Verordnung ueber Nahrungsergaenzungsmittel
(Nahrungsergaenzungsmittelverordnung - NemV)
NemV
vom 24.05.2004
"Nahrungsergaenzungsmittelverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 17. Januar 2007 (BGBl. I S. 46) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 1 V v. 17.1.2007 I 46
Fussnote
Textnachweis ab: 28.5.2004
Die V wurde als Artikel 1 d. V v. 24.5.2004 I 1011 vom Bundesministerium
fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium fuer Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist
gem. Art. 3 dieser V am 28.5.2004 in Kraft getreten.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Nahrungsergaenzungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist ein Lebensmittel, das
1. dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernaehrung zu ergaenzen,
2. ein Konzentrat von Naehrstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernaehrungsspezifischer
oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und
3. in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen
und anderen aehnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Fluessigampullen, Flaschen
mit Tropfeinsaetzen und aehnlichen Darreichungsformen von Fluessigkeiten und Pulvern
zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird.
(2) Naehrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Vitamine und Mineralstoffe,
einschliesslich Spurenelemente.
§ 2 Abgabe in Fertigpackungen
Ein Nahrungsergaenzungsmittel, das zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt ist, darf
gewerbsmaessig nur in einer Fertigpackung in den Verkehr gebracht werden.
§ 3 Zugelassene Stoffe
(1) Bei der Herstellung eines Nahrungsergaenzungsmittels duerfen nur die in Anlage
1 aufgefuehrten Naehrstoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 nach Massgabe der Absaetze 2 und 3
verwendet werden.
(2) Fuer Nahrungsergaenzungsmittel werden die in Anlage 2 aufgefuehrten den Lebensmittel-
Zusatzstoffen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
gleichgestellten Stoffe zu ernaehrungsphysiologischen Zwecken zugelassen.
(3) Es ist verboten, bei der Herstellung eines Nahrungsergaenzungsmittels andere
Vitamin- und Mineralstoffverbindungen, die keine den Lebensmittel-Zusatzstoffen nach §
2 Abs. 3 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gleichgestellten Stoffe
sind, als die jeweils in Anlage 2 genannten und mit einem Stern gekennzeichneten Stoffe
zu ernaehrungsphysiologischen Zwecken zu verwenden.
(4) Die in Anlage 2 genannten Stoffe muessen vorbehaltlich des Satzes 2 den in der
Zusatzstoff-Verkehrsverordnung festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen.
-1-
Stoffe der Anlage 2, die nicht in der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung aufgefuehrt
sind, muessen den nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erreichbaren
Reinheitsanforderungen entsprechen.
§ 4 Kennzeichnung
(1) Fuer ein Nahrungsergaenzungsmittel ist die Bezeichnung "Nahrungsergaenzungsmittel"
Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
(2) Ein Nahrungsergaenzungsmittel darf gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn auf der Fertigpackung zusaetzlich zu den durch die Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben angegeben sind:
1. die Namen der Kategorien von Naehrstoffen oder sonstigen Stoffen, die fuer das
Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser
Naehrstoffe oder sonstigen Stoffe,
2. die empfohlene taegliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,
3. der Warnhinweis "Die angegebene empfohlene taegliche Verzehrsmenge darf nicht
ueberschritten werden.",
4. ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergaenzungsmittel nicht als Ersatz fuer eine
ausgewogene und abwechslungsreiche Ernaehrung verwendet werden sollten,
5. ein Hinweis darauf, dass die Produkte ausserhalb der Reichweite von kleinen Kindern
zu lagern sind.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann auch ein gleichsinniger Warnhinweis angegeben werden.
(3) Ein Nahrungsergaenzungsmittel darf gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn auf der Fertigpackung zusaetzlich die Menge der Naehrstoffe oder sonstigen Stoffe
mit ernaehrungsspezifischer oder physiologischer Wirkung im Nahrungsergaenzungsmittel,
bezogen auf die auf dem Etikett angegebene empfohlene taegliche Verzehrsmenge in
den in Anlage 1 jeweils genannten Masseinheiten als Durchschnittswerte, die auf der
Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen, angegeben ist. Zusaetzlich
zu den Angaben nach Satz 1 sind die in dem Nahrungsergaenzungsmittel enthaltenen
Vitamine und Mineralstoffe jeweils als Prozentsatz der in Anlage 1 der Naehrwert-
Kennzeichnungsverordnung angegebenen Referenzwerte anzugeben, sofern dort fuer diese
Stoffe Referenzwerte festgelegt sind. Diese Angabe nach Satz 3 kann auch in grafischer
Form erfolgen.
