Verordnung ueber die Nachweisfuehrung bei der
Entsorgung von Abfaellen (Nachweisverordnung
- NachwV)
NachwV

vom  20.10.2006



"Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 4 G v. 19.7.2007 I 1462

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.2.2007
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 20.10.2006 I 2298 von der Bundesregierung und
dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhoerung
der beteiligten Kreise, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt
gem. Art. 8 dieser V am 1.2.2007 in Kraft.
Teil 2 Abschnitt 4, mit Ausnahme des § 18 Abs. 1 Satz 2, sowie § 25 Abs. 2 Satz 1 des
Artikels 1 der Nachweisverordnung treten am 1. April 2010 in Kraft. § 18 Abs. 1 Satz 2
tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.

Inhaltsuebersicht
Teil 1
 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich

Teil 2
 Nachweisfuehrung ueber die Entsorgung von Abfaellen
§ 2 Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisfuehrung

    Abschnitt 1
     Nachweis ueber die Zulaessigkeit der vorgesehenen Entsorgung
§    3 Entsorgungsnachweis
§    4 Eingangsbestaetigung
§    5 Bestaetigung des Entsorgungsnachweises
§    6 Handhabung nach Entscheidung
§    7 Freistellung und Privilegierung
§    8 Anordnung, Widerruf
§    9 Sammelentsorgungsnachweis

    Abschnitt 2
     Nachweisfuehrung ueber die durchgefuehrte Entsorgung
§   10 Begleitschein
§   11 Ausfuellen und Handhabung der Begleitscheine
§   12 Uebernahmeschein bei Sammelentsorgung
§   13 Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung

  Abschnitt 3
   Sonderfaelle
§ 14 Entsorgung durch Dritte, Verbaende und
      Selbstverwaltungskoerperschaften
§ 15 Verwertung ausserhalb einer Entsorgungsanlage

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§ 16   Kleinmengen

  Abschnitt 4
   Elektronische Nachweisfuehrung
§§ 17 - 22 (treten am 1.4.2010 in Kraft)

Teil 3
 Registerfuehrung ueber die Entsorgung von Abfaellen
§ 23 Kreis der Registerpflichtigen
§ 24 Fuehrung der Register
§ 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registrierung

Teil 4
 Gemeinsame Bestimmungen
§ 26 Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten
§ 27 Nachweisfuehrung in besonderen Faellen
§ 28 Vergabe von Kennnummern
§ 29 Ordnungswidrigkeiten

Teil 5
 Schlussbestimmungen
§ 30 Uebergangsbestimmungen fuer geltende Nachweise
§ 31 Uebergangsbestimmungen zur elektronischen Nachweisfuehrung

Anlage 1    Formblaetter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie
            § 24 Abs. 4
Anlage 2    Abfaelle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3
Anlage 3    Vorgaben fuer strukturierte Nachrichten/Schnittstellen
            nach § 18 Abs. 1

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer die Fuehrung von Nachweisen und Registern ueber die
Entsorgung von gefaehrlichen und nicht gefaehrlichen Abfaellen elektronisch oder unter
Verwendung von Formblaettern durch
1. Erzeuger oder Besitzer von Abfaellen (Abfallerzeuger),
2. Einsammler oder Befoerderer von Abfaellen (Abfallbefoerderer) und
3. Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfaelle in einem Verfahren nach
   Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsorgen
   (Abfallentsorger).

(2) Landesrechtliche Andienungs- und Ueberlassungspflichten bleiben unberuehrt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht fuer private Haushaltungen.

(4) Diese Verordnung gilt nicht fuer die Verbringung von Abfaellen im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 14.
Juni 2006 ueber die Verbringung von Abfaellen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung. Im Falle einer Verbringung von Abfaellen in das Bundesgebiet, die
zur vorlaeufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, gilt diese Verordnung
nicht bis zum Abschluss dieser vorlaeufigen Verwertung oder Beseitigung, wenn diese mit
einer nachfolgenden vorlaeufigen oder nicht vorlaeufigen Verwertung oder Beseitigung im
Bundesgebiet verbunden ist.

Teil 2

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Nachweisfuehrung ueber die Entsorgung von Abfaellen

§ 2 Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisfuehrung
(1) Zur Nachweisfuehrung nach diesem Teil verpflichtet sind Abfallerzeuger,
Abfallbefoerderer und Abfallentsorger, soweit eine Pflicht zur Fuehrung von Nachweisen
nach
1. § 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ueber die Entsorgung
   gefaehrlicher Abfaelle oder
2. § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ueber die Entsorgung
   nicht gefaehrlicher Abfaelle auf Anordnung der zustaendigen Behoerde
besteht.

(2) Von der Nachweispflicht nach Absatz 1 Nr. 1 ausgenommen sind Abfallerzeuger, wenn
bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefaehrlicher Abfaelle (Kleinmengen)
jaehrlich anfallen. Die Pflichten zur Fuehrung der Uebernahmescheine nach § 12 sowie nach
§ 16 bleiben unberuehrt.

(3) Die in den Abschnitten 1 bis 3 bestimmten Verfahren und Inhalte zur Fuehrung
der Nachweise gelten fuer die elektronische Nachweisfuehrung und unter Verwendung von
Formblaettern, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Abschnitt 1
Nachweis ueber die Zulaessigkeit der vorgesehenen Entsorgung

§ 3 Entsorgungsnachweis
(1) Wer nachweispflichtige Abfaelle zur Entsorgung in eine Abfallentsorgungsanlage
bringen oder solche Abfaelle dort annehmen will, hat vor Beginn der Abfallentsorgung
die Zulaessigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis
unter Verwendung der hierfuer vorgesehenen Formblaetter der Anlage 1 zu belegen.
Der Entsorgungsnachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der
verantwortlichen Erklaerung des Abfallerzeugers einschliesslich der Deklarationsanalyse
und der Annahmeerklaerung des Abfallentsorgers (Nachweiserklaerungen) sowie, soweit
keine Freistellung von der Pflicht zur Einholung einer Bestaetigung nach § 5 gemaess
§ 7 vorliegt, der Bestaetigung der fuer die zur Entsorgung vorgesehenen Anlage
(Entsorgungsanlage) zustaendigen Behoerde. Ein einziger Entsorgungsnachweis kann auch
1. fuer die Entsorgung von Altoelen mit mehr als einem Abfallschluessel gefuehrt werden,
   wenn die Altoele derselben Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach
   der Anlage 1 der Altoelverordnung angehoeren, sofern eine Getrennthaltung nach der
   Altoelverordnung nicht vorgeschrieben ist,
2. fuer die Entsorgung von Althoelzern mit mehr als einem Abfallschluessel gefuehrt
   werden, wenn die Althoelzer derselben Altholzkategorie A I bis A IV des Anhangs III
   zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung angehoeren, sofern eine Getrennthaltung nach der
   Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist.
In diesem Fall ist der Nachweis ueber die Zulaessigkeit der Entsorgung fuer den die
Altoelsammelkategorie oder die Altholzkategorie praegenden Abfallschluessel zu fuehren;
die uebrigen Abfallschluessel, die ebenfalls vom Entsorgungsnachweis erfasst sein sollen,
sind in der Deklarationsanalyse aufzufuehren.

(2) Der Abfallerzeuger hat vor Zuleitung der Nachweiserklaerungen an die fuer
die Entsorgungsanlage zustaendige Behoerde das Deckblatt Entsorgungsnachweise
sowie den Teil verantwortliche Erklaerung einschliesslich der Deklarationsanalyse
des Entsorgungsnachweises auszufuellen und dem Abfallentsorger zuzuleiten. Eine
Deklarationsanalyse ist nicht erforderlich, soweit die Art, Beschaffenheit, die
den Abfall bestimmenden Parameter und Konzentrationswerte bekannt sind oder das
Verfahren, bei dem der Abfall anfaellt und im Falle der Vorbehandlung des Abfalls,

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die Art der Vorbehandlung des Abfalls angegeben wird und sich aus diesen Angaben die
Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung in einem fuer die weitere Durchfuehrung des
Nachweisverfahrens ausreichenden Umfang ergeben. Die Angaben nach Satz 2 sind im Feld
(Weitere Angaben) des Formblattes Deklarationsanalyse einzutragen.

(3) Der Abfallentsorger hat vor Zuleitung der Nachweiserklaerungen an die fuer die
Entsorgungsanlage zustaendige Behoerde den Teil Annahmeerklaerung auszufuellen und
eine Ablichtung dem Abfallerzeuger zuzuleiten. Das Original der Nachweiserklaerungen
uebersendet der Abfallentsorger mit dem Teil behoerdliche Bestaetigung der fuer die
Entsorgungsanlage zustaendigen Behoerde.

