Verordnung ueber die Befahrungsabgaben auf
dem Nord-Ostsee-Kanal (NOKBefAbgV)
NOKBefAbgV
vom 28.09.1993
"Verordnung ueber die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September
1993 (BAnz. 1993 Nr. 185 S. 9285), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Mai 2003
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch V v. 26.5.2003 BAnz. 2003 Nr. 100, 11853
Fussnote
Textnachweis ab: 2.10.1993 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchfuehrung der
EGV 2978/94 (CELEX Nr: 394R2978)
Eingangsformel
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541) verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhoerung der Kuestenlaender:
§ 1
Fuer Wasserfahrzeuge, die den Nord-Ostsee-Kanal befahren, sind Befahrungsabgaben nach
der Anlage zu dieser Verordnung zu entrichten. Die Befahrungsabgaben werden von der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord erhoben und eingezogen.
§ 2
Zur Zahlung der Befahrungsabgaben sind verpflichtet:
1. wer die Kanalfahrt veranlasst hat,
2. wessen Fahrzeug den Kanal benutzt.
Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
(1) Die Zahlungspflicht fuer die Befahrungsabgaben entsteht mit dem Antritt der Reise
durch den Nord-Ostsee-Kanal.
(2) Die Befahrungsabgaben werden mit Rechnungserteilung faellig. Sie sind vom 15. Tage
nach Rechnungsdatum mit fuenf Prozent ueber dem Basiszinssatz nach § 247 des Buergerlichen
Gesetzbuchs zu verzinsen.
§ 4
(1) Der Anspruch auf Zahlung der Befahrungsabgaben verjaehrt nach drei Jahren. Die
Verjaehrung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch faellig geworden
ist.
(2) Die Verjaehrung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate
der Frist wegen hoeherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Verjaehrung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung,
durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch
Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmassnahme, durch Vollstreckungsaufschub,
-1-
durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen der Glaeubiger ueber Wohnsitz und
Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue
Verjaehrung.
(5) Wird eine Entscheidung ueber die zu entrichtende Befahrungsabgabe angefochten,
so erloeschen Ansprueche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die
Entscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise
erledigt hat.
§ 5
(1) Bei der Bemessung der Befahrensabgaben werden zugrundegelegt:
1. bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969);
ist bei Tankschiffen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks
reduzierte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehoerde nach den IMO-
Resolutionen A.388 (X), A.722(17) oder A.747(18) bescheinigt, so ist die reduzierte
Bruttoraumzahl zugrunde zu legen; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagier-Autofaehren
und Autotransporten reduziert sich die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen
Schiffsmessbrief (1969) um 15%;
2. bei Binnenschiffen die Haelfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfaehigkeit in
Tonnen;
3. bei Kriegsfahrzeugen, fuer die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die
Wasserverdraengung in Kubikmetern;
4. bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen und nicht geeicht sind, die von
einem von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord bestimmten Sachverstaendigen
geschaetzte Bruttoraumzahl; die Kosten der Schaetzung hat der zur Zahlung der
Befahrungsabgaben Verpflichtete zu tragen;
5. bei Schlepp- und Schubverbaenden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten
Bruttoraumzahlen oder Tonnen aller Fahrzeuge;
6. bei Sportbooten die groesste Laenge des Fahrzeuges in Metern.
(2) Eine nicht auf volle Euro errechnete Befahrungsabgabe wird auf den naechstliegenden
Euro auf- oder abgerundet; 0,50 Euro werden aufgerundet. Fuer die Abwicklung des
bargeldlosen Zahlungsverkehrs kann die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord eine
Verwaltungsgebuehr in Hoehe der dadurch entstandenen Kosten erheben.
§ 6
(1) Von der Zahlung der Befahrungsabgaben sind befreit:
1. Dienstfahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie Fahrzeuge
der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbruechiger;
2. Dienstfahrzeuge des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein, die fuer den Nord-
Ostsee-Kanal dienstliche Aufgaben zu erfuellen haben;
3. Fahrzeuge von Unternehmen, die im Auftrag der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
Bundes am Kanal taetig sind.
(2) Weitere Befreiungen und Ermaessigungen kann die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
im Einzelfall zulassen, wenn das oeffentliche Interesse es erfordert.
§ 7
(1) Fuer Fahrzeuge im Durchgangsverkehr ueber 3.000 BRZ, die ausschliesslich unter Ballast
fahren, ermaessigt sich die Befahrungsabgabe nach Nummer 1.1 des Abgabenverzeichnisses um
30%.
(2) Fuer Fahrzeuge im Durchgangsverkehr, die innerhalb eines Kalenderjahres eine
bestimmte Anzahl von Fahrten durch den Nord-Ostsee-Kanal durchfuehren, ermaessigen sich
-2-
die Befahrungsabgaben nach der Nummer 4 des Abgabenverzeichnisses als Sofortrabatt.
Zum Nachweis der Zahl an Fahrten, die zur Erlangung der Ermaessigung notwendig sind, ist
jede Passage auf dem in den Anmeldestellen am Nord-Ostsee-Kanal erhaeltlichen amtlichen
Vordruck zu vermerken und bei der Anmeldung von der Anmeldestelle bescheinigen zu
lassen.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag die
Ermaessigung auch nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen. Der Antrag ist bis zum 31.
