Verordnung ueber die lotsenspezifische
Grundausbildung zum Seelotsenanwaerter im
Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I (NOK I
Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung)
SeelotAusbNOKIV
vom 26.01.2009
"NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I S. 94)"
Fussnote
Textnachweis ab: 31.1.2009
Eingangsformel
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
September 1984 (BGBl. I S. 1213), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Juli
2008 (BGBl. I S. 1507) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I.
§ 2 Grundausbildung
(1) Fuer Bewerber zum Seelotsenanwaerter nach § 9 Abs. 1 und 2 des Seelotsgesetzes,
die die Voraussetzung der zweijaehrigen Seefahrtzeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des
Seelotsgesetzes nicht erfuellen, kann diese durch eine praxisorientierte Grundausbildung
in der Lotsenbruederschaft Nord-Ostsee-Kanal I ersetzt werden, wenn eine Genehmigung der
Aufsichtsbehoerde vorliegt.
(2) Die Aufsichtsbehoerde genehmigt auf Antrag der Lotsenbruederschaft fuer den jeweiligen
Ausbildungsdurchgang die Durchfuehrung der praxisorientierten Grundausbildung, wenn
1. auf Grund des Verkehrsaufkommens und der Personalstruktur der bestehende
Ausbildungsbedarf nicht durch geeignete Bewerber mit der erforderlichen
Seefahrtzeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Seelotsgesetzes gedeckt werden kann und
2. die Lotsenbruederschaft einen Ausbildungsplan nach § 5 Abs. 1 vorlegt.
(3) Die Zulassung als Seelotsenanwaerter ist nur im Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I
zulaessig.
(4) Zustaendige Aufsichtsbehoerde ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Bundeslotsenkammer erstellt fuer die Grundausbildung einen
Ausbildungsrahmenplan, der der Genehmigung durch das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung bedarf.
(2) Der Ausbildungsrahmenplan soll sicherstellen, dass durch die Grundausbildung
eine nautische, praxisorientierte Zusatzausbildung geschaffen wird. Der
Ausbildungsrahmenplan hat insbesondere zu regeln:
1. Qualifikation der Ausbilder,
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2. detaillierte Festlegung der Ausbildungsinhalte und Zeitanteile,
3. Einfuehrung standardisierter Ausbildungsnachweise als Leistungsnachweise waehrend der
Ausbildungszeit,
4. die Einfuehrung einer standardisierten Pruefungsbescheinigung.
(3) Der Ausbildungsrahmenplan ist im Bedarfsfall, insbesondere bei technischen
oder wissenschaftlichen Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrtskunde, zu
aktualisieren und dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur
erneuten Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die
erforderlichen Anpassungen nicht vorgenommen werden.
§ 4 Zulassung der Bewerber
(1) Die Zulassung der Bewerber zu der Grundausbildung erfolgt durch die
Aufsichtsbehoerde im Benehmen mit der Lotsenbruederschaft nach Massgabe des § 8 Abs. 2 des
Seelotsgesetzes.
(2) Die Lotsenbruederschaft fuehrt zur Auswahl der Bewerber ein Ausschreibungsverfahren
durch. Die Ausschreibung muss mindestens Folgendes enthalten:
1. die Anforderungen, die die Bewerber nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 und 4 des
Seelotsgesetzes erfuellen muessen,
2. Beginn, Dauer und Ort der Ausbildung und
3. die ausbildende Stelle.
Die Lotsenbruederschaft legt der Aufsichtsbehoerde die Bewerbungen vor und hat
darzulegen, welche Bewerber sie fuer geeignet haelt.
(3) Die Bewerber um Zulassung zur Grundausbildung muessen das Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 und 4 des Seelotsgesetzes nachweisen.
Dabei darf zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausschreibung der Erwerb des
Befaehigungszeugnisses nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Seelotsgesetzes nicht laenger als drei
Jahre zurueckliegen.
§ 5 Durchfuehrung der Grundausbildung
(1) Die Durchfuehrung der Grundausbildung erfolgt durch die Lotsenbruederschaft,
die einen Ausbildungsplan erstellt. Dieser entspricht den Anforderungen des
Ausbildungsrahmenplans und bedarf der Genehmigung durch die Bundeslotsenkammer.
(2) Die Dauer der Grundausbildung betraegt sechs Monate. Unterbrechungen durch Krankheit
von insgesamt zwoelf Tagen Dauer koennen auf die Ausbildungszeit angerechnet werden,
wenn der Aeltermann bestaetigt, dass dadurch die Erreichung des Ausbildungszieles nicht
gefaehrdet wird.
(3) Die Inhalte der Ausbildung umfassen praktische und theoretische Anteile. Der
praktische Anteil der Grundausbildung darf zwei Drittel der Gesamtausbildungszeit nicht
unterschreiten. Die Ausbildung umfasst die Bereiche:
1. Schifffahrtskunde und Seemannschaft, insbesondere Verhalten von Schiffen im Revier
und untereinander sowie Manoevrieren bei allen Wetterlagen,
2. Verhalten auf der Schiffsbruecke, insbesondere Gespraeche mit der Schiffsfuehrung und
anderen Verkehrsteilnehmern sowie den Verkehrszentralen,
3. Simulationsschulungen und
4. Notfallmanagement.
(4) Die Teilnehmer der Grundausbildung erhalten von der Aufsichtsbehoerde mit Beginn
der Ausbildung einen Ausweis im Sinne des § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs- und
Ausweisordnung mit dem Zusatz „Grundausbildung“.