(4) Der Abfallerzeuger kann mit der Abgabe der verantwortlichen Erklaerung einen
Vertreter bevollmaechtigen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und auf Verlangen
der fuer den Erzeuger oder der fuer den Entsorger zustaendigen Behoerde vorzulegen. Im
Formblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise DEN sind sowohl der Abfallerzeuger als auch
der bevollmaechtigte Vertreter anzugeben.

§ 4 Eingangsbestaetigung
Die fuer den Abfallentsorger zustaendige Behoerde hat dem Abfallerzeuger und dem
Abfallentsorger innerhalb von zwoelf Kalendertagen den Eingang der Nachweiserklaerungen
unter Angabe des Eingangsdatums zu bestaetigen (Eingangsbestaetigung), sofern sie
nicht bereits innerhalb dieser Frist die Zulaessigkeit der vorgesehenen Entsorgung
gemaess § 5 Abs. 1 bestaetigt. Sie hat nach Eingang unverzueglich zu pruefen, ob die
Nachweiserklaerungen den Anforderungen entsprechen. Entsprechen die Nachweiserklaerungen
nicht den Anforderungen, so hat die fuer den Abfallentsorger zustaendige Behoerde
den Abfallerzeuger und den Abfallentsorger unverzueglich aufzufordern, die
Nachweiserklaerungen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergaenzen oder weitere
fuer die Pruefung erforderliche Unterlagen vorzulegen. Kommt der Abfallerzeuger oder
der Abfallentsorger der Aufforderung zur Ergaenzung der Nachweiserklaerungen oder zur
Vorlage weiterer Unterlagen nach, so finden im Weiteren die Saetze 1 bis 3 entsprechende
Anwendung.

§ 5 Bestaetigung des Entsorgungsnachweises
(1) Die fuer die Entsorgungsanlage zustaendige Behoerde bestaetigt innerhalb von 30
Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklaerungen die Zulaessigkeit der vorgesehenen
Entsorgung, wenn
1. die Abfaelle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage behandelt, stofflich oder
   energetisch verwertet, gelagert oder abgelagert werden,
2. die Ordnungsgemaessheit und Schadlosigkeit der Verwertung oder die
   Gemeinwohlvertraeglichkeit der Beseitigung der Abfaelle gewaehrleistet ist und
3. im Falle einer Lagerung der Abfaelle die weitere Entsorgung durch entsprechende
   Entsorgungsnachweise bereits festgelegt ist.
Der Lauf der Frist nach Satz 1 wird durch eine Aufforderung zur Ergaenzung
der Nachweiserklaerungen oder zur Vorlage weiterer Unterlagen nach § 4 Satz 3
unterbrochen, soweit die Ergaenzung oder die weiteren Unterlagen zur Bearbeitung der
Nachweiserklaerungen unerlaesslich sind. Mit Eingang der ergaenzten Nachweiserklaerungen
oder der weiteren Unterlagen bei der Behoerde wird eine neue Frist nach Satz 1 in Gang
gesetzt.

(2) Die die Entsorgungsanlage betreffenden behoerdlichen Entscheidungen, insbesondere
Zulassungen, Genehmigungen, Planfeststellungen oder bergrechtliche Betriebsplaene,
welche die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gewaehrleisten, sind bei
der Entscheidung ueber die Bestaetigung zu beachten. Hierbei sind die Angaben aus einer
der Behoerde vorliegenden Umwelterklaerung gemaess Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und
Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr.
761/2001 zu beruecksichtigen.

(3) Bei der Entscheidung ueber die Zulaessigkeit der Entsorgung ist nicht zu pruefen, ob
es sich bei der vorgesehenen Entsorgungsmassnahme um eine Verwertung oder Beseitigung
von Abfaellen handelt oder die im Uebrigen aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
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und sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes und der Laender folgenden Pflichten des
Abfallerzeugers eingehalten sind.

(4) Die Bestaetigung gilt laengstens fuenf Jahre. Sie kann unter Bedingungen erteilt
und mit Auflagen verbunden werden sowie einen kuerzeren Geltungszeitraum als nach Satz
1 vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfuellung der in Absatz 1 Satz 1
genannten Bestaetigungsvoraussetzungen sicherzustellen.

(5) Trifft die fuer die Entsorgungsanlage zustaendige Behoerde innerhalb der in Absatz
1 bestimmten Frist keine Entscheidung ueber die beantragte Bestaetigung, so gilt die
Bestaetigung als erteilt.

§ 6 Handhabung nach Entscheidung
(1) Die fuer die Entsorgungsanlage zustaendige Behoerde uebersendet das Original des
bestaetigten Entsorgungsnachweises dem Abfallerzeuger sowie eine Ablichtung dem
Abfallentsorger. Das Original des Entsorgungsnachweises verbleibt beim Abfallerzeuger,
der eine Ablichtung spaetestens vor Beginn der Entsorgung der fuer ihn zustaendigen
Behoerde zuzuleiten hat.

(2) Gilt die Bestaetigung nach § 5 Abs. 5 als erteilt, so hat der Abfallerzeuger vor
Uebersendung der Nachweiserklaerungen an die fuer ihn zustaendige Behoerde auf der ihm nach
§ 3 Abs. 3 Satz 1 uebersandten Ablichtung der Nachweiserklaerungen den Ablauf der Frist
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zu vermerken. Er uebersendet spaetestens vor Beginn der Entsorgung
die Ablichtung der Nachweiserklaerungen sowie der Eingangsbestaetigung nach § 4 der fuer
ihn zustaendigen Behoerde.

(3) Der Abfallerzeuger hat dem Abfallbefoerderer eine Ablichtung des
Entsorgungsnachweises zu uebergeben oder, soweit die Bestaetigung nach § 5 Abs. 5 als
erteilt gilt, eine Ablichtung der Nachweiserklaerungen sowie der Eingangsbestaetigung
nach § 4. Der Befoerderer, auch jeder weitere Befoerderer, hat die in Satz 1 genannten
Unterlagen, ebenso eine Ausfertigung der Transportgenehmigung oder der die Genehmigung
ersetzenden Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb bei der Befoerderung mitzufuehren
und diese Unterlagen auf Verlangen den zur Kontrolle und Ueberwachung Befugten
vorzulegen.

(4) Erfolgt die Befoerderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfaellt die
Pflicht zur Mitfuehrung von Unterlagen nach Absatz 3 Satz 2. In diesem Fall hat der
Abfallbefoerderer in geeigneter Weise sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des
Abfallbefoerderers die in Absatz 3 Satz 2 genannten Unterlagen uebergeben werden.

(5) Wird die Bestaetigung abgelehnt, fertigt die fuer die Entsorgungsanlage zustaendige
Behoerde fuer sich eine Ablichtung der Originalunterlagen an. Sie uebersendet die
Originalunterlagen unmittelbar an den Abfallerzeuger sowie eine Ablichtung an die fuer
den Abfallerzeuger zustaendige Behoerde und den Abfallentsorger.

§ 7 Freistellung und Privilegierung
(1) Die Pflicht zur Erteilung einer Eingangsbestaetigung nach § 4 und zur Einholung
einer Bestaetigung nach § 5 entfaellt, soweit der Abfallentsorger fuer die von ihm
betriebene Abfallentsorgungsanlage und dort durchzufuehrende Behandlung, stoffliche oder
energetische Verwertung, Lagerung oder Ablagerung
1. als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert,
2. auf Antrag durch die zustaendige Behoerde von der Bestaetigungspflicht freigestellt
   worden ist oder
3. die betriebene Abfallentsorgungsanlage zu einem nach der Verordnung (EG) Nr.
   761/2001 vom 19. Maerz 2001 ueber die freiwillige Beteiligung von Organisationen an
   einem Gemeinschaftssystem fuer das Umweltmanagement und die Umweltbetriebspruefung
   (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) und nach dem Umweltauditgesetz in das EMAS-Register
   eingetragenen Standort oder Teilstandort eines Unternehmens gehoert; eine Eintragung
   ist der zustaendigen Behoerde mitzuteilen.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 findet entsprechende Anwendung.

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(2) Die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn im Ueberwachungszertifikat
die zertifizierten Taetigkeiten des Betriebes bezogen auf seine Standorte und Anlagen
einschliesslich der jeweiligen Abfallarten und dazugehoerigen Abfallschluessel bezeichnet
sind. Hat der Entsorgungsfachbetrieb seine Fachbetriebstaetigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz
2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung beschraenkt, so sind im Ueberwachungszertifikat
zusaetzlich die von der Fachbetriebstaetigkeit umfassten Abfaelle nach ihrem jeweiligen
Herkunftsbereich sowie die umfassten Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu
bezeichnen. Die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt nur, wenn in der fuer gueltig
erklaerten Umwelterklaerung im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und Abs. 3
Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
Angaben zur Abfallentsorgungsanlage und zu den Abfallschluesseln der in der Anlage
entsorgten Abfaelle enthalten sind und diese Angaben mit den entsprechenden Angaben aus
den Nachweiserklaerungen uebereinstimmen.

