Verordnung zur Durchfuehrung des Gesetzes
nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
(Neugliederungsdurchfuehrungsverordnung -
NeuGlV)
NeuGlV

vom  12.11.1984



"Neugliederungsdurchfuehrungsverordnung vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1342)"


Fussnote

Textnachweis ab: 17.11.1984

Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
      Volksentscheid
            Erster Unterabschnitt
                  Abstimmungsorgane
                  Abstimmungsleiter                                           § 1
                  Aufforderung zu Vorschlaegen fuer die Berufung
                  der Beisitzer in den Abstimmungsausschuessen und
                  Abstimmungsvorstaenden                                       §   2
                  Bildung der Abstimmungsausschuesse                           §   3
                  Taetigkeit der Abstimmungsausschuesse                         §   4
                  Abstimmungsvorsteher und Abstimmungsvorstand                §   5
                  Briefabstimmungsvorsteher und
                  Briefabstimmungsvorstand                                    § 6
                  Beweglicher Abstimmungsvorstand                             § 7
                  Ehrenaemter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld                § 8
            Zweiter Unterabschnitt
                  Vorbereitung des Volksentscheids
                        1.    Stimmbezirke
                  Allgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke              § 9
                        2.    Stimmrecht, Stimmscheine
                  Stimmrecht, Stimmberechtigtenverzeichnis                    §   10
                  Zustaendige Behoerde                                          §   11
                  Stimmscheinantraege                                          §   12
                  Entscheidung ueber die Stimmscheinantraege                    §   13
                  Erteilung von Stimmscheinen                                 §   14
                  Stimmscheinverzeichnisse                                    §   15
                  Ungueltigkeitserklaerung von Stimmscheinen                    §   16
                  Verlorene Stimmscheine                                      §   17
                  Erteilung von Stimmscheinen an bestimmte
                  Personengruppen                                             § 18
                  Vermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis                     § 19
                        3.    Abstimmungsraeume,
                              Abstimmungsbekanntmachung
                  Abstimmungsraeume                                            § 20
                  Abstimmungsbekanntmachung der Gemeindebehoerde               § 21
            Dritter Unterabschnitt
                  Abstimmungshandlung
                  Ausstattung des Abstimmungsvorstands                        § 22

                                               -1-
      
                                                                              

                  Anwendbarkeit der Bundeswahlordnung                  §     23
                  Briefabstimmung                                      §     24
            Vierter Unterabschnitt
                  Ermittlung und Feststellung der
                  Abstimmungsergebnisse
                  Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten        §     25
                  Ermittlung und Feststellung des
                  Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk                §     26
                  Zaehlung der Abstimmenden                             §     27
                  Zaehlung der Stimmen                                  §     28
                  Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses               §     29
                  Schnellmeldungen, vorlaeufige Abstimmungsergebnisse §       30
                  Abstimmungsniederschrift                             §     31
                  Uebergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen    §     32
                  Behandlung der rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefe §     33
                  Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des
                  Briefabstimmungsergebnisses                          §     34
                  Behandlung der verspaetet eingegangenen Stimmbriefe §       35
                  Zulassung der Stimmbriefe                            §     36
                  Ermittlung und Feststellung des
                  Briefabstimmungsergebnisses in den Kreisen und
                  kreisfreien Staedten                                  §     37
                  Ermittlung und Feststellung des
                  Briefabstimmungsergebnisses bei weniger als 50
                  eingegangenen Stimmbriefen                           §     38
                  Nachtraegliche Ermittlung und Feststellung des
                  Briefabstimmungsergebnisses                          §     39
                  Ermittlung und Feststellung des
                  Abstimmungsergebnisses in den Kreisen und
                  kreisfreien Staedten                                  §     40
                  Ermittlung und Feststellung des
                  Abstimmungsergebnisses im Land                       §     41
                  Abschliessende Ermittlung und Feststellung des
                  Abstimmungsergebnisses                               §     42
                  Niederschriften der Abstimmungsausschuesse            §     43
                  Bekanntgabe der endgueltigen Abstimmungsergebnisse    §     44
                  Ueberpruefung der Abstimmung durch
                  die Landesabstimmungsleiter und den
                  Gesamtabstimmungsleiter                              §     45
Zweiter Abschnitt
      Volksbegehren
            Erster Unterabschnitt
                  Zulassungsverfahren
                  Zulassungsantrag                                     §     46
                  Form des Zulassungsantrags                           §     47
                  Unterzeichnung des Zulassungsantrags                 §     48
                  Bescheinigung der Unterschriftsberechtigung          §     49
                  Ordnung, Zusammenstellung und Einreichen der
                  Unterschriftsblaetter                                 §     50
                  Zuruecknahme und Aenderung des Zulassungsantrags       §     51
                  Kostentragung                                        §     52
            Zweiter Unterabschnitt
                  Eintragungsorgane
                  Eintragungsleiter                                    §     53
                  Aufforderung zu Vorschlaegen fuer die Berufung der
                  Eintragungsausschussbeisitzer                         §     54
                  Bildung und Taetigkeit der Eintragungsausschuesse      §     55
                  Ehrenaemter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld         §     56
            Dritter Unterabschnitt
                  Vorbereitung des Volksbegehrens
                        1.    Eintragungsbezirke
                  Allgemeine Eintragungsbezirke                        §     57

                                            -2-
      
                                                                              

                  Sondereintragungsbezirke                                 § 58
                         2.   Eintragungsberechtigung,
                              Eintragungsscheine
                  Eintragungsberechtigung,
                  Eintragungsberechtigtenverzeichnis                       §   59
                  Beantragung von Eintragungsscheinen                      §   60
                  Erteilung von Eintragungsscheinen                        §   61
                  Verzeichnisse der Eintragungsscheine                     §   62
                  Ungueltigkeitserklaerung von Eintragungsscheinen           §   63
                  Verlorene Eintragungsscheine                             §   64
                  Erteilung von Eintragungsscheinen an bestimmte
                  Personengruppen                                          § 65
                  Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis            § 66
                  Einspruch und Beschwerde                                 § 67
                         3.   Eintragungsblaetter,
                              Eintragungsraeume,
                              Bekanntmachung
                  Eintragungsblaetter                                       § 68
                  Eintragungsraeume                                         § 69
                  Bekanntmachung zum Volksbegehren                         § 70
            Vierter Unterabschnitt
                  Eintragungshandlung
                  Auslegung der Eintragungsblaetter                         § 71
                  Aufsichtsfuehrender                                       § 72
                  Ausstattung des Aufsichtsfuehrenden                       § 73
                  Berichtigung des
                  Eintragungsberechtigtenverzeichnisses                    §   74
                  Oeffentlichkeit                                           §   75
                  Ordnung im Eintragungsraum                               §   76
                  Pruefung der Eintragungsberechtigung                      §   77
                  Eintragung in die Eintragungsblaetter                     §   78
                  Vermerk ueber die Eintragung                              §   79
                  Eintragung von Inhabern eines Eintragungsscheins         §   80
                  Schluss der Eintragungshandlung                           §   81
                  Eintragung in Sondereintragungsbezirken                  §   82
                  Eintragung in gesperrten Wohnstaetten                     §   83
            Fuenfter Unterabschnitt
                  Ermittlung und Feststellung der
                  Eintragungsergebnisse
                  Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten            § 84
                  Abschluss der Eintragungsblaetter in den
                  Eintragungsbezirken                                      § 85
                  Vorlaeufige Eintragungsergebnisse, Schnellmeldungen       § 86
                  Abschluss der Eintragungsblaetter durch die Gemeinde       § 87
                  Ermittlung und Feststellung des
                  Eintragungsergebnisses in den Kreisen und
                  kreisfreien Staedten                                      § 88
                  Ermittlung und Feststellung des
                  Eintragungsergebnisses im Land                           § 89
                  Ermittlung und Feststellung des
                  Eintragungsergebnisses im Raum des zugelassenen
                  Volksbegehrens                                           § 90
                  Sitzungsniederschriften und Bekanntgabe der
                  Ergebnisse                                               § 91
                  Ueberpruefung des Volksbegehrens                           § 92
Dritter Abschnitt
      Volksbefragung
                  Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des
                  Ersten Abschnitts                                        § 93
Vierter Abschnitt
      Schlussbestimmungen
                  Oeffentliche Bekanntmachungen                             § 94

                                            -3-
      
                                                                              

                   Zustellungen                                            § 95
                   Beschaffung von Abstimmungs- und
                   Eintragungsunterlagen                                   § 96
                   Sicherung der Stimmberechtigten- und
                   Eintragungsberechtigtenverzeichnisse                    §   97
                   Vernichtung von Unterlagen                              §   98
                   Stadtstaatenklausel                                     §   99
                   Inkrafttreten                                           §   100
                   Anlage
                   (zu den §§ 47 und 49)

Eingangsformel
Auf Grund des § 40 des Gesetzes ueber das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren
und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I
S. 1317) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Volksentscheid

Erster Unterabschnitt
Abstimmungsorgane

§ 1 Abstimmungsleiter
(1) Der Gesamtabstimmungsleiter, die Landesabstimmungsleiter, die
Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreter werden vor jeder Abstimmung unverzueglich
nach der Bestimmung des Abstimmungstags ernannt. Die jeweils ernennende Stelle macht
die Namen der Abstimmungsleiter und ihrer Stellvertreter und die Anschriften ihrer
Dienststelle mit Fernsprech- und Fernschreibanschluss unverzueglich oeffentlich bekannt.
Sie teilt die bezeichneten Angaben ueber den Landesabstimmungsleiter und seinen
Stellvertreter dem Gesamtabstimmungsleiter und ueber die Kreisabstimmungsleiter und ihre
Stellvertreter dem jeweiligen Landesabstimmungsleiter und dem Gesamtabstimmungsleiter
mit.

(2) Die Abstimmungsleiter und ihre Stellvertreter ueben ihr Amt auch nach der Abstimmung
aus. Ihre Amtszeit endet auch in Faellen einer Nachabstimmung sechs Monate nach dem Tag
der Abstimmung oder dem Tag der Wiederholung der Abstimmung, wenn diese nach § 16 des
Gesetzes wiederholt wird. Sind in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit nach Satz 2 endet,
noch Pruefungsverfahren (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) anhaengig, so endet die Amtszeit
mit dem rechtskraeftigen Abschluss des letzten Pruefungsverfahrens, es sei denn, dass die
Wiederholung der Abstimmung angeordnet wird.

§ 2 Aufforderung zu Vorschlaegen fuer die Berufung der Beisitzer in den
Abstimmungsausschuessen und Abstimmungsvorstaenden
(1) In den Bekanntmachungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ist zugleich unter Fristsetzung
auf die Moeglichkeit hinzuweisen, dem jeweiligen Abstimmungsleiter Stimmberechtigte
als Beisitzer und als stellvertretende Beisitzer fuer die Abstimmungsausschuesse
vorzuschlagen.

(2) Die den Kreisabstimmungsleiter ernennende Stelle weist unter Fristsetzung
auch darauf hin, dass Stimmberechtigte als Beisitzer fuer die Abstimmungsvorstaende
vorgeschlagen werden koennen und an welche fuer die Berufung der Beisitzer zustaendigen
Stellen die Vorschlaege zu richten sind.

§ 3 Bildung der Abstimmungsausschuesse



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(1) Die Abstimmungsleiter berufen unverzueglich nach Ablauf der nach § 2 Abs. 1
bestimmten Frist die Beisitzer der Abstimmungsausschuesse und fuer jeden Beisitzer einen
Stellvertreter. Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer sind nach Moeglichkeit
aus den Stimmberechtigten aller Abstimmungsbereiche des jeweiligen Gebiets zu berufen.

(2) Bei der Auswahl der Beisitzer und der stellvertretenden Beisitzer der
Abstimmungsausschuesse sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der
letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Stimmen und solche
Vereinigungen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, angemessen beruecksichtigt und
die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Stimmberechtigten (§ 2) berufen werden.

(3) Die Abstimmungsausschuesse bestehen nach der Abstimmung bis zu dem Zeitpunkt fort,
in dem die Amtszeit der Abstimmungsleiter und ihrer Stellvertreter endet.

§ 4 Taetigkeit der Abstimmungsausschuesse
(1) Die Abstimmungsausschuesse sind ohne Ruecksicht auf die Zahl der erschienenen
Beisitzer beschlussfaehig.

(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er laedt die Beisitzer zu
den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Ruecksicht auf die
Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfaehig ist. An Stelle eines verhinderten oder
ausgeschiedenen Beisitzers wird sein Stellvertreter geladen.

(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind oeffentlich bekanntzumachen.

(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftfuehrer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn
er zugleich Beisitzer ist.

(5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und den Schriftfuehrer, bevor sie
erstmals ihr Amt ausueben, zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit ueber die ihnen bei ihrer amtlichen Taetigkeit bekanntgewordenen
Tatsachen, insbesondere ueber alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden
Angelegenheiten.

(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stoeren, aus dem
Sitzungsraum zu weisen.

(7) Ueber jede Sitzung ist vom Schriftfuehrer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom
Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftfuehrer zu unterzeichnen.

§ 5 Abstimmungsvorsteher und Abstimmungsvorstand
(1) Vor jeder Abstimmung sind fuer jeden Stimmbezirk, gegebenenfalls fuer jeden
von mehreren Abstimmungsraeumen oder Abstimmungstischen eines Stimmbezirks, ein
Abstimmungsvorsteher und sein Stellvertreter zu ernennen. In Gemeinden, die nur einen
Stimmbezirk bilden, sollen in der Regel der Leiter der Gemeindeverwaltung und sein
Vertreter ernannt werden.

(2) Der Abstimmungsvorsteher, sein Stellvertreter und die Beisitzer des
Abstimmungsvorstands sollen moeglichst aus den Stimmberechtigten der Gemeinde und
des Abstimmungsbereichs, zu denen der Stimmbezirk gehoert, und nach Moeglichkeit
aus den Stimmberechtigten des Stimmbezirks berufen werden. Der Stellvertreter des
Abstimmungsvorstehers ist zugleich Beisitzer des Abstimmungsvorstands. Im uebrigen gilt
§ 3 Abs. 2 entsprechend.

