Verordnung ueber das Befahren der
Bundeswasserstrassen in Nationalparken im
Bereich der Nordsee (NPNordSBefV)
NPNordSBefV

vom  12.02.1992



"Verordnung ueber das Befahren der Bundeswasserstrassen in Nationalparken im Bereich der
Nordsee in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1995 (BGBl. I S. 211), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2216) geaendert worden
ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 15.2.1995 I 211,
           geaendert durch Art. 1 V v. 3.9.1997 I 2216

Fussnote

Textnachweis ab: 15.3.1992


V aufgeh. durch § 8 Halbsatz 2 d. V mWv 1.4.1996; die Geltung der V ist gem. § 8
Halbsatz 2 idF d. Art. 1 Nr. 6 V v. 15.2.1995 I 209 bis 31.3.1999 u. gem. § 8 idF d.
Art. 1 Nr. 2 V v. 3.9.1997 I 2216 ueber den 31.3.1999 hinaus verlaengert worden.

§ 1
(1) Zum Schutz der Tierwelt wird das Befahren der Bundeswasserstrassen mit
Wasserfahrzeugen, Sportfahrzeugen und Wassersportgeraeten in den Nationalparken
1. "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" (Nationalparkgesetz vom 22. Juli 1985,
   Gesetz- und Verordnungsblatt fuer Schleswig-Holstein S. 202),
2. "Hamburgisches Wattenmeer" (Gesetz ueber den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer
   vom 9. April 1990, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I S. 63) und
3. "Niedersaechsisches Wattenmeer" (Verordnung ueber den Nationalpark "Niedersaechsisches
   Wattenmeer" vom 13. Dezember 1985, Niedersaechsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
   S. 533)
nach dieser Verordnung geregelt.

(2) Die Grenzen der Nationalparke auf den Bundeswasserstrassen und die jeweiligen Zonen
I mit den Seehundschutzgebieten, den Brut- und Mausergebieten der Voegel sowie den
Schutzzeiten und die durch diese Gebiete fuehrenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs.
1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstrassen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
April 1987 (BGBl. I S. 1266) in der jeweils geltenden Fassung bestimmen sich nach
der Darstellung in den amtlichen Seekarten des Bundesamtes fuer Seeschiffahrt und
Hydrographie in der jeweils geltenden Fassung. Die amtlichen Seekarten koennen bei den
Wasser- und Schiffahrtsaemtern des Bundes im Kuestenbereich waehrend der Dienstzeiten
eingesehen und von den Vertriebs- und Auslieferungsstellen des Bundesamtes fuer
Seeschiffahrt und Hydrographie, 20359 Hamburg, Bernhard-Nocht-Strasse 78, bezogen
werden.

§ 2
Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswasserstrassen in den Nationalparken
so zu verhalten, dass die Tierwelt nicht geschaedigt, gefaehrdet oder mehr, als nach den
Umstaenden unvermeidbar, gestoert wird.

§ 3
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(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstrassen in den Nationalparken mit
Luftkissenfahrzeugen zu befahren.

(2) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch Maschinenkraft angetrieben werden,
duerfen auf den Bundeswasserstrassen in Nationalparken im Bereich der Nordsee eine
Geschwindigkeit von 12 kn *) durch das Wasser nicht ueberschreiten, soweit in dieser
Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Seeschiffahrtsstrassen-Ordnung bleibt
unberuehrt.

(3) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch Maschinenkraft angetrieben werden,
duerfen auf den durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Fahrwassern im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstrassen-Ordnung ausserhalb der jeweiligen Zonen I
eine Geschwindigkeit von 16 kn durch das Wasser nicht ueberschreiten.

(4) Fuer Fahrgastschiffe, die vor Erlass der Verordnung vom 15. Februar 1995 (BGBl. I S.
209) seit mindestens sechs Monaten in der Watten- oder Helgolandfahrt eingesetzt worden
sind, gelten die Geschwindigkeitsregelungen nach den Absaetzen 2 und 3 fuer das Befahren
der in Absatz 3 bezeichneten Fahrwasser nicht. Eine Geschwindigkeit von 24 kn durch das
Wasser darf von diesen Fahrzeugen jedoch nicht ueberschritten werden.
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*)   kn = Knoten, 1 Knoten = 1,852 km/h.