(3) Die zustaendige Behoerde hat auf Antrag unter Verwendung der hierfuer vorgesehenen
Formblaetter der Anlage 1 den Abfallentsorger nach Absatz 1 Nr. 2 von der
Bestaetigungspflicht freizustellen, wenn
1. die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen hinsichtlich der
   im Antrag aufgelisteten Abfaelle gewaehrleistet ist und
2. keine Anhaltspunkte vorliegen oder Tatsachen bekannt sind, dass der Abfallentsorger
   gegen die ihm bei der Entsorgung oder im Rahmen der Ueberwachung obliegenden
   Pflichten verstoesst oder verstossen hat.
§ 5 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Soweit die Bestaetigungspflicht nach Absatz 1 entfaellt, uebersendet der
Abfallentsorger die nach § 3 Abs. 2 und 3 zu erbringenden Nachweiserklaerungen vor
Beginn der vorgesehenen Entsorgung an die fuer die Entsorgungsanlage zustaendige
Behoerde. Der Abfallerzeuger uebersendet vor Beginn der Entsorgung eine Ablichtung
der vollstaendigen Nachweiserklaerungen an die fuer ihn zustaendige Behoerde. Die
Nachweiserklaerungen gelten laengstens fuenf Jahre ab dem Datum der Annahmeerklaerung
des Abfallentsorgers. Die fuer die Entsorgungsanlage zustaendige Behoerde kann
in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 eine kuerzere Geltungsdauer der
Nachweiserklaerungen sowie Auflagen fuer die Durchfuehrung der Taetigkeiten bestimmen. § 6
Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Abfallentsorger hat dem Abfallerzeuger unverzueglich mitzuteilen, wenn die auf
Grund des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 erteilte Freistellung unwirksam wird,
die Voraussetzungen der Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder Absatz 2
entfallen sind oder gegenueber dem Abfallentsorger eine Anordnung oder ein Widerruf nach
§ 8 ergangen ist. Soweit die Voraussetzungen fuer eine Freistellung nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 3 und Absatz 2 Satz 2 entfallen, hat dies der Abfallentsorger auch der fuer ihn
zustaendigen Behoerde mitzuteilen.

§ 8 Anordnung, Widerruf
(1) Die zustaendige Behoerde kann anordnen, dass der Abfallerzeuger und der nach § 7 Abs.
1 freigestellte Abfallentsorger abweichend von § 7 Abs. 4 zum Nachweis der Zulaessigkeit
der Entsorgung in bestimmten Faellen eine Bestaetigung nach § 5 einholen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Abfallerzeuger oder der
   Abfallentsorger in diesen Faellen gegen die ihnen bei der Abfallentsorgung oder im
   Rahmen der Ueberwachung obliegenden Pflichten verstossen oder verstossen haben oder
2. sonstige Gruende des Wohls der Allgemeinheit die Anordnung der Einholung einer
   Bestaetigung erfordern.
Sind der zustaendigen Behoerde Tatsachen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bekannt, obliegt es
dem Abfallerzeuger oder dem Abfallentsorger, diese zu widerlegen.

(2) Rechtfertigen im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Tatsachen die Annahme eines
Pflichtenverstosses des Abfallentsorgers, so kann die zustaendige Behoerde




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1. gegenueber einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 freigestellten Abfallentsorger auch
   anordnen, dass dieser abweichend von § 7 Abs. 1 Abfaelle nur nach vorhergehender
   Bestaetigung nach § 5 annehmen darf und
2. gegenueber einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 auf Antrag freigestellten Abfallentsorger die
   Freistellung widerrufen,
wenn der freigestellte Abfallentsorger nicht innerhalb einer von der zustaendigen
Behoerde angemessen gesetzten Frist die Tatsachen widerlegt.

§ 9 Sammelentsorgungsnachweis
(1) Abweichend von § 3 kann der Nachweis ueber die Zulaessigkeit der vorgesehenen
Entsorgung vom Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis gefuehrt werden, wenn
die einzusammelnden Abfaelle
1. denselben Abfallschluessel haben,
2. den gleichen Entsorgungsweg haben,
3. in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Massgaben fuer
   die Sammelcharge entsprechen und
4. die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge
   20 Tonnen je Abfallschluessel und Kalenderjahr nicht uebersteigt.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht fuer die Einsammlung der in Anlage 2 Buchstabe a genannten
Abfaelle.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 ist die Fuehrung eines
Sammelentsorgungsnachweises
1. fuer eingesammelte Altoele auch dann zulaessig, wenn die Altoele derselben
   Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach der Anlage 1 der
   Altoelverordnung angehoeren, soweit eine Getrennthaltung nach der Altoelverordnung
   nicht vorgeschrieben ist und die bei dem einzelnen Altoelerzeuger eingesammelte
   Altoelmenge 20 Tonnen je Sammelkategorie und Kalenderjahr nicht uebersteigt und
2. fuer eingesammelte Althoelzer auch dann zulaessig, wenn die Althoelzer derselben
   Altholzkategorie A I bis A IV des Anhangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung
   angehoeren, soweit eine Getrennthaltung nach der Altholzverordnung nicht
   vorgeschrieben ist und die bei dem einzelnen Altholzerzeuger eingesammelte
   Altholzmenge 20 Tonnen je Altholzkategorie und Kalenderjahr nicht uebersteigt.
Im Falle der Einsammlung von Altoelen oder Althoelzern kann der Nachweis ueber
die Zulaessigkeit der Entsorgung durch den die Altoelsammelkategorie oder die
Altholzkategorie praegenden Abfallschluessel gefuehrt werden.

(3) Auf die Fuehrung des Sammelentsorgungsnachweises finden § 3 Abs. 1 bis 3 und die
§§ 4 bis 6 entsprechende Anwendung mit der Massgabe, dass die den Abfallerzeuger nach
diesen Bestimmungen treffenden Pflichten entsprechend durch den Einsammler zu erfuellen
sind. Bei Einsammlung der in Anlage 2 Buchstabe a und b genannten Abfaelle finden auch
die §§ 7 und 8 Anwendung; die Absaetze 1, 2 und 3 Satz 1 sowie die Absaetze 4 bis 6
gelten entsprechend.

(4) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des Landes ueberschreitet, in dem
die fuer den Einsammler zustaendige Behoerde ihren Sitz hat, hat der Einsammler den
Sammelentsorgungsnachweis oder bei Entfallen der Bestaetigungspflicht nach Absatz 3 Satz
2 die Nachweiserklaerungen spaetestens vor Beginn der Einsammlung zusaetzlich auch den
zustaendigen Behoerden der anderen Laender zur Kenntnis zu geben.

(5) Der Einsammler hat ueber die Zulaessigkeit der vorgesehenen Entsorgung auch dann
einen Sammelentsorgungsnachweis nach den Absaetzen 1 bis 4 zu fuehren, wenn die Erzeuger
der eingesammelten Abfaelle nach § 2 Abs. 2 von Nachweispflichten ausgenommen sind.

(6) Der Sammelentsorgungsnachweis nach Absatz 1 ist nicht uebertragbar.

Abschnitt 2

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Nachweisfuehrung ueber die durchgefuehrte Entsorgung

§ 10 Begleitschein
(1) Der Nachweis ueber die durchgefuehrte Entsorgung nachweispflichtiger Abfaelle wird
mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfuer vorgesehenen Formblaetter der
Anlage 1 gefuehrt.

(2) Bei der Uebergabe von Abfaellen aus dem Besitz eines Abfallerzeugers ist fuer
jede Abfallart ein gesonderter Satz von Begleitscheinen zu verwenden, der aus sechs
Ausfertigungen besteht. Die Zahl der auszufuellenden Ausfertigungen verringert sich,
sobald Abfallerzeuger oder Abfallbefoerderer und Abfallentsorger ganz oder teilweise
personengleich sind. Bei einem Wechsel des Abfallbefoerderers ist die Uebergabe der
Abfaelle dem Uebergebenden vom uebernehmenden Abfallbefoerderer mittels Uebernahmeschein in
entsprechender Anwendung des § 12 oder in anderer geeigneter Weise zu bescheinigen.

(3) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind
1. die Ausfertigungen 1 (weiss) und 5 (altgold) als Belege fuer das Register des
   Abfallerzeugers,
2. die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage an die zustaendige Behoerde,
3. die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg fuer das Register des Abfallbefoerderers, bei
   einem Wechsel des Abfallbefoerderers fuer das Register des letzten Abfallbefoerderers,
4. die Ausfertigung 6 (gruen) als Beleg fuer das Register des Abfallentsorgers
bestimmt.

