Verordnung ueber Hoechstmengen an
Mykotoxinen in Lebensmitteln (Mykotoxin-
Hoechstmengenverordnung - MHmV)
MHmV
vom 02.06.1999
"Mykotoxin-Hoechstmengenverordnung vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1248), die zuletzt durch
Artikel 17 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 17 V v. 22.2.2006 I 444
Fussnote
Textnachweis ab: 12.6.1999 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 53/98 (CELEX Nr: 398L0053)
Beachtung der
EWGV 315/93 (CELEX Nr: 393R0315)
\n
Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 98/53/EG der Kommission
vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden fuer
die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Hoechstgehalte fuer
Kontaminanten (ABl. EG Nr. L 201 S. 93).
Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993
zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in
Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 37 S. 1) sind beachtet worden.
Eingangsformel
Das Bundesministerium fuer Gesundheit verordnet auf Grund
- des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 in Verbindung
mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von dem Abs. 3 gemaess Artikel
13 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geaendert worden ist, in
Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S.
3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Forsten und fuer Wirtschaft und Technologie sowie
- des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und des § 60 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenstaendegesetzes:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer die in Anlage 1 aufgefuehrten Lebensmittel. Die §§ 4 und 5
gelten auch fuer die in Anlage 2 aufgefuehrten Lebensmittel.
§ 2 Hoechstmengen in Lebensmitteln
(1) In Anlage 1 aufgefuehrte Erzeugnisse, deren Gehalt an den dort genannten Mykotoxinen
die dort fuer sie festgesetzten Hoechstmengen einzeln oder in der Summe ueberschreitet,
duerfen weder unvermischt noch nach Vermischung als Lebensmittel in den Verkehr gebracht
oder zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden.
-1-
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt in Faellen von unvermischten Erzeugnissen nicht fuer
1. Sortierverfahren, durch die sichergestellt ist, dass die in Anlage 1 genannten
Hoechstmengen nicht ueberschritten werden,
2. sonstige physikalische Behandlungsverfahren, durch die sichergestellt ist, dass
die in Anlage 1 genannten Hoechstmengen nicht ueberschritten, sowie gesundheitlich
bedenkliche Abbau- oder Reaktionsprodukte der Mykotoxine vollstaendig beseitigt
werden und diese Behandlung keine sonstigen schaedlichen Rueckstaende zur Folge hat,
3. die Abgabe an Betriebe, die eine Behandlung im Sinne der Nummer 1 oder 2 vornehmen.
§ 3 Lagerung und Aufbewahrung sowie Kenntlichmachung von unverarbeiteten
Erzeugnissen und Lebensmitteln mit ueberhoehten Mykotoxingehalten
(1) In Anlage 1 aufgefuehrte Erzeugnisse, deren Mykotoxingehalt die dort fuer sie
festgesetzten Hoechstmengen ueberschreitet, muessen in Lebensmittelbetrieben von
Lebensmitteln getrennt gehalten werden.
(2) In Anlage 1 aufgefuehrte Erzeugnisse, deren Mykotoxingehalt die fuer sie dort
festgesetzten Hoechstmengen ueberschreitet, muessen in Lebensmittelbetrieben ab dem
Zeitpunkt der Kenntnis der Hoechstmengenueberschreitung und bei der Abgabe an Betriebe
im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Hinweis "Ware mit ueberhoehtem Mykotoxingehalt
- Nicht an Verbraucher abgeben" gemaess Absatz 3 Satz 1 kenntlich gemacht werden. Bei
Erzeugnissen, die einer Behandlung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 unterzogen
werden sollen, kann das Kenntlichmachen nach Satz 1 auch mit dem Hinweis "Das Erzeugnis
muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer
Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, um den
Mykotoxingehalt zu reduzieren." erfolgen.
(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind deutlich sichtbar und leicht lesbar auf einer
Aussenflaeche der Packungen und Behaeltnisse, bei der Lagerung und Aufbewahrung loser
Ware auf einem Schild auf oder neben der Ware oder in sonstiger, eine Verwechslung mit
anderen Lebensmitteln ausschliessender Weise anzubringen. Im Falle der Abgabe muessen die
Angaben zusaetzlich in den Begleitpapieren vermerkt werden.
