Truppenzollgesetz 1962 Gesetz zur
Ausfuehrung der Zoll- und steuerrechtlichen
Bestimmungen des Abkommens zwischen den
Parteien des Nordatlantikvertrags vom
19. Juni 1951 ueber die Rechtsstellung
ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) und
des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu
diesem Abkommen hinsichtlich der in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten
auslaendischen Truppen (Truppenzollgesetz
1962)
TrZG 1962
vom 17.01.1963
"Truppenzollgesetz 1962 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-
5-6, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
26. November 1979 (BGBl. I S. 1953) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 6 G v. 26.11.1979 I 1953
G aufgeh. durch Art. 7 Abs. 1 Satz 2 G v. 19.5.2009 I 1090 mWv 1.11.2009
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980
Urspruengliche Ueberschrift: "Gesetz zur Ausfuehrung der zoll- und steuerrechtlichen
Bestimmungen des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni
1951 ueber die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) und des Zusatzabkommens
vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen hinsichtlich der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten auslaendischen Truppen (Truppenzollgesetz 1962)" gem. § 2 Abs.
4 G v. 10.7.1958 114-2 vereinfacht in "Truppenzollgesetz 1962"
§ 1 Grundsatz Abfertigung zur Zollgutverwendung
(1) Waren, die eine Truppe sowie ein ziviles Gefolge (auslaendische Streitkraefte)
oder die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie die Angehoerigen
dieser Personen (Mitglieder der auslaendischen Streitkraefte) zu ihrer ausschliesslichen
Verwendung nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1190),
den Artikeln 65 und 66 des Zusatzabkommens (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1218) und nach
§ 2 Abs. 1 dieses Gesetzes frei von Eingangsabgaben einfuehren oder aus Zollfreigebieten
oder Zollverkehren beziehen, werden zur nicht voruebergehenden Zollgutverwendung (§ 55
des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 737) abgefertigt. Kann die
Abfertigung nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens oder
auf Grund der besonderen Umstaende der Einfuhr nicht von deutschen Zollbediensteten
durchgefuehrt werden, so gehen die Waren mit der Einfuhr in die Zollgutverwendung ueber.
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(2) Waren, die auslaendische Streitkraefte zu ihrer ausschliesslichen Verwendung
nach Artikel 67 des Zusatzabkommens und nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes aus dem
zollrechtlich freien Verkehr
1. unter Erlass, Erstattung oder Verguetung von Zoll,
2. frei von Verbrauchsteuer oder unter Verbrauchsteuerverguetung oder
Preisverguenstigung,
3. frei von Umsatzsteuer
beziehen, gehen mit der Uebergabe in die Zollgutverwendung der auslaendischen
Streitkraefte ueber; damit ist die Lieferung im Sinne von Artikel 67 Abs. 3 Buchst. a
Ziff. iv des Zusatzabkommens bewirkt.
§ 2 Erweiterung der Abgabenverguenstigung fuer Kraftfahrzeuge und Mineraloel
(1) Die Mitglieder der auslaendischen Streitkraefte koennen Kraftfahrzeuge auslaendischen
Ursprungs zu ihrer ausschliesslichen Verwendung auch aus privaten Zollgutlagern,
aktiven Veredelungsverkehren oder Zollaufschublagern frei von Eingangsabgaben beziehen,
wenn der Erwerb des Kraftfahrzeugs von den zustaendigen Behoerden der auslaendischen
Streitkraefte genehmigt ist. Artikel 65 Abs. 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens gilt auch
fuer diese Abgabenverguenstigung.
(2) Bei der Lieferung von Waren der Nummer 27.07-B-I-c oder der Nummer 27.10 des
Deutschen Zolltarifs an die auslaendischen Streitkraefte wird die fuer diese Waren
entrichtete Mineraloelsteuer verguetet. Artikel 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i des
Zusatzabkommens gilt auch fuer diese Abgabenverguenstigungen. Verguetungsberechtigt ist,
wer das Mineraloel liefert.