§ 11 Ausfuellen und Handhabung der Begleitscheine
(1) Nach Massgabe der fuer sie bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen hat der
Abfallerzeuger spaetestens bei Uebergabe, der Befoerderer oder der Einsammler spaetestens
bei Uebernahme sowie der Abfallentsorger spaetestens bei Annahme der Abfaelle die
Begleitscheine auszufuellen. Liegt ein Entsorgungsnachweis fuer die Entsorgung von
Altoelen oder Althoelzern mit mehr als einem Abfallschluessel vor, hat der Abfallerzeuger
im Abfallschluesselfeld des Begleitscheins den praegenden Abfallschluessel einzutragen
und im Mehrzweckfeld "Frei fuer Vermerke" die Abfallschluessel der tatsaechlich auf
der Grundlage dieses Begleitscheins entsorgten Abfaelle. Zu den in den Saetzen
1 und 2 bezeichneten Zwecken sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im
Durchschreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Ausfertigung
2 (rosa). Es folgen in numerischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis
6 (gruen). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiss) angefuegt. Der
Abfallerzeuger, der Einsammler oder der Befoerderer fuellt entsprechend den Anforderungen
nach Satz 1 die fuer ihn bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiss) aus, in dem er
die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfuellt und die Angaben bis zur
Ausfertigung 1 (weiss) durchschreibt.

(2) Bei Uebernahme der Abfaelle uebergibt der Abfallbefoerderer dem Abfallerzeuger
die Ausfertigung 1 (weiss) der Begleitscheine als Beleg fuer das Register, nachdem
er die ordnungsgemaesse Befoerderung versichert und die erforderlichen Ergaenzungen
vorgenommen hat. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbefoerderer waehrend des
Befoerderungsvorganges mitzufuehren und dem Abfallentsorger bei Uebergabe der Abfaelle
auszuhaendigen sowie auf Verlangen den zur Ueberwachung und Kontrolle Befugten
vorzulegen.

(3) Spaetestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfaelle vom Abfallbefoerderer
uebergibt oder uebersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau)
der fuer die Entsorgungsanlage zustaendigen Behoerde als Beleg ueber die Annahme der
Abfaelle; die Ausfertigung 4 (gelb) uebergibt oder uebersendet er dem Abfallbefoerderer,
die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die
Ausfertigung 6 (gruen) behaelt der Abfallentsorger als Beleg fuer sein Register.



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(4) Spaetestens zehn Kalendertage nach Erhalt uebersendet die fuer die Entsorgungsanlage
zustaendige Behoerde die Ausfertigung 2 (rosa) an die fuer den Abfallerzeuger zustaendige
Behoerde; im Falle der Sammelentsorgung erfolgt die Uebersendung an die fuer das jeweilige
Einsammlungsgebiet zustaendige Behoerde.

(5) Erfolgt die Befoerderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfaellt
die Pflicht zur Mitfuehrung der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen waehrend des
Befoerderungsvorganges. In diesem Fall hat der Befoerderer sicherzustellen, dass bei
einem Wechsel des Befoerderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen uebergeben
werden.

§ 12 Uebernahmeschein bei Sammelentsorgung
(1) Bei der Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises oder der Nachweiserklaerungen
bei Entfallen der Bestaetigungspflicht nach § 9 Abs. 3 Satz 2 wird der Nachweis ueber
die durchgefuehrte Entsorgung mit Hilfe der Uebernahmescheine unter Verwendung der
hierfuer vorgesehenen Formblaetter der Anlage 1, die im Durchschreibverfahren als
Uebernahmescheinsatz zu verwenden sind, und der Begleitscheine im Sinne des § 10
gefuehrt. Auf den Uebernahmeschein finden die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 entsprechende
Anwendung.

(2) Der Uebernahmeschein besteht aus zwei Ausfertigungen. Davon sind
1. die Ausfertigung 1 (weiss) als Beleg fuer das Register des Abfallerzeugers,
2. die Ausfertigung 2 (gelb) als Beleg fuer das Register des Einsammlers
bestimmt.

(3) Der Abfallerzeuger sowie der Einsammler hat die Uebernahmescheine nach Massgabe
der fuer ihn bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen spaetestens bei Uebernahme der
Abfaelle durch den Einsammler auszufuellen. Liegt ein Sammelentsorgungsnachweis fuer die
Entsorgung von Altoelen oder Althoelzern mit mehr als einem Abfallschluessel vor, haben
der Einsammler und der Abfallerzeuger im Abfallschluesselfeld des Uebernahmescheins den
praegenden Abfallschluessel einzutragen und im Mehrzweckfeld "Frei fuer Vermerke" die
Abfallschluessel der tatsaechlich auf der Grundlage dieses Uebernahmescheins uebernommenen
Abfaelle.

(4) Bei der Uebernahme der Abfaelle uebergibt der Einsammler dem Abfallerzeuger die
Ausfertigung 1 (weiss) des Uebernahmescheins als Beleg fuer dessen Register. Die
Ausfertigung 2 (gelb) hat der Einsammler waehrend des Befoerderungsvorganges mitzufuehren,
auf Verlangen den zur Ueberwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen und nach Uebergabe
der Abfaelle an den Abfallentsorger zusammen mit den Ausfertigungen 4 (gelb) des
Begleitscheins in sein Register einzustellen. § 11 Abs. 5 findet entsprechende
Anwendung.

§ 13 Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung
(1) Der Einsammler hat mit Beginn der Einsammlung nach Massgabe des § 11 Abs. 1 die
Begleitscheine auszufuellen und sich dabei als Abfallbefoerderer einzutragen sowie
insbesondere die Sammelentsorgungsnachweisnummer anzugeben. Der Einsammler hat im
Erzeugerfeld ausschliesslich eine fiktive Erzeugernummer einzutragen. Diese beginnt
mit dem Landeskenner gemaess der Vorgaben des § 28 Abs. 6, es folgt ein "S", in die
restlichen Felder werden Nullen eingetragen. Vor Uebergabe der Abfaelle hat er in das
Mehrzweckfeld des Begleitscheines "Frei fuer Vermerke" die Nummern der Uebernahmescheine
einzutragen, aus denen sich die Sammelladung zusammensetzt. Das weitere Verfahren
richtet sich nach den Bestimmungen ueber die Begleitscheine.

(2) Erstreckt sich die Einsammlung ueber die Grenzen eines Landes hinaus, so ist fuer
jedes Land, in dem gesammelt wird, ein separater Begleitschein zu fuehren. Die Kennung
des Einsammlungsgebietes ist, wie in Absatz 1 beschrieben, einzutragen. Nach Annahme
der Abfaelle durch den Abfallentsorger ist die Begleitscheinausfertigung 2 (rosa) in
entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 3 und 4 der fuer das jeweilige Land, in dem
gesammelt wurde, zustaendigen Behoerde zuzuleiten.


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Abschnitt 3, Sonderfaelle


§ 14 Entsorgung durch Dritte, Verbaende und Selbstverwaltungskoerperschaften
Werden Erzeuger- und Besitzerpflichten gemaess § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18
Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf Dritte, Verbaende oder
Selbstverwaltungskoerperschaften der Wirtschaft uebertragen, so kann die zustaendige
Behoerde auf Antrag fuer diese Entsorgungstraeger die Nachweisfuehrung in entsprechender
Anwendung der §§ 9, 12 und 13 zulassen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit
die Entsorgung durch oeffentlich-rechtliche Entsorgungstraeger erfolgt.

§ 15 Verwertung ausserhalb einer Entsorgungsanlage
Wird eine Verwertung ausserhalb einer Entsorgungsanlage durchgefuehrt, so sind in
entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sowie dieses
Abschnitts
1. die Pflichten des Abfallentsorgers durch denjenigen zu erfuellen, der die Verwertung
   durchfuehrt,
2. die Aufgaben der fuer die Entsorgungsanlage zustaendigen Behoerde von der nach
   Landesrecht zustaendigen Behoerde wahrzunehmen.

§ 16 Kleinmengen
Den Nachweis ueber die ordnungsgemaesse Entsorgung von Kleinmengen gefaehrlicher Abfaelle im
Sinne des § 2 Abs. 2 hat der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger durch die Fuehrung
eines Uebernahmescheins entsprechend den Bestimmungen des § 12 zu fuehren.

Abschnitt 4
Elektronische Nachweisfuehrung
(§§ 17 bis 22 treten am 1.4.2010 in Kraft)

Teil 3
Registerfuehrung ueber die Entsorgung von Abfaellen

§ 23 Kreis der Registerpflichtigen
Zur Fuehrung von elektronischen Registern und unter Verwendung von Formblaettern nach
den Bestimmungen dieses Teils verpflichtet sind Erzeuger, Einsammler, Befoerderer und
Entsorger von Abfaellen, soweit eine Pflicht zur Fuehrung von Registern nach
1. § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder
2. § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf Anordnung der
   zustaendigen Behoerde
besteht.

§ 24 Fuehrung der Register
(1) Die Register bestehen aus einer den Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie dieser Verordnung entsprechend sachlich
und zeitlich geordneten Darstellung der registerpflichtigen Entsorgungsvorgaenge.