§ 4 Probenahme und Analysemethoden
(1) Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach
Anlage 2 Nr. 2.1 sind die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie
98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und
Analysemethoden fuer die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der
Hoechstmengen fuer Kontaminanten (ABl. EG Nr. L 201 S. 93), zuletzt geaendert durch die
Richtlinie 2004/43/EG der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 113 S. 14),
zu nehmen. Die Probenvorbereitung und die angewendeten Analysemethoden muessen die in
Anhang II der Richtlinie 98/53/EG beschriebenen Kriterien erfuellen.
(2) Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach
Anlage 1 Nr. 3 sind die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 98/53/
EG in der am 5. April 2002 geltenden Fassung zu nehmen. Bei der amtlichen Kontrolle der
Aflatoxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 1 muessen die Probenvorbereitung
und die Analysemethoden die in Anhang II der Richtlinie 98/53/EG in der am 5. April
2002 geltenden Fassung beschriebenen Kriterien erfuellen.
(3) Bei der amtlichen Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in oder auf Erzeugnissen nach
Anlage 2 Nr. 2.2 muss die Probenahme nach den Verfahren des Anhangs I der Richtlinie
2002/26/EG der Kommission vom 13. Maerz 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und
Analysemethoden fuer die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln
(ABl. EG Nr. L 75 S. 38), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/5/EG der Kommission
vom 26. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 27 S. 38) geaendert worden ist, durchgefuehrt werden.
Die Probenvorbereitung und die angewendeten Analysemethoden muessen die in Anhang II der
Richtlinie 2002/26/EG beschriebenen Kriterien erfuellen.
(4) Bei der amtlichen Kontrolle der Patulingehalte in oder auf Erzeugnissen nach
Anlage 2 Nr. 2.3 muss die Probenahme nach den in Anhang I der Richtlinie 2003/78/
-2-
EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und
Analysemethoden fuer die amtliche Kontrolle des Patulingehalts von Lebensmitteln (ABl.
EU Nr. L 203 S. 40) beschriebenen Verfahren durchgefuehrt werden. Die Probenvorbereitung
und die angewendeten Analysemethoden muessen die in Anhang II der Richtlinie 2003/78/EG
beschriebenen Kriterien erfuellen.
(5) Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an Fusarientoxinen in oder auf Erzeugnissen
nach Anlage 2 Nr. 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 muss die Probenahme nach den Verfahren des
Anhangs I der Richtlinie 2005/38/EG der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Festlegung
der Probenahmeverfahren und Analysemethoden fuer die amtliche Kontrolle des Gehalts an
Fusarientoxinen in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 143 S. 18) durchgefuehrt werden. Die
Probenvorbereitung und die angewendeten Analysemethoden muessen die in Anhang II der
Richtlinie 2005/38/EG beschriebenen Kriterien erfuellen.
§ 5 Straftaten
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 2
Abs. 1 ein Erzeugnis als Lebensmittel in den Verkehr bringt oder zur Herstellung von
Lebensmitteln verwendet.
(2) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. Maerz
2001 zur Festsetzung der Hoechstgehalte fuer bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln
(ABl. EG Nr. L 77 S. 1), zuletzt geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2004 der
Kommission vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 106 S. 6), verstoesst, indem vorsaetzlich
oder fahrlaessig
1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 2, auch in
Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 oder mit Artikel 4 Abs. 1, ein Lebensmittel
oder ein Verarbeitungserzeugnis in den Verkehr gebracht wird,
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 2 ein dort genanntes
Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet
wird oder
3. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b ein Erzeugnis, das einem unter Anhang I Nr.
2.1.1.1, 2.1.2.1, 2.1.3, 2.1.4, 2.2.1 oder 2.2.2 festgesetzten Hoechstgehalt nicht
genuegt, als Zutat bei der Herstellung eines anderen Lebensmittels verwendet wird.