(3) Der Abstimmungsvorsteher und sein Stellvertreter werden, wenn sie nicht
schon fuer ihr Hauptamt verpflichtet sind, von der Gemeindebehoerde vor Beginn der
Abstimmungshandlung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit
ueber die ihnen bei ihrer amtlichen Taetigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere
ueber alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet.
Die Mitglieder des Abstimmungsvorstands duerfen waehrend ihrer Taetigkeit kein auf eine
politische Ueberzeugung oder auf eine Stellungnahme zu den zur Abstimmung gestellten
Fragen hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.


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(4) Der Abstimmungsvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftfuehrer und dessen
Stellvertreter.

(5) Die Gemeindebehoerde hat die Mitglieder des Abstimmungsvorstands vor der
Abstimmung so ueber ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemaesser Ablauf der
Abstimmungshandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses
gesichert ist.

(6) Der Abstimmungsvorstand wird von der Gemeindebehoerde oder in ihrem Auftrag vom
Abstimmungsvorsteher einberufen. Er tritt am Abstimmungstag rechtzeitig vor Beginn der
Abstimmungszeit im Abstimmungsraum zusammen.

(7) Der Abstimmungsvorstand sorgt fuer die ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Abstimmung.
Der Abstimmungsvorsteher leitet die Taetigkeit des Abstimmungsvorstands.

(8) Waehrend der Abstimmungshandlung muessen immer mindestens drei Mitglieder des
Abstimmungsvorstands, darunter der Abstimmungsvorsteher und der Schriftfuehrer
oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des
Abstimmungsergebnisses sollen alle Mitglieder des Abstimmungsvorstands anwesend sein.

(9) Der Abstimmungsvorstand ist beschlussfaehig
waehrend der Abstimmung, wenn mindestens drei Mitglieder,
bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses, wenn mindestens fuenf
Mitglieder,
darunter jeweils der Abstimmungsvorsteher und der Schriftfuehrer oder ihre
Stellvertreter,
anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Abstimmungsvorsteher durch Stimmberechtigte
zu ersetzen, wenn es mit Ruecksicht auf die Beschlussfaehigkeit des Abstimmungsvorstands
erforderlich ist. Sie sind vom Abstimmungsvorsteher nach Absatz 3 zu verpflichten.

(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehoerde dem Abstimmungsvorstand die erforderlichen
Hilfskraefte zur Verfuegung.

§ 6 Briefabstimmungsvorsteher und Briefabstimmungsvorstand
Fuer den Briefabstimmungsvorsteher und den Briefabstimmungsvorstand gilt § 5
entsprechend mit folgenden Massgaben:
1. Wird nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes fuer jeden von mehreren
   Abstimmungsbereichen, zu denen das Kreisgebiet gehoert, ein Briefabstimmungsvorstand
   gebildet, so hat die den Briefabstimmungsvorsteher und seinen Stellvertreter
   ernennende Stelle fuer jeden Abstimmungsbereich eine in dem Abstimmungsbereich
   gelegene Gemeinde unverzueglich nach der Bestimmung des Abstimmungstags mit der
   Durchfuehrung der Briefabstimmung zu betrauen; ueber diese Anordnung sind der
   Gesamtabstimmungsleiter, der Landesabstimmungsleiter und der Kreisabstimmungsleiter
   unverzueglich zu unterrichten.
2. Die Mitglieder des Briefabstimmungsvorstands sind nach Moeglichkeit aus denjenigen
   Stimmberechtigten des jeweiligen Kreises oder der jeweiligen kreisfreien
   Stadt zu berufen, die am Sitz des Kreisabstimmungsleiters wohnen, bei Bildung
   von Briefabstimmungsvorstaenden fuer die einzelnen Abstimmungsbereiche aus den
   Stimmberechtigten, die in dem jeweiligen Abstimmungsbereich wohnen.
3. Der Kreisabstimmungsleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts
   des Briefabstimmungsvorstands oeffentlich bekannt, verpflichtet den
   Briefabstimmungsvorsteher und seinen Stellvertreter zur unparteiischen
   Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit ueber die ihnen bei
   ihrer amtlichen Taetigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere ueber
   alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, unterrichtet
   den Briefabstimmungsvorstand ueber seine Aufgaben und beruft ihn ein. Sind
   Briefabstimmungsvorstaende fuer jeden Abstimmungsbereich innerhalb eines Kreises zu
   bilden, nimmt die nach Nummer 1 betraute Gemeindebehoerde diese Aufgaben wahr.
4. Der Briefabstimmungsvorstand ist beschlussfaehig
   bei der Zulassung oder Zurueckweisung der Stimmbriefe nach § 36, wenn mindestens
   drei Mitglieder,

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   bei der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses nach § 37 Abs.
   1 und § 38 Abs. 1, wenn mindestens fuenf Mitglieder,
   darunter jeweils der Briefabstimmungsvorsteher und der Schriftfuehrer oder ihre
   Stellvertreter,
   anwesend sind.

§ 7 Beweglicher Abstimmungsvorstand
Fuer die Stimmabgabe in kleineren Krankenhaeusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen,
Kloestern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gesperrten
Wohnstaetten koennen bewegliche Abstimmungsvorstaende gebildet werden. Der bewegliche
Abstimmungsvorstand besteht aus dem Abstimmungsvorsteher des zustaendigen Stimmbezirks
oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Abstimmungsvorstands. Die
Gemeindebehoerde kann jedoch auch den beweglichen Abstimmungsvorstand eines anderen
Stimmbezirks der Gemeinde, der zum gleichen Abstimmungsbereich gehoert, mit der
Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

§ 8 Ehrenaemter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld
Die Vorschriften der Bundeswahlordnung ueber Ehrenaemter, den Auslagenersatz fuer Inhaber
von Wahlaemtern und ueber das Erfrischungsgeld sind anzuwenden.

Zweiter Unterabschnitt
Vorbereitung des Volksentscheids

1.
Stimmbezirke

§ 9 Allgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke
(1) Die Gemeinden werden in Stimmbezirke eingeteilt. Die Stimmbezirke duerfen die
Grenzen der Abstimmungsbereiche nicht ueberschreiten.

(2) Im uebrigen sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung ueber die Bildung der
Wahlbezirke anzuwenden.

2.
Stimmrecht, Stimmscheine

§ 10 Stimmrecht, Stimmberechtigtenverzeichnis
(1) Stimmberechtigt nach § 4 des Gesetzes sind auch
1. Seeleute und die Angehoerigen ihres Hausstands,
2. Binnenschiffer und die Angehoerigen ihres Hausstands,
3. im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsstrafe befindliche Personen und andere
   Untergebrachte,
die keine Wohnung innehaben und nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der
Bundeswahlordnung von Amts wegen oder auf Antrag in ein Waehlerverzeichnis einzutragen
sind, wenn fuer ihre Aufnahme in ein Waehlerverzeichnis am Abstimmungstag seit mindestens
drei Monaten eine Gemeinde zustaendig ist, die in dem Abstimmungsgebiet liegt.

(2) Auf das Stimmberechtigtenverzeichnis finden die Vorschriften der Bundeswahlordnung
ueber das Waehlerverzeichnis entsprechende Anwendung. Wird eine Gemeinde von
Abstimmungsbereichsgrenzen durchschnitten, ist getrennt fuer jeden Abstimmungsbereich
ein Stimmberechtigtenverzeichnis anzulegen.

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(3) Wer vor dem Abstimmungstag seine Hauptwohnung in eine Gemeinde ausserhalb des
Abstimmungsgebiets verlegt, ist aus dem Stimmberechtigtenverzeichnis zu streichen. Das
gleiche gilt, wenn vor dem Abstimmungstag eine andere Voraussetzung fuer die Aufnahme in
das Stimmberechtigtenverzeichnis entfaellt.

§ 11 Zustaendige Behoerde
Der Stimmschein wird von der Gemeindebehoerde erteilt, in deren
Stimmberechtigtenverzeichnis der Stimmberechtigte eingetragen ist oder haette
eingetragen werden muessen.

§ 12 Stimmscheinantraege
(1) Die Erteilung eines Stimmscheins kann schriftlich oder muendlich bei der
Gemeindebehoerde beantragt werden; eine fernmuendliche Antragstellung ist unzulaessig.

(2) Der Antragsteller muss den Grund fuer die Erteilung eines Stimmscheins glaubhaft
machen.

(3) Wer den Antrag fuer einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(4) Stimmscheine koennen bis zum zweiten Tag vor der Abstimmung, 18.00 Uhr, beantragt
werden. Ein Stimmberechtigter, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das
Stimmberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, kann einen Stimmschein noch
bis zum Abstimmungstag, 12.00 Uhr, beantragen. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener
ploetzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren
Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehoerde vor
Erteilung des Stimmscheins den fuer den Stimmbezirk des Stimmberechtigten zustaendigen
Abstimmungsvorsteher davon zu unterrichten.

(5) Bei Stimmberechtigten, die nur auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis
eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines
Stimmscheins, es sei denn, der Stimmberechtigte will vor dem Abstimmungsvorstand seines
Stimmbezirks abstimmen.

§ 13 Entscheidung ueber die Stimmscheinantraege
(1) Die Gemeindebehoerde hat ueber den Antrag auf Erteilung eines Stimmscheins
unverzueglich zu entscheiden. In einer ablehnenden Entscheidung ist auf die Moeglichkeit
und die Form des Einspruchs hinzuweisen.

(2) Verspaetet eingegangene schriftliche Antraege sind unbearbeitet mit den
dazugehoerigen Briefumschlaegen zu verpacken und aufzubewahren, bis die Vernichtung der
Abstimmungsunterlagen zugelassen ist (§ 98 Abs. 1).

(3) Die Vorschriften der Bundeswahlordnung ueber den Einspruch gegen die Versagung des
Wahlscheins und die Beschwerde sind entsprechend anzuwenden.

§ 14 Erteilung von Stimmscheinen
(1) Der Stimmschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhaendig
unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Die Verwendung von
Vordrucken, in die die Unterschrift eingedruckt ist, ist unzulaessig.

(2) Auf dem Stimmschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im
Stimmscheinverzeichnis (§ 15 Abs. 1 und 2) vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der
der Stimmberechtigte im Stimmberechtigtenverzeichnis gefuehrt wird. Bei nicht in das
Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten wird auf dem Stimmschein
vermerkt, dass dieser nach § 5 Abs. 2 zweite Alternative des Gesetzes erteilt wurde.

(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass der Stimmberechtigte vor einem
Abstimmungsvorstand abstimmen will, so sind dem Stimmschein beizufuegen
1. ein amtlicher Stimmzettel,

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2. ein amtlicher Stimmumschlag,
3. ein amtlicher Stimmbriefumschlag, auf dem die vollstaendige Anschrift, wohin der
   Stimmbrief zu uebersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindebehoerde, die den
   Stimmschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Stimmscheinnummer angegeben
   sind und
4. ein Merkblatt fuer die Briefabstimmung.
Der Stimmberechtigte kann diese Papiere nachtraeglich bis spaetestens am Abstimmungstag,
12.00 Uhr, anfordern.

(4) An einen anderen als den Stimmberechtigten persoenlich duerfen Stimmschein
und Briefabstimmungsunterlagen nur ausgehaendigt werden, wenn die Berechtigung
zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
Postsendungen sind von der Gemeindebehoerde freizumachen. Die Gemeindebehoerde uebersendet
dem Stimmberechtigten Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen mit Luftpost, wenn
sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem aussereuropaeischen Gebiet abstimmen
will, oder wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten erscheint.

§ 15 Stimmscheinverzeichnisse
(1) Ueber die erteilten Stimmscheine fuehrt die Gemeindebehoerde ein
Stimmscheinverzeichnis, in dem die beiden Faelle des § 5 Abs. 2 des Gesetzes getrennt
gehalten werden. Das Verzeichnis kann auch in der Form gefuehrt werden, dass in einem
Stimmscheinblock Durchschriften der erteilten Stimmscheine zurueckbehalten werden.

(2) Werden nach Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses noch Stimmscheine erteilt,
so ist darueber ein besonderes Verzeichnis nach den Vorschriften des Absatzes 1 zu
fuehren.

(3) Die Gemeindebehoerde uebersendet, sofern sie nicht selbst fuer die Durchfuehrung
der Briefabstimmung zustaendig ist, dem Kreisabstimmungsleiter das allgemeine
Stimmscheinverzeichnis sofort nach Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses
auf schnellstem Wege und eine Abschrift des besonderen Stimmscheinverzeichnisses so
rechtzeitig, dass sie spaetestens am Abstimmungstag vormittags bei der Verwaltungsbehoerde
des Kreises eingeht. Hat die Gemeindebehoerde noch Stimmscheine nach § 12 Abs. 4
Satz 2 und 3 erteilt, so teilt sie die Namen der Stimmberechtigten am Abstimmungstag
unverzueglich, spaetestens bis 15.00 Uhr, fernmuendlich der Verwaltungsbehoerde des Kreises
mit, die die Namen der Stimmberechtigten in den Verzeichnissen nachtragen laesst. Ist
eine Gemeinde nach § 6 Nr. 1 mit der Durchfuehrung der Briefabstimmung betraut worden,
sind die Verzeichnisse entsprechend Satz 1 der beauftragten Gemeinde zuzuleiten; Satz 2
gilt entsprechend.

§ 16 Ungueltigkeitserklaerung von Stimmscheinen
(1) Wird ein Stimmberechtigter, der bereits einen Stimmschein erhalten hat, im
Stimmberechtigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Stimmschein fuer ungueltig
zu erklaeren. Die Gemeindebehoerde verstaendigt ueber den Kreisabstimmungsleiter
den Landesabstimmungsleiter; dieser unterrichtet alle Kreisabstimmungsleiter
des Abstimmungsbereichs, und diese unterrichten alle Abstimmungsvorstaende ihres
Kreises oder ihrer kreisfreien Stadt ueber die Ungueltigkeit des Stimmscheins. Das
Stimmscheinverzeichnis ist zu berichtigen.

