Gesetz zum Schutz der erwerbstaetigen Mutter
(Mutterschutzgesetz - MuSchG)
MuSchG
vom 24.01.1952
"Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S.
2318), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Maerz 2009 (BGBl. I S. 550)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 20.6.2002 I 2318;
zuletzt geaendert durch Art. 14 G v. 17.3.2009 I 550
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1982 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 85/92 (CELEX Nr: 392L0085)
Ueberschrift: Das G ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem.
Anlage I Kap. X Sachg. A Abschn. III iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1072 ab 1.
Januar 1991 anzuwenden. Es gilt nicht fuer Geburten vor dem 1. Januar 1991.
Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich § 1
Gestaltung des
Arbeitsplatzes § 2
Zweiter Abschnitt
Beschaeftigungsverbote
Beschaeftigungsverbote
fuer werdende Muetter § 3
Weitere
Beschaeftigungsverbote § 4
Mitteilungspflicht,
aerztliches Zeugnis § 5
Beschaeftigungsverbote
nach der Entbindung § 6
Stillzeit § 7
Mehrarbeit, Nacht- und
Sonntagsarbeit § 8
Abschnitt 2a
Mutterschaftsurlaub
(weggefallen) §§ 8a - 8d
Dritter Abschnitt
Kuendigung
Kuendigungsverbot § 9
(weggefallen) § 9a
Erhaltung von Rechten § 10
Vierter Abschnitt
Leistungen
Arbeitsentgelt bei
Beschaeftigungsverboten § 11
(weggefallen) § 12
Mutterschaftsgeld § 13
-1-
Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld § 14
Sonstige Leistungen
bei Schwangerschaft und
Mutterschaft § 15
Freistellung fuer
Untersuchungen § 16
Erholungsurlaub § 17
Fuenfter Abschnitt
Durchfuehrung des Gesetzes
Auslage des Gesetzes § 18
Auskunft § 19
Aufsichtsbehoerden § 20
Sechster Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten § 21
(weggefallen) § 22, 23
Siebter Abschnitt
Schlussvorschriften
In Heimarbeit
Beschaeftigte § 24
(weggefallen) § 25
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt
1. fuer Frauen, die in einem Arbeitsverhaeltnis stehen,
2. fuer weibliche in Heimarbeit Beschaeftigte und ihnen Gleichgestellte (§ 1 Abs. 1 und
2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. Maerz 1951 BGBl. I S. 191), soweit sie am Stueck
mitarbeiten.
§ 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes
(1) Wer eine werdende oder stillende Mutter beschaeftigt, hat bei der Einrichtung und
der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschliesslich der Maschinen, Werkzeuge und Geraete
und bei der Regelung der Beschaeftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Massnahmen
zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen.
(2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschaeftigt, bei denen sie
staendig stehen oder gehen muss, hat fuer sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen
bereitzustellen.
(3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschaeftigt, bei denen sie
staendig sitzen muss, hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu
geben.
(4) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. den Arbeitgeber zu verpflichten, zur Vermeidung von Gesundheitsgefaehrdungen der
werdenden oder stillenden Muetter oder ihrer Kinder Liegeraeume fuer diese Frauen
einzurichten und sonstige Massnahmen zur Durchfuehrung des in Absatz 1 enthaltenen
Grundsatzes zu treffen,
2. naehere Einzelheiten zu regeln wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers zur
Beurteilung einer Gefaehrdung fuer die werdenden oder stillenden Muetter, zur
Durchfuehrung der notwendigen Schutzmassnahmen und zur Unterrichtung der betroffenen
-2-
Arbeitnehmerinnen nach Massgabe der insoweit umzusetzenden Artikel 4 bis 6
der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 ueber die Durchfuehrung
von Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von
schwangeren Arbeitnehmerinnen, Woechnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am
Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 348 S. 1).
(5) Unabhaengig von den auf Grund des Absatzes 4 erlassenen Vorschriften kann die
Aufsichtsbehoerde in Einzelfaellen anordnen, welche Vorkehrungen und Massnahmen zur
Durchfuehrung des Absatzes 1 zu treffen sind.
Zweiter Abschnitt
Beschaeftigungsverbote
§ 3 Beschaeftigungsverbote fuer werdende Muetter
(1) Werdende Muetter duerfen nicht beschaeftigt werden, soweit nach aerztlichem Zeugnis
Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschaeftigung gefaehrdet
ist.
