Verordnung ueber die Befahrungsabgaben auf
dem Nord-Ostsee-Kanal (NOKBefAbgV)
NOKBefAbgV

vom  28.09.1993



"Verordnung ueber die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September
1993 (BAnz. 1993 Nr. 185 S. 9285), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Mai 2003
geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch V v. 26.5.2003 BAnz. 2003 Nr. 100, 11853

Fussnote

 Textnachweis ab: 2.10.1993 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Durchfuehrung der
       EGV 2978/94     (CELEX Nr: 394R2978)

Eingangsformel
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541) verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhoerung der Kuestenlaender:

§ 1
Fuer Wasserfahrzeuge, die den Nord-Ostsee-Kanal befahren, sind Befahrungsabgaben nach
der Anlage zu dieser Verordnung zu entrichten. Die Befahrungsabgaben werden von der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord erhoben und eingezogen.

§ 2
Zur Zahlung der Befahrungsabgaben sind verpflichtet:
1. wer die Kanalfahrt veranlasst hat,
2. wessen Fahrzeug den Kanal benutzt.
Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3
(1) Die Zahlungspflicht fuer die Befahrungsabgaben entsteht mit dem Antritt der Reise
durch den Nord-Ostsee-Kanal.

(2) Die Befahrungsabgaben werden mit Rechnungserteilung faellig. Sie sind vom 15. Tage
nach Rechnungsdatum mit fuenf Prozent ueber dem Basiszinssatz nach § 247 des Buergerlichen
Gesetzbuchs zu verzinsen.

§ 4
(1) Der Anspruch auf Zahlung der Befahrungsabgaben verjaehrt nach drei Jahren. Die
Verjaehrung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch faellig geworden
ist.

(2) Die Verjaehrung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate
der Frist wegen hoeherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.

(3) Die Verjaehrung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung,
durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch
Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmassnahme, durch Vollstreckungsaufschub,
                                               -1-
      
                                                                              

durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen der Glaeubiger ueber Wohnsitz und
Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue
Verjaehrung.

(5) Wird eine Entscheidung ueber die zu entrichtende Befahrungsabgabe angefochten,
so erloeschen Ansprueche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die
Entscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise
erledigt hat.

§ 5
(1) Bei der Bemessung der Befahrensabgaben werden zugrundegelegt:
1. bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969);
   ist bei Tankschiffen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks
   reduzierte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehoerde nach den IMO-
   Resolutionen A.388 (X), A.722(17) oder A.747(18) bescheinigt, so ist die reduzierte
   Bruttoraumzahl zugrunde zu legen; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagier-Autofaehren
   und Autotransporten reduziert sich die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen
   Schiffsmessbrief (1969) um 15%;
2. bei Binnenschiffen die Haelfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfaehigkeit in
   Tonnen;
3. bei Kriegsfahrzeugen, fuer die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die
   Wasserverdraengung in Kubikmetern;
4. bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen und nicht geeicht sind, die von
   einem von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord bestimmten Sachverstaendigen
   geschaetzte Bruttoraumzahl; die Kosten der Schaetzung hat der zur Zahlung der
   Befahrungsabgaben Verpflichtete zu tragen;
5. bei Schlepp- und Schubverbaenden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten
   Bruttoraumzahlen oder Tonnen aller Fahrzeuge;
6. bei Sportbooten die groesste Laenge des Fahrzeuges in Metern.

(2) Eine nicht auf volle Euro errechnete Befahrungsabgabe wird auf den naechstliegenden
Euro auf- oder abgerundet; 0,50 Euro werden aufgerundet. Fuer die Abwicklung des
bargeldlosen Zahlungsverkehrs kann die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord eine
Verwaltungsgebuehr in Hoehe der dadurch entstandenen Kosten erheben.

§ 6
(1) Von der Zahlung der Befahrungsabgaben sind befreit:
1. Dienstfahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie Fahrzeuge
   der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbruechiger;
2. Dienstfahrzeuge des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein, die fuer den Nord-
   Ostsee-Kanal dienstliche Aufgaben zu erfuellen haben;
3. Fahrzeuge von Unternehmen, die im Auftrag der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
   Bundes am Kanal taetig sind.