(2) In den Faellen des § 12 Abs. 4 des Gesetzes ist im Stimmscheinverzeichnis zu
vermerken, dass die Stimme eines Abstimmenden, der an der Briefabstimmung bereits
teilgenommen hat, nicht ungueltig ist.

§ 17 Verlorene Stimmscheine
Verlorene Stimmscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Stimmberechtigter
glaubhaft, dass ihm der beantragte Stimmschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum
Tag vor der Abstimmung, 12.00 Uhr, ein neuer Stimmschein erteilt werden; § 15 Abs. 3
Satz 2 und 3 und § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.


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§ 18 Erteilung von Stimmscheinen an bestimmte Personengruppen
(1) Die Gemeindebehoerde fordert spaetestens am achten Tag vor der Abstimmung von den
Leitungen
1. der Einrichtungen, fuer die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist, und
2. der kleineren Krankenhaeuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Kloester,
   sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, fuer deren
   Stimmberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Abstimmungsvorstand
   vorgesehen ist,
ein Verzeichnis der stimmberechtigten Insassen und Bediensteten aus der Gemeinde,
die am Abstimmungstag in der Einrichtung abstimmen wollen. Sie erteilt diesen
Stimmberechtigten Stimmscheine und uebersendet sie der Leitung der Einrichtung zur
unverzueglichen Aushaendigung.

(2) Die Gemeindebehoerde veranlasst die Leitungen der im Absatz 1 Nr. 1 und 2
bezeichneten Einrichtungen spaetestens am 13. Tag vor der Abstimmung,
die stimmberechtigten Insassen und Bediensteten, die in Stimmberechtigtenverzeichnissen
anderer Gemeinden des gleichen Abstimmungsbereichs gefuehrt werden, zu verstaendigen, dass
sie in der Einrichtung nur abstimmen koennen, wenn sie sich von der Gemeindebehoerde, in
deren Stimmberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Stimmschein beschafft
haben,
die stimmberechtigten Insassen und Bediensteten, die in Stimmberechtigtenverzeichnissen
von Gemeinden anderer Abstimmungsbereiche gefuehrt werden, zu verstaendigen, dass sie ihr
Stimmrecht nur durch Briefabstimmung in ihrem Heimatabstimmungsbereich ausueben koennen
und sich dafuer von der Gemeindebehoerde, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis sie
eingetragen sind, einen Stimmschein mit Briefabstimmungsunterlagen beschaffen muessen.

(3) Die Gemeindebehoerde ersucht spaetestens am 13. Tag vor der Abstimmung die
Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die stimmberechtigten
Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verstaendigen.

§ 19 Vermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis
Hat ein Stimmberechtigter einen Stimmschein erhalten, so wird im
Stimmberechtigtenverzeichnis in der Spalte fuer den Vermerk ueber die Stimmabgabe
"Stimmschein" oder "S" eingetragen.

3.
Abstimmungsraeume, Abstimmungsbekanntmachung

§ 20 Abstimmungsraeume
Auf die Abstimmungsraeume sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung ueber die Wahlraeume
entsprechend anzuwenden.

§ 21 Abstimmungsbekanntmachung der Gemeindebehoerde
(1) Die Gemeindebehoerde macht spaetestens am sechsten Tag vor der Abstimmung Beginn
und Ende der Abstimmungszeit sowie die Stimmbezirke und Abstimmungsraeume oeffentlich
bekannt; an Stelle der Aufzaehlung der Stimmbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren
Abstimmungsraeumen kann auf die Angaben in der Abstimmungsbenachrichtigung verwiesen
werden. Dabei weist die Gemeindebehoerde darauf hin,
1. dass jeder Stimmberechtigte nur eine Stimme hat,
2. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten
   werden,
3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
4. in welcher Weise mit Stimmschein und besonders durch Briefabstimmung abgestimmt
   werden kann,

                                            - 10 -
      
                                                                              

5. dass nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes jeder Stimmberechtigte sein Stimmrecht nur einmal
   und nur persoenlich ausueben kann,
6. dass nach den §§ 108d und 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe
   bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt abstimmt oder
   sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeifuehrt oder das Ergebnis
   verfaelscht oder eine solche Tat versucht.

(2) Die Abstimmungsbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr ohne die Aufzaehlung der
Stimmbezirke und Abstimmungsraeume sowie ohne den im Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 bezeichneten
Hinweis ist vor Beginn der Abstimmungshandlung am oder im Eingang des Gebaeudes, in
dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als
Muster beizufuegen.

Dritter Unterabschnitt
Abstimmungshandlung

§ 22 Ausstattung des Abstimmungsvorstands
Die Gemeindebehoerde uebergibt dem Abstimmungsvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor
Beginn der Abstimmungshandlung
1. das ausgelegte Stimmberechtigtenverzeichnis,
2. das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluss des
   Stimmberechtigtenverzeichnisses noch Stimmscheine erteilt worden sind,
3. amtliche Stimmzettel und Stimmumschlaege in genuegender Zahl,
4. Vordruck der Abstimmungsniederschrift,
5. Vordruck der Schnellmeldung,
6. Abdrucke des Gesetzes ueber das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und
   Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser Verordnung und der
   Bundeswahlordnung, die die Anlagen zu den Verordnungen nicht zu enthalten brauchen,
7. Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung oder einen der Vorschrift des § 21 Abs. 2
   entsprechenden Auszug aus ihr,
8. Verschlussmaterial fuer die Stimmurne sowie
9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel,
   Stimmumschlaege und Stimmscheine.

§ 23 Anwendbarkeit der Bundeswahlordnung
Auf die Abstimmungshandlung sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung ueber die
Wahlhandlung entsprechend anzuwenden.

§ 24 Briefabstimmung
(1) Der Stimmbrief muss beim Kreisabstimmungsleiter eingehen. Im Falle der Bildung
mehrerer Briefabstimmungsvorstaende innerhalb eines Kreises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.
5 des Gesetzes muss der Stimmbrief bei der Gemeinde eingehen, die nach § 6 Nr. 1 dieser
Verordnung mit der Durchfuehrung der Briefabstimmung betraut worden ist.

(2) Im uebrigen sind auf die Briefabstimmung die Vorschriften der Bundeswahlordnung ueber
die Briefwahl entsprechend anzuwenden.

Vierter Unterabschnitt
Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse

§ 25 Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten

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Am Tag der Abstimmung ermittelt die Gemeindebehoerde
1. fuer die Gemeinde insgesamt und
2. fuer jeden Stimmbezirk, soweit er innerhalb der Gemeinde liegt,
die Zahl der am Abstimmungstag zum Bundestag Wahlberechtigten und teilt sie
unverzueglich dem Kreisabstimmungsleiter mit. Die Mitteilung soll spaetestens eine Stunde
nach dem Ablauf der Abstimmungszeit bei dem Kreisabstimmungsleiter eingegangen sein.

§ 26 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk
Im Anschluss an die Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand unverzueglich
das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk und stellt fest
1. die Zahl der Stimmberechtigten,
2. die Zahl der Abstimmenden,
3. die Zahl der gueltigen Stimmen,
4. die Zahl der ungueltigen Stimmen,
5. die Zahl der fuer das Bestehenbleiben der betroffenen Laender wie bisher abgegebenen
   gueltigen Stimmen und
6. die Zahl der fuer die Bildung des neuen oder neu umgrenzten Landes abgegebenen
   gueltigen Stimmen.

§ 27 Zaehlung der Abstimmenden
Vor dem Oeffnen der Stimmurne werden alle nicht benutzten Stimmumschlaege und Stimmzettel
vom Stimmtisch entfernt. Sodann werden die Stimmumschlaege der Stimmurne entnommen
und ungeoeffnet gezaehlt. Desgleichen werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im
Stimmberechtigtenverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Stimmscheine festgestellt.
Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zaehlung keine Uebereinstimmung, so ist dies in
der Abstimmungsniederschrift zu vermerken und moeglichst zu erlaeutern.

§ 28 Zaehlung der Stimmen
(1) Nachdem die Stimmumschlaege sowie die Stimmabgabevermerke und die Stimmscheine
gezaehlt worden sind, oeffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Abstimmungsvorstehers
die Stimmumschlaege, nehmen die Stimmzettel heraus und bilden folgende
Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1. zwei nach den zur Abstimmung gestellten Fragen getrennte Stapel mit den
   Stimmzetteln, auf denen die Stimme zweifelsfrei gueltig fuer die jeweilige Frage
   abgegeben worden ist,
2. einen weiteren Stapel mit den leeren Stimmumschlaegen und den ungekennzeichneten
   Stimmzetteln.
Stimmumschlaege und Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, und Stimmumschlaege,
die mehrere Stimmzettel enthalten, werden ausgesondert und von einem vom
Abstimmungsvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

(2) Die Beisitzer, die die nach den zur Abstimmung gestellten Fragen geordneten
Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, uebergeben den
einen Stapel dem Abstimmungsvorsteher und den anderen Stapel seinem Stellvertreter.
Diese pruefen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel des ihnen uebergebenen Stapels
gleichlautet, und sagen zu dem Stapel laut an, fuer welche der zur Abstimmung gestellten
Fragen er Stimmen enthaelt. Gibt ein Stimmzettel dem Abstimmungsvorsteher oder
seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fuegen sie ihn den nach Absatz 1 Satz 2
ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prueft der Abstimmungsvorsteher die leeren Stimmumschlaege und
ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem
Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, uebergeben werden. Der Abstimmungsvorsteher sagt
an, dass hier die Stimmen ungueltig sind.

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(4) Danach zaehlen je zwei vom Abstimmungsvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die
vom Abstimmungsvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absaetzen 2 und 3 geprueften
Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der fuer
die eine und die andere der zur Abstimmung gestellten Fragen abgegebenen gueltigen
Stimmen sowie die Zahl der ungueltigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in
die Abstimmungsniederschrift uebertragen.

(5) Sodann entscheidet der Abstimmungsvorstand ueber die Gueltigkeit der Stimmen, die
auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Abstimmungsvorsteher
gibt die Entscheidung muendlich bekannt und sagt bei gueltigen Stimmen an, fuer welche
der zur Abstimmung gestellten Fragen die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt
auf der Rueckseite jedes Stimmzettels, ob die Stimme fuer gueltig oder ungueltig erklaert
worden ist, und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen
Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift uebertragen.

(6) Die nach den Absaetzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungueltigen und der fuer
die einzelnen der zur Abstimmung gestellten Fragen abgegebenen gueltigen Stimmen
werden vom Schriftfuehrer in der Abstimmungsniederschrift zusammengezaehlt. Zwei vom
Abstimmungsvorsteher bestimmte Beisitzer ueberpruefen die Zusammenzaehlung. Beantragt ein
Mitglied des Abstimmungsvorstands vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift
eine erneute Zaehlung der Stimmen, so ist diese nach den Absaetzen 1 bis 5 zu
wiederholen. Die Gruende fuer die erneute Zaehlung sind in der Abstimmungsniederschrift zu
vermerken.

(7) Die vom Abstimmungsvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln
1. die Stimmzettel getrennt nach den zur Abstimmung gestellten Fragen, denen die
   Stimme zugefallen ist,
2. die leer abgegebenen Stimmumschlaege und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
3. die Stimmumschlaege und Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben, und die
   Stimmumschlaege mit mehreren Stimmzetteln
je fuer sich und behalten sie unter Aufsicht.

§ 29 Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
Im Anschluss an die Feststellungen nach § 26 gibt der Abstimmungsvorsteher das
Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben
muendlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift (§ 31)
anderen als den im § 30 genannten Stellen durch die Mitglieder des Abstimmungsvorstands
nicht mitgeteilt werden.

§ 30 Schnellmeldungen, vorlaeufige Abstimmungsergebnisse
(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es der
Abstimmungsvorsteher dem Kreisabstimmungsleiter.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthaelt die im § 26 Nr. 1 bis
6 bezeichneten Angaben.

(3) Der Kreisabstimmungsleiter ermittelt auf Grund der Schnellmeldungen der
Abstimmungsvorsteher und der Mitteilungen der Gemeinden nach § 25 Satz 1 das vorlaeufige
Abstimmungsergebnis seines Kreises, gegebenenfalls getrennt nach Abstimmungsbereichen,
oder seiner kreisfreien Stadt mit den im § 26 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben und der
Zahl der am Abstimmungstag zum Bundestag Wahlberechtigten. Er teilt unter Einbeziehung
der Ergebnisse der Briefabstimmung (§ 37 Abs. 2) dieses vorlaeufige Abstimmungsergebnis
auf schnellstem Wege dem Landesabstimmungsleiter mit. Der Landesabstimmungsleiter
meldet dem Gesamtabstimmungsleiter die eingehenden Abstimmungsergebnisse aus den
Kreisen und den kreisfreien Staedten sofort und laufend weiter.

(4) Der Landesabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der
Kreisabstimmungsleiter das vorlaeufige zahlenmaessige Abstimmungsergebnis fuer
jeden Abstimmungsbereich des Landes und meldet es auf schnellstem Wege dem
Gesamtabstimmungsleiter.

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(5) Der Gesamtabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der
Landesabstimmungsleiter das vorlaeufige Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet.
Er unterrichtet unverzueglich den Bundesminister des Innern ueber die vorlaeufigen
Abstimmungsergebnisse.

(6) Die Abstimmungsleiter geben nach Durchfuehrung der ohne Vorliegen
der Abstimmungsniederschriften moeglichen Ueberpruefungen die vorlaeufigen
Abstimmungsergebnisse muendlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

§ 31 Abstimmungsniederschrift
(1) Ueber die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des
Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftfuehrer eine Niederschrift zu fertigen. In dieser
sind auch zu vermerken die Beschluesse des Abstimmungsvorstands
ueber die Zurueckweisung oder Zulassung zur Stimmabgabe von Personen, die im
Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, oder von Inhabern von Stimmscheinen,
ueber die Gueltigkeit abgegebener Stimmen (§ 28 Abs. 5),
ueber Anstaende bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des
Abstimmungsergebnisses.