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 werden die Register ueber nachweispflichtige Abfaelle
gefuehrt, indem
1. die Abfallerzeuger, Einsammler und Abfallentsorger die fuer sie bestimmten
   Ausfertigungen der Begleitscheine, insoweit der Abfallerzeuger die fuer ihn

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   bestimmten Ausfertigungen 5 (altgold) und 1 (weiss) einander ohne Ruecksicht auf die
   zeitliche Reihenfolge zugeordnet, spaetestens innerhalb von zehn Kalendertagen nach
   Erhalt den jeweiligen Entsorgungsnachweisen, und Sammelentsorgungsnachweisen in
   zeitlicher Reihenfolge zuordnen,
2. die Einsammler darueber hinaus die fuer ihn bestimmten Ausfertigungen der
   Uebernahmescheine spaetestens zehn Kalendertage nach Erhalt den jeweiligen fuer ihn
   bestimmten Ausfertigungen der Begleitscheine in zeitlicher Reihenfolge zuordnen und
3. die Abfallbefoerderer die fuer sie bestimmten Ausfertigungen der Begleitscheine
   spaetestens zehn Kalendertage nach Erhalt und nach Abfallarten getrennt und in
   zeitlicher Reihenfolge ordnen
und abheften und in die Register einstellen. Ist der Abfallerzeuger zugleich
Abfallbefoerderer, so hat er die Ausfertigungen 4 und 5 (gelb und altgold) des
Begleitscheins, ist er zugleich Abfallentsorger, so hat er nur die Ausfertigung 6
(gruen) entsprechend Satz 1 abzuheften und in sein Register einzustellen. Entsorgt der
Abfallbefoerderer die Abfaelle selbst, so hat er die Ausfertigung 6 (gruen) entsprechend
Satz 1 abzuheften und in sein Register einzustellen.

(3) Die Erzeuger von Kleinmengen gefaehrlicher Abfaelle, die Abfallerzeuger, die
gefaehrliche Abfaelle einem Einsammler uebergeben sowie die Abfallentsorger, welche
Kleinmengen gefaehrlicher Abfaelle annehmen, fuehren die Register, indem sie die fuer
sie bestimmten Ausfertigungen der Uebernahmescheine spaetestens zehn Kalendertage nach
Erhalt nach Abfallarten getrennt und in zeitlicher Reihenfolge geordnet abheften
und in die Register einstellen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die zustaendige
Behoerde die Pflicht zur Fuehrung von Uebernahmescheinen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes angeordnet hat.

(4) Abfallentsorger, die zur Fuehrung von Nachweisen nicht verpflichtet sind,
registrieren die Anlieferungen von Abfaellen, indem sie fuer jede Abfallart und jede
Entsorgungsanlage ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
1. als Ueberschrift den Abfallschluessel dieser Abfallart laut Abfallverzeichnis-
   Verordnung, den Firmennamen und die Anschrift, die Bezeichnung und Anschrift der
   Entsorgungsanlage und (soweit vorhanden) die Entsorgernummer angeben und
2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend fuer jede angenommene Abfallcharge spaetestens
   zehn Kalendertage nach ihrer Annahme ihre Menge und das Datum ihrer Annahme angeben
   und diese Angaben unterschreiben.
Die Angaben in Satz 1 Nr. 2 und die Unterschrift koennen in Praxisbelegen, insbesondere
Liefer- oder Wiegescheinen, enthalten sein, wenn diese den Abfall erkennen lassen und
den in Satz 1 Nr. 1 genannten Angaben sachlich und zeitlich geordnet zugeordnet werden.
Die Abfallentsorger koennen fuer die Erfassung der in Satz 1 Nr. 1 genannten Angaben auch
das Formblatt Annahmeerklaerung AE und fuer die Erfassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten
Angaben das Formblatt Begleitschein nach Anlage 1 verwenden. Soweit Abfallentsorger
die Register nach § 25 Abs. 2 Satz 2 elektronisch fuehren, muessen sie die Register unter
Zugrundelegung dieser Formblaetter fuehren.

(5) Abfallentsorger, die Abfaelle behandeln und lagern und zur Fuehrung von Nachweisen
nicht verpflichtet sind, registrieren zusaetzlich jede Abgabe von behandelten
und gelagerten Abfaellen nach Massgabe von Absatz 6 (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). Die Registrierungspflichten nach Satz 1
gelten nicht fuer Abfallentsorger, welche
1. die behandelten oder gelagerten Abfaelle in eigenen, in einem engen raeumlichen
   Zusammenhang mit der Behandlung oder Lagerung stehenden Entsorgungsanlagen
   verwerten oder beseitigen oder
2. infolge des Einsatzes von Abfaellen in Produktionsprozessen lediglich nicht
   gefaehrliche Abfaelle in mengenmaessig unbedeutendem Umfang erzeugen.
Satz 2 gilt nicht fuer Abfallentsorger, welche in ihren Anlagen Abfaelle im Hauptzweck
verwerten oder beseitigen.




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(6) Abfallerzeuger, die zur Fuehrung von Nachweisen nicht verpflichtet sind,
registrieren jede Abgabe von Abfaellen, indem sie fuer jede Abfallart und jede
Anfallstelle des Abfalls ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
1. als Ueberschrift den Abfallschluessel dieser Abfallart laut Abfallverzeichnis-
   Verordnung, den Firmennamen und die Anschrift, die Bezeichnung und Anschrift der
   Anfallstelle des Abfalls und (soweit vorhanden) die Erzeugernummer angeben und
2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend fuer jede abgegebene Abfallcharge spaetestens
   zehn Kalendertage nach ihrer Abgabe ihre Menge, das Datum ihrer Abgabe und die die
   Abfallcharge uebernehmende Person angeben und diese Angaben unterschreiben.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abfallerzeuger koennen fuer die Erfassung der in
Satz 1 Nr. 1 genannten Angaben auch das Formblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise DEN
in Verbindung mit dem Formblatt Verantwortliche Erklaerung VE, Aufdruck 1, und fuer die
Erfassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Angaben das Formblatt Begleitschein nach Anlage
1 verwenden. Soweit Abfallerzeuger die Register nach § 25 Abs. 2 Satz 2 elektronisch
fuehren, muessen sie die Register unter Zugrundelegung dieser Formblaetter fuehren, wobei
im elektronischen Begleitschein die die Abfallcharge uebernehmende Person im Feld "Frei
fuer Vermerke" anzugeben ist.

(7) Abfallbefoerderer, die zur Fuehrung von Nachweisen nicht verpflichtet sind,
registrieren jede Befoerderung von Abfaellen, indem sie fuer jede Abfallart ein eigenes
Verzeichnis erstellen, in welchem sie
1. als Ueberschrift den Abfallschluessel dieser Abfallart laut Abfallverzeichnis-
   Verordnung, den Firmennamen und die Anschrift und (soweit vorhanden) die
   Befoerderernummer angeben und
2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend spaetestens zehn Kalendertage nach Abschluss
   der Befoerderung fuer jede uebergebene Abfallcharge ihre Menge und das Datum ihrer
   Uebergabe angeben und diese Angaben unterschreiben.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abfallbefoerderer koennen fuer die Erfassung der in
Satz 1 Nr. 1 genannten Angaben auch das Formblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise DEN
in Verbindung mit dem Formblatt Verantwortliche Erklaerung VE, Aufdruck 2, und fuer die
Erfassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Angaben das Formblatt Begleitschein nach Anlage
1 verwenden. Soweit Abfallbefoerderer die Register nach § 25 Abs. 2 Satz 2 elektronisch
fuehren, muessen sie die Register unter Zugrundelegung dieser Formblaetter fuehren.

§ 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registrierung
(1) Die zur Einrichtung und Fuehrung der Register Verpflichteten haben die nach § 24
Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 oder 7 in die Register einzustellenden Belege
oder Angaben drei Jahre, jeweils vom Datum ihrer Einstellung in das Register an
gerechnet, in dem Register aufzubewahren oder zu belassen. Der Zulassungsbescheid
fuer die Abfallentsorgungsanlage kann eine laengere Dauer bestimmen als nach Satz 1
vorgesehen.

(2) Die Register ueber nachweispflichtige Abfaelle sind elektronisch zu fuehren, soweit
fuer die in die Register einzustellenden Nachweise die elektronische Nachweisfuehrung
zwingend bestimmt ist. Im Uebrigen koennen die Register elektronisch gefuehrt werden.
Werden die Register elektronisch gefuehrt, so sind die Belege oder Angaben in
entsprechender Anwendung des Absatzes 1 und des § 24 dauerhaft und geordnet zu
speichern. Soweit die zustaendige Behoerde gemaess § 42 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes die Vorlage des Registers oder einzelner Angaben aus dem Register
anordnet, finden auf die Erfuellung dieser Anordnung die §§ 17 bis 20 sowie § 22
entsprechende Anwendung.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt fuer die vom Einsammler in sein Register einzustellenden
Ausfertigungen des Uebernahmescheins auch dann, wenn der Uebernahmeschein nach § 21 unter
Verwendung der hierfuer vorgesehenen Formblaetter der Anlage 1 gefuehrt wird.