(2) Werdende Muetter duerfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht
beschaeftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdruecklich bereit
erklaeren; die Erklaerung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 4 Weitere Beschaeftigungsverbote
(1) Werdende Muetter duerfen nicht mit schweren koerperlichen Arbeiten und nicht
mit Arbeiten beschaeftigt werden, bei denen sie schaedlichen Einwirkungen von
gesundheitsgefaehrdenden Stoffen oder Strahlen von Staub, Gasen oder Daempfen, von Hitze,
Kaelte oder Naesse, von Erschuetterungen oder Laerm ausgesetzt sind.
(2) Werdende Muetter duerfen insbesondere nicht beschaeftigt werden
1. mit Arbeiten, bei denen regelmaessig Lasten von mehr als fuenf kg Gewicht oder
gelegentlich Lasten von mehr als zehn kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel
von Hand gehoben, bewegt oder befoerdert werden. Sollen groessere Lasten mit
mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befoerdert werden, so
darf die koerperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht groesser sein als bei
Arbeiten nach Satz 1,
2. nach Ablauf des fuenften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen
sie staendig stehen muessen, soweit diese Beschaeftigung taeglich vier Stunden
ueberschreitet,
3. mit Arbeiten, bei denen sie sich haeufig erheblich strecken oder beugen oder bei
denen sie dauernd hocken oder sich gebueckt halten muessen,
4. mit der Bedienung von Geraeten und Maschinen aller Art mit hoher Fussbeanspruchung,
insbesondere von solchen mit Fussantrieb,
5. mit dem Schaelen von Holz,
6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Masse der
Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch
das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhoehte Gefaehrdung fuer die
werdende Mutter oder eine Gefahr fuer die Leibesfrucht besteht,
7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Befoerderungsmitteln,
8. mit Arbeiten, bei denen sie erhoehten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr
auszugleiten, zu fallen oder abzustuerzen, ausgesetzt sind.
(3) Die Beschaeftigung von werdenden Muettern mit
1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo
ein hoeheres Entgelt erzielt werden kann,
2. Fliessarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
-3-
ist verboten. Die Aufsichtsbehoerde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der
Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeintraechtigung der Gesundheit von Mutter oder
Kind nicht befuerchten lassen. Die Aufsichtsbehoerde kann die Beschaeftigung fuer alle
werdenden Muetter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 2 fuer alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung
beschaeftigten Frauen gegeben sind.
(4) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgefaehrdungen der
werdenden oder stillenden Muetter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschaeftigungsverbote der Absaetze 1 und 2
fallen,
2. weitere Beschaeftigungsverbote fuer werdende und stillende Muetter vor und nach der
Entbindung zu erlassen.
(5) Die Aufsichtsbehoerde kann in Einzelfaellen bestimmen, ob eine Arbeit unter die
Beschaeftigungsverbote der Absaetze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung gemaess
Absatz 4 erlassenen Verordnung faellt. Sie kann in Einzelfaellen die Beschaeftigung mit
bestimmten anderen Arbeiten verbieten.
§ 5 Mitteilungspflicht, aerztliches Zeugnis
(1) Werdende Muetter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmasslichen
Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen
des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der
Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehoerde unverzueglich von der Mitteilung der werdenden
Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht
unbefugt bekannt geben.
(2) Fuer die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Zeitraeume vor der Entbindung
ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme massgebend; das Zeugnis soll den
mutmasslichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme ueber den
Zeitpunkt der Entbindung, so verkuerzt oder verlaengert sich diese Frist entsprechend.
(3) Die Kosten fuer die Zeugnisse nach den Absaetzen 1 und 2 traegt der Arbeitgeber.
§ 6 Beschaeftigungsverbote nach der Entbindung
(1) Muetter duerfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Frueh- und Mehrlingsgeburten
bis zum Ablauf von zwoelf Wochen nach der Entbindung nicht beschaeftigt werden. Bei
Fruehgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlaengern sich die Fristen
nach Satz 1 zusaetzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht
in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr
ausdrueckliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch
nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschaeftigt werden, wenn
nach aerztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklaerung jederzeit
widerrufen.
(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach aerztlichem Zeugnis nicht
voll leistungsfaehig sind, duerfen nicht zu einer ihre Leistungsfaehigkeit uebersteigenden
Arbeit herangezogen werden.
(3) Stillende Muetter duerfen mit den in § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie Abs.
