Gesetz ueber den Nachweis der fuer ein
Arbeitsverhaeltnis geltenden wesentlichen
Bedingungen (Nachweisgesetz - NachwG)
NachwG
vom 20.07.1995
"Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 32 des
Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 32 G v. 13. 7.2001 I 1542
Fussnote
Textnachweis ab: 28.7.1995
Das G wurde als Art. 1 G v. 20.7.1995 I 946 vom Bundestag beschlossen und ist gemaess
Art. 6 dieses G mWv 28.7.1995 in Kraft getreten
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt fuer alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie nur zur voruebergehenden
Aushilfe von hoechstens einem Monat eingestellt werden.
§ 2 Nachweispflicht
(1) Der Arbeitgeber hat spaetestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des
Arbeitsverhaeltnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen,
die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhaendigen. In die
Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhaeltnisses,
3. bei befristeten Arbeitsverhaeltnissen: die vorhersehbare Dauer des
Arbeitsverhaeltnisses,
4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten
Arbeitsort taetig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an
verschiedenen Orten beschaeftigt werden kann,
5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden
Taetigkeit,
6. die Zusammensetzung und die Hoehe des Arbeitsentgelts einschliesslich der Zuschlaege,
der Zulagen, Praemien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des
Arbeitsentgelts und deren Faelligkeit,
7. die vereinbarte Arbeitszeit,
8. die Dauer des jaehrlichen Erholungsurlaubs,
9. die Fristen fuer die Kuendigung des Arbeitsverhaeltnisses,
10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifvertraege, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhaeltnis anzuwenden sind.
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist
ausgeschlossen. Bei Arbeitnehmern, die eine geringfuegige Beschaeftigung nach § 8
Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausueben, ist ausserdem der Hinweis
aufzunehmen, dass der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung
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eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs.
2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch
Erklaerung gegenueber dem Arbeitgeber verzichtet.
(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung laenger als einen Monat ausserhalb der
Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muss die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor
seiner Abreise ausgehaendigt werden und folgende zusaetzliche Angaben enthalten:
1. die Dauer der im Ausland auszuuebenden Taetigkeit,
2. die Waehrung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,
3. ein zusaetzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit
verbundene zusaetzliche Sachleistungen,
4. die vereinbarten Bedingungen fuer die Rueckkehr des Arbeitnehmers.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 koennen
ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlaegigen Tarifvertraege, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen und aehnlichen Regelungen, die fuer das Arbeitsverhaeltnis gelten.
Ist in den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche Regelung
massgebend, so kann hierauf verwiesen werden.
(4) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehaendigt worden ist,
entfaellt die Verpflichtung nach den Absaetzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den
Absaetzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthaelt.
§ 3 Aenderung der Angaben
Eine Aenderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spaetestens
einen Monat nach der Aenderung schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht bei
einer Aenderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifvertraege, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen und aehnlichen Regelungen, die fuer das Arbeitsverhaeltnis gelten.
§ 4 Uebergangsvorschrift
Hat das Arbeitsverhaeltnis bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden, so ist
dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift im
Sinne des § 2 auszuhaendigen. Soweit eine frueher ausgestellte Niederschrift oder ein
schriftlicher Arbeitsvertrag die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthaelt,
entfaellt diese Verpflichtung.
§ 5 Unabdingbarkeit
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers
abgewichen werden.
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