Fussnote

§ 25 Abs. 2 Satz 1 Kursivdruck: Tritt gem. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 V v. 20.10.2006 I 2298
am 1.4.2010 in Kraft.
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Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen

§ 26 Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten
(1) Die zustaendige Behoerde kann einen nach § 42 oder § 43 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes Verpflichteten auf Antrag oder von Amts wegen ganz oder teilweise unter
dem Vorbehalt des Widerrufs von der Fuehrung von Nachweisen oder Registern freistellen,
soweit hierdurch eine Beeintraechtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befuerchten
ist. Die zustaendige Behoerde kann die Erbringung anderer geeigneter Nachweise verlangen.

(2) Die zustaendige Behoerde kann gegenueber einem nach § 42 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes zur Fuehrung von Registern ueber die Entsorgung nicht gefaehrlicher Abfaelle
Verpflichteten die Registrierung weiterer Angaben anordnen.

§ 27 Nachweisfuehrung in besonderen Faellen
(1) Wer Abfaelle, fuer die er Nachweise fuehren muss, von einem anderen uebernimmt, der
hinsichtlich dieser Abfaelle nicht zur Fuehrung von Nachweisen verpflichtet ist, hat
auch dessen Namen und Anschrift auf den fuer ihn bestimmten und auf den von ihm weiter
zu uebermittelnden oder weiter zu gebenden Ausfertigungen oder Dokumenten der nach
dieser Verordnung zu fuehrenden Nachweise anzugeben. Wer Abfaelle einem anderen uebergibt,
der insoweit nicht zur Fuehrung von Nachweisen verpflichtet ist, hat dessen Namen und
Anschrift in den nach dieser Verordnung zu fuehrenden Nachweisen anzugeben.

(2) Ist wegen anderer als der in Absatz 1 genannten Besonderheiten eine
uneingeschraenkte Bestimmung ueber die Fuehrung von Nachweisen nicht moeglich, so hat
der betroffene Nachweispflichtige die Nachweise in einer von der zustaendigen Behoerde
bestimmten Weise zu verwenden. Sind mehrere Behoerden zustaendig, so treffen diese die
Entscheidung nach Satz 1 im Einvernehmen.

§ 28 Vergabe von Kennnummern
(1) Die zur Fuehrung von Nachweisen und Registern erforderlichen Identifikations-
, Erzeuger-, Befoerderer- und Entsorgernummern werden durch die zustaendige Behoerde
erteilt.

(2) Die zur Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgaenge erforderlichen Nummern sowie
die Freistellungsnummern erteilt die fuer den Entsorger zustaendige Behoerde. Die im Falle
der Ersetzung von Einzelnachweisen nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes erforderliche Registriernummer erteilt die fuer den Erzeuger zustaendige
Behoerde. Die zustaendige Behoerde kann zulassen, dass die nach Satz 1 erforderlichen
Kennnummern von einem Dritten, insbesondere einem freigestellten Entsorger, erteilt
werden. Die nach Satz 1 zu erteilenden Kennnummern erhalten in den ersten beiden
Stellen folgende Kennbuchstaben:
1. "EN" fuer Entsorgungsnachweis,
2. "SN" fuer Sammelentsorgungsnachweis,
3. "FR" fuer Freistellung,
4. "RE" fuer Register.
In die dritte Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen.

(3) Bei elektronischer Fuehrung von Nachweisen wird die Vergabe der Kennnummern nach
Absatz 2 gemaess § 20 von den Laendern sichergestellt.

(4) Fuer jeden elektronisch durchgefuehrten Entsorgungsvorgang ist nur eine
Begleitschein-/Uebernahmescheinnummer zu verwenden, die von dem von den Laendern
eingerichteten System (§ 20) zur Verfuegung gestellt wird.




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(5) Nachweise muessen die nach den Absaetzen 1 bis 4 erteilten Nummern enthalten. Die
Nummern duerfen von den Nachweispflichtigen ausschliesslich zu den dort bestimmten
Zwecken verwendet werden.

(6) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Landeskenner sind wie folgt zu verwenden:
A    Schleswig-Holstein
B    Hamburg
C    Niedersachsen
D    Bremen
E    Nordrhein-Westfalen
F    Hessen
G    Rheinland-Pfalz
H    Baden-Wuerttemberg
I    Bayern
K    Saarland
L    Berlin
M    Mecklenburg-Vorpommern
N    Sachsen-Anhalt
P    Brandenburg
R    Thueringen
S    Sachsen.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 14 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9
      Abs. 3 Satz 1 oder § 15 Nr. 1, zuwiderhandelt,
2.    entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 2
      Satz 2 oder § 12 Abs. 4 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht mitfuehrt oder
      nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.    einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in
      Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2, oder § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3,
      zuwiderhandelt,
4.    entgegen § 17 Abs. 1 keinen Zugang eroeffnet, der fuer den Empfang der dort
      genannten elektronischen Dokumente erforderlich ist,
5.    entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Nachricht ohne Angabe des eroeffneten
      Empfangszugangs uebermittelt,
6.    entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 nicht gewaehrleistet, dass eine dort genannte Angabe
      vorgelegt oder mitgeteilt werden kann,
7.    entgegen § 19 Abs. 4 bei der Uebermittlung elektronischer Dokumente keinen
      gesicherten Uebertragungsweg nutzt,
8.    entgegen § 22 Abs. 1 Satz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
      oder nicht rechtzeitig macht,
9.    entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Beleg oder eine
      Angabe nicht oder nicht fuer die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
10.   entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 eine Nummer verwendet.


Teil 5
Schlussbestimmungen
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§ 30 Uebergangsbestimmungen fuer geltende Nachweise
(1) Entsorgungsnachweise und Sammelentsorgungsnachweise, die bei dem nach Artikel
8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Ueberwachung vom
20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der
Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S.
2374), zuletzt geaendert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl.
I S. 3302), bestaetigt worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als
Entsorgungsnachweise und Sammelentsorgungsnachweise nach dieser Verordnung fort.

(2) Nachweiserklaerungen, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur
Vereinfachung der abfallrechtlichen Ueberwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geaendert durch Artikel
4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), im privilegierten Verfahren
erbracht worden sind, gelten als Nachweiserklaerungen im Sinne des § 7 Abs. 4 bis zum
Ablauf ihrer Geltungsdauer fort, wenn sie spaetestens 30 Kalendertage vor Inkrafttreten
der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Ueberwachung vom 20. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2298) oder spaetestens 30 Kalendertage nach ihrer Erbringung der fuer die
Entsorgungsanlage zustaendigen Behoerde zugeleitet werden.

(3) Eine Freistellung von der Bestaetigungspflicht auf Antrag des Abfallentsorgers, die
bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen
Ueberwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits
nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002
(BGBl. I S. 2374), zuletzt geaendert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002
(BGBl. I S. 3302), erteilt worden ist, gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als
Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 fort.

(4) Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen, die bis zu dem nach Artikel 8
Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Ueberwachung vom 20.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten Nachweise ueber besonders
ueberwachungsbeduerftige Abfaelle ersetzt haben, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer
als Register im Sinne dieser Verordnung fort.

(5) Eine Gestattung nach § 32 Abs. 4 der Nachweisverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geaendert durch Artikel 4
der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zur Erprobung der elektronischen
Nachweisfuehrung gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer laengstens bis zu dem in Artikel
8 Abs. 2 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Ueberwachung vom 20.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten des Abschnitts 4 des Teils
2 fort. Die zustaendige Behoerde kann eine Gestattung nach Satz 1 nachtraeglich mit
Nebenbestimmungen versehen.

§ 31 Uebergangsbestimmungen zur elektronischen Nachweisfuehrung
(1) Die Nachweispflichtigen koennen mit Zustimmung der zustaendigen Behoerde die
Nachweise und Register nach dieser Verordnung bereits ab dem in Artikel 8 Abs. 1
der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Ueberwachung vom 20. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten dieser Verordnung elektronisch,
auch unter Anwendung der Absaetze 2 bis 5, fuehren. Eine dem Abfallentsorger erteilte
Zustimmung schliesst die nachweispflichtigen Erzeuger, Befoerderer und Einsammler mit
ein, die nach Massgabe und nach Umfang der erteilten Zustimmung an dem elektronischen
Nachweisverfahren teilnehmen wollen. Die Zustimmung durch die zustaendige Behoerde soll
erteilt werden, soweit bei den betroffenen Vollzugsbehoerden bereits waehrend des in Satz
1 genannten Uebergangszeitraumes die technischen Voraussetzungen fuer die elektronische
Nachweisfuehrung bestehen. Insbesondere zur Umsetzung des § 20 kann die Zustimmung mit
Nebenbestimmungen oder Auflagen versehen oder befristet werden. Sind mehrere Behoerden
zustaendig, entscheidet die fuer die Entsorgungsanlage zustaendige Behoerde.

