NS-Verfolgtenentschaedigungsgesetz (NS-
VEntschG)
NS-VEntschG

vom  27.09.1994



"NS-Verfolgtenentschaedigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004
(BGBl. I S. 1671), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 42 des Gesetzes vom 22. September
2005 (BGBl. I S. 2809) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 13.7.2004 I 1671;
           zuletzt geaendert durch Art. 4 Abs. 42 G v. 22.9.2005 I 2809

Fussnote

Textnachweis ab: 1.12.1994


Das G wurde als Artikel 3 G III-19-6-1 v. 27.9.1994 I 2624 (EALG) vom Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 13 Satz 3 dieses G am
1.12.1994 in Kraft getreten.

§ 1 Grundsaetze der Entschaedigung
(1) Ist in den Faellen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermoegensfragen
(Vermoegensgesetz) die Rueckgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz
1 und § 11 Abs. 5 des Vermoegensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschaedigung
gewaehlt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermoegensgesetzes), besteht
ein Anspruch auf Entschaedigung in Geld gegen den Entschaedigungsfonds. Ein solcher
Anspruch besteht auch fuer Schaeden infolge absichtlicher verfolgungsbedingter Zerstoerung
oder Beschaedigung von als Synagoge genutzten Gebaeuden, wenn die Rueckuebertragung des
zugehoerigen Grundstuecks nur ohne oder mit schwer beschaedigtem Gebaeude moeglich ist.

(1a) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht einer Organisation im Sinne des § 2 Abs.
1 Satz 3 und 4 des Vermoegensgesetzes auch dann zu, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist
nach § 30a Abs. 1 Satz 1 des Vermoegensgesetzes eine nur allgemein umschriebene
Anmeldung einreicht und zu dieser Anmeldung unter Beschraenkung auf Entschaedigung
innerhalb einer Frist von zwoelf Monaten ab dem 8. September 2005 (Ausschlussfrist)
einen bestimmten Vermoegenswert benennt. Hat die Organisation vor dem 8. September 2005
einen bestimmten Vermoegenswert benannt, kann sie den Antrag auch nach Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist, spaetestens jedoch bis zum 30. Juni 2007, unter den weiteren
Voraussetzungen des Satzes 1 auf Entschaedigung beschraenken. In den Faellen des Satzes
1 beginnt die Verzinsung des Entschaedigungsanspruchs abweichend von § 2 Satz 9 ab dem
Kalendermonat nach der Benennung des Vermoegenswertes bei der zustaendigen Behoerde.

(2) § 1 Abs. 4 des Entschaedigungsgesetzes gilt entsprechend. Ferner wird eine
Entschaedigung nicht gewaehrt fuer Vermoegensverluste, fuer die der Berechtigte bereits
Leistungen nach dem Bundesrueckerstattungsgesetz oder anderen rueckerstattungsrechtlichen
Vorschriften erhalten hat.

§ 2 Hoehe der Entschaedigung
Fuer die Entschaedigung gelten die §§ 16 bis 26, ausgenommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des
Bundesrueckerstattungsgesetzes. Bei Vermoegensgegenstaenden, fuer die ein Einheitswert
festgestellt wird, bemisst sich die Hoehe der Entschaedigung nach dem Vierfachen
des vor der Schaedigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Hat der Berechtigte
Bruchteilseigentum an einem Vermoegensgegenstand, den anteiligen Verkehrswert oder
eine entsprechende Beteiligung an einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 10 des

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Vermoegensgesetzes erlangt, so ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs
abzueglich zu erstattender Kosten nach § 3 Abs. 1 Satz 9 des Vermoegensgesetzes von der
Entschaedigung des Unternehmens abzuziehen. Ist die Restitution von Bruchteilseigentum,
die Zahlung des anteiligen Verkehrswertes oder die Einraeumung einer entsprechenden
Beteiligung an einem Unternehmen ausgeschlossen, wird zu der Entschaedigung fuer
das Unternehmen keine gesonderte Entschaedigung fuer das Betriebsgrundstueck gewaehrt,
wenn dieses in der Bemessungsgrundlage fuer die Entschaedigung des Unternehmens
beruecksichtigt wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4
des Entschaedigungsgesetzes gelten entsprechend; in den Faellen des § 4 Abs. 2a des
Entschaedigungsgesetzes ist der Abgeltungsbetrag dem Einheitswert vor der Vervierfachung
hinzuzurechnen; § 3 Abs. 4 des Entschaedigungsgesetzes findet mit der Massgabe
Anwendung, dass die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 entstandenen
Verbindlichkeiten unberuecksichtigt bleiben und die uebrigen Verbindlichkeiten
vorbehaltlich des Nachweises eines hoeheren verfolgungsbedingten Anteils mit der Haelfte
ihres zum Zeitpunkt der Schaedigung valutierenden Nennwertes abgezogen werden. Sind
Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Schaeden, die in diesem Zeitraum eingetreten sind,
bereits im Rahmen anderer Wiedergutmachungsregelungen entschaedigt worden, sind diese
Leistungen nach § 3 in Abzug zu bringen. Bei Synagogen und juedischen Friedhoefen sowie
sonstigen unbeweglichen Vermoegenswerten, die im Eigentum einer juedischen Gemeinde oder
einer sonstigen juedischen Vereinigung standen, bemisst sich die Entschaedigung fuer das
Grundstueck mindestens nach dem Zweifachen des Wertes am 1. April 1956 in dem damaligen
Geltungsbereich des Bundesrueckerstattungsgesetzes. Bei den uebrigen Vermoegenswerten
bemisst sich die Entschaedigung nach dem Zweifachen des Schadensersatzbetrages nach §
16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesrueckerstattungsgesetzes, wobei fuer die Berechnung
des Wiederbeschaffungswertes nach § 16 Abs. 1 des Bundesrueckerstattungsgesetzes
auf den Wert abzustellen ist, den der Vermoegenswert am Stichtag in dem damaligen
Geltungsbereich des Bundesrueckerstattungsgesetzes hatte. Ab dem 1. Januar 2004 bis
zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides wird der Entschaedigungsbetrag
verzinst. Der Zinssatz betraegt monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der
Entschaedigung festgesetzt.

§ 3 Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer Entschaedigung
Die §§ 6 und 8 des Entschaedigungsgesetzes und § 7a Abs. 2 des Vermoegensgesetzes gelten
entsprechend. Ebenfalls anzurechnen sind Entschaedigungsleistungen nach den §§ 51 und
56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschaedigungsgesetzes, die mit dem nach diesem Gesetz zu
entschaedigenden Vermoegenswert unmittelbar in Zusammenhang stehen, mit der Massgabe, dass
sich der Anrechnungsbetrag ohne darin enthaltene Zinsen oder Zinszuschlaege um 2 vom
Hundert jaehrlich ab Zahlung der Entschaedigung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
erhoeht.

§ 4 Zustaendige Behoerde, Verfahren
Ueber den Anspruch entscheidet das Bundesamt fuer zentrale Dienste und
offene Vermoegensfragen. Fuer das Verfahren gelten die Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit das Vermoegensgesetz nichts anderes bestimmt.




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