(2) Weitere Befreiungen und Ermaessigungen kann die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
im Einzelfall zulassen, wenn das oeffentliche Interesse es erfordert.

§ 7
(1) Fuer Fahrzeuge im Durchgangsverkehr ueber 3.000 BRZ, die ausschliesslich unter Ballast
fahren, ermaessigt sich die Befahrungsabgabe nach Nummer 1.1 des Abgabenverzeichnisses um
30%.

(2) Fuer Fahrzeuge im Durchgangsverkehr, die innerhalb eines Kalenderjahres eine
bestimmte Anzahl von Fahrten durch den Nord-Ostsee-Kanal durchfuehren, ermaessigen sich

                                            -2-
      
                                                                              

die Befahrungsabgaben nach der Nummer 4 des Abgabenverzeichnisses als Sofortrabatt.
Zum Nachweis der Zahl an Fahrten, die zur Erlangung der Ermaessigung notwendig sind, ist
jede Passage auf dem in den Anmeldestellen am Nord-Ostsee-Kanal erhaeltlichen amtlichen
Vordruck zu vermerken und bei der Anmeldung von der Anmeldestelle bescheinigen zu
lassen.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag die
Ermaessigung auch nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen. Der Antrag ist bis zum 31.
Maerz des folgenden Jahres bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord zu stellen.

§ 8
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.

Anlage zu § 1
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2003 Nr. 100, 11854

                              Befahrungsabgabenverzeichnis
1.      Die Befahrungsabgaben betragen im Durchgangsverkehr
1.1     fuer alle Fahrzeuge mit Ausnahme der in den Nummern 1.2 und 1.3 genannten
                                 bei einer Bruttoraumzahl
                                ueber                 bis               EUR
                                 0 -                  50             29,--
                                50 -                  75             34,--
                                75 -                 100             39,--
                               100 -                 125             44,--
                               125 -                 150             50,--
                               150 -                 175             54,--
                               175 -                 200             60,--
                               200 -                 225             64,--
                               225 -                 250             70,--
                               250 -                 275             79,--
                               275 -                 300             86,--
                               300 -                 325             96,--
                               325 -                 350            105,--
                               350 -                 375            114,--
                               375 -                 400            123,--
                               400 -                 425            132,--
                               425 -                 450            139,--
                               450 -                 475            148,--
                               475 -                 500            159,--
                               500 -                 550            175,--
                               550 -                 600            190,--
                               600 -                 650            208,--
                               650 -                 700            224,--
                               700 -                 750            240,--
                               750 -                 800            258,--
                               800 -                 850            273,--
                               850 -                 900            290,--
                               900 -                 950            307,--
                               950 -               1.000            324,--
                            1.000 -                1.050            337,--
                            1.050 -                1.100            349,--
                            1.100 -                1.150            364,--
                            1.150 -                1.200            378,--
                            1.200 -                1.250            392,--
                            1.250 -                1.300            409,--
                            1.300 -                1.350            423,--
                            1.350 -                1.400            439,--
                            1.400 -                1.450            453,--
                            1.450 -                1.500            470,--
                            1.500 -                1.550            484,--

                                            -3-

                                                                        