(2) Laengstens bis zum Ablauf von vier Jahren nach dem in Artikel 8 Abs. 1 der
Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Ueberwachung vom 20. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten kann die Uebergabe, Uebernahme oder Annahme
                                            - 15 -
      
                                                                              

gefaehrlicher Abfaelle im Rahmen des Befoerderungsvorgangs durch den Abfallerzeuger,
den Einsammler, den Befoerderer und den Abfallentsorger unter Verwendung eines
Quittungsbelegs gemaess § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 4 nachgewiesen werden.

(3) Wird ein Quittungsbeleg nach Absatz 2 gefuehrt, entfaellt fuer den Abfallerzeuger und
den Abfallbefoerderer die Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach § 19 Abs. 1. Im Uebrigen bleiben die Pflichten zur elektronischen Fuehrung
der Begleitscheine unberuehrt und sind mit der Massgabe zu erfuellen, dass in den von
§ 11 Abs. 2 bis 4 bestimmten Faellen lediglich eine nachtraegliche Uebersendung des
Begleitscheins innerhalb der dort bestimmten Fristen erfolgt. Der Aushaendigung einer
Ausfertigung des Quittungsbelegs an den Abfallerzeuger, den Einsammler oder den
Befoerderer bei Uebernahme oder Annahme der Abfaelle bedarf es nicht.

(4) Der Abfallentsorger hat mit der elektronischen Uebermittlung des Begleitscheins an
die zustaendige Behoerde zu versichern, dass der Quittungsbeleg vollstaendig ausgefuellt,
insbesondere ordnungsgemaess unterschrieben ist, die Angaben aus diesem Beleg mit denen
des Begleitscheins uebereinstimmen oder Aenderungen kenntlich gemacht worden sind und
er den Beleg ordnungsgemaess aufbewahrt. Diese Versicherung muss von der qualifizierten
elektronischen Signatur des Abfallentsorgers gedeckt sein.

(5) Laengstens bis zum Ablauf von vier Jahren nach dem in Artikel 8 Abs. 1 der
Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Ueberwachung vom 20. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten kann der Abfallerzeuger die verantwortliche
Erklaerung ueber die Entsorgung gefaehrlicher Abfaelle auch ohne Verwendung einer
qualifizierten elektronischen Signatur erbringen. In diesem Fall hat er zusaetzlich dem
Abfallentsorger eine aus dem Kommunikationssystem heraus erzeugte, die vorgesehenen
Angaben enthaltende und handschriftlich unterschriebene verantwortliche Erklaerung
zu uebersenden. § 3 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. Im Uebrigen bleiben
die Pflichten zur elektronischen Fuehrung der Nachweise unberuehrt. Fuer die weitere
Handhabung der verantwortlichen Erklaerung durch den Abfallentsorger gelten Absatz 2
Satz 3 und Absatz 4 entsprechend.

(6) Soweit nach dieser Verordnung die Verwendung von Formblaettern vorgeschrieben ist,
sind bis zum 1. April 2010 die Formblaetter nach der Anlage 1 der Nachweisverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) geaendert worden ist, zu
verwenden.

Anlage 1 Formblaetter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4
Diese Anlage enthaelt Formblaetter *), die in den von der Verordnung geregelten Faellen
der Fuehrung von Nachweisen, der Erstattung von Anzeigen, der Einrichtung und Fuehrung
von Registern sowie der Freistellung zu verwenden sind.
Die geforderten Angaben sind gemaess den Ausfuellanweisungen zu den einzelnen Feldern
einzutragen. Alle Eintragungen in den in der Anlage aufgefuehrten Formblaettern muessen
leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem
sonstigen Schreibgeraet mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der urspruengliche
Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne dass gleichzeitig
kenntlich gemacht wird, ob dies bei der urspruenglichen Eintragung oder erst spaeter
erfolgt ist.
Die Formblaetter sind wie folgt zu verwenden:
1. Zur Fuehrung des Entsorgungsnachweises (§ 3) sowie des Sammelentsorgungsnachweises
   (§ 9) die Formblaetter
   - Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
   - Verantwortliche Erklaerung (VE),
   - Deklarationsanalyse (DA),
   - Annahmeerklaerung (AE),
   - Behoerdenbestaetigung (BB),

2. zur Fuehrung des Entsorgungsnachweises ohne behoerdliche Bestaetigung (§ 7, Anzeige)
   die Formblaetter
                                            - 16 -
        
                                                                                

   - Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
   - Verantwortliche Erklaerung (VE),
   - Deklarationsanalyse (DA),
   - Annahmeerklaerung (AE),

3. zur Freistellung (§ 7) die Formblaetter
   - Deckblatt Antrag (DAN),
   - Annahmeerklaerung (AE),
   - Behoerdenbestaetigung (BB),

4. zur Fuehrung des Nachweises ueber die durchgefuehrte Entsorgung (§§ 10, 12) die
   Formblaetter
   - Begleitschein,
   - Uebernahmeschein,

5. zur Fuehrung der Register (§ 24 Abs. 4 bis 7) die Formblaetter
   - Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
   - Verantwortliche Erklaerung (VE),
   - Annahmeerklaerung (AE),
   - Begleitschein.

-----
*) Hinweise zur Gestaltung der Formblaetter
   1. Die Formblaetter    sind verkleinert wiedergegeben und in dieser Groesse weder
      maschinenlesbar    noch mit Schreibmaschine oder EDV zu beschriften. Zur
      ordnungsgemaessen    Verwendung sind die Formblaetter DIN A4 im Verhaeltnis 84 : 100 zu
      vergroessern. Der    Uebernahmeschein hat die Abmessungen 210 mm x 210 mm.
   2. Saemtliche Feldbegrenzungen und Rasterflaechen der Formblaetter mit Ausnahme der
      Begleitscheine und Uebernahmescheine sind vorzugsweise im Farbton HKS 6 N zu
      drucken. Die Rasterflaechen duerfen 50 % vom Volltonwert nicht ueberschreiten.
      Saemtliche Schriften, Nummern und der EDV-Passer sind schwarz zu drucken.


(Inhalt: nicht darstellbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 2006, 2311 - 2326)

Anlage 2 Abfaelle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 2327 - 2328

a) Verzeichnis der Abfaelle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2
         13 04 01   Bilgenoele aus der Binnenschifffahrt
         13 04 02   Bilgenoele aus Molenablaufkanaelen
         13 04 03   Bilgenoele aus der uebrigen Schifffahrt
         16 06 01   Bleibatterien
         16 07 08   oelhaltige Abfaelle (aus der Schifffahrt)


b) Verzeichnis der Abfaelle nach § 9 Abs. 3 Satz 2
         09 01 01   Entwickler und Aktivatoren auf Wasserbasis
         09 01 02   Offsetdruckplatten-Entwicklerloesungen auf Wasserbasis
         09 01 04   Fixierbaeder
         09 01 05   Bleichloesungen und Bleich-Fixier-Baeder

                                              - 17 -

                                                                        

 09 01 11   Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06
            03 fallen
 12 01 06   halogenhaltige Bearbeitungsoele auf Mineraloelbasis (ausser Emulsionen
            und Loesungen)
 12 01 07   halogenfreie Bearbeitungsoele auf Mineraloelbasis (ausser Emulsionen und
            Loesungen)
 12 01 08   halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -loesungen
 12 01 09   halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -loesungen
 12 01 10   synthetische Bearbeitungsoele
 12 01 12   gebrauchte Fette und Wachse
 12 01 19   biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsoele
 13 01 04   chlorierte Emulsionen
 13 01 05   nichtchlorierte Emulsionen
 13 01 09   chlorierte Hydraulikoele auf Mineraloelbasis
 13 01 10   nichtchlorierte Hydraulikoele auf Mineraloelbasis
 13 01 11   synthetische Hydraulikoele
 13 01 12   biologisch leicht abbaubare Hydraulikoele
 13 01 13   andere Hydraulikoele
 13 02 04   chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieroele auf Mineraloelbasis
 13 02 05   nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieroele auf
            Mineraloelbasis
 13 02 06   synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieroele
 13 02 07   biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieroele
 13 02 08   andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieroele
 13 03 06   chlorierte Isolier- und Waermeuebertragungsoele auf Mineraloelbasis mit
            Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen
 13 03 07   nichtchlorierte Isolier- und Waermeuebertragungsoele auf Mineraloelbasis
 13 03 08   synthetische Isolier- und Waermeuebertragungsoele
 13 03 09   biologisch leicht abbaubare Isolier- und Waermeuebertragungsoele
 13 03 10   andere Isolier- und Waermeuebertragungsoele
 13 05 01   feste Abfaelle aus Sandfanganlagen und Oel-/Wasserabscheidern
 13 05 02   Schlaemme aus Oel-/Wasserabscheidern
 13 05 03   Schlaemme aus Einlaufschaechten
 13 05 06   Oele aus Oel-/Wasserabscheidern
 13 05 07   oeliges Wasser aus Oel-/Wasserabscheidern
 13 05 08   Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Oel-/Wasserabscheidern
 13 07 01   Heizoel und Diesel
 13 07 02   Benzin
 16 01 07   Oelfilter
 16 01 11   asbesthaltige Bremsbelaege
 16 01 13   Bremsfluessigkeiten
 16 01 14   Frostschutzmittel, die gefaehrliche Stoffe enthalten
 16 06 02   Ni-Cd-Batterien
 16 06 03   Quecksilber enthaltende Batterien
 17 06 01   Daemmmaterial, das Asbest enthaelt