(2) Die Niederschrift ist zu verlesen und anschliessend von den Mitgliedern
des Abstimmungsvorstands zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied des
Abstimmungsvorstands die Unterschrift, so ist der Grund hierfuer in der
Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder
des Abstimmungsvorstands die Abstimmungsniederschrift. Der Abstimmungsniederschrift
sind beizufuegen die Stimmzettel und Stimmumschlaege, ueber die der Abstimmungsvorstand
nach § 28 Abs. 5 besonders beschlossen hat, sowie
die Stimmscheine, ueber die der Abstimmungsvorstand besonders beschlossen hat.

(3) Der Abstimmungsvorsteher hat die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen
unverzueglich dem Kreisabstimmungsleiter auf schnellstem Wege zu uebersenden.

(4) Der Abstimmungsvorsteher und der Kreisabstimmungsleiter haben sicherzustellen, dass
die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugaenglich sind.

§ 32 Uebergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen
(1) Hat der Abstimmungsvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der
Abstimmungsvorsteher je fuer sich
1. die Stimmzettel, geordnet und gebuendelt nach den zur Abstimmung gestellten Fragen
   und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
2. die leer abgegebenen Stimmumschlaege,
3. die eingenommenen Stimmscheine,
soweit sie nicht der Abstimmungsniederschrift beigefuegt sind, versiegelt die einzelnen
Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und uebergibt sie der Gemeindebehoerde. Bis
zur Uebergabe an die Gemeindebehoerde hat der Abstimmungsvorsteher sicherzustellen, dass
die unter den Nummern 1 bis 3 aufgefuehrten Unterlagen Unbefugten nicht zugaenglich sind.

(2) Die Gemeindebehoerde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der
Abstimmungsunterlagen zugelassen ist (§ 98 Abs. 1). Sie hat sicherzustellen, dass die
Pakete Unbefugten nicht zugaenglich sind.

(3) Der Abstimmungsvorsteher gibt der Gemeindebehoerde die ihm nach § 22 zur Verfuegung
gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstaende zurueck. Die Gemeindebehoerde bewahrt
die Stimmumschlaege fuer kuenftige Wahlen oder Abstimmungen auf.

(4) Die Gemeindebehoerde hat die im Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung
dem Kreisabstimmungsleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so
bricht die Gemeindebehoerde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm
den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Ueber den Vorgang ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

§ 33 Behandlung der rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefe
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(1) Die fuer den Eingang der Stimmbriefe zustaendige Stelle (§ 24 Abs. 1) sammelt
die Stimmbriefe ungeoeffnet und haelt sie unter Verschluss. Sie ordnet die Stimmbriefe
nach Stimmscheinnummern und gegebenenfalls nach den darauf vermerkten Gemeinden
(Ausgabestellen).

(2) Die zustaendige Stelle trifft durch naehere Vereinbarung mit dem Postamtsvorsteher
Vorkehrungen dafuer, dass alle am Abstimmungstag bei dem Zustellpostamt ihres Sitzes noch
vor Schluss der Abstimmungszeit eingegangenen Stimmbriefe zur Abholung bereitgehalten
und von einem Beauftragten gegen Vorlage eines von ihr erteilten Ausweises am
Abstimmungstag bis zum Schluss der Abstimmungszeit in Empfang genommen werden.

§ 34 Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des
Briefabstimmungsergebnisses
(1) Sind bis zum Abstimmungstag, 13.00 Uhr, bei der fuer den Eingang der Stimmbriefe
zustaendigen Stelle, in den Faellen des § 6 Nr. 1 bei der mit der Durchfuehrung der
Briefabstimmung betrauten Gemeinde, weniger als 50 Stimmbriefe eingegangen, so ist
darueber auf schnellstem Wege der Kreisabstimmungsleiter zu unterrichten. Dieser
betraut unverzueglich den Abstimmungsvorstand eines Stimmbezirks in seinem Kreis
oder in seiner kreisfreien Stadt mit der gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des
Briefabstimmungsergebnisses und des Urnenabstimmungsergebnisses des Stimmbezirks.
Der Kreisabstimmungsleiter hat den Abstimmungsvorstand eines Stimmbezirks zu
betrauen, der zu demselben Abstimmungsbereich gehoert wie das Gebiet, fuer das der
Briefabstimmungsvorstand gebildet worden ist.

(2) Ueber die Anordnung nach Absatz 1 sind unverzueglich und auf schnellstem Wege der
Briefabstimmungsvorstand, der betraute Abstimmungsvorstand, der Landesabstimmungsleiter
und der Gesamtabstimmungsleiter zu unterrichten.

(3) Die fuer den Eingang der Stimmbriefe zustaendige Stelle, in den Faellen des § 6 Nr. 1
die mit der Durchfuehrung der Briefabstimmung betraute Gemeinde,
uebergibt dem jeweils fuer den Kreis, den Abstimmungsbereich innerhalb des Kreises (§ 6
Nr. 1) oder die kreisfreie Stadt gebildeten Briefabstimmungsvorstand die Stimmbriefe
und die Stimmscheinverzeichnisse (§ 15 Abs. 3),
sorgt fuer die Bereitstellung des Abstimmungsraums und
stellt dem Briefabstimmungsvorstand etwa notwendige Hilfskraefte zur Verfuegung.

§ 35 Behandlung der verspaetet eingegangenen Stimmbriefe
(1) Die fuer den Eingang der Stimmbriefe zustaendige Stelle nimmt die verspaetet
eingegangenen Stimmbriefe an. Sie vermerkt auf jedem am Abstimmungstag nach Schluss
der Abstimmungszeit eingegangenen Stimmbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom
naechsten Tag an eingehenden Stimmbriefen nur den Eingangstag.

(2) Die verspaetet eingegangenen Stimmbriefe werden von der zustaendigen Stelle
ungeoeffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit einer Inhaltsangabe
versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Stimmbriefe zugelassen ist (§ 98 Abs.
1). Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugaenglich ist.

§ 36 Zulassung der Stimmbriefe
(1) Ein vom Briefabstimmungsvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefabstimmungsvorstands
oeffnet die Stimmbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Stimmschein und
den Stimmumschlag. Wenn der Schriftfuehrer den Namen des Abstimmenden im
Stimmscheinverzeichnis gefunden hat und keine Bedenken erhoben werden, wird der
Stimmumschlag ungeoeffnet in die Stimmurne gelegt, nachdem der Schriftfuehrer die
Stimmabgabe im Stimmscheinverzeichnis durch Unterstreichen des Namens des Abstimmenden
vermerkt hat. Die Stimmscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Stimmbrief Bedenken erhoben, so beschliesst der
Briefabstimmungsvorstand ueber die Zulassung oder Zurueckweisung. Der Stimmbrief ist
vom Briefabstimmungsvorstand zurueckzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 12 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer
Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurueckgewiesenen Stimmbriefe sind in
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der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Die zurueckgewiesenen Stimmbriefe sind
samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk ueber den Zurueckweisungsgrund zu versehen,
wieder zu verschliessen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurueckgewiesener
Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezaehlt; ihre Stimmen gelten als nicht
abgegeben (§ 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes).

§ 37 Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses in den
Kreisen und kreisfreien Staedten
(1) Nachdem die Stimmumschlaege den Stimmbriefen entnommen und in die Stimmurne gelegt
worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Abstimmungszeit, ermittelt
der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis mit den im § 26 Nr. 2 bis 6
bezeichneten Angaben und stellt es fest; die §§ 27 bis 29 gelten entsprechend.

(2) Sobald das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, meldet es der
Briefabstimmungsvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreisabstimmungsleiter.

(3) Ueber die Zulassung der Stimmbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des
Briefabstimmungsergebnisses ist vom Schriftfuehrer eine Niederschrift zu fertigen.
Dieser sind beizufuegen:
1. die Stimmzettel und Stimmumschlaege, ueber die der Briefabstimmungsvorstand
   entsprechend § 28 Abs. 5 besonders beschlossen hat,
2. die Stimmbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand zurueckgewiesen hat,
3. die Stimmscheine, ueber die der Briefabstimmungsvorstand beschlossen hat, ohne dass
   die Stimmbriefe zurueckgewiesen wurden.

(4) Der Briefabstimmungsvorsteher uebergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen
unverzueglich dem Kreisabstimmungsleiter. § 31 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Der Briefabstimmungsvorsteher verpackt die Abstimmungsunterlagen und uebergibt
sie der nach § 6 Nr. 3 fuer die Einberufung des Briefabstimmungsvorstands zustaendigen
Stelle, die die Unterlagen verwahrt, bis deren Vernichtung zugelassen ist (§ 98 Abs.
1); § 32 gilt entsprechend.

(6) Im uebrigen gelten fuer die Taetigkeit des Briefabstimmungsvorstands die fuer den
Abstimmungsvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

(7) Das Abstimmungsergebnis der Briefabstimmung wird vom Kreisabstimmungsleiter
in die Schnellmeldung nach § 30 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgueltigen
Abstimmungsergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt nach § 40 uebernommen.

§ 38 Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses bei
weniger als 50 rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefen
(1) Im Falle des § 34 Abs. 1 verfaehrt der Briefabstimmungsvorstand nach den
Vorschriften des § 36 und ermittelt sodann nur die Zahl der Abstimmenden und der
abgegebenen Stimmen nach den Vorschriften des § 27. Im Anschluss daran werden die
Stimmumschlaege ungeoeffnet in die Stimmurne zurueckgelegt.

(2) Die Vorschriften des § 37 Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden. Die Niederschrift
(§ 37 Abs. 3) ist in zweifacher Ausfertigung zu fertigen; die Anlagen sind der
Erstausfertigung beizufuegen.

(3) Der Briefabstimmungsvorsteher oder sein Stellvertreter und ein Beisitzer des
Briefabstimmungsvorstands ueberbringen die Stimmurne mit den Stimmumschlaegen und
die Zweitausfertigung der Niederschrift unverzueglich und auf schnellstem Wege dem
nach § 34 Abs. 1 betrauten Abstimmungsvorstand. In ihrer Anwesenheit werden die
Stimmurne geoeffnet und die ungeoeffneten Stimmumschlaege gezaehlt. Ergibt sich auch
nach wiederholter Zaehlung keine Uebereinstimmung mit der Zahl der Stimmbriefe,
die der Briefabstimmungsvorstand nach Absatz 1 festgestellt hat, so hat der
Briefabstimmungsvorstand zu versuchen, die Unstimmigkeit zu klaeren. Kann die


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Unstimmigkeit nicht geklaert werden, so hat der Briefabstimmungsvorstand das in beiden
Ausfertigungen der Niederschrift zu vermerken und moeglichst zu erlaeutern.

(4) Nachdem der nach § 34 Abs. 1 betraute Abstimmungsvorstand die in seinem
Stimmbezirk abgegebenen Stimmen nach § 27 ermittelt hat und nachdem er die Zahl
der ihm vom Briefabstimmungsvorsteher uebergebenen Stimmumschlaege festgestellt hat,
vermischt er die Stimmumschlaege der im Stimmbezirk abgegebenen Stimmen mit den vom
Briefabstimmungsvorsteher uebergebenen Stimmumschlaegen und verfaehrt nach den §§ 28 bis
32.

(5) Der nach § 34 Abs. 1 betraute Abstimmungsvorstand vermerkt die Zahl der ihm vom
Briefabstimmungsvorsteher uebergebenen Stimmumschlaege in der Abstimmungsniederschrift
und weist sie bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses als Zahl der
Briefabstimmenden neben der Zahl der im Stimmbezirk Abstimmenden aus. Der
Abstimmungsniederschrift ist als Anlage die Zweitausfertigung der Niederschrift des
Briefabstimmungsvorstands beizufuegen.

§ 39 Nachtraegliche Ermittlung und Feststellung des
Briefabstimmungsergebnisses
Stellt der Gesamtabstimmungsleiter fest, dass im Bundesgebiet infolge von
Naturkatastrophen oder aehnlichen Ereignissen hoeherer Gewalt die regelmaessige Befoerderung
von Stimmbriefen gestoert war, gelten die dadurch betroffenen Stimmbriefe, die nach dem
Poststempel spaetestens am Tag vor der Abstimmung zur Post gegeben worden sind, als
rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des
Ereignisses behoben sind, spaetestens aber am 21. Tag nach der Abstimmung, die durch
das Ereignis betroffenen Stimmbriefe ausgesondert und dem Briefabstimmungsvorstand zur
nachtraeglichen Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ueberwiesen.

§ 40 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses in den Kreisen
und kreisfreien Staedten
(1) Der Kreisabstimmungsleiter prueft die Abstimmungsniederschriften der
Abstimmungsvorstaende auf Vollstaendigkeit und Ordnungsmaessigkeit. Er stellt auf Grund
der Abstimmungsniederschriften das endgueltige Ergebnis der Abstimmung in seinem Kreis,
gegebenenfalls getrennt fuer jeden Abstimmungsbereich, oder seiner kreisfreien Stadt
stimmbezirksweise unter Hinzufuegen des Briefabstimmungsergebnisses zusammen und bildet
fuer die Gemeinden Zwischensummen, soweit moeglich unter Einschluss der Briefabstimmenden.
Ergeben sich aus der Abstimmungsniederschrift oder aus sonstigen Gruenden Bedenken gegen
die Ordnungsmaessigkeit des Abstimmungsgeschaefts, so klaert sie der Kreisabstimmungsleiter
soweit wie moeglich auf.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreisabstimmungsleiter ermittelt der
Kreisabstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis des Kreises, gegebenenfalls getrennt
nach Abstimmungsbereichen, oder der kreisfreien Stadt und stellt fest
1. die Zahl der am Abstimmungstag zum Bundestag Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Stimmberechtigten,
3. die Zahl der Abstimmenden,
4. die Zahl der gueltigen Stimmen,
5. die Zahl der ungueltigen Stimmen,
6. die Zahl der fuer das Bestehenbleiben der betroffenen Laender wie bisher abgegebenen
   gueltigen Stimmen und
7. die Zahl der fuer die Bildung des neuen oder neu umgrenzten Landes abgegebenen
   gueltigen Stimmen.
Der Kreisabstimmungsausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an
den Feststellungen der Abstimmungsvorstaende vorzunehmen und ueber die Gueltigkeit
abgegebener Stimmen abweichend zu beschliessen. Ungeklaerte Bedenken vermerkt er in der
Niederschrift.