§ 6 Pruefung
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(1) Die Grundausbildung schliesst mit einer praktischen Pruefung durch die
Lotsenbruederschaft ab.
(2) Voraussetzungen fuer die Zulassung zur Pruefung sind:
1. Vorlage eines Berichtsheftes bei der Lotsenbruederschaft mit lueckenlosem Verlauf und
Inhalten der Grundausbildung,
2. im Durchschnitt mindestens als ausreichend bewertete Leistungsnachweise ueber die
wesentlichen Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung und
3. eine positive Entscheidung der Lotsenbruederschaft auf Grund der Auswertung
des bisherigen Verlaufs der Grundausbildung in einem zusammenfassenden
Leistungsnachweis.
(3) Die Lotsenbruederschaft legt vor Abschluss der Grundausbildung den Pruefungstermin
fest und laedt die Mitglieder des Pruefungsausschusses und die zur Pruefung zugelassenen
Teilnehmer der Grundausbildung ein.
§ 7 Pruefungsverfahren
(1) Die Pruefung wird von einem Pruefungsausschuss abgenommen, der aus dem Aeltermann,
dem Ausbilder und zwei ausbildenden Fahrlotsen besteht. Ein oder mehrere Vertreter
der Aufsichtsbehoerde koennen als Beobachter an der Pruefung teilnehmen. Die
Lotsenbruederschaft bestellt die Mitglieder des Pruefungsausschusses.
(2) Die Pruefung wird auf einem Seeschiff abgenommen; soweit ein geeignetes Seeschiff
nicht zur Verfuegung steht, kann die Pruefung auch an einem Schiffsfuehrungs- und
Radarsimulator abgenommen werden. Die Pruefungsinhalte sind die theoretischen und
praktischen Bestandteile der in § 5 Abs. 3 beschriebenen Ausbildungsbereiche.
(3) Nach Abschluss der Pruefung stellt der Pruefungsausschuss in geheimer Beratung
fest, ob der Teilnehmer die Pruefung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Aeltermann. Im Anschluss an die Beratung gibt der
Aeltermann das Ergebnis bekannt. Ueber den Ablauf der Pruefung und das Ergebnis der
Beratung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(4) Ist die Pruefung mit „bestanden“ bewertet, haendigt die Lotsenbruederschaft dem
Teilnehmer eine Pruefungsbescheinigung aus.
(5) Besteht ein Teilnehmer die Pruefung nicht, kann sie nach einer um zwei Monate
verlaengerten Ausbildungszeit einmal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist
nur in begruendeten Ausnahmefaellen mit Genehmigung der Aufsichtsbehoerde zulaessig.
(6) Tritt der Teilnehmer zum Pruefungstermin nicht an, muss er gegenueber dem
Pruefungsausschuss innerhalb von fuenf Tagen den Nachweis fuehren, dass er an der
Teilnahme durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund, den er nicht zu
vertreten hat, gehindert war. Anderenfalls stellt der Pruefungsausschuss das endgueltige
Nichtbestehen der Pruefung fest.
§ 8 Befugnisse der Aufsichtsbehoerden
(1) Die Aufsichtsbehoerde kann jederzeit Auskunft ueber den Stand der Ausbildung
verlangen, am Ausbildungsverfahren und an den Pruefungen teilnehmen.
(2) Weicht die Ausbildung vom Ausbildungsrahmenplan ab oder ist das Pruefungsverfahren
fehlerhaft, kann die Aufsichtsbehoerde die ordnungsgemaesse Durchfuehrung oder Wiederholung
einzelner Ausbildungsabschnitte oder der Pruefung verlangen; § 7 Abs. 5 ist insoweit
nicht anzuwenden.
§ 9 Zulassung zum Seelotsenanwaerter
(1) Nach erfolgreicher Teilnahme an der Abschlusspruefung laesst die Aufsichtsbehoerde
den Teilnehmer zum naechstmoeglichen Zeitpunkt bei der Lotsenbruederschaft als
Seelotsenanwaerter zu, sofern im Zeitpunkt der Zulassung keine Anhaltspunkte dafuer
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vorliegen, dass er die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 und 4 des
Seelotsgesetzes nicht mehr erfuellt.
(2) Einem nach dieser Verordnung zugelassenen Seelotsenanwaerter kann die
Grundausbildung bei dieser Lotsenbruederschaft nicht als Seefahrtzeit angerechnet
werden, um die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Seelotsgesetzes fuer die
Bewerbung bei einer anderen Lotsenbruederschaft zu erfuellen.
§ 10 Kosten der Grundausbildung
Die Kosten der Ausbildung an einem in Abstimmung mit der Aufsichtsbehoerde anerkannten
Schiffsfuehrungs- und Radarsimulator werden dem Teilnehmer erstattet. Sie sind
zurueckzuzahlen, wenn der Teilnehmer die Grundausbildung abbricht oder die Pruefung nicht
bestanden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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