Gesetz ueber den Schutz der Truppen des
Nordatlantikpaktes durch das Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrecht (NATO-Truppen-
Schutzgesetz - NTSG)
NTSG
vom 11.06.1957
"NATO-Truppen-Schutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Maerz 2008 (BGBl.
I S. 490), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S.
2614) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27.3.2008 I 490;
zuletzt geaendert durch Art. 48 G v. 23.11.2007 I 2614
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975
Ueberschrift: Bezeichnung idF d. Art. 48 Nr. 1 G v. 23.11.2007 I 2614 mWv 30.11.2007;
Kurzbezeichnung u. Abkuerzung eingef. durch Art. 48 Nr. 1 G v. 23.11.2007 I 2614 mWv
30.11.2007
§ 1 Anwendung von Strafvorschriften zum Schutz der Vertragsstaaten des
Nordatlantikpaktes
(1) Zum Schutz der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes und ihrer in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen gelten die §§ 93 bis 97 und 98 bis
100 in Verbindung mit den §§ 101 und 101a des Strafgesetzbuches mit folgender Massgabe:
1. Den Staatsgeheimnissen im Sinne des § 93 des Strafgesetzbuches entsprechen
militaerische Geheimnisse der Vertragsstaaten. Militaerische Geheimnisse im Sinne
dieser Vorschrift sind Tatsachen, Gegenstaende oder Erkenntnisse, welche die
Verteidigung betreffen und von einer im raeumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
befindlichen Dienststelle eines Vertragsstaates mit Ruecksicht auf dessen Sicherheit
oder die Sicherheit seiner in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen
geheim gehalten werden. Ausgenommen sind Gegenstaende, ueber deren Geheimhaltung
zu bestimmen Angelegenheit der Bundesrepublik Deutschland ist, sowie Nachrichten
darueber.
2. In den Faellen des § 94 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches tritt an die Stelle
der Absicht, die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen, die Absicht,
den betroffenen Vertragsstaat oder seine in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen zu benachteiligen.
3. In den Faellen der §§ 94 bis 97 des Strafgesetzbuches tritt an die Stelle der
Gefahr eines schweren Nachteils fuer die aeussere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland die Gefahr eines schweren Nachteils fuer die Sicherheit des betroffenen
Vertragsstaates oder seiner in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen.
4. In den Faellen des § 99 des Strafgesetzbuches tritt an die Stelle der gegen die
Bundesrepublik Deutschland ausgeuebten geheimdienstlichen Taetigkeit eine gegen
den betroffenen Vertragsstaat oder seine in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen ausgeuebte geheimdienstliche Taetigkeit.
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5. In den Faellen des § 100 des Strafgesetzbuches tritt an die Stelle der
Bundesrepublik Deutschland der betroffene Vertragsstaat.
6. In den Faellen der §§ 94 bis 97 des Strafgesetzbuches ist die Strafverfolgung nur
zulaessig, wenn die oberste militaerische Dienststelle der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen des betroffenen Vertragsstaates oder der Leiter
ihrer diplomatischen Vertretung erklaert, dass die Wahrung des Geheimnisses fuer
die Sicherheit des Vertragsstaates oder seiner in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen zur Zeit der Tat erforderlich war.
7. An die Stelle der Ermaechtigung der Bundesregierung nach § 97 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches tritt das Strafverlangen der obersten militaerischen Dienststelle
der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des betroffenen
Vertragsstaates oder des Leiters ihrer diplomatischen Vertretung.
(2) Zum Schutz der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im
raeumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, sind folgende Vorschriften des
Strafgesetzbuches mit den in den Nummern 1 bis 10 bestimmten Besonderheiten anzuwenden:
1. § 87 in Verbindung mit den §§ 92a, 92b auf Taten, durch die sich der Taeter
wissentlich fuer Bestrebungen einsetzt, die gegen die Sicherheit des betroffenen
Vertragsstaates oder die Sicherheit dieser Truppen gerichtet sind;
2. § 89 in Verbindung mit den §§ 92a, 92b auf Taten, die der Taeter in der Absicht
begeht, die pflichtmaessige Bereitschaft von Soldaten, Beamten oder Bediensteten
dieser Truppen zum Dienst fuer die Verteidigung zu untergraben, und durch die
er sich absichtlich fuer Bestrebungen einsetzt, die gegen die Sicherheit des
betroffenen Vertragsstaates oder die Sicherheit dieser Truppen gerichtet sind;
3. § 90a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 92a, 92b auf Taten gegen
die nationalen Symbole dieser Truppen;
4. die §§ 109d bis 109g in Verbindung mit den §§ 109i, 109k auf Taten gegen diese
Truppen, deren Soldaten, Wehrmittel, Einrichtungen, Anlagen oder militaerische
Vorgaenge mit der Massgabe, dass an die Stelle der Bundesrepublik Deutschland der
betroffene Vertragsstaat, an die Stelle der Bundeswehr diese Truppen und an die
Stelle der Landesverteidigung die Verteidigung der Vertragsstaaten treten;
5. die §§ 113, 114 Abs. 2, §§ 125 und 125a auf Straftaten gegen Soldaten oder Beamte
dieser Truppen;
6. § 120 auf Taten gegen den Gewahrsam an Gefangenen dieser Truppen oder an Personen,
die auf ihre Anordnung in einer Anstalt untergebracht sind;
7. die §§ 123 und 124 auf Taten gegen den Hausfrieden von Raeumen, die zum
oeffentlichen Dienst oder Verkehr dieser Truppen bestimmt sind;
8. § 132 auf die Anmassung dienstlicher Befugnisse von Soldaten oder Beamten dieser
Truppen;
9. § 194 Abs. 3 auf Beleidigungen gegen eine Dienststelle, einen Soldaten oder einen
Beamten dieser Truppen;
9a. § 305a auf Straftaten der Zerstoerung von Kraftfahrzeugen dieser Truppen;
10. § 333 Abs. 1, 3, § 334 Abs. 1, 3, § 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr.