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(3) Der Niederschrift ueber die Sitzung ist eine Zusammenstellung des festgestellten
Abstimmungsergebnisses beizufuegen, die, gegebenenfalls getrennt fuer jeden
Abstimmungsbereich, auch die Vom-Hundert-Saetze des Stimmenanteils fuer die eine und fuer
die andere der zur Abstimmung gestellten Fragen an der Zahl
1. der am Abstimmungstag zum Bundestag Wahlberechtigten,
2. der Stimmberechtigten und
3. der abgegebenen gueltigen Stimmen sowie
4. den Vom-Hundert-Satz der abgegebenen Stimmen an der Zahl der Stimmberechtigten
enthalten soll. Fuer die einzelnen Stimmbezirke und kreisangehoerigen Gemeinden brauchen
die im Satz 1 bezeichneten Vom-Hundert-Saetze nicht ausgewiesen zu werden.

(4) Der Kreisabstimmungsleiter uebersendet dem Landesabstimmungsleiter und dem
Gesamtabstimmungsleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des
Kreisabstimmungsausschusses mit der dazugehoerigen Zusammenstellung.

§ 41 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land
(1) Der Landesabstimmungsleiter prueft die Abstimmungsniederschriften der
Kreisabstimmungsausschuesse und stellt danach die endgueltigen Abstimmungsergebnisse
in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Staedten des Landes getrennt nach
Abstimmungsbereichen (§ 40 Abs. 2) zum Abstimmungsergebnis des Landes zusammen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Landesabstimmungsleiter ermittelt der
Landesabstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis im Land und stellt getrennt nach
Abstimmungsbereichen das Abstimmungsergebnis des Landes mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben fest. Der Landesabstimmungsausschuss ist berechtigt,
rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Abstimmungsvorstaende und
Kreisabstimmungsausschuesse vorzunehmen.

(3) § 40 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Abstimmungsergebnis des Landes
ist getrennt nach Abstimmungsbereichen auszuweisen; fuer die einzelnen Kreise und
kreisfreien Staedte sind Zwischensummen zu bilden.

(4) Der Landesabstimmungsleiter uebersendet dem Gesamtabstimmungsleiter eine
Ausfertigung der Niederschrift des Landesabstimmungsausschusses mit der dazugehoerigen
Zusammenstellung.

§ 42 Abschliessende Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(1) Der Gesamtabstimmungsleiter prueft die Abstimmungsniederschriften der
Landesabstimmungsausschuesse. Er stellt nach den Niederschriften der Landes- und
Kreisabstimmungsausschuesse gesondert fuer jeden Abstimmungsbereich und gesondert fuer
jedes der betroffenen Laender
1. das Abstimmungsergebnis mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten
   Angaben
zusammen und ermittelt
2. die im § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Vom-Hundert-Saetze. § 41 Abs. 2
   Satz 2 gilt entsprechend.
Im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 9 des Gesetzes ist zusaetzlich das Gesamtergebnis der
mehreren Gebietsteile nach den Vorschriften des Satzes 2 zu ermitteln und auszuweisen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Gesamtabstimmungsleiter stellt der
Gesamtabstimmungsausschuss fest
1. getrennt fuer jedes der betroffenen Laender und, soweit sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1
   des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt, getrennt fuer jeden Abstimmungsbereich das
   endgueltige Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1
   Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben,
2. ob der Volksentscheid nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Grundgesetzes
   zustande gekommen ist oder nicht.

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(3) § 40 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Abstimmungsergebnis ist entsprechend
Absatz 1 Satz 2 und 3 auszuweisen.

(4) Der Gesamtabstimmungsleiter uebersendet dem Bundesminister des Innern eine
Ausfertigung der Niederschrift des Gesamtabstimmungsausschusses mit der dazugehoerigen
Zusammenstellung.

§ 43 Niederschriften der Abstimmungsausschuesse
In den Faellen der §§ 40 bis 42 sind die Niederschrift ueber die Sitzung des jeweiligen
Abstimmungsausschusses (§ 4 Abs. 7) und die ihr beigefuegte Zusammenstellung des
Abstimmungsergebnisses von allen Mitgliedern des Abstimmungsausschusses, die an der
Verhandlung teilgenommen haben, zu unterschreiben.

§ 44 Bekanntgabe der endgueltigen Abstimmungsergebnisse
Im Anschluss an die Feststellungen des jeweiligen Abstimmungsausschusses gibt der
Abstimmungsleiter das Abstimmungsergebnis seines Gebiets muendlich bekannt. Der
Gesamtabstimmungsleiter gibt auch die im § 42 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Feststellung
muendlich bekannt.

§ 45 Ueberpruefung der Abstimmung durch die Landesabstimmungsleiter und den
Gesamtabstimmungsleiter
(1) Die Landesabstimmungsleiter und der Gesamtabstimmungsleiter pruefen, ob die
Abstimmung nach den Vorschriften des Gesetzes ueber das Verfahren bei Volksentscheid,
Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes und der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen durchgefuehrt worden ist. Nach dem
Ergebnis ihrer Pruefung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Abstimmung einzulegen
ist.

(2) Auf Anforderung haben die Kreisabstimmungsleiter dem Landesabstimmungsleiter
und ueber diesen dem Gesamtabstimmungsleiter die bei ihnen, den Gemeinden und
Verwaltungsbehoerden der Kreise vorhandenen Abstimmungsunterlagen zu uebersenden. Der
Gesamtabstimmungsleiter kann verlangen, dass ihm die Landesabstimmungsleiter die bei
ihnen vorhandenen Abstimmungsunterlagen uebersenden.

Zweiter Abschnitt
Volksbegehren

Erster Unterabschnitt
Zulassungsverfahren

§ 46 Zulassungsantrag
Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist nach Formblatt (§ 47) an den
Bundesminister des Innern zu richten. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung der
Formblaetter (§ 50) beizufuegen. Der Bundesminister des Innern bestaetigt den Eingang des
Antrags.

§ 47 Form des Zulassungsantrags
(1) Die fuer den Zulassungsantrag erforderlichen Unterschriften sind auf Formblaettern
nach dem Muster der Anlage abzugeben. Jedes Blatt hat die Groesse DIN A 4 (210 mm Breite,
297 mm Laenge). Die Beschaffung der Unterschriftsblaetter obliegt den Antragstellern.
Jedes Unterschriftsblatt hat den Zulassungsantrag zu enthalten. Es soll die Bezeichnung
des Vertrauensmanns und seines Stellvertreters enthalten; fehlt eine solche Angabe,
so gilt der Unterzeichner des ersten Unterschriftsblatts als Vertrauensmann und der
Unterzeichner des zweiten Unterschriftsblatts als sein Stellvertreter.

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(2) Die Unterschriftsblaetter sollen mit laufenden Nummern versehen werden.

§ 48 Unterzeichnung des Zulassungsantrags
(1) Die Unterzeichner des Zulassungsantrags muessen sich in die Unterschriftsblaetter
persoenlich und handschriftlich mit Vor- und Familiennamen eintragen. Der Unterschrift
sollen die Angabe von Geburtstag und Geburtsort sowie Wohnort und Wohnung, bei mehreren
Wohnungen die Angabe der Hauptwohnung, hinzugefuegt werden.

(2) Welche von mehreren Wohnungen eines Unterzeichners seine Hauptwohnung ist, bestimmt
sich nach den Vorschriften des Melderechts.

(3) Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nicht zweifelsfrei erkennen
lassen, sind ungueltig.

§ 49 Bescheinigung der Unterschriftsberechtigung
(1) Die Unterschriftsberechtigung der Unterzeichner des Zulassungsantrags ist durch
eine Bescheinigung nachzuweisen, die von der Gemeinde des Wohnorts, bei mehreren
Wohnungen von der Gemeinde des Wohnorts der Hauptwohnung, unentgeltlich erteilt wird.
Die Bestaetigung ist auf dem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage zu erteilen.

(2) Werden bei der Sammlung der Unterschriften Unregelmaessigkeiten festgestellt, so hat
die Gemeinde dies zu vermerken.

§ 50 Ordnung, Zusammenstellung und Einreichen der Unterschriftsblaetter
(1) Die Unterschriftsblaetter sind von den Antragstellern zunaechst nach
Regierungsbezirken, sodann nach kreisfreien Staedten, Kreisen und kreisangehoerigen
Gemeinden zu ordnen. Sie sind auch dann nach Regierungsbezirken und Kreisen zu ordnen,
wenn diese nicht insgesamt zum Neugliederungsraum gehoeren.

(2) Die Unterschriftsblaetter sind mit einer Zusammenstellung einzureichen, in der die
Zahl der abgegebenen und von den Gemeinden nach § 49 Abs. 1 bestaetigten Unterschriften
eingetragen ist. Die Zahl dieser Unterschriften muss aufgerechnet sein.

§ 51 Zuruecknahme und Aenderung des Zulassungsantrags
(1) Fuer die Zuruecknahme und die Aenderung des Zulassungsantrags gelten die §§ 47 bis 50
entsprechend.

(2) Soweit eine Aenderung des Antrags zur Behebung eines seiner Zulassung
entgegenstehenden Mangels erforderlich ist, erfolgt sie durch Erklaerung des
Vertrauensmanns oder seines Stellvertreters.

§ 52 Kostentragung
Die Kosten des Zulassungsantrags sowie die Kosten der Zuruecknahme und der Aenderung des
Zulassungsantrags werden nicht erstattet.

Zweiter Unterabschnitt
Eintragungsorgane

§ 53 Eintragungsleiter
Der Gesamteintragungsleiter, die Landeseintragungsleiter, die Kreiseintragungsleiter
und ihre Stellvertreter werden fuer jedes Volksbegehren unverzueglich nach der Bestimmung
der Eintragungsfrist ernannt. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 54 Aufforderung zu Vorschlaegen fuer die Berufung der
Eintragungsausschussbeisitzer


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In den oeffentlichen Bekanntmachungen (§ 53 Satz 2, § 1 Abs. 1 Satz 2) ist zugleich
unter Fristsetzung auf die Moeglichkeit hinzuweisen, Eintragungsberechtigte
als Beisitzer fuer die Eintragungsausschuesse und als stellvertretende Beisitzer
vorzuschlagen.

§ 55 Bildung und Taetigkeit der Eintragungsausschuesse
(1) Die Eintragungsleiter berufen unverzueglich nach Ablauf der im § 54 bezeichneten
Frist die Beisitzer der Eintragungsausschuesse und fuer jeden Beisitzer einen
Stellvertreter.

(2) Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer des Gesamteintragungsausschusses
sind aus allen betroffenen Laendern und, soweit es moeglich ist, aus verschiedenen
Gebieten und Gebietsteilen des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens zu berufen. Die
Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer des Landeseintragungsausschusses sollen
nach Moeglichkeit aus allen Gebieten und Gebietsteilen des Landes, die in dem Raum des
zugelassenen Volksbegehrens liegen, berufen werden und, soweit es danach moeglich ist,
am Sitz des Landeseintragungsleiters wohnen. Die Beisitzer und die stellvertretenden
Beisitzer des Kreiseintragungsausschusses sind aus den Eintragungsberechtigten des
Kreises oder der kreisfreien Stadt zu berufen. Sie sollen moeglichst am Sitz des
Kreiseintragungsleiters wohnen.

(3) Auf die Auswahl der Beisitzer und der stellvertretenden Beisitzer der
Eintragungsausschuesse und auf deren Taetigkeit sind § 3 Abs. 2 und § 4 entsprechend
anzuwenden.

§ 56 Ehrenaemter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld
Die Vorschriften der Bundeswahlordnung ueber Ehrenaemter, den Auslagenersatz fuer Inhaber
von Wahlaemtern und ueber das Erfrischungsgeld sind anzuwenden.

Dritter Unterabschnitt
Vorbereitung des Volksbegehrens

1.
Eintragungsbezirke

§ 57 Allgemeine Eintragungsbezirke
(1) Die Gemeinden werden in Eintragungsbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehoerde
bestimmt, welche Eintragungsbezirke zu bilden sind.

(2) Die Eintragungsbezirke sollen nach den oertlichen Verhaeltnissen so abgegrenzt
werden, dass allen Eintragungsberechtigten die Teilnahme an dem Volksbegehren moeglichst
erleichtert wird.

(3) Gemeinden mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern bilden in der Regel einen
Eintragungsbezirk. Groessere Gemeinden werden in mehrere Eintragungsbezirke eingeteilt.

(4) In Gemeinden mit entfernt gelegenen Vororten, abgelegenen oder auseinandergelegenen
Gemeindeteilen oder mit mehreren Ortskernen, Siedlungsschwerpunkten oder
Gemeindebezirken sind Eintragungsbezirke entsprechend einer derartigen raeumlichen,
siedlungsmaessigen oder verwaltungsmaessigen Gliederung des Gemeindegebiets zu bilden.

(5) Mehrere Eintragungsbezirke mit jeweils nicht mehr als 2.500 Einwohnern koennen als
Teileintragungsbezirke zu einem Gesamteintragungsbezirk zusammengefasst werden. Ein
Gesamteintragungsbezirk soll nicht mehr als 5.000 Einwohner umfassen.

§ 58 Sondereintragungsbezirke


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(1) Fuer Krankenhaeuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und
gleichartige Einrichtungen einschliesslich kleinerer Krankenhaeuser und kleinerer Alten-
oder Pflegeheime sowie fuer sozialtherapeutische Anstalten und Justizvollzugsanstalten
werden Sondereintragungsbezirke zur Eintragung fuer Inhaber eines Eintragungsscheins
gebildet. Auf Antrag der Leitung eines Klosters kann die Gemeindebehoerde fuer das
Kloster einen Sondereintragungsbezirk bilden.

(2) Absatz 1 Satz 1 ist auf gesperrte Wohnstaetten entsprechend anzuwenden, soweit deren
eintragungsberechtigte Bewohner aus Gruenden der Gesundheits- oder Viehseuchenaufsicht
den allgemeinen Eintragungsraum nicht aufsuchen sollen oder duerfen.