(4) Die Kennzeichnung und Aufmachung eines Nahrungsergaenzungsmittels sowie die Werbung
dafuer duerfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder unterstellt wird,
dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernaehrung im Allgemeinen die Zufuhr
angemessener Naehrstoffmengen nicht moeglich sei.
(5) Fuer die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absaetzen 1 bis 3 gilt § 3 Abs. 3
Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
§ 5 Anzeige
(1) Wer ein Nahrungsergaenzungsmittel als Hersteller oder Einfuehrer in den Verkehr
bringen will, hat dies spaetestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt fuer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Vorlage eines Musters des fuer das
Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen.
(2) Wurde das Nahrungsergaenzungsmittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der
Europaeischen Gemeinschaft in den Verkehr gebracht, so ist, sofern das in diesem
Mitgliedstaat geltende Recht eine Anzeigepflicht vorsieht, in der Anzeige nach Absatz 1
zusaetzlich die Behoerde des anderen Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste Anzeige
erfolgt ist.
(3) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit uebermittelt
die Anzeige unverzueglich dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz und den fuer die Lebensmittelueberwachung zustaendigen obersten
Landesbehoerden.
-2-
§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 3
Abs. 1 einen Naehrstoff verwendet.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 ein Nahrungsergaenzungsmittel gewerbsmaessig
in den Verkehr bringt.
(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlaessig begeht, handelt nach § 60 Abs.
1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 2 ein
Nahrungsergaenzungsmittel gewerbsmaessig in den Verkehr bringt.
§ 7 Uebergangsregelungen
(1) Bis zum 30. November 2005 duerfen Nahrungsergaenzungsmittel noch nach den bis zum 28.
Mai 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 duerfen Nahrungsergaenzungsmittel noch bis zum 31. Dezember
2009 mit anderen als in Anlage 2 aufgefuehrten Vitamin- oder Mineralstoffverbindungen,
die als Zusatzstoffe zu ernaehrungsphysiologischen Zwecken nach den bis zum 28. Mai 2004
geltenden Vorschriften fuer den Zusatz zu Nahrungsergaenzungsmitteln zugelassen sind,
hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, soweit
1. der betreffende Stoff in einem oder mehreren Nahrungsergaenzungsmitteln verwendet
wird, die sich seit dem 12. Juli 2002 rechtmaessig in der Europaeischen Gemeinschaft
im Verkehr befinden,
2. ein Hersteller oder Inverkehrbringer der in Nummer 1 bezeichneten
Nahrungsergaenzungsmittel oder des betreffenden, fuer die Verwendung in
Nahrungsergaenzungsmitteln bestimmten Stoffes dem Bundesministerium fuer
Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft bis zum 1. April 2005 die zur
gesundheitlichen Bewertung des betreffenden Stoffes notwendigen Unterlagen zur
Weiterleitung an die Europaeische Kommission vorlegt und
3. sich die Europaeische Kommission auf der Grundlage der Stellungnahme der
Europaeischen Behoerde fuer Lebensmittelsicherheit auf der Grundlage dieser Unterlagen
nicht dagegen ausspricht, dass der betreffende Stoff bei der Herstellung von
Nahrungsergaenzungsmitteln verwendet wird.
Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die
Stoffe gemaess Satz 1 Nr. 2 im Bundesanzeiger bekannt.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1013)
Vitamine und Mineralstoffe, die als Naehrstoffe bei der
Herstellung von Nahrungsergaenzungsmitteln verwendet werden duerfen
Kategorie 1: Kategorie 2:
Vitamine: Mineralstoffe:
- Vitamin A (myg RE) - Calcium (mg)
- Vitamin D (myg) - Magnesium (mg)
- Vitamin E (mg alpha-TE) - Eisen (mg)
- Vitamin K (myg) - Kupfer (myg)
- Vitamin B1 (mg) - Jod (myg)
- Vitamin B2 (mg) - Zink (mg)
- Niacin (mg NE) - Mangan (mg)
- Pantothensaeure (mg) - Natrium (mg)
- Vitamin B6 (mg) - Kalium (mg)
- Folsaeure (myg) - Selen (myg)
- Vitamin B12 (myg) - Chrom (myg)
- Biotin (myg) - Molybdaen (myg)
-3-
- Vitamin C (mg) - Fluor (mg)
- Chlor (mg)
- Phosphor (mg)
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2 bis 4)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1013 - 1014;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Vitamin- und Mineralstoffverbindungen, die bei der
Herstellung von Nahrungsergaenzungsmitteln verwendet werden duerfen
A. Vitamine
1. Vitamin A
- Retinol
- Retinylacetat
- Retinylpalmitat
- Beta-Carotin *)
2. Vitamin D
- Cholecalciferol
- Ergocalciferol
3. Vitamin E
- D-alpha-Tocopherol *)
- DL-alpha-Tocopherol *)
- D-alpha-Tocopherylacetat
- DL-alpha-Tocopherylacetat
- D-alpha-Tocopherylsaeuresuccinat
4. Vitamin K
- Phyllochinon *) (Phytomenadion *))
5. Vitamin B1
- Thiaminhydrochlorid
- Thiaminmononitrat
6. Vitamin B2
- Riboflavin *)
- Riboflavin 5'-phosphat, Natrium
7. Niacin
- Nicotinsaeure
- Nicotinamid
8. Pantothensaeure
- Calcium-D-pantothenat
- Natrium-D-pantothenat
- D-Panthenol *)
9. Vitamin B6
- Pyridoxinhydrochlorid
- Pyridoxin-5'-phosphat
10. Folate
- Pteroylmonoglutaminsaeure *)
– Calcium-L-methylfolat
11. Vitamin B12
- Cyanocobalamin *)
- Hydroxocobalamin
12. Biotin
- D-Biotin *)
13. Vitamin C
- L-Ascorbinsaeure *)
- Natrium-L-ascorbat
- Calcium-L-ascorbat
- Kalium-L-ascorbat
- L-Ascorbyl-6-palmitat
B. Mineralstoffe
- Calciumcarbonat
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- Calciumchlorid
- Calciumsalze der Citronensaeure
- Calciumgluconat
- Calciumglycerophosphat
- Calciumlactat
- Calciumsalze der Orthophosphorsaeure
- Calciumhydroxid
- Calciumoxid
- Magnesiumacetat
- Magnesiumcarbonat
- Magnesiumchlorid
- Magnesiumsalze der Citronensaeure
- Magnesiumgluconat
- Magnesiumglycerophosphat
- Magnesiumsalze der Orthophosphorsaeure
- Magnesiumlactat
- Magnesiumhydroxid
- Magnesiumoxid
- Magnesiumsulfat
- Eisencarbonat
- Eisencitrat
- Eisenammoniumcitrat
- Eisengluconat
- Eisenfumarat
- Eisennatriumdiphosphat
- Eisenlactat
- Eisensulfat
- Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat)
- Eisensaccharat
- elementares Eisen (Carbonyl + elektrolytisch + wasserstoffreduziert)
– Eisen-Bisglycinat
- Kupfercarbonat
- Kupfercitrat
- Kupfergluconat
- Kupfersulfat
- Kupferlysinkomplex
- Natriumiodid
- Natriumiodat
- Kaliumiodid
- Kaliumiodat
- Zinkacetat
- Zinkchlorid
- Zinkcitrat
- Zinkgluconat
- Zinklactat
- Zinkoxid
- Zinkcarbonat
- Zinksulfat
- Mangancarbonat
- Manganchlorid
- Mangancitrat
- Mangangluconat
- Manganglycerophosphat
- Mangansulfat
- Natriumbicarbonat
- Natriumcarbonat
- Natriumchlorid *)
- Natriumcitrat
- Natriumgluconat
- Natriumlactat
- Natriumhydroxid
- Natriumsalze der Orthophosphorsaeure
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- Kaliumbicarbonat
- Kaliumcarbonat
- Kaliumchlorid
- Kaliumcitrat
- Kaliumgluconat
- Kaliumglycerophosphat
- Kaliumlactat
- Kaliumhydroxid
- Kaliumsalze der Orthophosphorsaeure
- Natriumselenat
- Natriumhydrogenselenit
- Natriumselenit
- Chrom-(III)-chlorid
- Chrom-(III)-sulfat
- Ammoniummolybdat (Molybdaen (VI))
- Natriummolybdat (Molybdaen (VI))
- Kaliumfluorid
- Natriumfluorid
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*) Die so gekennzeichneten Stoffe sind keine Zusatzstoffe.
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