Maerz des folgenden Jahres bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord zu stellen.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
Anlage zu § 1
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2003 Nr. 100, 11854
Befahrungsabgabenverzeichnis
1. Die Befahrungsabgaben betragen im Durchgangsverkehr
1.1 fuer alle Fahrzeuge mit Ausnahme der in den Nummern 1.2 und 1.3 genannten
bei einer Bruttoraumzahl
ueber bis EUR
0 - 50 29,--
50 - 75 34,--
75 - 100 39,--
100 - 125 44,--
125 - 150 50,--
150 - 175 54,--
175 - 200 60,--
200 - 225 64,--
225 - 250 70,--
250 - 275 79,--
275 - 300 86,--
300 - 325 96,--
325 - 350 105,--
350 - 375 114,--
375 - 400 123,--
400 - 425 132,--
425 - 450 139,--
450 - 475 148,--
475 - 500 159,--
500 - 550 175,--
550 - 600 190,--
600 - 650 208,--
650 - 700 224,--
700 - 750 240,--
750 - 800 258,--
800 - 850 273,--
850 - 900 290,--
900 - 950 307,--
950 - 1.000 324,--
1.000 - 1.050 337,--
1.050 - 1.100 349,--
1.100 - 1.150 364,--
1.150 - 1.200 378,--
1.200 - 1.250 392,--
1.250 - 1.300 409,--
1.300 - 1.350 423,--
1.350 - 1.400 439,--
1.400 - 1.450 453,--
1.450 - 1.500 470,--
1.500 - 1.550 484,--
-3-
1.550 - 1. 600 500,--
1. 600 - 1. 650 513,--
1.650 - 1.700 528,--
1.700 - 1.750 543,--
1.750 - 1.800 556,--
1.800 - 1.850 572,--
1.850 - 1.900 585,--
1.900 - 1.950 599,--
1.950 - 2.000 615,--
2.000 - 2.050 627,--
2.050 - 2.100 638,--
2.100 - 2.150 648,--
2.150 - 2.200 659,--
2.200 - 2.250 669,--
2.250 - 2.300 680,--
2.300 - 2.350 690,--
2.350 - 2.400 700,--
2.400 - 2.450 710,--
2.450 - 2.500 720,--
2.500 - 2.600 738,--
2.600 - 2.700 756,--
2.700 - 2.800 772,--
2.800 - 2.900 790,--
2.900 - 3.000 807,--
3.000 - 3.100 824,--
3.100 - 3.200 843,--
3.200 - 3.300 862,--
3.300 - 3.400 880,--
3.400 - 3.500 897,--
3.500 - 3.600 904,--
3.600 - 3.700 912,--
3.700 - 3.800 931,--
3.800 - 3.900 949,--
3.900 - 4.000 963,--
4.000 - 4.100 974,--
4.100 - 4.200 983,--
4.200 - 4.300 995,--
4.300 - 4.400 1.008,--
4.400 - 4.500 1.021,--
4.500 - 4.600 1.034,--
4.600 - 4.700 1.047,--
4.700 - 4.800 1.061,--
4.800 - 4.900 1.077,--
4.900 - 5.000 1.092,--
5.000 - 5.250 1.106,--
5.250 - 5.500 1.126,--
5.500 - 5.750 1.144,--
5.750 - 6.000 1.149,--
6.000 - 6.250 1.154,--
6.250 - 6.500 1.175,--
6.500 - 6.750 1.194,--
6.750 - 7.000 1.212,--
7.000 - 7.250 1.231,--
7.250 - 7.500 1.249,--
7.500 - 7.750 1.268,--
7.750 - 8.000 1.275,--
8.000 - 8.250 1.283,--
8.250 - 8.500 1.289,--
8.500 - 8.750 1.298,--
8.750 - 9.000 1.315,--
9.000 - 9.250 1.332,--
9.250 - 9.500 1.350,--
9.500 - 9.750 1.369,--
-4-
9.750 - 10.000 1.373,--
10.000 - 10.250 1.377,--
10.250 - 10.500 1.384,--
10.500 - 10.750 1.389,--
10.750 - 11.000 1.409,--
11.000 - 11.250 1.421,--
11.250 - 11.500 1.441,--
11.500 - 11.750 1.449,--
11.750 - 12.000 1.458,--
12.000 - 12.250 1.466,--
12.250 - 12.500 1.474,--
12.500 - 12.750 1.483,--
12.750 - 13.000 1.491,--
13.000 - 13.250 1.509,--
13.250 - 13.500 1.528,--
13.500 - 13.750 1.546,--
13.750 - 14.000 1.564,--
14.000 - 14.250 1.582,--
14.250 - 14.500 1.602,--
14.500 - 14.750 1.621,--
14.750 - 15.000 1.625,--
15.000 - 15.500 1.631,--
15.500 - 16.000 1.638,--
16.000 - 16.500 1.667,--
16.500 - 17.000 1.699,--
17.000 - 17.500 1.731,--
17.500 - 18.000 1.764,--
18.000 - 18.500 1.798,--
18.500 - 19.000 1.831,--
19.000 - 19.500 1.849,--
19.500 - 20.000 1.867,--