3 Satz 1 genannten Arbeiten nicht beschaeftigt werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3
Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend.
§ 7 Stillzeit
(1) Stillenden Muettern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit,
mindestens aber zweimal taeglich eine halbe Stunde oder einmal taeglich eine Stunde
freizugeben. Bei einer zusammenhaengenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll
auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Naehe
-4-
der Arbeitsstaette keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von
mindestens 90 Minuten gewaehrt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhaengend, soweit
sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
(2) Durch die Gewaehrung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die
Stillzeit darf von stillenden Muettern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf
die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen
angerechnet werden.
(3) Die Aufsichtsbehoerde kann in Einzelfaellen naehere Bestimmungen ueber Zahl, Lage und
Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillraeumen vorschreiben.
(4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit Beschaeftigten und
den ihnen Gleichgestellten fuer die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines
durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber 0,38 Euro fuer jeden Werktag zu
zahlen. Ist die Frau fuer mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister taetig, so haben
diese das Entgelt fuer die Stillzeit zu gleichen Teilen zu gewaehren. Auf das Entgelt
finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. Maerz 1951
(BGBl. I S. 191) ueber den Entgeltschutz Anwendung.
§ 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
(1) Werdende und stillende Muetter duerfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht
zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschaeftigt werden.
(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die
1. von Frauen unter 18 Jahren ueber 8 Stunden taeglich oder 80 Stunden in der
Doppelwoche,
2. von sonstigen Frauen ueber 8 1/2 Stunden taeglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche
hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.
(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 duerfen werdende Muetter in den
ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Muetter beschaeftigt werden
1. in Gast- und Schankwirtschaften und im Uebrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr,
2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,
3. als Kuenstlerinnen bei Musikauffuehrungen, Theatervorstellungen und aehnlichen
Auffuehrungen bis 23 Uhr.
(4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im uebrigen
Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten,
bei Musikauffuehrungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen
oder Lustbarkeiten duerfen werdende oder stillende Muetter, abweichend von Absatz 1,
an Sonn- und Feiertagen beschaeftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe
gewaehrt wird.
(5) An in Heimarbeit Beschaeftigte und ihnen Gleichgestellte, +ie werdende oder
stillende Muetter sind, darf Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen
Fertigungsfristen ausgegeben werden, dass sie von der werdenden Mutter voraussichtlich
waehrend einer 8-stuendigen Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter voraussichtlich
waehrend einer 7 1/4-stuendigen Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgefuehrt werden kann.
Die Aufsichtsbehoerde kann in Einzelfaellen naehere Bestimmungen ueber die Arbeitsmenge
treffen; falls ein Heimarbeitsausschuss besteht, hat sie diesen vorher zu hoeren.
(6) Die Aufsichtsbehoerde kann in begruendeten Einzelfaellen Ausnahmen von den
vorstehenden Vorschriften zulassen.
Abschnitt 2a
Mutterschaftsurlaub
-5-
§§ 8a bis 8d
(weggefallen)
Dritter Abschnitt
Kuendigung
§ 9 Kuendigungsverbot
(1) Die Kuendigung gegenueber einer Frau waehrend der Schwangerschaft und bis zum Ablauf
von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulaessig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit
der Kuendigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier
Wochen nach Zugang der Kuendigung mitgeteilt wird; das Ueberschreiten dieser Frist ist
unschaedlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und
die Mitteilung unverzueglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt fuer
Frauen, die den in Heimarbeit Beschaeftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die
Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kuendigung - des Heimarbeitsgesetzes vom
14. Maerz 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt.
(2) Kuendigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Die fuer den Arbeitsschutz zustaendige oberste Landesbehoerde oder die von ihr
bestimmte Stelle kann in besonderen Faellen, die nicht mit dem Zustand einer Frau
waehrend der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der
Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kuendigung fuer zulaessig erklaeren.
Die Kuendigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulaessigen Kuendigungsgrund
angeben.
(4) In Heimarbeit Beschaeftigte und ihnen Gleichgestellte duerfen waehrend der
Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen
ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen werden; die Vorschriften der
§§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unberuehrt.
§ 9a
(weggefallen)
§ 10 Erhaltung von Rechten
(1) Eine Frau kann waehrend der Schwangerschaft und waehrend der Schutzfrist nach der
Entbindung (§ 6 Abs. 1) das Arbeitsverhaeltnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der
Schutzfrist nach der Entbindung kuendigen.