Fussnote
§ 2 Kursivdruck: Vgl. jetzt 2. Teil Kap. V u. VI ZG 613-1 u. "Gemeinsamer Zolltarif"
der EWG
§ 3 Entnahme von Zollgut in den freien Verkehr, Gestellung von Zollgut zu
einer neuen Zollbehandlung
(1) Die Genehmigung zur Entnahme von Zollgut in den freien Verkehr (§ 55 Abs. 5 Satz
2 des Zollgesetzes) aus der Zollgutverwendung der auslaendischen Streitkraefte oder
ihrer Mitglieder hat bei der zustaendigen Zollstelle zu beantragen, wer nach § 4 Abs.
2 Abgabenschuldner wird. Ein wirtschaftliches Beduerfnis zur Entnahme (§ 55 Abs. 5
Satz 3 des Zollgesetzes) braucht nicht nachgewiesen zu werden. Von Waren im Besitz der
auslaendischen Streitkraefte oder ihrer Mitglieder wird vermutet, dass sie Zollgut in der
Zollgutverwendung sind, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass sie ohne Inanspruchnahme
der in §§ 1 und 2 bezeichneten Abgaben- und Preisverguenstigungen eingefuehrt oder
bezogen worden waren.
(2) Will eine Person, die nicht Mitglied der auslaendischen Streitkraefte ist, Zollgut
aus der Zollgutverwendung der auslaendischen Streitkraefte oder ihrer Mitglieder
uebernehmen und zu einer neuen Zollbehandlung gestellen, so hat sie dies der zustaendigen
Zollstelle vor der Uebernahme des Zollguts anzuzeigen und das Zollgut unverzueglich nach
der Uebernahme zu gestellen. § 6 Abs. 5 des Zollgesetzes gilt sinngemaess. § 55 Abs. 6
Saetze 2 und 3 des Zollgesetzes sind nicht anzuwenden.
§ 4 Abgabenschuld, Abgabenschuldner
(1) Mit der Entnahme von Zollgut aus der Zollgutverwendung der auslaendischen
Streitkraefte oder ihrer Mitglieder in den freien Verkehr entsteht eine Abgabenschuld,
wie sie bei der Einfuhr der Waren entstehen wuerde. Bei Zuendwaren im Sinne des
Zuendwarenmonopolgesetzes vom 29. Januar 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 11) ist ausserdem
der Unterschiedsbetrag zwischen dem gezahlten Ausfuhrpreis und dem Monopolpreis an
die Deutsche Zuendwarenmonopolgesellschaft zu entrichten. Bei den in § 151 Abs. 1 des
Gesetzes ueber das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 405) in
der derzeit geltenden Fassung bezeichneten Erzeugnissen ist der Monopolausgleich nach
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§ 152 Abs. 3 dieses Gesetzes zu bemessen, wenn die Erzeugnisse von den auslaendischen
Streitkraeften nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 bezogen worden waren. Fuer Zollgut, das aus dem
freien Verkehr des Zollgebiets geliefert worden war, entsteht
1. keine Zollschuld, wenn eine Verguenstigung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1,
2. keine Verbrauchsteuerschuld, wenn eine Verguenstigung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2,
3. keine Einfuhrumsatzsteuer, wenn eine Verguenstigung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3
nicht in Anspruch genommen worden war.
(2) Abgabenschuldner ist
1. die Person, die nicht Mitglied der auslaendischen Streitkraefte ist,
a) die mit der Entnahme des Zollguts in den freien Verkehr unmittelbarer Besitzer
wird,
b) die im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr unmittelbarer Besitzer des
Zollguts ist,
2. daneben das Mitglied der auslaendischen Streitkraefte, das das Zollgut veraeussert hat.
§ 57 Abs. 2 Satz 2 des Zollgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(3) Fuer die Menge, die Beschaffenheit und den Zollwert der Ware und fuer die Anwendung
der Zollvorschriften ist der Zeitpunkt der Entnahme massgebend.
(4) Die verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen, nach denen bei Aufnahme einer Ware in
einen Herstellungsbetrieb oder in ein Steuerlager eine Steuerschuld wegfaellt oder eine
Verbrauchsteuer erlassen oder erstattet wird, gelten entsprechend; wird Bier an die
Lieferbrauerei zurueckgegeben, so wird die Biersteuer erlassen.