2.
Eintragungsberechtigung, Eintragungsscheine

§ 59 Eintragungsberechtigung, Eintragungsberechtigtenverzeichnis
(1) Eintragungsberechtigt nach § 27 des Gesetzes sind auch die im § 10 Abs. 1
bezeichneten Personen, wenn fuer ihre Aufnahme in das Waehlerverzeichnis am letzten Tag
der Eintragungsfrist seit mindestens drei Monaten eine Gemeinde, die in dem Raum des
zugelassenen Volksbegehrens liegt, zustaendig ist.

(2) Auf das Eintragungsberechtigtenverzeichnis sind die Vorschriften der
Bundeswahlordnung ueber das Waehlerverzeichnis entsprechend anzuwenden.

(3) Wer seine Hauptwohnung oder seine einzige Wohnung in eine Gemeinde ausserhalb des
Raumes des zugelassenen Volksbegehrens verlegt oder eine andere Voraussetzung fuer die
Aufnahme in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis nicht mehr erfuellt, ist aus dem
Eintragungsberechtigtenverzeichnis zu streichen. Das Eintragungsberechtigtenverzeichnis
ist unter Angabe des Tages, an dem die im Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen
eingetreten sind, zu berichtigen.

§ 60 Beantragung von Eintragungsscheinen
(1) Eintragungsscheine koennen fuer jedes Volksbegehren von der Bekanntmachung der
Eintragungsfrist bis zu deren Ablauf beantragt werden. Faellt der letzte Tag der
Antragsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so
tritt an die Stelle dieses Tages der letzte vorherige Werktag. In den Faellen des § 29
Abs. 2 des Gesetzes ist die Vorschrift des Satzes 2 nicht anzuwenden.

(2) Nach Beginn der Eintragungsfrist hat die Gemeindebehoerde, bevor sie einen
Eintragungsschein erteilt, den Aufsichtsfuehrenden des fuer den Eintragungsberechtigten
zustaendigen Eintragungsraums davon zu unterrichten.

(3) Die §§ 11, 12 Abs. 1 bis 3 und 5 und § 13 Abs. 1 und 2 sind entsprechend
anzuwenden. In einer ablehnenden Entscheidung ist auch auf die Frist des Einspruchs
hinzuweisen.

§ 61 Erteilung von Eintragungsscheinen
Auf die Erteilung der Eintragungsscheine sind die Vorschriften des § 14 Abs. 1, 2 und 4
entsprechend anzuwenden. Im Falle des § 14 Abs. 2 Satz 2 wird auf dem Eintragungsschein
vermerkt, dass er nach § 29 Abs. 2 des Gesetzes erteilt wurde.

§ 62 Verzeichnisse der Eintragungsscheine
Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 und 2 sind mit der Massgabe entsprechend anzuwenden,
dass in den Verzeichnissen ueber die erteilten Eintragungsscheine die Faelle des § 29 Abs.
1 und des § 29 Abs. 2 des Gesetzes getrennt gehalten werden.

§ 63 Ungueltigkeitserklaerung von Eintragungsscheinen



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Wird ein Eintragungsberechtigter, der bereits einen Eintragungsschein erhalten hat,
im Eintragungsberechtigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Eintragungsschein fuer
ungueltig zu erklaeren. Unverzueglich und auf schnellstem Wege verstaendigen von der
Ungueltigkeit des Eintragungsscheins die Gemeindebehoerde den Gesamteintragungsleiter,
dieser die Landeseintragungsleiter, diese die Kreiseintragungsleiter und diese
alle Gemeinden ihres Kreises oder ihre kreisfreie Stadt, die unverzueglich alle
Aufsichtsfuehrenden unterrichten. Das Eintragungsscheinverzeichnis ist unter Angabe
des Tages, an dem die im § 59 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen fuer
die Berichtigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses eingetreten sind, zu
berichtigen.

§ 64 Verlorene Eintragungsscheine
Verlorene Eintragungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein
Eintragungsberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Eintragungsschein nicht
zugegangen ist, kann ihm bis zum Ablauf der im § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 bezeichneten
Frist ein neuer Eintragungsschein erteilt werden. § 63 gilt entsprechend.

§ 65 Erteilung von Eintragungsscheinen an bestimmte Personengruppen
(1) Die Gemeindebehoerde fordert spaetestens am achten Tag vor Beginn
der Eintragungsfrist von den Leitungen der Einrichtungen, fuer die ein
Sondereintragungsbezirk gebildet worden ist (§ 58 Abs. 1), ein Verzeichnis
der eintragungsberechtigten Insassen und Bediensteten aus der Gemeinde, die
ihr Eintragungsrecht in der Einrichtung ausueben wollen. Sie erteilt diesen
Eintragungsberechtigten Eintragungsscheine und uebersendet sie der Leitung der
Einrichtung zur unverzueglichen Aushaendigung.

(2) Die Gemeindebehoerde veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spaetestens am
13. Tag vor Beginn der Eintragungsfrist, die eintragungsberechtigten Insassen und
Bediensteten, die in Eintragungsberechtigtenverzeichnissen anderer Gemeinden im Raum
des zugelassenen Volksbegehrens gefuehrt werden, zu verstaendigen, dass sie sich in der
Einrichtung nur eintragen koennen, wenn sie sich von der Gemeindebehoerde, in deren
Eintragungsberechtigtenverzeichnis sie aufgenommen sind, einen Eintragungsschein
beschafft haben.

(3) Die Gemeindebehoerde benachrichtigt spaetestens am 13. Tag vor Beginn der
Eintragungsfrist die Bewohner gesperrter Wohnstaetten, dass sie in diesen ihr
Eintragungsrecht nur ausueben koennen, wenn sie sich einen Eintragungsschein von der
Gemeindebehoerde beschafft haben, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis sie
gefuehrt werden.

(4) Die Gemeindebehoerde ersucht spaetestens am 13. Tag vor Beginn der
Eintragungsfrist die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die
eintragungsberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 3 zu verstaendigen.

§ 66 Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis
Hat ein Eintragungsberechtigter einen Eintragungsschein erhalten, so wird im
Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der Spalte fuer den Vermerk ueber die Ausuebung des
Eintragungsrechts "Eintragungsschein" oder "E" eingetragen.

§ 67 Einspruch und Beschwerde
(1) Der Einspruch gegen die Versagung des Eintragungsscheins wird bei der
Gemeindebehoerde schriftlich oder durch Erklaerung zur Niederschrift eingelegt. Soweit
die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsfuehrer die
erforderlichen Beweismittel beizubringen. In einer ablehnenden Entscheidung ist auf die
Moeglichkeit, die Form und die Frist der Beschwerde hinzuweisen.

(2) Die Beschwerde wird bei der Gemeindebehoerde schriftlich oder durch Erklaerung zur
Niederschrift eingelegt. Die Gemeindebehoerde legt die Beschwerde mit den Vorgaengen
unverzueglich der Rechtsaufsichtsbehoerde vor. Diese hat unverzueglich ueber die


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Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerdeentscheidung ist dem Beschwerdefuehrer und der
Gemeindebehoerde bekanntzugeben.

3.
Eintragungsblaetter, Eintragungsraeume, Bekanntmachung

§ 68 Eintragungsblaetter
Die Eintragungsblaetter werden amtlich hergestellt und durch den Kreiseintragungsleiter
den Gemeinden in der erforderlichen Anzahl zugewiesen.

§ 69 Eintragungsraeume
(1) Die Gemeindebehoerde bestimmt fuer jeden allgemeinen Eintragungsbezirk,
jeden Gesamteintragungsbezirk und jeden Teileintragungsbezirk in dem Bezirk
gelegene Eintragungsraeume. Die Eintragungsraeume sind so zu bestimmen, dass allen
Eintragungsberechtigten die Teilnahme an dem Volksbegehren moeglichst erleichtert wird.
Die Gemeinde stellt moeglichst Eintragungsraeume in Gemeindegebaeuden zur Verfuegung.

(2) In Eintragungsbezirken, in denen sich die Eintragungsberechtigtenverzeichnisse
teilen lassen, koennen Eintragungsblaetter in verschiedenen Raeumen desselben Gebaeudes
oder an verschiedenen Tischen desselben Eintragungsraums ausgelegt werden.

(3) Am oder im Eingang des Gebaeudes, in dem sich ein Eintragungsraum befindet,
ist durch besonderen Anschlag auf die fuer den Eintragungsraum festgesetzten
Eintragungszeiten hinzuweisen. In den Faellen des § 71 Abs. 2 ist auch darauf
hinzuweisen, wann der Eintragungsraum fuer den Gesamteintragungsbezirk und wann die
Eintragungsraeume in den Teileintragungsbezirken geoeffnet sind.

§ 70 Bekanntmachung zum Volksbegehren
(1) Die Gemeindebehoerde macht spaetestens am sechsten Tag vor Beginn der
Eintragungsfrist unter Hinweis auf Eintragungsfrist und Eintragungsstunden die
Eintragungsbezirke und Eintragungsraeume oeffentlich bekannt; an Stelle der Aufzaehlung
der Eintragungsbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Eintragungsraeumen kann auf
die Benachrichtigung der Eintragungsberechtigten verwiesen werden. Dabei weist die
Gemeindebehoerde darauf hin,
1. dass sich nur die Eintragungsberechtigten eintragen koennen, die das Volksbegehren
   unterstuetzen wollen,
2. in welcher Weise das Eintragungsrecht, insbesondere mit einem Eintragungsschein,
   ausgeuebt werden kann,
3. dass nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes jeder
   Eintragungsberechtigte sein Eintragungsrecht nur einmal und nur persoenlich ausueben
   kann,
4. dass nach den §§ 108d und 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe
   bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer sich unbefugt eintraegt
   oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Volksbegehrens herbeifuehrt oder das
   Ergebnis verfaelscht oder eine solche Tat versucht.

(2) Soweit die Bekanntmachung an gemeindlichen Amtstafeln veroeffentlicht wird, ist
sie dort bis zum Ablauf der Eintragungsfrist zu belassen. Sie ist vor Beginn der
Eintragungshandlung am oder im Eingang jedes Gebaeudes, in dem sich ein Eintragungsraum
befindet, anzubringen und dort bis zum Ablauf der Eintragungsfrist zu belassen.

Vierter Unterabschnitt
Eintragungshandlung

§ 71 Auslegung der Eintragungsblaetter
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(1) Die Gemeindebehoerde legt die Eintragungsblaetter in den Eintragungsraeumen waehrend
der Eintragungsfrist zu den festgesetzten Eintragungsstunden unter amtlicher Aufsicht
oeffentlich aus.

(2) In einem Eintragungsraum fuer einen Gesamteintragungsbezirk sind Eintragungsblaetter
nur auszulegen, soweit sie nicht in den Teileintragungsbezirken ausliegen. In
den Teileintragungsbezirken werden die Eintragungsblaetter nicht waehrend der
gesamten Eintragungsfrist oder nicht zu allen nach § 25 des Gesetzes festgesetzten
Eintragungsstunden ausgelegt. Die Gemeindebehoerde bestimmt, wann die Eintragungsblaetter
in den Teileintragungsbezirken ausgelegt werden. Allen Eintragungsberechtigten eines
Teileintragungsbezirks soll moeglichst Gelegenheit gegeben werden, sich in ihrem
Teileintragungsbezirk an dem Volksbegehren zu beteiligen.

§ 72 Aufsichtsfuehrender
(1) Die Gemeindebehoerde bestimmt, wer waehrend der Eintragungsstunden in den
Eintragungsraeumen die amtliche Aufsicht fuehrt und die sonstigen Pflichten des
Aufsichtsfuehrenden wahrnimmt. Sie kann mehrere Aufsichtsfuehrende bestimmen und die
Aufgaben des Aufsichtsfuehrenden auf mehrere verteilen.

(2) Die Gemeindebehoerde kann den Aufsichtsfuehrenden jederzeit abloesen.

§ 73 Ausstattung des Aufsichtsfuehrenden
Die Gemeindebehoerde uebergibt dem Aufsichtsfuehrenden eines jeden Eintragungsraums vor
Beginn der Eintragungshandlung
1. das ausgelegte Eintragungsberechtigtenverzeichnis,
2. ein Verzeichnis der eingetragenen Eintragungsberechtigten, denen nach Abschluss des
   Eintragungsberechtigtenverzeichnisses noch Eintragungsscheine erteilt worden sind,
3. amtliche Eintragungsblaetter in genuegender Zahl,
4. einen Vordruck der Schnellmeldung,
5. Abdrucke des Gesetzes ueber das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und
   Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser Verordnung und der
   Bundeswahlordnung, wobei die Verordnungen nicht die Anlagen zu enthalten brauchen,
6. einen Abdruck der Bekanntmachung zum Volksbegehren,
7. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Unterlagen ueber
   das Volksbegehren sowie
8. Schreibpapier und Schreibgeraet in ausreichender Menge.

§ 74 Berichtigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses
(1) Vor Beginn der Eintragungshandlung berichtigt der Aufsichtsfuehrende das
Eintragungsberechtigtenverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachtraeglich
ausgestellten Eintragungsscheine, indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgefuehrten
Eintragungsberechtigten in der Spalte fuer den Vermerk ueber die Ausuebung des
Eintragungsrechts "Eintragungsschein" oder "E" eintraegt. Er berichtigt dementsprechend
die Abschlussbescheinigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses in der daneben
vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle.

(2) Erhaelt der Aufsichtsfuehrende spaeter Mitteilungen nach § 60 Abs. 2 ueber die
Ausstellung von Eintragungsscheinen, verfaehrt er entsprechend Absatz 1 Satz 1. Er legt
ueber die Mitteilungen ein Verzeichnis an. Unverzueglich nach Ablauf der Eintragungsfrist
verfaehrt er entsprechend Absatz 1 Satz 2.

§ 75 Oeffentlichkeit
Waehrend der Eintragungsstunden hat jedermann zum Eintragungsraum Zutritt, soweit das
ohne Stoerung der Eintragungshandlung moeglich ist.

