Verordnung ueber den Mutterschutz fuer
Soldatinnen (Mutterschutzverordnung fuer
Soldatinnen - MuSchSoldV)
MuSchSoldV
vom 21.12.1990
"Mutterschutzverordnung fuer Soldatinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
November 2004 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 39 der Verordnung vom
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 18.11.2004 I 2858
Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 39 V v. 12.2.2009 I 320
Fussnote
Textnachweis ab: 30.12.1990
§ 1
Sobald einer Soldatin bekannt wird, dass sie schwanger ist, soll sie dies und den
mutmasslichen Tag der Entbindung der oder dem naechsten Disziplinarvorgesetzten oder der
Truppenaerztin oder dem Truppenarzt mitteilen.
§ 2
(1) Soweit sich aus den §§ 3 und 4 nichts anderes ergibt, nimmt eine Soldatin waehrend
der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1) am regelmaessigen Dienst
teil. Sie darf jedoch nicht zu zusaetzlichem Dienst und nicht in der Nacht zwischen
zwanzig und sechs Uhr zum Dienst herangezogen werden. Im Uebrigen entscheidet ueber Art
und Dauer der taeglichen Dienstleistung die oder der naechste Disziplinarvorgesetzte auf
Grund eines aerztlichen Zeugnisses.
(2) Zusaetzlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die ueber die
Dauer der taeglichen Rahmendienstzeit hinaus geleistet wird.
(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 duerfen schwangere Soldatinnen
des Militaermusikdienstes in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende
Soldatinnen des Militaermusikdienstes als Kuenstlerinnen bei Musikauffuehrungen bis 23 Uhr
zum Dienst herangezogen werden.
§ 3
(1) Waehrend der Schwangerschaft darf eine Soldatin nicht zu Dienstleistungen
herangezogen werden, bei denen sie schweren koerperlichen Belastungen, schaedlichen
Einwirkungen von gesundheitsgefaehrdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder
Daempfen, von Hitze, Kaelte oder Naesse, von Erschuetterungen oder Laerm ausgesetzt ist.
(2) Dies gilt besonders fuer
1. Dienstleistungen, bei denen erfahrungsgemaess die Gefahr einer Infektionskrankheit
besteht;
2. den Aufenthalt im Kontrollbereich ionisierender Strahlung, radioaktiver Stoffe oder
von Roentgeneinrichtungen, ausser zur eigenen roentgenologischen Untersuchung;
3. die Teilnahme an militaerischen Uebungen unter feldmaessigen Bedingungen sowie
4. Dienstleistungen nach § 4 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung.
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§ 3a
Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Muetter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997
(BGBl. I S. 782) sind entsprechend anzuwenden.
§ 4
Eine Soldatin darf waehrend der Schwangerschaft nicht zu Dienstleistungen herangezogen
werden, soweit nach aerztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei
Fortdauer der Dienstleistung gefaehrdet ist.
§ 5
(1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und in den ersten acht Wochen nach
der Entbindung ist eine Soldatin nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen; die Frist
nach der Geburt verlaengert sich bei Frueh- oder Mehrlingsgeburten auf zwoelf Wochen, bei
Fruehgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusaetzlich um den Zeitraum, der
vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes
kann die Mutter auf ihr ausdrueckliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen, aber
noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschaeftigt werden,
wenn nach aerztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklaerung jederzeit
widerrufen.
(2) Eine Soldatin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach aerztlichem
Zeugnis nicht voll dienstfaehig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfaehigkeit
uebersteigenden Dienst herangezogen werden.
(3) Solange eine Soldatin stillt, darf sie nicht zu den in § 3 genannten
Dienstleistungen herangezogen werden. Fuer die zum Stillen erforderliche Zeit gilt § 7
Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.
§ 6
Durch die Verbote der §§ 3 bis 5 sowie des § 2 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich des Dienstes
zu unguenstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die Zahlung der
Dienstbezuege und des Ausbildungsgeldes fuer Sanitaetsoffizier-Anwaerter nicht beruehrt.
Das gleiche gilt fuer die Dienstbefreiung waehrend der Stillzeit (§ 5 Abs. 3 Satz 2).
Bemessungsgrundlage fuer die Zahlung der Erschwerniszulagen fuer Dienst zu unguenstigen
Zeiten und fuer Wechselschicht- oder Schichtdienst ist der Durchschnitt der Zulagen der
letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
§ 6a
Soweit die in § 5 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit
fallen, erhaelt die Soldatin einen Zuschuss von 13 Euro je Kalendertag, wenn sie waehrend
der Elternzeit nicht eine Teilzeitbeschaeftigung als Arbeitnehmerin aufgenommen hat.
Bei einer Soldatin, deren Dienstbezuege oder Ausbildungsgeld fuer Sanitaetsoffizier-
Anwaerter (ohne die mit Ruecksicht auf den Familienstand gewaehrten Zuschlaege und ohne
Aufwandsentschaedigung sowie ohne Auslandsdienstbezuege nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in
der gesetzlichen Krankenversicherung ueberschreiten oder ueberschreiten wuerden, ist der
Zuschuss auf 210 Euro begrenzt.
§ 6b
(1) Waehrend der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf
die Entlassung einer Soldatin auf Zeit gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden,
wenn der oder dem fuer die Entlassung zustaendigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder
die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfuegung
ist zurueckzunehmen, wenn der oder dem fuer die Entlassung zustaendigen Vorgesetzten
die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung
gemeldet wird; das Ueberschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von
der Soldatin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Meldung unverzueglich nachgeholt
wird.
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(2) In besonderen Faellen kann mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der
Verteidigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung nach
§ 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes ausgesprochen werden.
(3) § 55 Abs. 1 des Soldatengesetzes bleibt unberuehrt.
§ 7 (weggefallen)
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§ 8
(Aufhebung einer anderen Vorschrift)
§ 9 (Inkrafttreten)
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