                        1.550   -              1. 600             500,--
                       1. 600   -              1. 650             513,--
                        1.650   -               1.700             528,--
                        1.700   -               1.750             543,--
                        1.750   -               1.800             556,--
                        1.800   -               1.850             572,--
                        1.850   -               1.900             585,--
                        1.900   -               1.950             599,--
                        1.950   -               2.000             615,--
                        2.000   -               2.050             627,--
                        2.050   -               2.100             638,--
                        2.100   -               2.150             648,--
                        2.150   -               2.200             659,--
                        2.200   -               2.250             669,--
                        2.250   -               2.300             680,--
                        2.300   -               2.350             690,--
                        2.350   -               2.400             700,--
                        2.400   -               2.450             710,--
                        2.450   -               2.500             720,--
                        2.500   -               2.600             738,--
                        2.600   -               2.700             756,--
                        2.700   -               2.800             772,--
                        2.800   -               2.900             790,--
                        2.900   -               3.000             807,--
                        3.000   -               3.100             824,--
                        3.100   -               3.200             843,--
                        3.200   -               3.300             862,--
                        3.300   -               3.400             880,--
                        3.400   -               3.500             897,--
                        3.500   -               3.600             904,--
                        3.600   -               3.700             912,--
                        3.700   -               3.800             931,--
                        3.800   -               3.900             949,--
                        3.900   -               4.000             963,--
                        4.000   -               4.100             974,--
                        4.100   -               4.200             983,--
                        4.200   -               4.300             995,--
                        4.300   -               4.400           1.008,--
                        4.400   -               4.500           1.021,--
                        4.500   -               4.600           1.034,--
                        4.600   -               4.700           1.047,--
                        4.700   -               4.800           1.061,--
                        4.800   -               4.900           1.077,--
                        4.900   -               5.000           1.092,--
                        5.000   -               5.250           1.106,--
                        5.250   -               5.500           1.126,--
                        5.500   -               5.750           1.144,--
                        5.750   -               6.000           1.149,--
                        6.000   -               6.250           1.154,--
                        6.250   -               6.500           1.175,--
                        6.500   -               6.750           1.194,--
                        6.750   -               7.000           1.212,--
                        7.000   -               7.250           1.231,--
                        7.250   -               7.500           1.249,--
                        7.500   -               7.750           1.268,--
                        7.750   -               8.000           1.275,--
                        8.000   -               8.250           1.283,--
                        8.250   -               8.500           1.289,--
                        8.500   -               8.750           1.298,--
                        8.750   -               9.000           1.315,--
                        9.000   -               9.250           1.332,--
                        9.250   -               9.500           1.350,--
                        9.500   -               9.750           1.369,--

                                      -4-

                                                                        

                       9.750 -              10.000              1.373,--
                      10.000 -              10.250              1.377,--
                      10.250 -              10.500              1.384,--
                      10.500 -              10.750              1.389,--
                      10.750 -              11.000              1.409,--
                      11.000 -              11.250              1.421,--
                      11.250 -              11.500              1.441,--
                      11.500 -              11.750              1.449,--
                      11.750 -              12.000              1.458,--
                      12.000 -              12.250              1.466,--
                      12.250 -              12.500              1.474,--
                      12.500 -              12.750              1.483,--
                      12.750 -              13.000              1.491,--
                      13.000 -              13.250              1.509,--
                      13.250 -              13.500              1.528,--
                      13.500 -              13.750              1.546,--
                      13.750 -              14.000              1.564,--
                      14.000 -              14.250              1.582,--
                      14.250 -              14.500              1.602,--
                      14.500 -              14.750              1.621,--
                      14.750 -              15.000              1.625,--
                      15.000 -              15.500              1.631,--
                      15.500 -              16.000              1.638,--
                      16.000 -              16.500              1.667,--
                      16.500 -              17.000              1.699,--
                      17.000 -              17.500              1.731,--
                      17.500 -              18.000              1.764,--
                      18.000 -              18.500              1.798,--
                      18.500 -              19.000              1.831,--
                      19.000 -              19.500              1.849,--
                      19.500 -              20.000              1.867,--
                      20.000 -              20.500              1.884,--
                      20.500 -              21.000              1.907,--
                      21.000 -              21.500              1.925,--
                      21.500 -              22.000              1.946,--
                      22.000 -              22.500              1.967,--
                      22.500 -              23.000              1.999,--
                      23.000 -              23.500              2.030,--
                      23.500 -              24.000              2.062,--
                      24.000 -              24.500              2.094,--
                      24.500 -              25.000              2.125,--
                      25.000 -              25.500              2.157,--
                      25.500 -              26.000              2.188,--
                      26.000 -              26.500              2.220,--
                      26.500 -              27.000              2.252,--
                      27.000 -              27.500              2.283,--
                      27.500 -             28 .000              2.315,--
                     28 .000 -              28.500              2.346,--
                      28.500 -              29.000              2.378,--
                      29.000 -              29.500              2.410,--
                      29.500 -              30.000              2.441,--
                      30.000 -              30.500              2.473,--
                      30.500 -              31.000              2.504,--
                      31.000 -              31.500              2.536,--
                      31.500 -              32.000              2.568,--
                      32.000 -             32 .500              2.599,--
                      32.500 -              33.000              2.631,--
                      33.000 -              33.500              2.662,--
                      33.500 -              34.000              2.694,--
                      34.000 -              34.500              2.726,--
                      34.500 -              35.000              2.757,--
                        35.000                                  2.757,--
          zuzueglich fuer je angefangene 500 BRZ                    30,--;

