Verordnung ueber Hoechstmengen an
Mykotoxinen in Lebensmitteln (Mykotoxin-
Hoechstmengenverordnung - MHmV)
MHmV

vom  02.06.1999



"Mykotoxin-Hoechstmengenverordnung vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1248), die zuletzt durch
Artikel 17 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 17 V v. 22.2.2006 I 444

Fussnote

 Textnachweis ab: 12.6.1999 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 53/98   (CELEX Nr: 398L0053)
     Beachtung der
       EWGV 315/93 (CELEX Nr: 393R0315)
\n


Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 98/53/EG der Kommission
vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden fuer
die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Hoechstgehalte fuer
Kontaminanten (ABl. EG Nr. L 201 S. 93).
Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993
zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in
Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 37 S. 1) sind beachtet worden.

Eingangsformel
Das Bundesministerium fuer Gesundheit verordnet auf Grund
- des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 in Verbindung
  mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von dem Abs. 3 gemaess Artikel
  13 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geaendert worden ist, in
  Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz
  1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S.
  3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
  Forsten und fuer Wirtschaft und Technologie sowie
- des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und des § 60 Nr. 1 des Lebensmittel- und
  Bedarfsgegenstaendegesetzes:

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer die in Anlage 1 aufgefuehrten Lebensmittel. Die §§ 4 und 5
gelten auch fuer die in Anlage 2 aufgefuehrten Lebensmittel.

§ 2 Hoechstmengen in Lebensmitteln
(1) In Anlage 1 aufgefuehrte Erzeugnisse, deren Gehalt an den dort genannten Mykotoxinen
die dort fuer sie festgesetzten Hoechstmengen einzeln oder in der Summe ueberschreitet,
duerfen weder unvermischt noch nach Vermischung als Lebensmittel in den Verkehr gebracht
oder zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden.


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(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt in Faellen von unvermischten Erzeugnissen nicht fuer
1. Sortierverfahren, durch die sichergestellt ist, dass die in Anlage 1 genannten
   Hoechstmengen nicht ueberschritten werden,
2. sonstige physikalische Behandlungsverfahren, durch die sichergestellt ist, dass
   die in Anlage 1 genannten Hoechstmengen nicht ueberschritten, sowie gesundheitlich
   bedenkliche Abbau- oder Reaktionsprodukte der Mykotoxine vollstaendig beseitigt
   werden und diese Behandlung keine sonstigen schaedlichen Rueckstaende zur Folge hat,
3. die Abgabe an Betriebe, die eine Behandlung im Sinne der Nummer 1 oder 2 vornehmen.

§ 3 Lagerung und Aufbewahrung sowie Kenntlichmachung von unverarbeiteten
Erzeugnissen und Lebensmitteln mit ueberhoehten Mykotoxingehalten
(1) In Anlage 1 aufgefuehrte Erzeugnisse, deren Mykotoxingehalt die dort fuer sie
festgesetzten Hoechstmengen ueberschreitet, muessen in Lebensmittelbetrieben von
Lebensmitteln getrennt gehalten werden.

(2) In Anlage 1 aufgefuehrte Erzeugnisse, deren Mykotoxingehalt die fuer sie dort
festgesetzten Hoechstmengen ueberschreitet, muessen in Lebensmittelbetrieben ab dem
Zeitpunkt der Kenntnis der Hoechstmengenueberschreitung und bei der Abgabe an Betriebe
im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Hinweis "Ware mit ueberhoehtem Mykotoxingehalt
- Nicht an Verbraucher abgeben" gemaess Absatz 3 Satz 1 kenntlich gemacht werden. Bei
Erzeugnissen, die einer Behandlung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 unterzogen
werden sollen, kann das Kenntlichmachen nach Satz 1 auch mit dem Hinweis "Das Erzeugnis
muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer
Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, um den
Mykotoxingehalt zu reduzieren." erfolgen.

(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind deutlich sichtbar und leicht lesbar auf einer
Aussenflaeche der Packungen und Behaeltnisse, bei der Lagerung und Aufbewahrung loser
Ware auf einem Schild auf oder neben der Ware oder in sonstiger, eine Verwechslung mit
anderen Lebensmitteln ausschliessender Weise anzubringen. Im Falle der Abgabe muessen die
Angaben zusaetzlich in den Begleitpapieren vermerkt werden.