(2) Wird das Arbeitsverhaeltnis nach Absatz 1 aufgeloest und wird die Frau innerhalb
eines Jahres nach der Entbindung in ihrem bisherigen Betrieb wieder eingestellt,
so gilt, soweit Rechte aus dem Arbeitsverhaeltnis von der Dauer der Betriebs- oder
Berufszugehoerigkeit oder von der Dauer der Beschaeftigungs- oder Dienstzeit abhaengen,
das Arbeitsverhaeltnis als nicht unterbrochen. Dies gilt nicht, wenn die Frau in der
Zeit von der Aufloesung des Arbeitsverhaeltnisses bis zur Wiedereinstellung bei einem
anderen Arbeitgeber beschaeftigt war.
Vierter Abschnitt
Leistungen
§ 11 Arbeitsentgelt bei Beschaeftigungsverboten
(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht
Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen koennen,
vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der
letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist,
-6-
weiter zu gewaehren, wenn sie wegen eines Beschaeftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§
4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach §
8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder voellig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch,
wenn wegen dieser Verbote die Beschaeftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird
das Arbeitsverhaeltnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der
Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate
der Beschaeftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhaeltnis nach Satz 1 oder 3 kuerzer
gedauert, so ist der kuerzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in
denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben ausser Betracht.
(2) Bei Verdiensterhoehungen nicht nur voruebergehender Natur, die waehrend oder
nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhoehten Verdienst
auszugehen. Verdienstkuerzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit,
Arbeitsausfaellen oder unverschuldeter Arbeitsversaeumnis eintreten, bleiben fuer die
Berechnung des Durchschnittsverdienstes ausser Betracht. Zu beruecksichtigen sind
dauerhafte Verdienstkuerzungen, die waehrend oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums
eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschaeftigungsverbot beruhen.
(3) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften ueber die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im Sinne der
Absaetze 1 und 2 zu erlassen.
§ 12
(weggefallen)
§ 13 Mutterschaftsgeld
(1) Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten fuer die Zeit
der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie fuer den Entbindungstag
Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des
Gesetzes ueber die Krankenversicherung der Landwirte ueber das Mutterschaftsgeld.
(2) Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten, wenn
sie bei Beginn der Schutzfrist nach nach § 3 Abs. 2 in einem Arbeitsverhaeltnis stehen
oder in Heimarbeit beschaeftigt sind, fuer die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und
des § 6 Abs. 1 sowie fuer den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes
in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung ueber das
Mutterschaftsgeld, hoechstens jedoch insgesamt 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird
diesen Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt. Die Saetze 1 und 2 gelten
fuer Frauen entsprechend, deren Arbeitsverhaeltnis waehrend ihrer Schwangerschaft oder der
Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Massgabe von § 9 Abs. 3 aufgeloest worden ist.
(3) Frauen, die waehrend der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 oder des § 6 Abs. 1 von
einem Beamten- in ein Arbeitsverhaeltnis wechseln, erhalten von diesem Zeitpunkt an
Mutterschaftsgeld entsprechend den Absaetzen 1 und 2.
§ 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
(1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4
und Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, § 29 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes ueber
die Krankenversicherung der Landwirte oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhalten waehrend
ihres bestehenden Arbeitsverhaeltnisses fuer die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs.
2 und § 6 Abs. 1 sowie fuer den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss
in Hoehe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzuege
verminderten durchschnittlichen kalendertaeglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche
kalendertaegliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten,
bei woechentlicher Abrechnung aus den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn
der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. Nicht nur voruebergehende Erhoehungen
des Arbeitsentgeltes, die waehrend der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1
wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an
denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfaellen oder unverschuldeter Arbeitsversaeumnis
kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben ausser Betracht.
-7-
Zu beruecksichtigen sind dauerhafte Verdienstkuerzungen, die waehrend oder nach Ablauf
des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen
Beschaeftigungsverbot beruhen. Ist danach eine Berechnung nicht moeglich, so ist das
durchschnittliche kalendertaegliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschaeftigten
zugrunde zu legen.
(2) Frauen, deren Arbeitsverhaeltnis waehrend ihrer Schwangerschaft oder waehrend der
Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Massgabe von § 9 Abs. 3 aufgeloest worden ist, erhalten
bis zum Ende dieser Schutzfrist den Zuschuss nach Absatz 1 von der fuer die Zahlung des
Mutterschaftsgeldes zustaendigen Stelle.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses
im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch seinen Zuschuss
nach Absatz 1 nicht zahlen kann.