§ 76 Ordnung im Eintragungsraum
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Der Aufsichtsfuehrende sorgt fuer Ruhe und Ordnung im Eintragungsraum. Er ordnet bei
Andrang den Zutritt zum Eintragungsraum.

§ 77 Pruefung der Eintragungsberechtigung
(1) Vor der Eintragung ist die Eintragungsberechtigung zu pruefen. Wer sich in die
Eintragungsblaetter eintragen will, gibt dem Aufsichtsfuehrenden seine Benachrichtigung
von dem Volksbegehren und hat sich auf Verlangen, insbesondere wenn er seine
Benachrichtigung von dem Volksbegehren nicht vorlegt, ueber seine Person auszuweisen.

(2) Wer in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis aufgenommen ist, muss zur Eintragung
zugelassen werden, auch wenn seine Eintragungsberechtigung von dem Aufsichtsfuehrenden
verneint oder bezweifelt wird. In diesen Faellen ist in der Spalte "Bemerkungen" der
Eintragungsliste ein entsprechender Vermerk vorzunehmen. Der Aufsichtsfuehrende hat die
Bedenken gegen die Eintragungsberechtigung auf dem Eintragungsblatt unter Angabe des
Tages der Eintragung zu erlaeutern.

(3) Der Aufsichtsfuehrende hat einen Eintragungswilligen zurueckzuweisen, der
1. nicht in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen
   Eintragungsschein besitzt,
2. keinen Eintragungsschein vorlegt, obwohl sich im Eintragungsberechtigtenverzeichnis
   ein Eintragungsscheinvermerk (§ 66) befindet und er im Eintragungsscheinverzeichnis
   eingetragen ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 ist der Eintragungswillige darauf hinzuweisen, dass
er innerhalb der im § 60 Abs. 1 bezeichneten Frist bei der Gemeindebehoerde einen
Eintragungsschein beantragen kann, wenn er eintragungsberechtigt ist. Im Falle des
Satzes 1 Nr. 2 ist er auf die Bestimmung des § 64 hinzuweisen.

§ 78 Eintragung in die Eintragungsblaetter
(1) Die Unterschriften duerfen nur auf den amtlichen Eintragungsblaettern und nur in den
Eintragungsraeumen waehrend der festgesetzten Eintragungszeit abgegeben werden.

(2) Die Eintragungsberechtigten sind anzuhalten, alle Spalten des Eintragungsblatts
mit Ausnahme der Spalte "Bemerkungen" vollstaendig und leserlich auszufuellen. Die
Erklaerung eines Eintragungsberechtigten, der nicht schreiben kann, wird von dem
Aufsichtsfuehrenden in dem Eintragungsblatt unter Angabe des Tages beurkundet.

(3) Auf einem Blatt duerfen sich auch mehrere Eintragungsberechtigte eintragen.

§ 79 Vermerk ueber die Eintragung
Die Ausuebung des Eintragungsrechts wird neben dem Namen des Eintragungsberechtigten
im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der dafuer bestimmten Spalte vermerkt. Fuer
dasselbe Volksbegehren muss immer dieselbe Spalte benutzt werden.

§ 80 Eintragung von Inhabern eines Eintragungsscheins
Der Inhaber eines Eintragungsscheins nennt seinen Namen, weist sich aus und uebergibt
den Eintragungsschein dem Aufsichtsfuehrenden. Dieser prueft den Eintragungsschein.
Entstehen Zweifel ueber die Gueltigkeit des Eintragungsscheins oder ueber den rechtmaessigen
Besitz, so klaert sie der Aufsichtsfuehrende nach Moeglichkeit. Soweit Zweifel bestehen
bleiben, verfaehrt der Aufsichtsfuehrende entsprechend § 77 Abs. 2; den Eintragungsschein
fuegt er der Anlage bei.

§ 81 Schluss der Eintragungshandlung
(1) Sobald die Eintragungsstunden abgelaufen sind, gibt der Aufsichtsfuehrende
dies bekannt, sperrt den Zutritt zum Eintragungsraum und laesst nur noch diejenigen
Eintragungsberechtigten zur Eintragung zu, die sich im Eintragungsraum befinden; die
Oeffentlichkeit der Eintragungshandlung ist nach Moeglichkeit dadurch zu wahren, dass in
den Eintragungsraum von seinem Zugang her hineingesehen werden kann.

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(2) Der Aufsichtsfuehrende verpackt die ausgefuellten und die noch nicht benutzten
Eintragungsblaetter sowie die Eintragungsscheine und versiegelt das Paket. Die
Gemeindebehoerde haelt die Unterlagen ueber das Volksbegehren bis zum Beginn der
Eintragungsstunden am folgenden Tag unter Verschluss.

§ 82 Eintragung in Sondereintragungsbezirken
(1) Zur Eintragung in Sondereintragungsbezirken (§ 58 Abs. 1) wird jeder in der
Einrichtung anwesende Eintragungsberechtigte zugelassen, der einen Eintragungsschein
hat.

(2) Die Gemeindebehoerde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung
1. einen oder mehrere Eintragungsraeume,
2. die Eintragungszeit innerhalb der Eintragungsfrist.
Eintragungsraeume und Eintragungszeit sind so zu bestimmen, dass jeder
Eintragungsberechtigte an dem Volksbegehren teilnehmen kann. Soweit es erforderlich
ist, sind die Eintragungsblaetter auf Verlangen der Eintragungsberechtigten in deren
Zimmern und an deren Betten vorzulegen.

(3) Die Leitung der Einrichtung gibt den Eintragungsberechtigten am Tag vor dem Beginn
der Eintragungszeit die Eintragungsraeume und die Eintragungszeit bekannt und weist
dabei auf die Moeglichkeit der Eintragung nach Absatz 2 Satz 3 hin.

(4) Die Oeffentlichkeit der Eintragungshandlung soll nach Moeglichkeit durch die
Anwesenheit anderer Eintragungsberechtigter gewaehrleistet werden.

(5) Die Leitung der Einrichtung ist fuer die Absonderung von Kranken verantwortlich, die
ansteckende Krankheiten haben.

(6) Im uebrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 83 Eintragung in gesperrten Wohnstaetten
(1) Zur Eintragung in gesperrten Wohnstaetten sind deren Bewohner zugelassen, die einen
Eintragungsschein haben.

(2) Die Gemeindebehoerde bestimmt
1. einen oder mehrere Orte an der Grenze der gesperrten Wohnstaette, an denen die
   Eintragungsblaetter ausgelegt werden,
2. die Eintragungszeit innerhalb der Eintragungsfrist.
§ 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Gemeindebehoerde gibt spaetestens einen Tag vor Beginn der Eintragungszeit die
Eintragungsorte und die Eintragungszeit bekannt und weist dabei auf die Moeglichkeit der
Eintragung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 hin.

(4) Kann das Eintragungsblatt den Eintragungsberechtigten nicht zur Unterschrift
ausgehaendigt werden, so wird diese durch die Feststellung der Erklaerung ersetzt. § 78
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Im uebrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

Fuenfter Unterabschnitt
Ermittlung und Feststellung der Eintragungsergebnisse

§ 84 Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten
Am letzten Tag der Eintragungsfrist ermittelt die Gemeindebehoerde die Zahl der an
diesem Tag in der Gemeinde zum Bundestag Wahlberechtigten.

§ 85 Abschluss der Eintragungsblaetter in den Eintragungsbezirken
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(1) Am letzten Tag der Eintragungsfrist ermittelt der Aufsichtsfuehrende im Anschluss an
die Eintragungshandlung ohne Unterbrechung
1. die Zahl der Eintragungsberechtigten nach dem Eintragungsberechtigtenverzeichnis,
2. die Zahl der Eintragungen insgesamt,
3. die Zahl der Eintragungen, gegen deren Gueltigkeit der Aufsichtsfuehrende keine
   Bedenken erhoben hat,
4. die Zahl der Eintragungen, gegen deren Gueltigkeit der Aufsichtsfuehrende nach den
   Vorschriften des § 77 Abs. 2 und des § 80 Satz 3 und 4 Bedenken erhoben hat.
Eingetragene, die im Eintragungsberechtigtenverzeichnis gestrichen worden sind,
sind als Eintragungsberechtigte nach Satz 1 Nr. 1 mitzuzaehlen, wenn sie sich
vor dem Tag eingetragen haben, an dem die Voraussetzungen fuer die Streichung im
Eintragungsberechtigtenverzeichnis (§ 59 Abs. 3) eingetreten sind.

(2) Der Aufsichtsfuehrende uebertraegt das nach Absatz 1 ermittelte vorlaeufige
Eintragungsergebnis auf die Schnellmeldung und uebermittelt es auf schnellstem Wege der
Gemeindebehoerde. Waehrend der Uebermittlung duerfen die Unterlagen ueber das Volksbegehren
nicht unbeaufsichtigt oder unverschlossen bleiben.

(3) Der Aufsichtsfuehrende verpackt
1. die Eintragungsblaetter, auf denen sich Eintragungen befinden,
2. die unbenutzten Eintragungsblaetter,
3. die Eintragungsscheine und
4. die nach § 77 Abs. 2 Satz 3 und § 80 Satz 4 gefertigte Anlage mit den beigefuegten
   Eintragungsscheinen,
versiegelt das Paket und uebergibt es zusammen mit den anderen Unterlagen ueber das
Volksbegehren unverzueglich der Gemeindebehoerde.

(4) In Gesamteintragungsbezirken kann gesondert fuer jeden Teileintragungsbezirk nach
den Absaetzen 1 bis 3 verfahren werden, soweit das Eintragungsberechtigtenverzeichnis
den Teileintragungsbezirken entsprechend geteilt ist. Dies gilt auch, wenn in einem
Eintragungsbezirk mehrere Eintragungsraeume eingerichtet sind.

(5)   In Sondereintragungsbezirken und gesperrten Wohnstaetten wird nach Ablauf der fuer
sie   bestimmten Eintragungszeit nach den Absaetzen 1 bis 3 verfahren. Die Schnellmeldung
ist   in das zu versiegelnde Paket zu legen. Die Gemeindebehoerde oeffnet das Paket nicht
vor   dem Ablauf der Eintragungsfrist. Vor diesem Zeitpunkt darf der Aufsichtsfuehrende
das   Ergebnis Dritten nicht mitteilen.

§ 86 Vorlaeufige Eintragungsergebnisse, Schnellmeldungen
(1) Die Gemeindebehoerde stellt unverzueglich nach den Schnellmeldungen der
Aufsichtsfuehrenden das vorlaeufige Eintragungsergebnis in der Gemeinde zusammen. Dabei
ergaenzt sie
1. die Zahl der Eintragungsberechtigten nach dem Eintragungsberechtigtenverzeichnis
   um die Zahl der Eintragungsberechtigten, denen nach § 29 Abs. 2 des Gesetzes ein
   Eintragungsschein erteilt wurde, und
2. das vorlaeufige Eintragungsergebnis um die Zahl der am letzten Tag der
   Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten
und meldet das vorlaeufige Eintragungsergebnis auf schnellstem Wege dem
Kreiseintragungsleiter.

(2) Der Kreiseintragungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindebehoerden
das vorlaeufige Eintragungsergebnis in seinem Kreis oder seiner kreisfreien
Stadt und teilt es auf schnellstem Wege dem Landeseintragungsleiter mit. Der
Landeseintragungsleiter meldet dem Gesamteintragungsleiter die eingehenden
Eintragungsergebnisse aus den Kreisen und kreisfreien Staedten sofort und laufend
weiter.


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(3) Der Landeseintragungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der
Kreiseintragungsleiter das vorlaeufige Eintragungsergebnis im Land und meldet es auf
schnellstem Wege dem Gesamteintragungsleiter.

(4) Der Gesamteintragungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der
Landeseintragungsleiter das vorlaeufige Eintragungsergebnis im Raum des zugelassenen
Volksbegehrens. Er unterrichtet den Bundesminister des Innern ueber die vorlaeufigen
Eintragungsergebnisse.

(5) Die Eintragungsleiter geben nach Durchfuehrung der ohne Vorliegen der Unterlagen
ueber das Volksbegehren moeglichen Ueberpruefungen die vorlaeufigen Eintragungsergebnisse
muendlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

§ 87 Abschluss der Eintragungsblaetter durch die Gemeinde
(1) Die Gemeindebehoerde schliesst unverzueglich nach dem Ablauf der Eintragungsfrist die
Eintragungsblaetter ab und bestaetigt
1. auf den Eintragungsblaettern, dass die Eingetragenen am Tag der Eintragung
   eintragungsberechtigt waren,
2. in einer Anlage die Zahl der Eintragungen insgesamt.

(2) In einer Anlage fuehrt die Gemeindebehoerde die Eintragungen auf, fuer die sie die
Bestaetigung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erteilt hat oder gegen deren Gueltigkeit aus
sonstigen Gruenden Bedenken bestehen. Haben Inhaber von Eintragungsscheinen beanstandete
Eintragungen vorgenommen, sind die Eintragungsscheine der Anlage beizufuegen.

(3) Die Gemeindebehoerde teilt dem Kreiseintragungsleiter unverzueglich
1. die Zahl der am letzten Tag der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Eintragungsberechtigten
mit und uebersendet ihm zugleich
3. die Eintragungsblaetter oder gegebenenfalls die Mitteilung, dass in der Gemeinde
   keine Eintragungen vorgenommen worden sind,
4. die im Absatz 2 bezeichnete Anlage mit den beigefuegten Eintragungsscheinen und
5. die von dem Aufsichtsfuehrenden nach § 77 Abs. 2 Satz 3 und § 80 Satz 4 gefertigte
   Anlage mit den beigefuegten Eintragungsscheinen, soweit diese nicht der im Absatz 2
   bezeichneten Anlage beigefuegt sind.
§ 85 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Eintragungsscheine, die nicht benutzten Eintragungsblaetter und die sonstigen
Unterlagen ueber das Volksbegehren, soweit sie nicht dem Kreiseintragungsleiter
uebersandt sind, hat die Gemeindebehoerde zu verwahren, bis die Vernichtung
der Unterlagen zugelassen ist (§ 98 Abs. 1). Sie hat sicherzustellen, dass die
Unterlagen Unbefugten nicht zugaenglich sind. Auf Anforderung sind die Unterlagen dem
Kreiseintragungsleiter vorzulegen.