§ 4 Probenahme und Analysemethoden
(1) Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach
Anlage 2 Nr. 2.1 sind die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie
98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und
Analysemethoden fuer die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der
Hoechstmengen fuer Kontaminanten (ABl. EG Nr. L 201 S. 93), zuletzt geaendert durch die
Richtlinie 2004/43/EG der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 113 S. 14),
zu nehmen. Die Probenvorbereitung und die angewendeten Analysemethoden muessen die in
Anhang II der Richtlinie 98/53/EG beschriebenen Kriterien erfuellen.

(2) Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach
Anlage 1 Nr. 3 sind die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 98/53/
EG in der am 5. April 2002 geltenden Fassung zu nehmen. Bei der amtlichen Kontrolle der
Aflatoxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 1 muessen die Probenvorbereitung
und die Analysemethoden die in Anhang II der Richtlinie 98/53/EG in der am 5. April
2002 geltenden Fassung beschriebenen Kriterien erfuellen.

(3) Bei der amtlichen Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in oder auf Erzeugnissen nach
Anlage 2 Nr. 2.2 muss die Probenahme nach den Verfahren des Anhangs I der Richtlinie
2002/26/EG der Kommission vom 13. Maerz 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und
Analysemethoden fuer die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln
(ABl. EG Nr. L 75 S. 38), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/5/EG der Kommission
vom 26. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 27 S. 38) geaendert worden ist, durchgefuehrt werden.
Die Probenvorbereitung und die angewendeten Analysemethoden muessen die in Anhang II der
Richtlinie 2002/26/EG beschriebenen Kriterien erfuellen.

(4) Bei der amtlichen Kontrolle der Patulingehalte in oder auf Erzeugnissen nach
Anlage 2 Nr. 2.3 muss die Probenahme nach den in Anhang I der Richtlinie 2003/78/
                                            -2-
      
                                                                              

EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und
Analysemethoden fuer die amtliche Kontrolle des Patulingehalts von Lebensmitteln (ABl.
EU Nr. L 203 S. 40) beschriebenen Verfahren durchgefuehrt werden. Die Probenvorbereitung
und die angewendeten Analysemethoden muessen die in Anhang II der Richtlinie 2003/78/EG
beschriebenen Kriterien erfuellen.

(5) Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an Fusarientoxinen in oder auf Erzeugnissen
nach Anlage 2 Nr. 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 muss die Probenahme nach den Verfahren des
Anhangs I der Richtlinie 2005/38/EG der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Festlegung
der Probenahmeverfahren und Analysemethoden fuer die amtliche Kontrolle des Gehalts an
Fusarientoxinen in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 143 S. 18) durchgefuehrt werden. Die
Probenvorbereitung und die angewendeten Analysemethoden muessen die in Anhang II der
Richtlinie 2005/38/EG beschriebenen Kriterien erfuellen.

§ 5 Straftaten
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 2
Abs. 1 ein Erzeugnis als Lebensmittel in den Verkehr bringt oder zur Herstellung von
Lebensmitteln verwendet.

(2) Nach § 58 Abs. 3 Nr.   2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer gegen   die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. Maerz
2001 zur Festsetzung der   Hoechstgehalte fuer bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln
(ABl. EG Nr. L 77 S. 1),   zuletzt geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2004 der
Kommission vom 13. April   2004 (ABl. EU Nr. L 106 S. 6), verstoesst, indem vorsaetzlich
oder fahrlaessig
1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 2, auch in
   Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 oder mit Artikel 4 Abs. 1, ein Lebensmittel
   oder ein Verarbeitungserzeugnis in den Verkehr gebracht wird,
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 2 ein dort genanntes
   Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet
   wird oder
3. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b ein Erzeugnis, das einem unter Anhang I Nr.
   2.1.1.1, 2.1.2.1, 2.1.3, 2.1.4, 2.2.1 oder 2.2.2 festgesetzten Hoechstgehalt nicht
   genuegt, als Zutat bei der Herstellung eines anderen Lebensmittels verwendet wird.

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer ein Erzeugnis
1. entgegen § 3 Abs. 1 nicht getrennt haelt oder
2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig, nicht in der
   vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenntlich macht.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine in § 5 Abs. 3 bezeichnete Handlung fahrlaessig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

§ 6a Uebergangsvorschrift
Lebensmittel im Sinne des § 2, die nach den bis zum 13. Februar 2004 geltenden
Vorschriften hergestellt wurden, duerfen noch bis zum 1. September 2005 verarbeitet oder
in den Verkehr gebracht werden.