1 und 3, § 336 auf die Vorteilsgewaehrung an und die Bestechung von Soldaten,
Beamten dieser Truppen oder solchen Bediensteten der Truppen, die auf Grund einer
allgemeinen oder besonderen Anweisung einer hoeheren Dienststelle der Truppen zur
gewissenhaften Erfuellung ihrer Obliegenheiten foermlich verpflichtet worden sind.
(3) Zum Schutz der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der
Tat im raeumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, sind ferner die §§
16, 19 des Wehrstrafgesetzes und, in Verbindung mit diesen Vorschriften, § 111
des Strafgesetzbuches auf Taten gegen diese Truppen mit folgenden Besonderheiten
anzuwenden:
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1. In den §§ 16, 19 des Wehrstrafgesetzes treten an die Stelle der Bundesrepublik
Deutschland der betroffene Vertragsstaat und an die Stelle der Bundeswehr und ihrer
Soldaten diese Truppen und deren Soldaten;
2. strafbar ist nur, wer einen Soldaten dieser Truppen zu einer vorsaetzlichen
rechtswidrigen Tat nach § 16 oder § 19 des Wehrstrafgesetzes bestimmt oder
zu bestimmen versucht oder ihm dazu Hilfe leistet oder wer nach § 111 des
Strafgesetzbuches zu einer solchen Tat auffordert.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten nur fuer Straftaten, die im raeumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes begangen werden.
§ 2 Anwendung von Bussgeldvorschriften zum Schutz der Vertragsstaaten des
Nordatlantikpaktes
Zum Schutz der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat
im raeumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, sind folgende Vorschriften
des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten mit den in den Nummern 1 bis 3 bestimmten
Besonderheiten anzuwenden:
1. § 111 auf Taten gegenueber einem zustaendigen Soldaten oder zustaendigen Beamten
dieser Truppen;
2. § 113 auf oeffentliche Ansammlungen, die gegen Soldaten, Beamte oder von ihnen zur
Unterstuetzung zugezogene Bedienstete dieser Truppen gerichtet sind;
3. § 114 auf das Betreten von militaerischen Einrichtungen und Anlagen eines
Vertragsstaates sowie von Oertlichkeiten, die aus Sicherheitsgruenden zur Erfuellung
dienstlicher Aufgaben dieser Truppen gesperrt sind.
§ 3 Anwendung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes bei
Straftaten gegen die Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes
Fuer die Anwendung der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ueber die
gerichtliche Zustaendigkeit und die Uebernahme, Abgabe oder Ueberweisung der Untersuchung,
Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen stehen die in § 1 genannten Straftaten den
ihnen entsprechenden Verstoessen gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches gleich.
§ 4 Anwendung von Vorschriften der Strafprozessordnung bei Straftaten
gegen die Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes
(1) Hat ein Strafverfahren Straftaten nach § 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den
§§ 94 bis 100, 109f oder 109g des Strafgesetzbuches zum Gegenstand, so gilt § 153d der
Strafprozessordnung entsprechend mit der Massgabe, dass das Absehen von der Verfolgung
oder die Einstellung des Verfahrens zulaessig ist,
1. wenn der Taeter nach der Tat, bevor ihm deren Entdeckung bekannt geworden ist, dazu
beigetragen hat, eine Gefahr fuer die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
oder des betroffenen Vertragsstaates abzuwenden, oder wenn er einen solchen Beitrag
dadurch geleistet hat, dass er nach der Tat sein mit ihr zusammenhaengendes Wissen
ueber verraeterische Bestrebungen offenbart hat, oder
2. soweit die Durchfuehrung des Verfahrens ueber die in der Tat selbst liegende
Gefaehrdung hinaus die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder des
betroffenen Vertragsstaates beeintraechtigen wuerde.
(2) Hat ein Strafverfahren Straftaten nach § 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den
§§ 87, 89, 90a, 94 bis 100, 109d oder 109f des Strafgesetzbuches zum Gegenstand, so
gelten die §§ 153c und 153d der Strafprozessordnung entsprechend mit der Massgabe, dass
an die Stelle der Gefahr eines schweren Nachteils fuer die Bundesrepublik Deutschland
die Gefahr eines schweren Nachteils fuer den betroffenen Vertragsstaat oder seine in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen treten und ueberwiegende oeffentliche
Interessen auch solche des betroffenen Vertragsstaates sind.
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(3) Bevor von der Erhebung der oeffentlichen Klage abgesehen, das Verfahren eingestellt
oder die Klage zurueckgenommen wird, ist der obersten militaerischen Dienststelle der in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des betroffenen Vertragsstaates
oder dem Leiter ihrer diplomatischen Vertretung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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