzung fristlos
zu beenden, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung des Netzanschlusses und der
Anschlussnutzung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 24
Abs. 2 ist der Netzbetreiber zur fristlosen Kuendigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen
vorher angedroht wurde; § 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Teil 5
Schlussbestimmungen

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§ 28 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung.

§ 29 Uebergangsregelung
(1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschlussnehmer durch oeffentliche
Bekanntgabe und Veroeffentlichung im Internet ueber die Moeglichkeit einer Anpassung
nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung
ist in Textform zu verlangen. Der Netzbetreiber kann die Anpassung gegenueber allen
Anschlussnehmern auch in der in Satz 1 genannten Weise verlangen. Im Falle des Satzes
3 erfolgt die Anpassung mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Von der
Anpassung ausgenommen ist § 4 Abs. 1.

(2) Die Frist nach § 10 Abs. 2 und nach § 12 Abs. 4 beginnt mit dem 8. November
2006. Laeuft jedoch die in § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 der Verordnung ueber Allgemeine
Bedingungen fuer die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676),
zuletzt geaendert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214),
bestimmte Frist frueher als die gemaess Satz 1 bestimmte Frist ab, bleibt es dabei.

(3) Wird vor dem 1. Juli 2007 ein Anschluss an eine Verteileranlage hergestellt, die
vor dem 8. November 2006 errichtet oder mit deren Errichtung vor dem 8. November 2006
begonnen worden ist und ist der Anschluss ohne Verstaerkung der Verteileranlage moeglich,
so kann der Netzbetreiber abweichend von § 11 Abs. 1 und 2 einen Baukostenzuschuss nach
Massgabe der fuer die Verteileranlage bisher verwendeten Berechnungsmassstaebe verlangen.
Der nach Satz 1 berechnete Baukostenzuschuss ist auf den Wert nach § 11 Abs. 1 Satz 2
zu kuerzen.




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