(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer ein Erzeugnis
1. entgegen § 3 Abs. 1 nicht getrennt haelt oder
2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenntlich macht.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine in § 5 Abs. 3 bezeichnete Handlung fahrlaessig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
§ 6a Uebergangsvorschrift
Lebensmittel im Sinne des § 2, die nach den bis zum 13. Februar 2004 geltenden
Vorschriften hergestellt wurden, duerfen noch bis zum 1. September 2005 verarbeitet oder
in den Verkehr gebracht werden.
§ 7 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkuendung in
Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 4 am 1. Januar 2000 in Kraft.
-3-
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu §§ 2 und 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, S. 1250;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Hoechstmenge in oder auf
Mykotoxine Erzeugnis
Lebensmitteln 1) in myg/kg
1. Aflatoxin B1 Lebensmittel 2) 2
2. Summe der a) Enzyme und Enzymzubereitungen, 0,05
Aflatoxine B1, die zur Herstellung von
B2, G1, G2 Lebensmitteln bestimmt sind;
b) Lebensmittel 2) 4
3. Aflatoxin M1 a) Milch 3) 0,05
b) getrocknete, verarbeitete oder 0,05
aus mehreren Zutaten bestehende unter Beruecksichtigung
Milcherzeugnisse 3) der durch die Trocknung,
die Verarbeitung oder den
jeweiligen Anteil der Zutaten
bedingten Konzentration
4. Ochratoxin A Trockenobst, ausgenommen in Anlage 2
2 Nr. 2.2.2 aufgefuehrte getrocknete
Weintrauben sowie getrocknete
Feigen
Getrocknete Feigen 8
5. Deoxynivalenol Getreideerzeugnisse (Getreide 500
koerner zum direkten Verzehr und
verarbeitete Getreideerzeugnisse),
ausgenommen Hartweizenerzeugnisse,
Brot, Kleingebaeck und Feine
Backwaren
Brot, Kleingebaeck und Feine 350
Backwaren
6. Summe der Maiserzeugnisse (Mais zum 500
Fumonisine B 1 direkten Verzehr und verarbeitete
und B 2 Maiserzeugnisse), ausgenommen
Cornflakes
Cornflakes 100
7. Zearalenon Getreideerzeugnisse (Getreidekoerner 50
zum direkten Verzehr und
verarbeitete Getreideerzeugnisse)
-----
1) Die Hoechstmengen beziehen sich auf den zum Verzehr bestimmten Teil.
2) Andere als in Anlage 2 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.4 aufgefuehrte Lebensmittel.
3) Andere als in Anlage 2 aufgefuehrte Milch, die nicht von Kuehen, Schafen, Ziegen oder
Bueffeln gewonnen oder im Falle von Milcherzeugnissen aus dieser hergestellt worden
ist.
Anlage 2 (zu §§ 1 und 4)
Erzeugnisse
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 2327 u. 2328;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
(Nach Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. Maerz
2001 zur Festsetzung der Hoechstgehalte fuer bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln
-4-
(ABl. EG Nr. L 77 S. 1), der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 856/2005 der
Kommission vom 6. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 143 S. 3) geaendert worden ist)
2.1 Aflatoxine
2.1.1 Erdnuesse, Schalenfruechte und Trockenfruechte
2.1.1.1 Erdnuesse, Schalenfruechte und Trockenfruechte und deren
Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung
als Lebensmittelzutat bestimmt sind
2.1.1.2 Erdnuesse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat
einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen
werden sollen
2.1.1.3 Schalenfruechte und Trockenfruechte, die vor ihrem Verzehr oder ihrer
Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen
physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
2.1.2 Getreide (einschliesslich Buchweizen, Fagopyrum sp)
2.1.2.1 Getreide (einschliesslich Buchweizen, Fagopyrum sp) und dessen
Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung
als Lebensmittelzutat bestimmt sind