§ 4
(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstrassen in den jeweiligen Zonen I der
Nationalparke ausserhalb der Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der
Seeschiffahrtsstrassen-Ordnung in der Zeit von drei Stunden nach bis drei Stunden vor
Tidehochwasser zu befahren, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt
ist.

(2) Es ist untersagt, die auf Bundeswasserstrassen in den jeweiligen Zonen I der
Nationalparke liegenden Seehundschutzgebiete sowie Brut- und Mausergebiete der
Voegel waehrend bestimmter, in den amtlichen Seekarten (§ 1 Abs. 2) enthaltener
Schutzzeiten zu befahren; ausgenommen sind Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der
Seeschiffahrtsstrassen-Ordnung.

(3) Auf den Bundeswasserstrassen in den jeweiligen Zonen I der Nationalparke ausserhalb
der Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstrassen-Ordnung
duerfen durch Maschinenkraft angetriebene Wasserfahrzeuge und Sportfahrzeuge eine
Geschwindigkeit von 8 kn durch das Wasser nicht ueberschreiten. Es ist untersagt,
die in Satz 1 bezeichneten Bundeswasserstrassen mit motorisierten Wasserskiern,
Wassermotorraedern oder sonstigen motorisierten Wassersportgeraeten zu befahren oder auf
ihnen Wasserskisport zu betreiben.

§ 5
(1) Die jeweils oertlich zustaendige Wasser- und Schiffahrtsdirektion des Bundes kann
Befreiungen von den Verboten nach § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 2 gewaehren, wenn
1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Haerte fuehren wuerde oder
2. ueberwiegende Gruende des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewaehrt werden, wenn dies mit dem
Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. Sie kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des
§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), das zuletzt
durch Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) geaendert
worden ist, versehen werden.

(3) Von dem Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 koennen Fahrer von Seekajaks auf Antrag
befreit werden. Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden. Der Antrag ist unter Angabe der
Fahrtroute und der Gruende fuer eine Befreiung mindestens drei Wochen vor Fahrtantritt
bei der in Absatz 1 genannten Dienststelle des Bundes zu stellen.

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§ 6
(1) Das Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 gilt nicht fuer
1. Wasserfahrzeuge des Bundes und der Laender bei Durchfuehrung notwendiger
   Dienstfahrten sowie Wasserfahrzeuge, die im dienstlichen Auftrag des Bundes oder
   der Laender fahren,
2. Wasserfahrzeuge zur Ueberwachung und Reparatur von Rohrleitungen und
   Kabeln nach rechtzeitiger Anmeldung bei der oertlich zustaendigen Strom- und
   Schiffahrtspolizeibehoerde,
3. Seenot-Rettungsfahrzeuge im Einsatz,
4. Forschungsfahrzeuge, die im Auftrag des Bundes oder der Laender Forschungsfahrten in
   den jeweiligen Zonen I der Nationalparke durchfuehren,
5. Wasserfahrzeuge bei der rechtmaessigen Ausuebung der gewerbsmaessigen Fischerei,
6. Wasserfahrzeuge, die Versorgungsfahrten zu den vorgelagerten Inseln durchfuehren,
   sowie
7. Wasserfahrzeuge, die sich in Seenot oder sonst unmittelbar drohender Gefahr
   befinden.

(2) Das Befahrensverbot nach § 4 Abs. 2 gilt nicht fuer Wasserfahrzeuge nach Absatz 1
Nr. 1 bis 5 und 7.

(3) Die Geschwindigkeitsbeschraenkungen des § 3 Abs. 2 bis 4 sowie des § 4 Abs. 3 Satz 1
gelten nicht fuer Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 7.

§ 7
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstrassengesetzes
handelt, wer als Fahrzeugfuehrer oder sonst fuer Kurs und Geschwindigkeit
Verantwortlicher vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Bundeswasserstrasse mit einem Luftkissenfahrzeug befaehrt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 2 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 die
   zulaessige Hoechstgeschwindigkeit ueberschreitet,
3. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 erster Halbsatz eine dort bezeichnete Bundeswasserstrasse
   oder ein dort bezeichnetes Gebiet auf einer Bundeswasserstrasse befaehrt oder
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3
   Satz 2, zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstrassengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 eine in § 4 Abs. 3
Satz 1 bezeichnete Bundeswasserstrasse mit einem motorisierten Wassersportgeraet befaehrt
oder auf ihr Wasserskisport betreibt.

§ 8
Diese Verordnung tritt am 15. Maerz 1992 in Kraft.




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