                                      -5-
      
                                                                              

1.2      fuer Sportfahrzeuge (Wasserfahrzeuge, die ausschliesslich Sport- und
         Vergnuegungszwecken dienen) , mit Ausnahme der in Nummer 1.3 genannten, bei einer
         Laenge
                                                                               EUR
bis 10 m                                                                         12,--
ueber 10 m bis 12 m                                                               18,--
ueber 12 m bis 16 m                                                               35,--
ueber 16 m bis 20 m                                                               41,--
ueber 20 m                                                                        43,--
fuer jeden weiteren angefangenen Meter Laenge zusaetzlich                            1,--
1.3      fuer muskelbetriebene Sportfahrzeuge                                      6,--
2        Die Befahrungsabgaben betragen im Teilstreckenverkehr fuer
2.1      alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der in den Nummern 2.2 und 2.3
         genannten
         fuer jede angefangene Teilstrecke von 10 km                      10%
         jedoch fuer nur eine Teilstrecke mit                             15%
         Schleusenbenutzung des Betrages nach Nummer
         1.1,
         mindestens jedoch                                                        9,--
2.2      Sportfahrzeuge (Wasserfahrzeuge, die ausschliesslich Sport-
         und Vergnuegungszwecken dienen), mit Ausnahme der in Nummer 2.3
         genannten, bei einer Laenge
         bis 10 m                                                                 7,--
         ueber 10 m bis 12 m                                                       8,--
         ueber 12 m bis 16 m                                                      18,--
         ueber 16 m bis 20 m                                                      21,--
         ueber 20 m                                                               23,--
         fuer jeden weiteren angefangenen Meter Laenge zusaetzlich                   1,--
2.3      fuer muskelbetriebene Sportfahrzeuge                                      3,--
3        Auf Antrag werden zur Abgeltung der Befahrensabgaben fuer die
         in den Nummern 1.2 und 1.3 genannten Sportfahrzeuge Pauschalen
         festgesetzt. Sie betragen pro Jahr
3.1      Fuer Sportfahrzeuge, die ihren staendigen Liegeplatz an der Eider
         oberhalb der Schleuse Lexfaehr haben, bei einer Laenge
         bis 10 m                                                                37,--
         ueber 10 m bis 12 m                                                      41,--
         ueber 12 m bis 16 m                                                      48,--
         ueber 16 m bis 20 m                                                      54,--
         ueber 20 m                                                               60,--
         fuer jeden weiteren angefangenen Meter Laenge zusaetzlich                   1,--
3.2      fuer Sportfahrzeuge, die ihren staendigen Liegeplatz im oder ihren
         Lagerplatz unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal (auch Obereider,
         Audorfer See) zwischen den Schleusen haben, bei einer Laenge
         bis 10 m                                                                35,--
         ueber 10 m bis 12 m                                                      37,--
         ueber 12 m bis 16 m                                                      44,--
         ueber 16 m bis 20 m                                                      50,--
         ueber 20 m                                                               58,--
         fuer jeden weiteren angefangenen Meter Laenge zusaetzlich                   1,--
3.3      fuer muskelbetriebene Sportfahrzeuge                                     12,--
4.       Der Rabatt gemaess § 7 Abs. 2 dieser Verordnung betraegt fuer
         Fahrzeuge im Durchgangsverkehr, die innerhalb eines Kalenderjahres
         durchfuehren
         ab 11 bis 20 Fahrten                                            20%
         ab 21 bis 40 Fahrten                                            30%
         ab 41 bis 60 Fahrten                                            40%
         ab 61 Fahrten                                                   50%
         auf die nach Nummer 1.1 zu zahlenden
         Befahrungsabgaben. Das Gleiche gilt fuer
         Fahrzeuge, die je Fahrt jeweils mindestens 10
         durchgehende Teilstrecken befahren. Die Rabatte
         werden nur gewaehrt, wenn vorher alle faelligen
         Befahrungsabgaben beglichen worden sind.

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