20.000 - 20.500 1.884,--
20.500 - 21.000 1.907,--
21.000 - 21.500 1.925,--
21.500 - 22.000 1.946,--
22.000 - 22.500 1.967,--
22.500 - 23.000 1.999,--
23.000 - 23.500 2.030,--
23.500 - 24.000 2.062,--
24.000 - 24.500 2.094,--
24.500 - 25.000 2.125,--
25.000 - 25.500 2.157,--
25.500 - 26.000 2.188,--
26.000 - 26.500 2.220,--
26.500 - 27.000 2.252,--
27.000 - 27.500 2.283,--
27.500 - 28 .000 2.315,--
28 .000 - 28.500 2.346,--
28.500 - 29.000 2.378,--
29.000 - 29.500 2.410,--
29.500 - 30.000 2.441,--
30.000 - 30.500 2.473,--
30.500 - 31.000 2.504,--
31.000 - 31.500 2.536,--
31.500 - 32.000 2.568,--
32.000 - 32 .500 2.599,--
32.500 - 33.000 2.631,--
33.000 - 33.500 2.662,--
33.500 - 34.000 2.694,--
34.000 - 34.500 2.726,--
34.500 - 35.000 2.757,--
35.000 2.757,--
zuzueglich fuer je angefangene 500 BRZ 30,--;
-5-
1.2 fuer Sportfahrzeuge (Wasserfahrzeuge, die ausschliesslich Sport- und
Vergnuegungszwecken dienen) , mit Ausnahme der in Nummer 1.3 genannten, bei einer
Laenge
EUR
bis 10 m 12,--
ueber 10 m bis 12 m 18,--
ueber 12 m bis 16 m 35,--
ueber 16 m bis 20 m 41,--
ueber 20 m 43,--
fuer jeden weiteren angefangenen Meter Laenge zusaetzlich 1,--
1.3 fuer muskelbetriebene Sportfahrzeuge 6,--
2 Die Befahrungsabgaben betragen im Teilstreckenverkehr fuer
2.1 alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der in den Nummern 2.2 und 2.3
genannten
fuer jede angefangene Teilstrecke von 10 km 10%
jedoch fuer nur eine Teilstrecke mit 15%
Schleusenbenutzung des Betrages nach Nummer
1.1,
mindestens jedoch 9,--
2.2 Sportfahrzeuge (Wasserfahrzeuge, die ausschliesslich Sport-
und Vergnuegungszwecken dienen), mit Ausnahme der in Nummer 2.3
genannten, bei einer Laenge
bis 10 m 7,--
ueber 10 m bis 12 m 8,--
ueber 12 m bis 16 m 18,--
ueber 16 m bis 20 m 21,--
ueber 20 m 23,--
fuer jeden weiteren angefangenen Meter Laenge zusaetzlich 1,--
2.3 fuer muskelbetriebene Sportfahrzeuge 3,--
3 Auf Antrag werden zur Abgeltung der Befahrensabgaben fuer die
in den Nummern 1.2 und 1.3 genannten Sportfahrzeuge Pauschalen
festgesetzt. Sie betragen pro Jahr
3.1 Fuer Sportfahrzeuge, die ihren staendigen Liegeplatz an der Eider
oberhalb der Schleuse Lexfaehr haben, bei einer Laenge
bis 10 m 37,--
ueber 10 m bis 12 m 41,--
ueber 12 m bis 16 m 48,--
ueber 16 m bis 20 m 54,--
ueber 20 m 60,--
fuer jeden weiteren angefangenen Meter Laenge zusaetzlich 1,--
3.2 fuer Sportfahrzeuge, die ihren staendigen Liegeplatz im oder ihren
Lagerplatz unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal (auch Obereider,
Audorfer See) zwischen den Schleusen haben, bei einer Laenge
bis 10 m 35,--
ueber 10 m bis 12 m 37,--
ueber 12 m bis 16 m 44,--
ueber 16 m bis 20 m 50,--
ueber 20 m 58,--
fuer jeden weiteren angefangenen Meter Laenge zusaetzlich 1,--
3.3 fuer muskelbetriebene Sportfahrzeuge 12,--
4. Der Rabatt gemaess § 7 Abs. 2 dieser Verordnung betraegt fuer
Fahrzeuge im Durchgangsverkehr, die innerhalb eines Kalenderjahres
durchfuehren
ab 11 bis 20 Fahrten 20%
ab 21 bis 40 Fahrten 30%
ab 41 bis 60 Fahrten 40%
ab 61 Fahrten 50%
auf die nach Nummer 1.1 zu zahlenden
Befahrungsabgaben. Das Gleiche gilt fuer
Fahrzeuge, die je Fahrt jeweils mindestens 10
durchgehende Teilstrecken befahren. Die Rabatte
werden nur gewaehrt, wenn vorher alle faelligen
Befahrungsabgaben beglichen worden sind.
-6-