Fussnote
§ 4 Abs. 1 Kursivdruck: Zuendwarenmonopol mWv 16.1.1983 abgeschafft durch G 612-10-4
§ 5 Veredelungsverkehr
(1) Der aktive Veredelungsverkehr (§ 48 des Zollgesetzes) dient auch der Veredelung
von Waren, die an die auslaendischen Streitkraefte oder ihre Mitglieder geliefert werden
sollen, sowie der Veredelung von Waren im Auftrag der auslaendischen Streitkraefte oder
ihrer Mitglieder.
(2) Wenn die ordnungsgemaesse Lieferung oder Rueckgabe von Waren aus einem
Veredelungsverkehr an die auslaendischen Streitkraefte oder das Mitglied der
auslaendischen Streitkraefte ohne zollamtliche Ueberwachung gewaehrleistet ist, kann
zugelassen werden, dass die Waren ohne Gestellung geliefert oder zurueckgegeben werden.
Wird dies zugelassen, so steht die fristgerechte Uebergabe der Waren der Gestellung
und der Abfertigung zur Zollgutverwendung der auslaendischen Streitkraefte oder ihres
Mitglieds gleich.
Fussnote
§ 5 Kursivdruck: Vgl. jetzt 2. Teil Kap. VI ZG 613-1
§ 6 Verlust der Rechtsstellung eines Mitglieds der auslaendischen
Streitkraefte
Verliert ein Mitglied der auslaendischen Streitkraefte diese Rechtsstellung, so
werden auf die in seinem Besitz befindlichen Waren die auf Grund des § 24 Abs. 1
des Zollgesetzes erlassenen Vorschriften ueber die Zollfreiheit von Uebersiedlungsgut
sinngemaess angewendet. Hierbei steht es der Uebersiedlung gleich, wenn das ehemalige
Mitglied der auslaendischen Streitkraefte seinen Wohnsitz im Zollgebiet behaelt oder
nimmt.
§ 7 Anwendbarkeit des Gesetzes
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(1) Waren, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz der
auslaendischen Streitkraefte oder ihrer Mitglieder befinden, werden, soweit sie unter
Inanspruchnahme von Abgaben- und Preisverguenstigungen eingefuehrt oder geliefert worden
sind, die den in §§ 1 und 2 bezeichneten Verguenstigungen entsprechen, so behandelt,
als waeren sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Zollgutverwendung abgefertigt
worden.
(2) Soweit die Artikel 71 bis 73 des Zusatzabkommens fuer Organisationen, Unternehmen
und fuer ihre Angestellten sowie fuer technische Fachkraefte die gleiche Behandlung wie
fuer eine Truppe und Mitglieder eines zivilen Gefolges vorsehen, gilt dieses Gesetz
entsprechend.
§ 8 Ermaechtigung zur Durchfuehrung des Gesetzes
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Durchfuehrung dieses Gesetzes durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die durch dieses Gesetz festgelegten Pflichten naeher bestimmen; sein Recht, die
Pflichten der Zollbediensteten im Verwaltungsweg festzulegen, bleibt unberuehrt,
2. die in diesem Gesetz enthaltenen Begriffe erlaeutern,
3. das Verfahren fuer die Zollgutverwendung, fuer die Lieferung von Waren zur
Zollgutverwendung und fuer die Entnahme von Zollgut aus der Zollgutverwendung in den
freien Verkehr naeher regeln.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, fuer Waren, die im Rahmen der Pflege menschlicher,
gesellschaftlicher und dienstlicher Beziehungen von den auslaendischen Streitkraeften
oder ihren Mitgliedern an andere Personen abgegeben werden, Abgabenfreiheit anordnen,
wenn die Waren wegen ihrer Beschaffenheit oder ihrer besonderen Widmung nicht mehr am
Gueterumsatz oder an der Preisbildung teilnehmen oder wenn es sich um Waren in kleinen
Mengen oder von geringem Wert handelt und durch die Abgabenfreiheit schutzwuerdige
Interessen der inlaendischen Wirtschaft nicht verletzt werden.
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§ 10 Geltung im Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nicht im Land Berlin.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das NATO-Truppenstatut nach seinem
Artikel XVIII Abs. 3 fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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