§ 7 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkuendung in
Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 4 am 1. Januar 2000 in Kraft.


                                            -3-
        
                                                                                

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu §§ 2 und 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, S. 1250;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

                                                                   Hoechstmenge in oder auf
        Mykotoxine                   Erzeugnis
                                                                 Lebensmitteln 1) in myg/kg
1.   Aflatoxin B1      Lebensmittel 2)                                         2
2.   Summe der         a) Enzyme und Enzymzubereitungen,                     0,05
     Aflatoxine B1,        die zur Herstellung von
     B2, G1, G2            Lebensmitteln bestimmt sind;
                       b) Lebensmittel 2)                                   4
3.   Aflatoxin M1      a) Milch 3)                                       0,05
                       b) getrocknete, verarbeitete oder                 0,05
                           aus mehreren Zutaten bestehende unter Beruecksichtigung
                           Milcherzeugnisse 3)             der durch die Trocknung,
                                                           die Verarbeitung oder den
                                                           jeweiligen Anteil der Zutaten
                                                           bedingten Konzentration
4.   Ochratoxin A      Trockenobst, ausgenommen in Anlage                   2
                       2 Nr. 2.2.2 aufgefuehrte getrocknete
                       Weintrauben sowie getrocknete
                       Feigen
                       Getrocknete Feigen                                   8
5.   Deoxynivalenol    Getreideerzeugnisse (Getreide                      500
                       koerner zum direkten Verzehr und
                       verarbeitete Getreideerzeugnisse),
                       ausgenommen Hartweizenerzeugnisse,
                       Brot, Kleingebaeck und Feine
                       Backwaren
                       Brot, Kleingebaeck und Feine                        350
                       Backwaren
6.   Summe der         Maiserzeugnisse (Mais zum                          500
     Fumonisine B 1    direkten Verzehr und verarbeitete
     und B 2           Maiserzeugnisse), ausgenommen
                       Cornflakes
                       Cornflakes                                         100
7.   Zearalenon        Getreideerzeugnisse (Getreidekoerner                 50
                       zum direkten Verzehr und
                       verarbeitete Getreideerzeugnisse)

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1) Die Hoechstmengen beziehen sich auf den zum Verzehr bestimmten Teil.
2) Andere als in Anlage 2 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.4 aufgefuehrte Lebensmittel.
3) Andere als in Anlage 2 aufgefuehrte Milch, die nicht von Kuehen, Schafen, Ziegen oder
   Bueffeln gewonnen oder im Falle von Milcherzeugnissen aus dieser hergestellt worden
   ist.

Anlage 2 (zu §§ 1 und 4)
Erzeugnisse
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 2327 u. 2328;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

(Nach Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. Maerz
2001 zur Festsetzung der Hoechstgehalte fuer bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

                                              -4-
       
                                                                               

(ABl. EG Nr. L 77 S. 1), der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 856/2005 der
Kommission vom 6. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 143 S. 3) geaendert worden ist)
 2.1       Aflatoxine
 2.1.1     Erdnuesse, Schalenfruechte und Trockenfruechte
 2.1.1.1   Erdnuesse, Schalenfruechte und Trockenfruechte und deren
           Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung
           als Lebensmittelzutat bestimmt sind
 2.1.1.2   Erdnuesse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat
           einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen
           werden sollen
 2.1.1.3   Schalenfruechte und Trockenfruechte, die vor ihrem Verzehr oder ihrer
           Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen
           physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
 2.1.2     Getreide (einschliesslich Buchweizen, Fagopyrum sp)
 2.1.2.1   Getreide (einschliesslich Buchweizen, Fagopyrum sp) und dessen
           Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung
           als Lebensmittelzutat bestimmt sind
 2.1.2.2   Getreide (einschliesslich Buchweizen, Fagopyrum sp) ausser Mais, das vor seinem
           Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder
           einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll
 2.1.2.3   Mais, der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat
           einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen
           werden soll
 2.1.3     Milch (Rohmilch, Werkmilch und waermebehandelte Milch)
 2.1.4     Folgende Gewuerzsorten:
           - Capsicum spp. (getrocknete Fruechte, ganz oder gemahlen, einschliesslich
             Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika)
           - Piper spp. (Fruechte, einschliesslich weisser und schwarzer Pfeffer)
           - Myristica fragrans (Muskat)
           - Zingiber officinale (Ingwer)
           - Curcuma longa (Gelbwurz)