                                      - 18 -
      
                                                                              

       17 06 05   asbesthaltige Baustoffe
       18 01 03   Abfaelle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspraeventiver
                  Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
       18 01 10   Amalgamabfaelle aus der Zahnmedizin
       18 02 02   Abfaelle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspraeventiver
                  Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
       20 01 17   Fotochemikalien
       20 01 21   Leuchtstoffroehren und andere quecksilberhaltige Abfaelle
       20 01 33   Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06
                  03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche
                  Batterien enthalten



Anlage 3 Vorgaben fuer strukturierte Nachrichten/Schnittstellen nach § 18
Abs. 1
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 2329 - 2330

Diese Anlage enthaelt die Vorgaben fuer die strukturierten Nachrichten und Schnittstellen
gemaess § 18 Abs. 1 Satz 1 (elektronische Formulare), die in den von der Verordnung
geregelten Faellen der Fuehrung von Nachweisen, der Erstattung von Anzeigen, der
Einrichtung und Fuehrung von Registern, der Freistellung und der Uebermittlung weiterer
im Rahmen der Nachweisfuehrung erforderlicher Angaben zu verwenden sind.
1. Allgemeine Vorgaben
   - Die elektronischen Formulare enthalten die nach der Verordnung, insbesondere in
     Verbindung mit der Anlage 1, erforderlichen Angaben zur Fuehrung von Nachweisen,
     Erstattung von Anzeigen, Einrichtung und Fuehrung von Registern, Freistellung und
     Uebermittlung weiterer erforderlicher Angaben im Rahmen der Nachweisfuehrung.
   - Die elektronischen Formulare werden nach dem Stand der Technik auf der Basis
     der Beschreibungssprache Extensible Markup Language (XML) definiert und mit den
     entsprechenden XML-Schemata hinterlegt.
   - Qualifizierte elektronische Signaturen werden in den nach § 19 Abs. 1 bestimmten
     Faellen in die elektronischen Formulare als XML-Signaturen gemaess dem IETF W3C-
     Standard XML-DSig und unter Beruecksichtigung weiterer Standards, soweit diese von
     Bedeutung sind, einbezogen.
   - Die Verschluesselung von Einzelfeldern eines elektronischen Formulars
     (Verschluesselung auf Element-Ebene) ist nicht zulaessig, unbeschadet der
     Definition von Verschluesselungen durch W3C-Standard auf Element-Ebene fuer
     Dokumente, die auf XML basieren.
   - Zur Erleichterung der Einbindung in bestehende Hintergrundsysteme enthalten die
     elektronischen Formulare Laengenbeschraenkungen fuer die einzelnen Felder sowie
     Feldtypen und Pflichtfelder, welche ueber die hinterlegten XML-Schemata gesteuert
     werden.
   - Die qualifizierte elektronische Signatur umfasst in den von § 19 Abs. 1
     geregelten Faellen die Angaben, fuer die bei Verwendung der Formulare nach der
     Anlage 1 die Schriftform bestimmt ist.

2. Besondere Vorgaben
   a) Der Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis (§§ 3, 9) umfasst als
      Aggregation die Angaben aus den Formularen
      - Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
      - Verantwortliche Erklaerung (VE),
      - Deklarationsanalyse (DA),
      - Annahmeerklaerung (AE) und
                                            - 19 -
  
                                                                          

   - die Behoerdenbestaetigung (BB).
     aa)   In den Nachweiserklaerungen (§ 3 Abs. 1) koennen nach Massgabe der
           zustaendigen Behoerde offenbare Unrichtigkeiten geaendert werden,
           wenn mittels qualifizierter elektronischer Signatur kenntlich
           gemacht wird, wer die Aenderung vorgenommen hat und die urspruengliche
           Erklaerung erkennbar bleibt. Bei Aenderungen nach Satz 1 ist das fuer die
           Aenderung von Begleitscheinen vorgesehene Verfahren nach Buchstabe c
           entsprechend anzuwenden (Layer-Technologie). Fuer sonstige Aenderungen von
           Entsorgungsnachweisen und von Nachweiserklaerungen waehrend ihrer Laufzeit
           koennen abweichende Regelungen getroffen werden.
     bb)   In den Entsorgungsnachweis sind die Deklarationsanalyse und weitere
           erforderliche Anhaenge als Datencontainer in die eigene Datenstruktur
           aufzunehmen. Abweichend von den allgemeinen Vorgaben nach Nummer 1 koennen
           die Deklarationsanalyse und weitere erforderliche Anhaenge auch in anderen
           Formaten als XML uebermittelt werden. Insoweit sind ausschliesslich fuer
           die Behoerde lesbare und bearbeitbare Formate zu verwenden, insbesondere
           Microsoft Word, Adobe PDF, TIFF, RTF und Open Office.

b) Fuer die Fuehrung des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises ohne
   behoerdliche Bestaetigung (§ 7) gelten die Anforderungen nach Buchstabe a
   entsprechend.
c) Die Anforderung, den Begleitschein als Satz im Durchschreibeverfahren zu
   verwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 2) wird elektronisch wie folgt abgebildet:
   Die Sichtweisen (Durchschlaege) werden ueber einzelne, in der jeweiligen Sicht
   gueltige Repraesentationen der Formulardaten verwirklicht (Layer-Technologie).
   Es besteht eine ausgezeichnete Seite des zugrunde liegenden elektronischen
   Formulars (Basis-Layer), die sich aus der Ersterfassung der Formulardaten, auch
   mit angebrachter qualifizierter elektronischer Signatur, ergibt. Der Basis-Layer
   bildet die erste Sichtweise.
   Aenderungen und Ergaenzungen einzelner Angaben werden als eigenstaendige Sichtweise
   (Folgesicht) stets in einem gesonderten Layer erfasst (Aenderungs-Layer) und
   beziehen sich ausschliesslich auf den vorhergehenden Layer (Referenz-Layer).
   Aenderungen ueberlagern jeweils die entsprechenden Angaben im Referenz-Layer.
   Ergaenzungen erweitern den Referenz-Layer um weitere Angaben. Die Angaben des
   Aenderungs-Layers stellen zusammen mit den Daten des zugrunde liegenden Referenz-
   Layers die gueltige Repraesentation des elektronischen Formulars fuer diese
   Sichtweise dar.
   Qualifizierte elektronische Signaturen werden als Ergaenzung in den jeweiligen,
   der Sichtweise zugeordneten Layer einbezogen.
   Die Kette der Referenz-Layer, beginnend beim Basis-Layer, bildet die zeitliche
   Abfolge der durchgefuehrten Aenderungen oder Ergaenzungen ab.
   - Die qualifizierte elektronische Signatur des jeweils Erklaerungspflichtigen
     umfasst dessen Erklaerung als auch die Kenntnisnahme der urspruenglichen
     Angaben.
   - Bei Bedarf koennen zusaetzliche Aenderungen (Aenderungs-Layer) in den
     Begleitschein aufgenommen werden.

d) Fuer die Fuehrung der Uebernahmescheine gelten die Anforderungen nach Buchstabe c
   entsprechend.
e) Ein Register ueber Abfaelle, fuer die keine Nachweise gefuehrt werden (§ 24 Abs.
   4 bis 7), umfasst zur Vorlage bei der zustaendigen Behoerde als Aggregation die
   Angaben aus den in Nummer 5 der Anlage 1 bestimmten Formularen:
   - Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
   - Verantwortliche Erklaerung (VE),
   - Annahmeerklaerung (AE),
   - Begleitschein.



                                        - 20 -
  
                                                                          

f) Ein Antrag auf Freistellung (§ 7) umfasst als Aggregation die Angaben aus den
   Formularen:
   - Deckblatt Antrag (DAN),
   - Annahmeerklaerung (AE),
   - Behoerdenbestaetigung (BB).

g) Die Eingangsbestaetigung beinhaltet die erforderlichen Informationen gemaess § 4
   der Nachweisverordnung, insbesondere die Angabe des Eingangsdatums.




                                        - 21 -