§ 88 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses in den Kreisen
und kreisfreien Staedten
(1) Der Kreiseintragungsleiter prueft die ihm von der Gemeindebehoerde uebersandten
Unterlagen auf Vollstaendigkeit und Ordnungsmaessigkeit und legt sie mit einer
Zusammenstellung des Eintragungsergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt dem
Kreiseintragungsausschuss vor. Fuer die einzelnen Gemeinden sind in der Zusammenstellung
Zwischensummen zu bilden.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiseintragungsleiter entscheidet der
Kreiseintragungsausschuss ueber die Gueltigkeit der Eintragungen, ermittelt das
Eintragungsergebnis im Kreis oder in der kreisfreien Stadt und stellt fest
1. die Zahl der am letzten Tag der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Eintragungsberechtigten,
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3. die Zahl der Eintragungen insgesamt,
4. die Zahl der gueltigen Eintragungen und
5. die Zahl der ungueltigen Eintragungen.
Der Kreiseintragungsausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den
Feststellungen in den von den Gemeindebehoerden uebersandten Unterlagen vorzunehmen.
Ungeklaerte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Der Niederschrift ueber die Sitzung ist eine Zusammenstellung des
Eintragungsergebnisses beizufuegen, die auch den Vom-Hundert-Satz der gueltigen
Eintragungen an der Zahl
1. der am letzten Tag der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten und
2. der Eintragungsberechtigten
   sowie
3. den Vom-Hundert-Satz der Eintragungen insgesamt an der Zahl der
   Eintragungsberechtigten
enthalten soll. Fuer die einzelnen Gemeinden brauchen die im Satz 1 bezeichneten Vom-
Hundert-Saetze nicht ausgewiesen zu werden.

(4) § 40 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 89 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Land
(1) Der Landeseintragungsleiter prueft die Niederschriften der
Kreiseintragungsausschuesse, stellt danach die endgueltigen Eintragungsergebnisse der
einzelnen in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens gelegenen Kreise und kreisfreien
Staedte des Landes zum Eintragungsergebnis des Landes zusammen und erstattet dem
Landeseintragungsausschuss Bericht.

(2) Der Landeseintragungsausschuss stellt das Eintragungsergebnis im Land mit den im §
88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben fest. Im uebrigen sind § 88 Abs. 2 und
3 und § 41 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

§ 90 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Raum des
zugelassenen Volksbegehrens
(1) Der Gesamteintragungsleiter prueft die Niederschriften der
Landeseintragungsausschuesse, stellt nach den Niederschriften der
Kreiseintragungsausschuesse und der Landeseintragungsausschuesse das Eintragungsergebnis
in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens zusammen und erstattet dem
Gesamteintragungsausschuss Bericht.

(2) Der Gesamteintragungsausschuss ermittelt das Eintragungsergebnis in dem Raum des
zugelassenen Volksbegehrens und stellt fest
1. das endgueltige Eintragungsergebnis im Raum des zugelassenen Volksbegehrens mit den
   im § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben und
2. ob danach das Volksbegehren zustande gekommen ist.

(3) § 88 Abs. 2 und 3 und § 42 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 91 Sitzungsniederschriften und Bekanntgabe der Ergebnisse
In den Faellen der §§ 88 bis 90 sind die §§ 43 und 44 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Der Gesamteintragungsleiter gibt auch die im § 90 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Feststellung
muendlich bekannt.

§ 92 Ueberpruefung des Volksbegehrens
Die Landeseintragungsleiter und der Gesamteintragungsleiter pruefen, ob das
Volksbegehren nach den Vorschriften des Gesetzes ueber das Verfahren bei Volksentscheid,

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Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen durchgefuehrt worden ist. § 45 Abs. 1 Satz
2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt
Volksbefragung

§ 93 Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
(1) Stellt das Gesetz, das Gegenstand der Volksbefragung ist, zwei Aenderungsvorschlaege
zur Wahl, so bilden Gebiete oder Gebietsteile eines betroffenen Landes, soweit sie
nach dem Inhalt des einen Aenderungsvorschlags zu einem anderen Abstimmungsbereich im
Sinne des § 2 des Gesetzes gehoeren als nach dem Inhalt des anderen Aenderungsvorschlags,
einen eigenen Abstimmungsbereich. Bei der Feststellung, ob eine Mehrheit fuer
einen Aenderungsvorschlag gestimmt hat, wird dieser Abstimmungsbereich demjenigen
Abstimmungsbereich zugerechnet, zu dem er nach § 2 des Gesetzes und dem Inhalt des
jeweiligen Aenderungsvorschlags gehoert.

(2) Im uebrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 ueber den Volksentscheid mit
der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass im Falle des Absatzes 1 nach § 28 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 drei Stapel mit Stimmzetteln zu bilden und davon nach § 28 Abs. 2 Satz 1 zwei
Stapel dem Abstimmungsvorsteher zur Pruefung zu uebergeben sind.

Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 94 Oeffentliche Bekanntmachung
(1) Die nach dem Gesetz ueber das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und
Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes oder nach den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen oeffentlichen Bekanntmachungen
erfolgen,
soweit der Bundesminister des Innern zustaendig ist,
im Bundesanzeiger,
soweit die Kreisabstimmungsleiter zustaendig sind,
in den Amtsblaettern oder Zeitungen, die allgemein fuer Bekanntmachungen der Kreise und
kreisfreien Staedte des jeweiligen Gebiets bestimmt sind,
soweit die Gemeindebehoerden zustaendig sind,
in ortsueblicher Weise.

(2) Fuer die oeffentliche Bekanntmachung nach § 4 Abs. 3 genuegt Aushang am oder im
Eingang des Sitzungsgebaeudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

§ 95 Zustellungen
Fuer Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes.

§ 96 Beschaffung von Abstimmungs- und Eintragungsunterlagen
(1) Der Kreisabstimmungsleiter beschafft
1. die Stimmscheinvordrucke,
2. gleiche Stimm- und Stimmbriefumschlaege sowie die Merkblaetter fuer die
   Briefabstimmung,
3. die Vordrucke fuer Schnellmeldungen,
4. die Vordrucke fuer die Zusammenstellung der endgueltigen Abstimmungsergebnisse,
5. die Vordrucke fuer die Abstimmungsniederschriften zur Ermittlung und Feststellung
   des Briefabstimmungsergebnisses

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fuer seinen Kreis oder seine kreisfreie Stadt. Der Kreiseintragungsleiter beschafft
fuer seinen Kreis oder seine kreisfreie Stadt die Eintragungslisten und die Unterlagen
fuer das Volksbegehren, die den im Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Unterlagen
entsprechen.

(2) Der Landesabstimmungsleiter beschafft
1. die Stimmzettel,
2. die Stimmumschlaege fuer die Abstimmung mit Stimmurnen.

(3) Die Gemeindebehoerde beschafft die fuer die Stimm- und Eintragungsbezirke
sowie die Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Gesamt-, Landes- oder
Kreisabstimmungs- oder -eintragungsleiter die Lieferung uebernehmen.

§ 97 Sicherung der Stimmberechtigten- und
Eintragungsberechtigtenverzeichnisse
Die Vorschriften der Bundeswahlordnung ueber die Sicherung der Waehlerverzeichnisse
sind auf die Stimmberechtigten- und Eintragungsberechtigtenverzeichnisse entsprechend
anzuwenden.

§ 98 Vernichtung von Unterlagen
(1) Die Unterlagen ueber den Volksentscheid, das Volksbegehren oder die Volksbefragung
sind sechs Monate nach der Veroeffentlichung des Ergebnisses durch den Bundesminister
des Innern (§§ 17 und 37 des Gesetzes) zu vernichten, soweit sie nicht fuer ein
schwebendes Verfahren nach dem Wahlpruefungsgesetz von Bedeutung sein koennen.

(2) Im Hinblick auf ein schwebendes Verfahren nach dem Wahlpruefungsgesetz koennen
der Gesamtabstimmungsleiter fuer die Stimmberechtigtenverzeichnisse und der
Gesamteintragungsleiter fuer die Eintragungsberechtigtenverzeichnisse etwas anderes
anordnen.

§ 99 Stadtstaatenklausel
(1) Soweit ein Land nicht in Kreise oder in Kreise und kreisfreie Staedte gegliedert
ist, gelten die fuer das Land im Bundeswahlgesetz festgelegten Wahlkreise als Kreise und
kreisfreie Staedte im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung.

(2) In den Laendern Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben
wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehoerde und der
Verwaltungsbehoerde des Kreises uebertragen sind.

§ 100 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der   Bundesminister        des   Innern

Anlage (zu den §§ 47 und 49)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1984, 1364 - 1365

                               (Vorderseite)

An den
Bundesminister des Innern
Postfach 17 02 90
5300 Bonn 1                                                         Lfd. Nr.: .....




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         Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens

Die Unterzeichneten, die zum Deutschen Bundestag wahlberechtigt
sind, beantragen die Durchfuehrung eines Volksbegehrens folgenden Inhalts:



Fuer den zusammenhaengenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum,
bestehend aus:

1. den Regierungsbezirken: .................................................1),
   kreisfreien Staedten: ..........2), Kreisen: ............................2)
   Gemeinden: ................... 3), (Kreis: .............................),
   des Landes .............................................................,4)

2. den Regierungsbezirken: .................................................1)
   kreisfreien Staedten: ..........2), Kreisen: ............................2)
   Gemeinden: ....................3), (Kreis: .............................),
   des Landes .............................................................,5)



soll eine einheitliche Landeszugehoerigkeit herbeigefuehrt werden, indem

aus den unter Nummer 1 bis .... genannten Gebietsteilen der Laender ............
ein neues Bundesland .......................................6) gebildet wird 7)

die unter Nr. 2 bis ..... genannten Gebietsteile aus dem Land/den Laendern .....
ausgegliedert und in das Land .................................................
eingegliedert werden.7)



Die Unterzeichner dieses Antrags sind seit mindestens drei Monaten
Einwohner des oben bezeichneten Neugliederungsraums.



Vertrauensmann ist: .............. Sein Stellvertreter ist: ...................



                              (Rueckseite)

 (Die Eintragungen sind von dem Unterzeichner persoenlich und
 handschriftlich vorzunehmen)8)

 Bitte in Druckbuchstaben ausfuellen
-------------------------------------------------------------------------------
             I         I            I            I Wohnort,    I
Familienname I Vorname I Geburtstag I Geburtsort I Strasse, Nr. I Unterschrift
             I         I            I            I (Nur Haupt- I
             I         I            I            I wohnung!)   I
-------------------------------------------------------------------------------
             I         I            I            I             I
             I         I            I            I             I
...............................................................................
             I         I            I            I             I
             I         I            I            I             I
...............................................................................
             I         I            I            I             I


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            Bestaetigung der Gemeinde 9)

Zusammenstellung umfasst ..... Blaetter, die durchnumeriert sind.

Es wird hiermit bestaetigt, dass die auf den Blaettern mit den laufenden Nummern
.......................... eingetragenen Unterzeichner vorstehenden Antrags zum
Bundestag wahlberechtigt sind und seit mindestens drei Monaten in dem oben
bezeichneten Neugliederungsraum wohnen. Die auf den Blaettern mit den laufenden
Nummern .................. eingetragenen Unterzeichner sind nicht zum Bundestag
wahlberechtigt oder wohnen noch nicht drei Monate in dem oben bezeichneten
Neugliederungsraum. Die Zusammenstellung enthaelt damit die Unterschriften von
........... unterschriftsberechtigten Unterzeichneten. Bei der Sammlung der
Unterschriften wurden - folgende - Unregelmaessigkeiten - nicht - festgestellt:

...............................................................................

...............................................................................

...............................................................................



.................................. , den ......................................



(Dienststempel)    (Gemeinde)


                                             ......................................

(Unterschrift)




Anmerkungen zur Anlage

1) Es sind nur die Regierungsbezirke aufzufuehren, die insgesamt zum
   Neugliederungsraum gehoeren. An Stelle von Regierungsbezirken
   koennen andere Verwaltungsbezirke - z. B. Siedlungs- oder Planungsverband,
   Grossraum - genannt werden, die mehr als eine kreisfreie Stadt oder
   einen Kreis umfassen und insgesamt innerhalb des Neugliederungsraumes
   liegen.

2) Es sind nur die kreisfreien Staedte und Kreise aufzufuehren, die
   nicht zu einem Regierungsbezirk - oder einem anderweitigen
   Verwaltungsbezirk, wenn ein solcher an Stelle eines Regierungsbezirkes
   genannt ist - gehoeren, der insgesamt innerhalb des Neugliederungsraumes
   liegt.

3) Es sind nur die Gemeinden aufzufuehren, die nicht zu einem Kreis
   gehoeren, der insgesamt innerhalb des Neugliederungsraumes liegt.

4) Unter Nummer 1 ist dasjenige Land aufzufuehren, in das gegebenenfalls
   Gebietsteile eines oder mehrerer anderer Laender eingegliedert
   werden sollen.

5) Gebietsteile weiterer von der vorgeschlagenen Neugliederung
   betroffener Laender sind getrennt fuer jedes Land unter der
   fortlaufenden Nummer nach dem Muster der Nummern 1 und 2 aufzufuehren.

6) Hier ist der vorgeschlagene Name des neu zu bildenden Bundeslandes
   einzusetzen.
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7) Der Zulassungsantrag darf nur eine der beiden Neugliederungsmoeglichkeiten
   nennen.

8) Auf dem ersten Unterschriftsblatt unterschreibt der Vertrauensmann,
   auf dem zweiten sein Stellvertreter. Fehlen dieses Angaben,
   so gilt der Unterzeichner auf dem ersten Unterschriftsblatt als
   Vertrauensmann, der Unterzeichner auf dem zweiten Unterschriftsblatt
   als sein Stellvertreter.

9) Die Gemeinde bestaetigt nur einmal auf einem Formblatt fuer alle
   Unterschriftsblaetter aus der Gemeinde.




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