(4) Der Zuschuss nach den Absaetzen 1 bis 3 entfaellt fuer die Zeit, in der Frauen
die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen
oder in Anspruch genommen haetten, wenn deren Arbeitsverhaeltnis nicht waehrend ihrer
Schwangerschaft oder waehrend der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulaessig
aufgeloest worden waere. Dies gilt nicht, soweit sie eine zulaessige Teilzeitarbeit
leisten.
Fussnote
§ 14 Abs. 1 Satz 1: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar gem.
BVerfGE v. 18.11.2003; 2004 I 69 - 1 BvR 302/96 -
§ 15 Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auch
die folgenden Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den Vorschriften
der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes ueber die Krankenversicherung der
Landwirte:
1. aerztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
3. stationaere Entbindung,
4. haeusliche Pflege,
5. Haushaltshilfe.
§ 16 Freistellung fuer Untersuchungen
Der Arbeitgeber hat die Frau fuer die Zeit freizustellen, die zur Durchfuehrung der
Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei
Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Entsprechendes gilt zugunsten
der Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein
Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
§ 17 Erholungsurlaub
Fuer den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten
die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschaeftigungsverbote als
Beschaeftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschaeftigungsverbote
nicht oder nicht vollstaendig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den
Resturlaub im laufenden oder im naechsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Fuenfter Abschnitt
Durchfuehrung des Gesetzes
§ 18 Auslage des Gesetzes
-8-
(1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmaessig mehr als drei Frauen beschaeftigt
werden, ist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen
oder auszuhaengen.
(2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den Raeumen der Ausgabe und Abnahme
einen Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder
auszuhaengen.
§ 19 Auskunft
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehoerde auf Verlangen
1. die zur Erfuellung der Aufgaben dieser Behoerde erforderlichen Angaben wahrheitsgemaess
und vollstaendig zu machen,
2. die Unterlagen, aus denen Namen, Beschaeftigungsart und -zeiten der werdenden und
stillenden Muetter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle
sonstigen Unterlagen, die sich auf die zu Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen,
zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.
(2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten
Eintragung aufzubewahren.
§ 20 Aufsichtsbehoerden
(1) Die Aufsicht ueber die Ausfuehrung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zustaendigen
Behoerden (Aufsichtsbehoerden).
(2) Die Aufsichtsbehoerden haben dieselben Befugnisse und Obliegenheiten wie nach
§ 139b der Gewerbeordnung die dort genannten besonderen Beamten. Das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschraenkt.
Sechster Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 bis 3 Satz 1 ueber
die Beschaeftigungsverbote vor und nach der Entbindung,
2. den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 ueber die Stillzeit,
3. den Vorschriften des § 8 Abs. 1 oder 3 bis 5 Satz 1 ueber Mehr-, Nacht- oder
Sonntagsarbeit,
4. den auf Grund des § 4 Abs. 4 erlassenen Vorschriften, soweit sie fuer einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweisen,
5. einer vollziehbaren Verfuegung der Aufsichtsbehoerde nach § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6
Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1,
6. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 3 ueber die Benachrichtigung,
7. der Vorschrift des § 16 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ueber die
Freistellung fuer Untersuchungen oder
8. den Vorschriften des § 18 ueber die Auslage des Gesetzes oder des § 19 ueber die
Einsicht, Aufbewahrung und Vorlage der Unterlagen und ueber die Auskunft
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 kann mit einer Geldbusse bis
zu fuenfzehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 mit einer
Geldbusse bis zu zweitausendfuenfhundert Euro geahndet werden.
-9-
(3) Wer vorsaetzlich eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Handlungen begeht
und dadurch die Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefaehrdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den Faellen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlaessig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessaetzen bestraft.
§§ 22 und 23
(weggefallen)
Siebenter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 24 In Heimarbeit Beschaeftigte
Fuer die in Heimarbeit Beschaeftigten und die ihnen Gleichgestellten gelten
1. die §§ 3, 4 und 6 mit der Massgabe, dass an die Stelle der Beschaeftigungsverbote das
Verbot der Ausgabe von Heimarbeit tritt,
2. § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, die §§ 14, 16,
19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 mit der Massgabe, dass an die Stelle des Arbeitgebers der
Auftraggeber oder Zwischenmeister tritt.
§ 25
(weggefallen)
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