2.1.2.2 Getreide (einschliesslich Buchweizen, Fagopyrum sp) ausser Mais, das vor seinem
Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder
einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll
2.1.2.3 Mais, der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat
einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen
werden soll
2.1.3 Milch (Rohmilch, Werkmilch und waermebehandelte Milch)
2.1.4 Folgende Gewuerzsorten:
- Capsicum spp. (getrocknete Fruechte, ganz oder gemahlen, einschliesslich
Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika)
- Piper spp. (Fruechte, einschliesslich weisser und schwarzer Pfeffer)
- Myristica fragrans (Muskat)
- Zingiber officinale (Ingwer)
- Curcuma longa (Gelbwurz)
2.1.5 Getreidebeikost und andere Beikost fuer Saeuglinge und Kleinkinder
2.1.6 Saeuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, einschliesslich
Saeuglingsmilchnahrung und Folgemilch
2.1.7 Diaetetische Lebensmittel fuer besondere medizinische Zwecke, die eigens fuer
Saeuglinge bestimmt sind
2.2 Ochratoxin A
2.2.1 Getreide (einschliesslich Reis und Buchweizen) und Getreideerzeugnisse
2.2.1.1 Rohe Getreidekoerner (einschliesslich roher Reis und roher Buchweizen)
2.2.1.2 Alle Getreideerzeugnisse (einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse
und Getreidekoerner zum direkten Verzehr)
2.2.2 Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen, Sultaninen)
2.2.3 Geroestete Kaffeebohnen, gemahlener geroesteter Kaffee und loeslicher Kaffee
(Instant-Kaffee)
2.2.5 Traubensaft, Traubensaftzutaten in anderen Getraenken, einschliesslich
Traubennektar und konzentrierter rekonstituierter Traubensaft, zum
unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und konzentrierter
rekonstituierter Traubenmost
2.2.6 Getreidebeikost und andere Beikost fuer Saeuglinge und Kleinkinder
-5-
2.2.7 Diaetetische Lebensmittel fuer besondere medizinische Zwecke, die eigens fuer
Saeuglinge bestimmt sind
2.3 Patulin
2.3.1 -
Fruchtsaefte, insbesondere Apfelsaft, und Fruchtsaftzusaetze in anderen
Getraenken, einschliesslich Fruchtnektar
- Fruchtsaftkonzentrate nach Rekonstitution entsprechend den
Herstellerangaben
2.3.2 Spirituosen, Apfelwein und andere aus Aepfeln gewonnene oder Apfelsaft
enthaltende fermentierte Getraenke
2.3.3 Feste, fuer den direkten Verzehr bestimmte Apfelerzeugnisse, einschliesslich
Apfelkompott, Apfelpueree
2.3.4 -
Apfelsaft sowie feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und
Apfelpueree, fuer Saeuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck
gekennzeichnet und verkauft werden
- andere Beikost als Getreidebeikost
2.4 Deoxynivalenol (DON)
2.4.1 Andere unverarbeitete Getreide als Hartweizen, Hafer und Mais
2.4.2 Unverarbeiteter Hartweizen und Hafer
2.4.3 Unverarbeiteter Mais
2.4.4 Getreidemehl, einschliesslich Maismehl, Maisgrits und Maisschrot
2.4.5 Brot, Feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Fruehstueckscerealien
2.4.6 Teigwaren (trocken)
2.4.7 Getreidebeikost und andere Beikost fuer Saeuglinge und Kleinkinder
2.5 Zearalenon
2.5.1 Andere unverarbeitete Getreide als Mais
2.5.2 Unverarbeiteter Mais
2.5.3 Getreidemehl ausgenommen Maismehl
2.5.4 Maismehl, Maisschrot, Maisgrits und raffiniertes Maisoel
2.5.5 Brot, Feine Backwaren, Kekse, Snacks und Fruehstueckscerealien aus Mais,
sonstige Getreide-Snacks und Fruehstueckscerealien
2.5.6 Getreidebeikost fuer Saeuglinge und Kleinkinder aus Mais, sonstige
Getreidebeikost und andere Beikost fuer Saeuglinge und Kleinkinder
2.6 Fumonisine
2.6.1 Unverarbeiteter Mais
2.6.2 Maisgrits, Maisschrot und Maismehl
2.6.3 Lebensmittel aus Mais zum unmittelbaren Verzehr ausser 2.6.2 und 2.6.4
2.6.4 Getreidebeikost aus Mais und andere Beikost fuer Saeuglinge und Kleinkinder
2.7 T-2 und HT-2 Toxin
2.7.1 Unverarbeitetes Getreide und Getreideerzeugnisse
-6-