 2.1.5     Getreidebeikost und andere Beikost fuer Saeuglinge und Kleinkinder
 2.1.6     Saeuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, einschliesslich
           Saeuglingsmilchnahrung und Folgemilch
 2.1.7     Diaetetische Lebensmittel fuer besondere medizinische Zwecke, die eigens fuer
           Saeuglinge bestimmt sind
 2.2       Ochratoxin A
 2.2.1     Getreide (einschliesslich Reis und Buchweizen) und Getreideerzeugnisse
 2.2.1.1   Rohe Getreidekoerner (einschliesslich roher Reis und roher Buchweizen)
 2.2.1.2   Alle Getreideerzeugnisse (einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse
           und Getreidekoerner zum direkten Verzehr)
 2.2.2     Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen, Sultaninen)
 2.2.3     Geroestete Kaffeebohnen, gemahlener geroesteter Kaffee und loeslicher Kaffee
           (Instant-Kaffee)
 2.2.5     Traubensaft, Traubensaftzutaten in anderen Getraenken, einschliesslich
           Traubennektar und konzentrierter rekonstituierter Traubensaft, zum
           unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und konzentrierter
           rekonstituierter Traubenmost
 2.2.6     Getreidebeikost und andere Beikost fuer Saeuglinge und Kleinkinder


                                             -5-
      
                                                                              

2.2.7     Diaetetische Lebensmittel fuer besondere medizinische Zwecke, die eigens fuer
          Saeuglinge bestimmt sind
2.3       Patulin
2.3.1     -
              Fruchtsaefte, insbesondere Apfelsaft, und Fruchtsaftzusaetze in anderen
              Getraenken, einschliesslich Fruchtnektar
          - Fruchtsaftkonzentrate nach Rekonstitution entsprechend den
            Herstellerangaben

2.3.2     Spirituosen, Apfelwein und andere aus Aepfeln gewonnene oder Apfelsaft
          enthaltende fermentierte Getraenke
2.3.3     Feste, fuer den direkten Verzehr bestimmte Apfelerzeugnisse, einschliesslich
          Apfelkompott, Apfelpueree
2.3.4     -
              Apfelsaft sowie feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und
              Apfelpueree, fuer Saeuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck
              gekennzeichnet und verkauft werden
          - andere Beikost als Getreidebeikost

2.4       Deoxynivalenol (DON)
2.4.1     Andere unverarbeitete Getreide als Hartweizen, Hafer und Mais
2.4.2     Unverarbeiteter Hartweizen und Hafer
2.4.3     Unverarbeiteter Mais
2.4.4     Getreidemehl, einschliesslich Maismehl, Maisgrits und Maisschrot
2.4.5     Brot, Feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Fruehstueckscerealien
2.4.6     Teigwaren (trocken)
2.4.7     Getreidebeikost und andere Beikost fuer Saeuglinge und Kleinkinder
2.5       Zearalenon
2.5.1     Andere unverarbeitete Getreide als Mais
2.5.2     Unverarbeiteter Mais
2.5.3     Getreidemehl ausgenommen Maismehl
2.5.4     Maismehl, Maisschrot, Maisgrits und raffiniertes Maisoel
2.5.5     Brot, Feine Backwaren, Kekse, Snacks und Fruehstueckscerealien aus Mais,
          sonstige Getreide-Snacks und Fruehstueckscerealien
2.5.6     Getreidebeikost fuer Saeuglinge und Kleinkinder aus Mais, sonstige
          Getreidebeikost und andere Beikost fuer Saeuglinge und Kleinkinder
2.6       Fumonisine
2.6.1     Unverarbeiteter Mais
2.6.2     Maisgrits, Maisschrot und Maismehl
2.6.3     Lebensmittel aus Mais zum unmittelbaren Verzehr ausser 2.6.2 und 2.6.4
2.6.4     Getreidebeikost aus Mais und andere Beikost fuer Saeuglinge und Kleinkinder
2.7       T-2 und HT-2 Toxin
2.7.1     Unverarbeitetes Getreide und Getreideerzeugnisse




                                            -6-